Vorlage - RAT/1748/2009  

 
 
Betreff: Änderung der Satzung der Stiftung Wohnungshilfswerk
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:23/944-11
Federführend:Kämmerei/Liegenschaften Beteiligt:Ordnungsamt
Bearbeiter/-in: Hibst, Bernd  Kämmerei
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
23.11.2009 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
14.12.2009 
3. Sitzung des Rates der Stadt (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
3. Nachtragssatzung WHW PDF-Dokument

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt die 3. Nachtragssatzung vom 14.12.2009 zur Satzung für die Stiftung „Wohnungshilfswerk der Stadt Wermelskirchen“ vom 15.12.1994 in der ebenfalls als Anlage zur Ratsvorlage RAT/1748/2009 vorgelegten Fassung.

 

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Mit Beschluss der kommunalen Förderungen zum Erwerb von Wohneigentum gemäß Beschluss des Rates der Stadt vom 23.06.2008, Drucksache Nr. RAT/1255/2008-1, ist eine Nachfrage an Grundstücken im Wermelskirchener Stadtgebiet hervorgerufen worden. Dieses bezieht sich sowohl auf städtische Baugrundstücke mit Sozialrabatt und Baukindergeld, als auch auf Privatgrundstücke mit einer Förderung der Stiftung Wohnungshilfswerk in Höhe von 10.000 € zinslosem Darlehen.

 

Hinsichtlich der Gewährung eines zinslosen Darlehens für den begünstigten Personenkreis der Stiftung Wohnungshilfswerk ist neben der Vorlage eines Bewilligungsbescheides des Landrates über die Gewährung von Wohnungsbauförderungsmitteln auch gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung der Stiftung Wohnungshilfswerk das Erfordernis gegeben, dass der Antragsteller bisher schon seinen ersten Wohnsitz in Wermelskirchen hat.

 

Mit Beschluss des Rates der Stadt Wermelskirchen vom 14.12.1992 wurde diese wohnortbezogene Restriktion aufgrund der damals großen Nachfrage festgelegt. Seitdem hat sich der Kassenbestand ohne weitere Finanzierung aus dem Haushalt der Stadt permanent erhöht und beträgt heute rd. 420.000 €.

 

Die derzeitige jährliche Tilgungsleistung von den Darlehensnehmern liegt bei rd. 38.000 €. Im Jahr 2008 wurden Auszahlungen in Höhe von rd. 20.000 € geleistet, im Jahre 2009 wurden bisher schon 50.000 € als Darlehen vergeben. Dieses wird entgegen der allgemeinen schlechten Wirtschaftslage auf die mit Beschluss des Rates der Stadt vom 23.06.2008 verbesserte Förderung und die öffentliche Bewerbung dieser Förderung zurückgeführt.

 

Mittlerweile besteht auch eine deutliche Nachfrage aus Nachbarstädten am Erwerb von Wohneigentum in Wermelskirchen. Diese Nachfrage kann bisher nur auf städtischen Baugrundstücken mit Sozialrabatt und Baukindergeld gefördert werden. Die Vergabe eines zinslosen Darlehens der Stiftung Wohnungshilfswerk war potentiellen Neubürgern bisher nicht möglich.

 

Diese restriktive Handhabung widerspricht dem dringenden Erfordernis, den negativen Auswirkungen des demographischen Wandels entgegenzuwirken. Mit jedem gewonnenen Neubürger wird ein Deckungsbeitrag zur Erhaltung von öffentlichen Einrichtungen geleistet.

 

Ebenfalls werden positive Auswirkungen im Hinblick auf Schlüsselzuweisungen und kommunale Abgaben sowie entsprechende Einkommensteueranteile erreicht.

 

Diese positiven Effekte der Gewinnung von Neubürgern, insbesondere von Familien, die überwiegend Nutznießer der Wohnungsbauförderung sind, kommen auch den bisherigen Einwohnern und Bürgern zugute.

 

Eine Beschränkung der Nutznießer auf den Personenkreis der bisher in Wermelskirchen gemeldeten Antragsteller ist deshalb nicht sinnvoll.

 

Die mit Beschluss des Rates der Stadt vom 14.12.1992 eingeführte Beschränkung auf bisher schon in Wermelskirchen gemeldete Personen sollte daher grundsätzlich aufgehoben werden.

 

Wenn sich das Stiftungsvermögen durch Aufhebung dieser Beschränkung zu stark reduziert, wäre durch den Erhalt eines Sockelbetrages von 150.000 € noch ein ausreichender Grundstock für die bisherigen Nutznießer (Wermelskirchener Einwohner mit bisherigem Erstwohnsitz in Wermelskirchen) gegeben.

 

Sollte sich das Vermögen der Stiftung tatsächlich bis zu diesem Sockelbetrag reduzieren, müsste rechtzeitig eine neue Beschlussfassung unter Beachtung der Haushaltssituation der Stadt herbeigeführt werden.

 

 

 

§ 9 der Satzung für die Stiftung Wohnungshilfswerk der Stadt Wermelskirchen

 

 

bisherige Fassung:

 

§ 9 Voraussetzungen der Förderung

 

1. Im Rahmen der Bereitstellung von Wohnungsbauförderungsmitteln prüft der Landrat die Einkommensgrenzen des Wohnungsförderungsgesetzes (WoFG). Die Vorlage des Bewilligungsbescheides über Wohnungsbauförderungsmittel ist erforderlich.

2. Es werden nur Eigenheime gefördert, bei denen der Antragsteller seinen ersten Wohnsitz bereits in Wermelskirchen hat.

3. Reichen hierfür die Mittel der Stiftung Wohnungshilfswerk nicht aus, werden nur so viele Anträge unter Berücksichtigung der Höhe der Überschreitung der Einkommensgrenze gefördert, wie Mittel zur Verfügung stehen.

 

 

Änderung gemäß Nachtragssatzung (siehe Anlage):

 

§ 9 Voraussetzungen der Förderung

 

1.              Im Rahmen der Bereitstellung von Wohnungsbauförderungsmitteln prüft der Landrat die Einkommensgrenzen des Wohnungsförderungsgesetzes (WoFG). Die Vorlage des Bewilligungsbescheides über Wohnungsbauförderungsmittel ist erforderlich.

2.              Soweit der Stiftung ein Kassenbestand in Höhe von mehr als 150.000 € zur Verfügung steht, werden sowohl Antragsteller mit bisherigem ersten Wohnsitz in Wermelskirchen als auch zukünftige Neubürger gefördert. Wird dieser Kassenbestand unterschritten, beschränkt sich die Förderung auf Antragsteller mit bisherigem ersten Wohnsitz in Wermelskirchen.

3.              Reichen hierfür die Mittel der Stiftung Wohnungshilfswerk nicht aus, werden nur so viele Anträge unter Berücksichtigung der Höhe der Überschreitung der Einkommensgrenze gefördert, wie Mittel zur Verfügung stehen.

 


Anlage/n:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 3. Nachtragssatzung WHW (21 KB) PDF-Dokument (73 KB)    
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

X

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

017.001.001

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

Datum, Unterschrift