![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag: Zu B), Seite 4 Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschließt,
den Entwurf der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen“ mit
Planzeichnung einschließlich der Begründung mit landschaftspflegerischem
Begleitplan gemäß § 34 (6) Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen. Sachverhalt: Ziel und Erfordernis der Ergänzungssatzung Ziel ist es, dass die seit 1979 verbindliche Abgrenzung für
den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Oberwinkelhausen“ im Rahmen
einer Innenbereichssatzung in nordöstlicher Richtung eine Ergänzung
erfahren soll. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB)
legt die Gemeinde durch eine Ergänzungssatzung fest, dass eine
Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen wird. Bisheriges Planverfahren Mit Schreiben vom 29.08.02 beantragte die Eigentümerin die
Ergänzung der Innenbereichssatzung. Es handelt sich dabei um eine Gartenfläche,
die an eine Weidefläche angrenzt. Sie liegt unmittelbar nordöstlich der
bestehenden Bebauung, am Rand der Ortslage. Die Erschließung ist durch die
bestehende Ortsstraße gesichert. Zum Aufstellungsbeschluss im Ausschuss für Stadtentwicklung
und Verkehr am 18.04.05 wurde die Abgrenzung zur Ergänzungssatzung
„Oberwinkelhausen“ beschlossen (Anlage I). Die Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen“ liegt
im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 2 „Eifgenbachtal“ des
Rheinisch-Bergischen Kreises. Die Entwicklungskarte des Landschaftsplans Nr. 2
weist den gesamten Planungsraum sowie das westliche Untersuchungsgebiet mit dem
Entwicklungsziel Nr. 1 aus. Für Bereiche mit dem Entwicklungsziel Nr.1 wird die
Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen
Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft
angestrebt. In der Festsetzungskarte ist das Plangebiet der Ergänzungssatzung
nicht als Landschutzgebiet dargestellt. Das Grundstück wird heute als Garten- und Wiesefläche
genutzt. Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan stellt den Bereich der
Ergänzungssatzung als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Auf
Grund der geringen Größe dieses Satzungsbereiches ist die Änderung des FNP im
Anschluss an die bestehenden gemischten Bauflächen nicht erforderlich. Das Plangebiet liegt in den Wasserschutzzonen II der
Sengbachtalsperre. Gemäß der Wasserschutzgebietsverordnung ist in der Zone II
die Errichtung von baulichen und gewerblichen Anlagen jeder Art, mit Ausnahme
von Nebengebäuden, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, verboten. Die
Neufassung der Abgrenzung der Wasserschutzzonen ist 2014 zu erwarten. Dann wird
voraussichtlich an dieser Stelle ausschließlich die Wasserschutzzone III zum
Tragen kommen. Angesicht dieser Änderung wurde eine Befreiung seitens des
Grundstückeigentümers am 03.03.09 beantragt, da das heutige Verbot zu einer
offenbar „nicht beabsichtigten Härte“ führt. Am 31.03.2009 wurde
der Befreiungsbescheid seitens der Unteren Wasserbehörde des Rheinisch-Bergischen
Kreises erteilt. Voraussetzung für ein Wohngebäude ist jedoch die
planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Rahmen dieser
Ergänzungssatzung. Basierend auf diesen Angaben konnte der
landschaftspflegerische Begleitplan von der Grundstückseigentümerin an einen
Fachplaner vergeben werden. Auf der Grundlage der Bestandserfassung wurde der
Eingriff in Landschaft und Natur festgestellt und der erforderliche Ausgleich
ermittelt. Dieser kann durch eine nördliche Heckenpflanzung und zwei neu zu
pflanzende Obstbäume zum Teil auf dem Grundstück ausgeglichen werden. Die
verbleibende Restkompensation erfolgt durch das Öko-Konto der Stadt. A. Vorstellung der Inhalt zur Ergänzungssatzung (Anlage III) Die Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen“
beinhaltet zwei Nutzungs- bzw. Festsetzungsbereiche: Öffentliche Verkehrsfläche
Gemischte Baufläche/Dorfgebiet
Das Regenwasser, das auf den
privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der DWA–A-138
unmittelbar vor Ort zu versickern. Welche Art der
Versickerungseinrichtung möglich sein wird, ist im Rahmen der Baugenehmigung
nachzuweisen und mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde abzustimmen bzw.
genehmigen zu lassen.
Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4
gibt an, wie viel qm Gebäudegrundfläche je qm Grundstücksfläche maximal
zulässig sind. Der Berechnung ist die Grundstücksfläche innerhalb des
Satzungsgebietes zu Grunde zu legen. Die GRZ beinhaltet auch Garagenflächen und
sonstige versiegelte Zufahrten, Terrassen und Wegeflächen. Die Geschossigkeit, Größe und Lage
der neuen Bebauung müssen sich so in den Gebäudebestand einfügen, dass die
städtebauliche Ordnung gewahrt bleibt. Es wird die offene Bauweise festgesetzt.
Es ist maximal ein Einzelhaus mit zwei Wohneinheiten zulässig. Um die Nutzungsart auf das
bestehende Wohnen zu beschränken, sind alle störenden Nutzungen und die
Ausnahme für ein „gemischte Baufläche/Dorfgebiet“ entsprechend der
Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.
Um die Wohnbebauung in der
Ergänzungssatzung so schonend und verträglich wie möglich zu halten und ein
Einfügen in das Landschaftsbild des Bergischen Landes zu gewährleisten, sind
entsprechende Gestaltungsfestsetzungen im Satzungstext getroffen worden. Sie sollen sicherstellen, dass
örtliche siedlungstypische Gebäudemerkmale auch bei Neuplanungen aufgenommen
werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und Landschaftssituation
einzufügen. Sie sind den allgemeinen Festsetzungen in der Bauleitplanung für
das Gemeindegebiet der Stadt Wermelskirchen entnommen. Die Festsetzungen beziehen sich vor
allem auf die Ausgestaltung der Dachform, die möglichen Dachaufbauten und die
farbliche Gestaltung. Die Wahl der Außenmaterialien zur
Fassadengestaltung wird auf typische bestehende Merkmale begrenzt. Bei dieser städtebaulichen
Nachverdichtung muss die Versickerung von Oberflächenwasser vor Ort möglich
sein, so dass wasserdurchlässige Oberflächen im Bereich des Wohnens, Parkens und der
Gärten zu verwenden sind. Ein entsprechender Versiegelungsgrad wird daher in
der Satzung festgelegt und darf nicht überschritten werden.
Die Abgrenzung der Ergänzungssatzung
„Oberwinkelhausen“ umfasst den Bereich, der für maximal ein
Baugrundstück in Frage kommt. Der hierdurch ausgelöste ökologische Ausgleich
sollte - wenn möglich - auf dem Grundstück der betroffenen Eigentümerin liegen,
um einen optimalen Übergang zur freien Landschaft zu erreichen. Im Rahmen der Bestandserfassung des
landschaftspflegerischen Begleitplanes „Oberwinkelhausen“ für die
Wohnbebauung innerhalb der Ergänzungssatzung wurde festgestellt, dass nach
entsprechender Bewertung des Bestandes ein ökologischer Ausgleich nur durch
eine landschaftsgerechte Umpflanzung des Grundstücks und die Pflanzung von
Obstbäumen erreicht werden kann. Die landschaftsgerechte Gestaltung der Ein-
und Ausfahrtsbereiche und der Schutz des Einzelbaumes sind als Maßnahmen
festgelegt. Das gesamte entstehende Defizit wird
auf Grund der Grundstückslage nicht vollständig erreicht. Aus diesem Grund muss
ein Teil des ökologischen Ausgleichs über das Öko-Konto der Stadt abgewickelt
werden (Anlage III). Hierzu ist eine einvernehmliche Abstimmung mit der
Eigentümerin erfolgt. B. Offenlagebeschluss der Ergänzungssatzung Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr kann nunmehr
die öffentliche Auslegung der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen“
beschließen. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Stadtentwicklung
und Verkehr beschließt, den Entwurf der Ergänzungssatzung
„Oberwinkelhausen“ mit Planzeichnung einschließlich der Begründung
mit landschaftspflegerischem Begleitplan gemäß § 34 (6) Satz 1 BauGB öffentlich
auszulegen. Weiteres Verfahren Unmittelbar nach diesem Beschluss des Ausschusses für
Stadtentwicklung und Verkehr kann die öffentliche Auslegung stattfinden. Nach anschließendem Satzungsbeschluss durch den Rat der
Stadt und die amtliche Bekanntmachung wird die Ergänzungssatzung
rechtsverbindlich. Anlage/n: Anlage I Plangebietsabgrenzung
zum Aufstellungsbeschluss Anlage II Entwurf
des Satzungstextes der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen“ mit Planzeichnung und Begründung mit
landschaftspflegerischem Begleitplan Anlage III Darstellung
des ökologischen Ausgleichs durch das Öko-Konto der Stadt
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |