Vorlage - RAT/1759/2009  

 
 
Betreff: Herstellung der Erschließungsanlage "Rautenbacher Weg"
Übernahme und Widmung der Erschließungsanlage
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Bauverwaltung Bearbeiter/-in: Hagenbücher, Angelika
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen Vorberatung
30.11.2009 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
14.12.2009 
3. Sitzung des Rates der Stadt (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
091109_2800a_RautenbacherW  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Übernahme

 

Der Rat der Stadt beschließt, die durch Herrn Werner Paas, Habenichts 7, 42929 Wermelskirchen erstellte Erschließungsanlage „Rautenbacher Weg“ (Stichstraße) endgültig in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu übernehmen.

 

Widmung

 

Der Rat der Stadt beschließt, gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der Straße „Rautenbacher Weg“ (Stichstraße) zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:

 

Gemarkung Dhünn, Flur 6, Flurstücke 405, 417, T.a. 136 und T.a. 465

 

Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch wird auf keine Verkehrsart beschränkt.

 

Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Übernahme:

 

Die Erschließungsanlage „Rautenbacher Weg“ (Stichstraße) wurde nach den Grundlagen des Übernahmevertrages zwischen der Stadt und Herrn Werner Paas, Habenichts 7, 42929 Wermelskirchen, endgültig hergestellt.

 

Die Abnahme der Erschließungsanlage ist erfolgt. Es liegen alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vor, die Erschließungsanlage gemäß den Bestimmungen des Übernahmevertrages in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht der Stadt zu übernehmen.

 

Die Übernahme der Erschließungsanlage in das Eigentum und die laufende Unterhaltung umfasst die Verkehrsfläche, die Kanalisation sowie deren Nebenanlagen, den Winterdienst und die Straßenreinigung.

 

 

Widmung:

 

Die aufgrund des Übernahmevertrages hergestellte Erschließungsanlage ist von der Stadt als öffentliche Straße zu widmen. Mit der Widmung gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.009.1995 erhält die Verkehrsanlage die Eigenschaft als öffentliche Straße. Hierfür liegen die Voraussetzungen vor. Die Stadt als Trägerin der Straßenbaulast wird Eigentümerin der Verkehrsfläche.

 

Anlage:

Lageplan

 


Anlage/n:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 091109_2800a_RautenbacherW (66 KB)