Vorlage - RAT/1746/2009  

 
 
Betreff: Entwicklungsmaßnahme Loches Platz;
Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Bauverwaltung Bearbeiter/-in: Leßke, Florian
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Entscheidung
16.11.2009 
Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt, das Ausschreibungsverfahren zur Entwicklungsmaßnahme Loches Platz aufzuheben.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Das Ausschreibungsverfahren zum Verkauf des Loches Platzes wurde am 09.06.2009 aufgrund Ratsbeschluss vom Vortag mit der öffentlichen Bekanntmachung im EU-Amtsblatt begonnen.

 

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung äußerten elf Firmen ihr Interesse an der Ausschreibung und baten um Zusendung der zusätzlichen Bieterinformationen. Bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 03.08.2009 um 9:00 Uhr lagen fünf Bewerbungen und eine Rüge vor. Diese Unterlagen wurden zur juristischen Prüfung an die Anwaltskanzlei Lenz und Johlen übergeben, die im Rahmen eines freihändigen Vergabeverfahrens mit der Beratung für dieses Verfahren beauftragt wurde.

 

Im Ergebnis wurde dort festgestellt, dass kein Bewerber alle geforderten Unterlagen in Bezug auf die zu benennenden Referenzobjekte vollständig eingereicht hat. Daher wurde den Bewerbern eine Frist von 14 Tagen gesetzt, innerhalb welcher sie ihre Referenzprojekte näher erläutern konnten. Hiervon haben alle Bewerber Gebrauch gemacht. Allerdings konnten die Mängel auch hierdurch nicht geheilt werden.

 

Darüber hinaus wurde von der Kanzlei Lenz und Johlen festgestellt, dass die Ausschreibung einige schwerwiegende Fehler aufweist:

 

Hiernach verstoßen die Bedingungen für den Teilnahmewettbewerb unter anderem hinsichtlich der Anforderungen an den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Bewerber gegen vergaberechtliche Bestimmungen (§ 97 IV GWB, § 8 VOB/A). Demnach stellt die Anforderung, eine unwiderrufliche Finanzierungszusage vorzulegen oder Eigenkapital in Höhe von 7 Mio. € nachzuweisen, eine unverhältnismäßige Belastung dar. Es handelt sich hierbei entgegen der Gesetzessystematik nicht um einen bieterbezogenen Leistungsfähigkeitsnachweis, sondern um einen vorhabensbezogenen Nachweis der gesicherten Finanzierung, was vergaberechtlich nicht zulässig ist.

 

Hinsichtlich der Bedingungen zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit ist ein Verstoß gegen die vergaberechtlichen Grundsätze der hinreichenden Bestimmtheit und Widerspruchsfreiheit nicht auszuschließen. Die Bewerber haben ein Referenzprojekt nachzuweisen, welches einen bestimmten Nutzungsmix aufweisen muss. Dabei ist nicht eindeutig aus dem Ausschreibungstext ersichtlich, ob dieser aus den Komponenten Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen oder aus den Komponenten Einzelhandel, Dienstleistung, Wohnen und Freizeit bestehen muss. In der Bieterinformation, die interessierte Bewerber auf Anfrage erhalten haben, sind nur die Komponenten Einzelhandel und Dienstleistung vorgegeben, während Wohnen und Freizeit lediglich als „wünschenswert“ bezeichnet werden. Es ist unzulässig, die in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Eignungskriterien zur technischen Leistungsfähigkeit durch die nachrangige Bieterinformation zu reduzieren.

 

Die vorliegende Rüge eines Bewerbers richtet sich gegen den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und ist somit begründet. Würden die Anforderungen an die finanziellen oder technischen Nachweise nachträglich reduziert und das Verfahren fortgesetzt, wären auch hiergegen begründete Rügen möglich. Insbesondere könnten neben den Verfahrensbeteiligten auch bislang am Verfahren überhaupt noch nicht beteiligte Unternehmen Rügen mit der Begründung erheben, durch die in der öffentlichen Ausschreibung verlangten umfangreichen Nachweise von einer Teilnahme abgehalten worden zu sein.

 

Die rechtssichere Fortsetzung des Ausschreibungsverfahrens ist auf der vorhandenen Grundlage nicht möglich.

 

Öffentliche Ausschreibungen dürfen nur bei Vorliegen bestimmter Gründe aufgehoben werden. Diese sind in § 26 VOB/A aufgeführt. Da die Ausschreibung hinsichtlich der Nachweise zur finanziellen Leistungsfähigkeit vollständig überarbeitet werden muss und auch die Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit zu korrigieren sind, ist das Kriterium der „grundlegenden Änderung“ erfüllt. Diese Aufhebungsentscheidung ist ermessensfehlerfrei, weil das mildere Mittel der Fehlerkorrektur aus den oben genannten Gründen nicht zur Verfügung steht.

 

In § 26 VOB/A ist geregelt, dass die Bewerber umgehend darüber zu unterrichten sind, wenn das Vergabeverfahren aufgehoben wird. Darüber hinaus müssen sie informiert werden, wenn ein neues Vergabeverfahren eingeleitet werden soll. Ob dies der Fall sein wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden. Um der Pflicht aus § 26 VOB/A nachzukommen, werden alle Bewerber über das weitere Vorgehen in Kenntnis gesetzt, sobald darüber entschieden worden ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes

 

Das Rechnungsprüfungsamt schließt sich der Auffassung der Verwaltung an, das Vergabe­ver­fahren aufzuheben.

 

Der Auftraggeber hat den Bewerbern gem. § 26 VOB/A unverzüglich die Gründe für die Aufhebung des Vergabeverfahrens mitzuteilen und gegebenenfalls über die Absicht, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, zu unterrichten. Um die Unverzüglichkeit zu wahren, hat die Verwaltung die Bieter bereits vorab mit Schreiben vom 15.09.2009 über die beab­sichtigte Empfehlung an den Rat der Stadt unterrichtet. Sobald die Entscheidung des Rates über die Aufhebung des Verfahrens vorliegt, ist dies den Bietern unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt ebenso für die zukünftige Entscheidung des Rates über das weitere Verfahren.

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Anlage/n:

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