Beschlussvorschlag:
Zu A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage Der Rat der Stadt beschließt die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen entsprechend der Beschlussvorschläge wie folgt:
Beschlussvorschlag zu a) 1.4 / Seite 4 Bezogen auf die Stellungnahme der BEW beschließt der Rat der Stadt, dass der genannten Anregung entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird.
Beschlussvorschlag zu c) / Seite 6 Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionelle Ergänzung des Satzungstextes.
Beschlussvorschlag zu d) / Seite 6 Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionellen Ergänzungen der Begründung.
Zu B. Beschluss der 1. Ergänzungssatzung „Eipringhausen (südl. Bereich)“ / Seite 6 Der Rat der Stadt beschließt die 1. Ergänzungssatzung „Eipringhausen (südl. Bereich)“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
Sachverhalt:
Bisheriges Planverfahren
Mit Schreiben vom 23.03.06 beantragten die Eigentümer die Ergänzung der Innenbereichssatzung. Es handelt sich dabei um landwirtschaftlich genutztes Grünland im Anschluss an die bestehende Bebauung am nordöstlichen Rand des südlichen Teils der Ortslage Eipringhausen. Die Erschließung ist durch die bestehende Zufahrt zur L 409 gesichert.
Zum Aufstellungsbeschluss im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr am 14.05.07 wurde die Abgrenzung zur Ergänzungssatzung „Eipringhausen (südl. Bereich)“ beschlossen (Anlage I).
Die 1. Ergänzungssatzung „Eipringhausen (süd. Bereich)“ liegt im Landschaftsplan Nr. 2 „Eifgenbachtal“ des Rheinisch-Bergischen Kreises. In der Entwicklungskarte wird das Gebiet der Ergänzungssatzung mit dem Entwicklungsziel Nr. 1 ausgewiesen. Hier wird die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft angestrebt.
Das private Grundstück wird heute überwiegend als landwirtschaftliches Grünland genutzt. Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan stellt den Bereich der Ergänzungssatzung als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Auf Grund der geringen Größe dieses Satzungsbereiches ist die Änderung des FNP im Anschluss an die bestehenden gemischten Bauflächen nicht erforderlich.
Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzone. Ein Quellbereich ist nicht unmittelbar betroffen.
Basierend auf diesen Angaben konnte der landschaftspflegerische Begleitplan von dem Grundstückseigentümer an einen Fachplaner vergeben werden. Auf der Grundlage der Bestandserfassung wurde der Eingriff in Landschaft und Natur festgestellt und der erforderliche Ausgleich ermittelt.
Nachdem der Stadtentwicklungsausschuss am 14.09.2009 die öffentliche Auslegung des Entwurfes der Ergänzungssatzung beschlossen hat, wurde nach öffentlicher Bekanntmachung die Offenlage vom 28.09.09 bis zum 30.10.09 durchgeführt. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls von der Offenlage unterrichtet und zu Ihrer Stellungnahme bis zum 30.10.09 aufgefordert.
Alle vorliegenden Stellungnahmen und Anregungen werden im Einzelnen im Rahmen dieser Sitzungsvorlage behandelt und abgewägt (Anlage II).
Inhalt der Ergänzungssatzung (Anlage III)
Die 1. Ergänzungssatzung „Eipringhausen (südl. Bereich)“ beinhaltet zwei Nutzungs- bzw. Festsetzungsbereiche:
Öffentliche Verkehrsfläche
· Im Bereich der Ergänzungssatzung liegt die ausgebaute Landstraße L 409. Sie wird einschließlich des Straßenbegleitgrüns und der Böschungen als öffentliche Verkehrsfläche planungsrechtlich gesichert. Die Flächen befinden sich im Eigentum des Landesbetriebs Straßenbau NRW. · Im Rahmen der Ergänzungssatzung wird die bestehende private Zufahrt festgesetzt. Ansonsten dürfen hier parallel zur L 409 keine weiteren Ein- und Ausfahrten entstehen.
Allgemeines Wohngebiet
· Vorgaben zur Erschließung: Das Regenwasser, das auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der DWA–A-138 unmittelbar vor Ort zu versickern. Welche Art der Versickerungseinrichtung möglich sein wird, ist im Rahmen der Baugenehmigung nachzuweisen und mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde abzustimmen bzw. genehmigen zu lassen.
· Art und Maß der baulichen Nutzung: Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 gibt an, wie viel qm Gebäudegrundfläche je qm Grundstücksfläche maximal zulässig sind. Der Berechnung ist die Grundstücksfläche innerhalb des Satzungsgebietes zu Grunde zu legen. Die GRZ von 0,4 beinhaltet auch Nebenanlagen und sonstige versiegelte Vorgarten- und Zufahrtsflächen, Terrassen und Wegeflächen. Für diese Art der Versiegelung wird gemäß § 19 (4) BauNVO eine Überschreitung der festgesetzten GRZ bis zu 50 % zugelassen.
Die Geschossigkeit, Größe und Lage der neuen Bebauung müssen sich so in den Gebäudebestand einfügen, dass die städtebauliche Ordnung gewahrt bleibt. Es wird die offene Bauweise festgesetzt. Es ist maximal ein Einzelhaus mit zwei Wohneinheiten zulässig. Eine Riegelbebauung in Form von Reihenhäusern ist unzulässig.
Um die Nutzungsart auf das bestehende Wohnen zu beschränken, sind alle störenden Nutzungen und die Ausnahme für ein „gemischte Baufläche/Dorfgebiet“ entsprechend der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.
· Textliche und planinhaltliche Festsetzungen: Um die Entwicklung in der Ergänzungssatzung so schonend und verträglich wie möglich zu halten und ein Einfügen in das Landschaftsbild des Bergischen Landes zu gewährleisten, sind entsprechende Gestaltungsfestsetzungen im Satzungstext getroffen worden. Sie sollen sicherstellen, dass örtliche siedlungstypische Gebäudemerkmale auch bei Neuplanungen aufgenommen werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und Landschaftssituation einzufügen. Sie sind den allgemeinen Festsetzungen in der Bauleitplanung für das Gemeindegebiet der Stadt Wermelskirchen entnommen.
Die Festsetzungen beziehen sich vor allem auf die Ausgestaltung der Dachform, die möglichen Dachaufbauten und die farbliche Gestaltung. Die Wahl der Außenmaterialien zur Fassadengestaltung wird auf typische bestehende Merkmale begrenzt.
Bei dieser städtebaulichen Nachverdichtung muss die Versickerung von Oberflächenwasser vor Ort möglich sein, so dass wasserdurchlässige Oberflächen im Bereich des Wohnens, Parkens und der Gärten zu verwenden sind. Ein entsprechender Versiegelungsgrad wird daher in der Satzung festgelegt und darf nicht überschritten werden.
· Ökologische Ausgleichsmaßnahmen:
Die Abgrenzung der 1. Ergänzungssatzung „Eipringhausen (südl. Bereich)“ umfasst den Bereich, der für maximal ein Baugrundstück mit einem Einzelhaus in Frage kommt. Der hierdurch ausgelöste ökologische Ausgleich sollte - wenn möglich - auf dem Grundstück des betroffenen Eigentümers liegen, um einen optimalen Übergang zur freien Landschaft zu erreichen.
Im Rahmen der Bestandserfassung des landschaftspflegerischen Begleitplanes „Eipringhausen (südl. Bereich)“ für die Wohnbaufläche innerhalb der Ergänzungssatzung wurde festgestellt, dass nach entsprechender Bewertung des Bestandes ein geringer ökologischer Ausgleich durch eine Mischhecke auf dem Grundstück selbst ausgeglichen werden kann. Auch die Pflanzung von Einzelbäumen unmittelbar angrenzend auf einer Fettwiese dient der Bereicherung des Landschaftsbildes und des Habitatspektrums. Hierzu sind bereits einvernehmliche Abstimmungen mit den Eigentümern erfolgt. Dies bedeutet, dass der ökologische Ausgleich unmittelbar außerhalb der Ergänzungssatzung liegt, jedoch durch sie ausgelöst mit Inhalt der Satzung wird. Der verbleibende Kompensationsbedarf muss im Rahmen des Öko-Kontos der Stadt ausgeglichen werden (Anlage III).
Zu A Abwägung der Anregungen zur Offenlage
a. Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange
Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind verschiedene Anregungen vorgetragen worden. Nachfolgende Behörden / TÖB haben keine Anregungen geäußert:
1.1 PLEdoc, Essen (Anlage II /1.1)
1.2 Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Wipperfürth (Anlage II /1.2)
1.3 LVR - Amt für Bodendenkmalpflege, Bonn (Anlage II /1.3)
Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.1 bis 1.3 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis.
1.4 Die BEW, Wipperfürth (Anlage II /1.4) hat keine Bedenken bittet jedoch um folgenden Hinweis: Der Leitungsbestand der BEW sollte bei der Planung berücksichtigt werden und bei Grundbesitzänderungen gesichert werden.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung: Aus den der Stellungnahme beigefügten Planunterlagen geht hervor, dass die unterschiedlichen Versorgungstrassen der BEW alle in der öffentlichen Verkehrsfläche der L 409 verlaufen. Von daher sind sie bereits gesichert. In dem Satzungstext wird der § 5 Rechtsgrundlagen um folgenden Hinweis ergänzt: „Im Rahmen der Baugenehmigung ist die BEW als Versorgungsträger zu beteiligen und der Leitungsbestand ist zu berücksichtigen“.
Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme der BEW beschließt der Rat der Stadt, dass der genannten Anregung entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird.
1.5 Der Rheinisch-Bergische Kreis, Bergisch Gladbach (Anlage II/ 1.5) hat insgesamt grundsätzlich keine Bedenken. Der Ergänzungssatzung wird nicht widersprochen.
1.51 Die Untere Landschaftsbehörde äußert folgende Hinweise und Anregungen: - Aus Sicht der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist der Freiraum zwischen dem nördlichen und dem südlichen Bereich von Eipringhausen freizuhalten und ein Zusammenwachsen der beiden Bereiche zu verhindern. - Es wird angeregt, die Funktion der bestehenden Zufahrt zur Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen außerhalb der Ergänzungssatzung planungsrechtlich zu sichern.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung: - Die beiden kleinen Ergänzungssatzungen „Eipringhausen nördl. und südl. Bereich“ runden jeweils den von einander getrennten Innenbereich der jeweiligen Ortslagen ab. Die bestehende Bebauung wird jeweils durch ein Wohnhaus auf der gegenüberliegenden Straßenseite ergänzt. Die bestehende Erschließung wird genutzt. Der Flächennutzungsplan trennt die beiden gemischten Bauflächen durch Flächen für die Landwirtschaft. Ein Zusammenwachsen der beiden Ortslagen schließt sich somit aus, denn ansonsten hätte eine Bauleitplanung eingeleitet werden müssen. Hierzu gehört die FNP-Änderung mit einer landesplanerischen Abstimmung und ein Bebauungsplan mit einem Erschließungskonzept. Auch die landschaftspflegerischen Begleitpläne gehen in besonderer Weise mit ihren Maßnahmen darauf ein, dass ein Zusammenwachsen der beiden Ortslagen nicht ermöglicht wird. Eine landschaftsgerechte Umpflanzung und die Pflanzung von Einzelbäumen und Baumgruppen zur Bereicherung des Habitatspektrums und Belebung des Landschaftsbildes wurden als ökologischer Ausgleich festgesetzt. Mehr kann im Rahmen einer Ergänzungssatzung nicht erreicht werden. Beschlüsse zu einem Bauleitplanverfahren liegen nicht vor und schließen sich wegen der bestehenden Naturräume aus. - Die Sicherung der Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen außerhalb der Ergänzungssatzung kann nur der Grundstückseigentümer mit dem Straßen-baulastträger abstimmen. Hierzu wurde auf Grund der bestehenden Böschungssituationen, der bestehenden Busbucht und der Einmündung zur Straße „In der Kuhle“ keine verkehrstechnisch verträgliche Lösung gefunden.
Da die hier vorgetragenen Belange gemäß der Prüfung / Abwägung für die Ergänzungssatzung nicht relevant sind, nimmt der Rat der Stadt die unter Punkt 1.51 vorgetragenen Hinweise und Anregungen zur Kenntnis.
1.52 Die Untere Umweltschutzbehörde trägt keine Bedenken, Anregungen und Hinweise vor.
1.53 Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr äußert keine Bedenken.
1.54 Aus Sicht des Artenschutzes bestehen keine Bedenken.
Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.52 bis 1.54 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis.
b. Öffentlichkeit
Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen vorgetragen.
c. Redaktionelle Ergänzungen des Satzungstextes
Der Satzungstext wird wie folgt redaktionell ergänzt:
Der § 5 „Rechtsgrundlagen“ wird um folgenden Hinweis ergänzt: - Im Rahmen der Baugenehmigung ist die BEW als Versorgungsträger zu beteiligen und der Leitungsbestand zu berücksichtigen.
Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Satzungsinhalte wurden nicht vorgenommen. In der Anlage III ist die Ergänzungssatzung zum Beschluss beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung sind kenntlich gemacht.
Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionelle Ergänzung des Satzungstextes.
d. Redaktionelle Ergänzung der Begründung
Die Begründung der 1. Ergänzungssatzung „Eipringhausen (südl. Bereich)“ wurde in folgenden Abschnitten ergänzt: - Kanalnetz und Niederschlagswasser.
Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Begründung wurden nicht vorgenommen. In der Anlage III ist die Begründung zum Beschluss beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung sind kenntlich gemacht.
Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionellen Ergänzungen der Begründung.
Zu B Beschluss der 1. Ergänzungssatzung „Eipringhausen (südl. Bereich)“
Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt hat, kann er die 1. Ergänzungssatzung „Eipringhausen (südl. Bereich)“ mit Planzeichnung und Begründung einschließlich des landschaftspflegerischen Begleitplans (Anlage III) beschließen.
Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die 1. Ergänzungssatzung „Eipringhausen (südl. Bereich)“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
Weiteres Verfahren
Mit amtlicher Bekanntmachung des Ratsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird die 1. Ergänzungssatzung „Eipringhausen (südl. Bereich)“ rechtsverbindlich. Anlage/n:
Anlage I Plangebietsabgrenzung der 1. Ergänzungssatzung „Eipringhausen (südl. Bereich)“
Anlage II Schreiben der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage
Anlage III Satzungstext der 1. Ergänzungssatzung „Eipringhausen (südl. Bereich)“ mit Planzeichnung und Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan
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