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Beschlussvorschlag:
Übernahme
Der Rat der Stadt beschließt, die durch den Erschließungsträger, der Fa. MVS Wohnungsbau GmbH, erstellte Erschließungsanlage „Auf dem Scheid“ (Stichstraße) endgültig in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu übernehmen.
Widmung
Der Rat der Stadt beschließt, gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NW (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der Straße „Auf dem Scheid“ (Stichstraße) zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Gemarkung Dabringhausen, Flur 11, Flurstücke 570 und 577
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.
Sachverhalt:
Übernahme:
Die Erschließungsanlage „Auf dem Scheid“ (Stichstraße) wurde nach den Grundlagen des Erschließungsvertrages zwischen der Stadt und dem Erschließúngsträger, der Fa. MVS Wohnungsbau GmbH, erstmalig hergestellt.
Die endgültige Abnahme der Erschließungsanlage ist erfolgt. Die Schlussvermessung mit Übernahme in das Kataster und Grundbuchfortschreibung liegt vor, so dass nun alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, die Erschließungsanlage gemäß den Bestimmungen des Erschließungsvertrages in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht der Stadt zu übernehmen.
Die Übernahme der Erschließungsanlage in das Eigentum und die laufende Unterhaltung umfasst die Verkehrsfläche, die Kanalisation sowie deren Nebenanlagen, den Winterdienst und die Straßenreinigung.
Widmung:
Die aufgrund des Erschließungsvertrages hergestellte Erschließungsanlage ist von der Stadt als öffentliche Straße zu widmen. Mit der Widmung gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 erhält die Verkehrsanlage die Eigenschaft als öffentliche Straße. Hierfür liegen die Voraussetzungen vor. Die Stadt als Trägerin der Straßenbaulast wird Eigentümerin der Verkehrsfläche.
Anlage: Lageplan
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