Vorlage - RAT/1756/2009  

 
 
Betreff: Ergänzungssatzung "Oberwinkelhausen"

A) Vorstellung der Inhalte zur Ergänzungssatzung
B) Offenlagebeschluss
Status:öffentlich  
Verfasser:Menger-Schindler, Marlies
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Löltgen, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen Entscheidung
30.11.2009 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage I Geltungsbereich  
Anlage II Gesamte Satzung  
Anlage III Ökologischer Ausgleich  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Zu B), Seite 4

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschließt, den Entwurf der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen“ mit Planzeichnung einschließlich der Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan gemäß § 34 (6) Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Ziel und Erfordernis der Ergänzungssatzung

 

Ziel ist es, dass die seit 1979 verbindliche Abgrenzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Oberwinkelhausen“ im Rahmen einer Innenbereichssatzung in nordöstlicher Richtung eine Ergänzung erfahren soll.

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) legt die Gemeinde durch eine Ergänzungssatzung fest, dass eine Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen wird.

 

 

Bisheriges Planverfahren

 

Mit Schreiben vom 29.08.02 beantragte die Eigentümerin die Ergänzung der Innenbereichssatzung. Es handelt sich dabei um eine Gartenfläche, die an eine Weidefläche angrenzt. Sie liegt unmittelbar nordöstlich der bestehenden Bebauung, am Rand der Ortslage. Die Erschließung ist durch die bestehende Ortsstraße gesichert.

 

Zum Aufstellungsbeschluss im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr am 18.04.05 wurde die Abgrenzung zur Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen“ beschlossen (Anlage I).

 

Die Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen“ liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 2 „Eifgenbachtal“ des Rheinisch-Bergischen Kreises. Die Entwicklungskarte des Landschaftsplans Nr. 2 weist den gesamten Planungsraum sowie das westliche Untersuchungsgebiet mit dem Entwicklungsziel Nr. 1 aus. Für Bereiche mit dem Entwicklungsziel Nr.1 wird die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft angestrebt. In der Festsetzungskarte ist das Plangebiet der Ergänzungssatzung nicht als Landschutzgebiet dargestellt.

 

Das Grundstück wird heute als Garten- und Wiesefläche genutzt. Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan stellt den Bereich der Ergänzungssatzung als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Auf Grund der geringen Größe dieses Satzungsbereiches ist die Änderung des FNP im Anschluss an die bestehenden gemischten Bauflächen nicht erforderlich.

 

Das Plangebiet liegt in den Wasserschutzzonen II der Sengbachtalsperre.

Gemäß der Wasserschutzgebietsverordnung ist in der Zone II die Errichtung von baulichen und gewerblichen Anlagen jeder Art, mit Ausnahme von Nebengebäuden, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, verboten. Die Neufassung der Abgrenzung der Wasserschutzzonen ist 2014 zu erwarten. Dann wird voraussichtlich an dieser Stelle ausschließlich die Wasserschutzzone III zum Tragen kommen.

Angesicht dieser Änderung wurde eine Befreiung seitens des Grundstückeigentümers am 03.03.09 beantragt, da das heutige Verbot zu einer offenbar „nicht beabsichtigten Härte“ führt. Am 31.03.2009 wurde der Befreiungsbescheid seitens der Unteren Wasserbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises erteilt. Voraussetzung für ein Wohngebäude ist jedoch die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Rahmen dieser Ergänzungssatzung.

 

Basierend auf diesen Angaben konnte der landschaftspflegerische Begleitplan von der Grundstückseigentümerin an einen Fachplaner vergeben werden. Auf der Grundlage der Bestandserfassung wurde der Eingriff in Landschaft und Natur festgestellt und der erforderliche Ausgleich ermittelt. Dieser kann durch eine nördliche Heckenpflanzung und zwei neu zu pflanzende Obstbäume zum Teil auf dem Grundstück ausgeglichen werden. Die verbleibende Restkompensation erfolgt durch das Öko-Konto der Stadt.

 

 

A. Vorstellung der Inhalt zur Ergänzungssatzung (Anlage III)

 

Die Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen“ beinhaltet zwei Nutzungs- bzw. Festsetzungsbereiche:

 

Öffentliche Verkehrsfläche

 

  • Die bestehende Ortsstraße von Oberwinkelhausen wird innerhalb der Ergänzungssatzung als öffentliche Verkehrsfläche planungsrechtlich gesichert und befindet sich im Eigentum der Stadt. Der Ein- und Ausfahrtsbereich für Garagen und Stellplätze wird auf Grund des bestehenden Böschungsverlaufes eingeschränkt.

 

Gemischte Baufläche/Dorfgebiet

 

  • Vorgaben zur Erschließung:

Das Regenwasser, das auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der DWA–A-138 unmittelbar vor Ort zu versickern.

Welche Art der Versickerungseinrichtung möglich sein wird, ist im Rahmen der Baugenehmigung nachzuweisen und mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde abzustimmen bzw. genehmigen zu lassen.

 

  • Art und Maß der baulichen Nutzung:

Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 gibt an, wie viel qm Gebäudegrundfläche je qm Grundstücksfläche maximal zulässig sind. Der Berechnung ist die Grundstücksfläche innerhalb des Satzungsgebietes zu Grunde zu legen. Die GRZ beinhaltet auch Garagenflächen und sonstige versiegelte Zufahrten, Terrassen und Wegeflächen.

 

Die Geschossigkeit, Größe und Lage der neuen Bebauung müssen sich so in den Gebäudebestand einfügen, dass die städtebauliche Ordnung gewahrt bleibt. Es wird die offene Bauweise festgesetzt. Es ist maximal ein Einzelhaus mit zwei Wohneinheiten zulässig.

 

Um die Nutzungsart auf das bestehende Wohnen zu beschränken, sind alle störenden Nutzungen und die Ausnahme für ein „gemischte Baufläche/Dorfgebiet“ entsprechend der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.

 

  • Textliche und planinhaltliche Festsetzungen:

Um die Wohnbebauung in der Ergänzungssatzung so schonend und verträglich wie möglich zu halten und ein Einfügen in das Landschaftsbild des Bergischen Landes zu gewährleisten, sind entsprechende Gestaltungsfestsetzungen im Satzungstext getroffen worden.

Sie sollen sicherstellen, dass örtliche siedlungstypische Gebäudemerkmale auch bei Neuplanungen aufgenommen werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und Landschaftssituation einzufügen. Sie sind den allgemeinen Festsetzungen in der Bauleitplanung für das Gemeindegebiet der Stadt Wermelskirchen entnommen.

 

Die Festsetzungen beziehen sich vor allem auf die Ausgestaltung der Dachform, die möglichen Dachaufbauten und die farbliche Gestaltung.

Die Wahl der Außenmaterialien zur Fassadengestaltung wird auf typische bestehende Merkmale begrenzt.

 

Bei dieser städtebaulichen Nachverdichtung muss die Versickerung von Oberflächenwasser vor Ort möglich sein, so dass wasserdurchlässige Oberflächen im

Bereich des Wohnens, Parkens und der Gärten zu verwenden sind. Ein entsprechender Versiegelungsgrad wird daher in der Satzung festgelegt und darf nicht überschritten werden.

 

  • Ökologische Ausgleichsmaßnahmen:

 

Die Abgrenzung der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen“ umfasst den Bereich, der für maximal ein Baugrundstück in Frage kommt. Der hierdurch ausgelöste ökologische Ausgleich sollte - wenn möglich - auf dem Grundstück der betroffenen Eigentümerin liegen, um einen optimalen Übergang zur freien Landschaft zu erreichen.

Im Rahmen der Bestandserfassung des landschaftspflegerischen Begleitplanes „Oberwinkelhausen“ für die Wohnbebauung innerhalb der Ergänzungssatzung wurde festgestellt, dass nach entsprechender Bewertung des Bestandes ein ökologischer Ausgleich nur durch eine landschaftsgerechte Umpflanzung des Grundstücks und die Pflanzung von Obstbäumen erreicht werden kann. Die landschaftsgerechte Gestaltung der Ein- und Ausfahrtsbereiche und der Schutz des Einzelbaumes sind als Maßnahmen festgelegt.

Das gesamte entstehende Defizit wird auf Grund der Grundstückslage nicht vollständig erreicht. Aus diesem Grund muss ein Teil des ökologischen Ausgleichs über das Öko-Konto der Stadt abgewickelt werden (Anlage III). Hierzu ist eine einvernehmliche Abstimmung mit der Eigentümerin erfolgt.

 

 

B. Offenlagebeschluss der Ergänzungssatzung

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr kann nunmehr die öffentliche Auslegung der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen“ beschließen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschließt, den Entwurf der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen“ mit Planzeichnung einschließlich der Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan gemäß § 34 (6) Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen.

 

 

Weiteres Verfahren

 

Unmittelbar nach diesem Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr kann die öffentliche Auslegung stattfinden.

Nach anschließendem Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt und die amtliche Bekanntmachung wird die Ergänzungssatzung rechtsverbindlich.

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlage I           Plangebietsabgrenzung zum Aufstellungsbeschluss

 

Anlage II           Entwurf des Satzungstextes der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen“

mit Planzeichnung und Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan

 

Anlage III          Darstellung des ökologischen Ausgleichs durch das Öko-Konto der Stadt

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage I Geltungsbereich (644 KB)      
Anlage 2 2 Anlage II Gesamte Satzung (5564 KB)      
Anlage 3 3 Anlage III Ökologischer Ausgleich (204 KB)