![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag: a) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen nimmt die Ausführungen
der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt die Verwaltung zu beauftragen, für
die Ortschaft Buddemühle die Verkehrszeichen 310 und 311 StVO (Beginn und Ende
einer geschlossenen Ortschaft) sowie eine Zonengeschwindigkeitsbegrenzung von
30 km/h anzuordnen. b) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen nimmt die Ausführungen
der Verwaltung zur Kenntnis. Die Verwaltung wird beauftragt ein zusätzliches
Verkehrsschild in der Ortslage Löh aufzustellen. c) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen nimmt die Ausführungen
der Verwaltung zur Kenntnis. Sachverhalt: Der Antrag
der SPD Fraktion vom 18.11.2009 wurde im Rat der Stadt am 14.12.2009
eingebracht. Die SPD
Fraktion stellt den Antrag zu folgenden Punkten a) ein
Geschwindigkeitsbegrenzung im Bereich Löh / Rausmühle einzurichten b) ein
zusätzliches Schild in der Ortslage Löh aufzustellen c) die
Gerüstbrücke in Höhe des geplanten Märchenviertel zu entfernen zu a) Im Rahmen
einer Verkehrsbesprechung am 12.11.2009 mit der Kreispolizeibehörde wurde
geprüft, ob für die Gemeindestrasse nach Rausmühle, ab der Ortslage Löh eine
Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h angeordnet werden kann. Hierbei ist die
Ortslage Buddemühle besonders zu berücksichtigen. Für die
Ortschaft Löh ist eine Zonengeschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h angeordnet.
Diese Verkehrsregelung ist richtig und angemessen. Löh befindet sich innerhalb
einer geschlossenen Ortschaft nach Verkehrszeichen 310 StVO. Für den Verlauf
der Gemeindestrasse nach Rausmühle besteht keine einschränkende
Verkehrsregelung. Die Verkehrsteilnehmer haben hier ihre Geschwindigkeit an den
Grundsätzen des § 3 Abs. 1 StVO auszurichten. Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung
für die Gemeindestrasse ist nur dann möglich, wenn dies aufgrund der besonderen
Umstände zwingend geboten ist (§ 45 Abs. 9 StVO). Weder das Unfalllagebild noch
die örtliche Situation würden hier jedoch eine Anordnung auf 30 km/h
rechtfertigen. Es besteht
die Möglichkeit, wenn man die Ortschaft Buddemühle für sich betrachtet, hier
eine Geschwindigkeitszone von 30 km/h anzuordnen. Voraussetzung ist jedoch, die
gleichzeitige Anordnung einer geschlossenen Ortschaft nach Verkehrszeichen 310
StVO. Geschwindigkeitszonen dürfen nach § 45 Abs. 1c StVO nur innerhalb
geschlossener Ortschaften im Einvernehmen mit der Gemeinde angeordnet werden.
Aus polizeilicher und straßenverkehrsbehördlicher Sicht bestehen keine
Bedenken. Hinsichtlich
der allgemeinen Situation der vielen kleinen Ortslagen in Wermelskirchen würde
durch dieses Vorgehen ein Präzedenzfall geschaffen. Die Kosten
für die komplette Ausschilderung betragen rd. 1.300 €. Die Mittel müssen
überplanmäßig bereitgestellt werden Zu b) Im Bereich
Ortslage Löh befindet eine Einbahnstraße. An der im Antrag genanten Kreuzung
mündet die Einbahnstraße unter einem Winkel von rd. 60 Grad auf die
Haupterschließungsstraße ein. Auf der rechten Seite der einmündenen Einbahnstraße
befindet sich ein Verkehrsschild (VZ 267 StVO), dass die Einfahrt in diese
Straße verbietet. Aufgrund der besonderen Einmündungssituation und der
schlechten Sichtverhältnisse ist die Aufstellung eines zusätzlichen VZ 267 StVO
auf der linken Straßenseite sinnvoll. Wenn die Aufstellung eines zusätzlichen
Schildes aufgrund der örtlichen Situation (Abstimmung mit dem zuständigen
Anlieger notwendig) nicht möglich ist kann auf der Haupterschließungsstraße die
Verkehrssituation mit dem Verkehrszeichen VZ 209-30 StVO ausgeschildert werden
(vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus). Die Kosten
für die zusätzliche Beschilderung beträgt rd. 300 € Zu c) Im Bereich
der B 51 südlich des Lehner Weges befindet sich das Gebiet zum B-Plan 50
(Märchenviertel). Der Erschließungsträger hat mit den ersten Bauarbeiten
(Kanalbau und Baustraße) in 2008 begonnen. Anfang 2009 ging der
Erschließungsträger Insolvent. Im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren hat die
Stadtverwaltung Wermelskirchen den Konkursverwalter aufgefordert verschiedene Arbeiten
hinsichtlich der Verkehrssicherung, sowie weitere Rückbauarbeiten durchzuführen
(u.a. Wiederherstellung des Seitenbereiches der B51, Asphaltierung des
Einmündungsbereiches auf die B51 und Abbau der Gerüstbrücke). Der
Konkursverwalter teilte mit, dass im Rahmen des Verfahrens keine
Rückbauarbeiten durchgeführt werden. Eine
Bürgschaft des Erschließungsträgers liegt nicht vor. Die Kosten von rd. 2.500
€ für die Rückbauarbeiten stehen nicht zur Verfügung. Die Bereitstellung
der Mittel ist noch nicht geklärt. Die Verwaltung wird den Sachverhalt intern
abstimmen und in einem der nächsten Fachausschüsse darstellen.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |