Beschlussvorschlag: Der Rat
der Stadt beschließt, das Ausschreibungsverfahren zur Entwicklungsmaßnahme
Loches Platz aufzuheben. Sachverhalt: Das
Ausschreibungsverfahren zum Verkauf des Loches Platzes wurde am 09.06.2009
aufgrund Ratsbeschluss vom Vortag mit der öffentlichen Bekanntmachung im
EU-Amtsblatt begonnen. Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung äußerten elf Firmen
ihr Interesse an der Ausschreibung und baten um Zusendung der zusätzlichen
Bieterinformationen. Bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 03.08.2009 um 9:00
Uhr lagen fünf Bewerbungen und eine Rüge vor. Diese Unterlagen wurden zur
juristischen Prüfung an die Anwaltskanzlei Lenz und Johlen übergeben, die im
Rahmen eines freihändigen Vergabeverfahrens mit der Beratung für dieses
Verfahren beauftragt wurde. Im Ergebnis wurde dort festgestellt, dass kein Bewerber alle
geforderten Unterlagen in Bezug auf die zu benennenden Referenzobjekte vollständig
eingereicht hat. Daher wurde den Bewerbern eine Frist von 14 Tagen gesetzt,
innerhalb welcher sie ihre Referenzprojekte näher erläutern konnten. Hiervon
haben alle Bewerber Gebrauch gemacht. Allerdings konnten die Mängel auch
hierdurch nicht geheilt werden. Darüber
hinaus wurde von der Kanzlei Lenz und Johlen festgestellt, dass die
Ausschreibung einige schwerwiegende Fehler aufweist: Hiernach
verstoßen die Bedingungen für den Teilnahmewettbewerb unter anderem hinsichtlich
der Anforderungen an den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
der Bewerber gegen vergaberechtliche Bestimmungen (§ 97 IV GWB, § 8 VOB/A). Demnach
stellt die Anforderung, eine unwiderrufliche Finanzierungszusage vorzulegen
oder Eigenkapital in Höhe von 7 Mio. € nachzuweisen, eine
unverhältnismäßige Belastung dar. Es handelt sich hierbei entgegen der
Gesetzessystematik nicht um einen bieterbezogenen Leistungsfähigkeitsnachweis,
sondern um einen vorhabensbezogenen Nachweis der gesicherten Finanzierung, was
vergaberechtlich nicht zulässig ist. Hinsichtlich
der Bedingungen zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit ist ein
Verstoß gegen die vergaberechtlichen Grundsätze der hinreichenden Bestimmtheit
und Widerspruchsfreiheit nicht auszuschließen. Die Bewerber haben ein
Referenzprojekt nachzuweisen, welches einen bestimmten Nutzungsmix aufweisen
muss. Dabei ist nicht eindeutig aus dem Ausschreibungstext ersichtlich, ob
dieser aus den Komponenten Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen oder aus den
Komponenten Einzelhandel, Dienstleistung, Wohnen und Freizeit bestehen muss. In
der Bieterinformation, die interessierte Bewerber auf Anfrage erhalten haben, sind
nur die Komponenten Einzelhandel und Dienstleistung vorgegeben, während Wohnen
und Freizeit lediglich als „wünschenswert“ bezeichnet werden. Es
ist unzulässig, die in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen
Eignungskriterien zur technischen Leistungsfähigkeit durch die nachrangige
Bieterinformation zu reduzieren. Die
vorliegende Rüge eines Bewerbers richtet sich gegen den Nachweis der finanziellen
Leistungsfähigkeit und ist somit begründet. Würden die Anforderungen an die
finanziellen oder technischen Nachweise nachträglich reduziert und das
Verfahren fortgesetzt, wären auch hiergegen begründete Rügen möglich.
Insbesondere könnten neben den Verfahrensbeteiligten auch bislang am Verfahren überhaupt
noch nicht beteiligte Unternehmen Rügen mit der Begründung erheben, durch die
in der öffentlichen Ausschreibung verlangten umfangreichen Nachweise von einer
Teilnahme abgehalten worden zu sein. Die
rechtssichere Fortsetzung des Ausschreibungsverfahrens ist auf der vorhandenen
Grundlage nicht möglich. Öffentliche
Ausschreibungen dürfen nur bei Vorliegen bestimmter Gründe aufgehoben werden.
Diese sind in § 26 VOB/A aufgeführt. Da die Ausschreibung hinsichtlich der
Nachweise zur finanziellen Leistungsfähigkeit vollständig überarbeitet werden
muss und auch die Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit zu
korrigieren sind, ist das Kriterium der „grundlegenden Änderung“
erfüllt. Diese Aufhebungsentscheidung ist ermessensfehlerfrei, weil das mildere
Mittel der Fehlerkorrektur aus den oben genannten Gründen nicht zur Verfügung
steht. In §
26 VOB/A ist geregelt, dass die Bewerber umgehend darüber zu unterrichten sind,
wenn das Vergabeverfahren aufgehoben wird. Darüber hinaus müssen sie informiert
werden, wenn ein neues Vergabeverfahren eingeleitet werden soll. Ob dies der
Fall sein wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden. Um der
Pflicht aus § 26 VOB/A nachzukommen, werden alle Bewerber über das weitere
Vorgehen in Kenntnis gesetzt, sobald darüber entschieden worden ist.
Anlage/n: |
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