Beschlussvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, den Kinder- und Jugendförderplan für die Stadt Wermelskirchen (Planungszeitraum 2009 bis 2014), vorbehaltlich der Mittelbereitstellung in der Haushaltsplanung für die jeweiligen Haushaltsjahre, in der vorgelegten Fassung zu beschließen.
Sachverhalt: Am 06.10.2004 hat der Landtag Nordrhein-Westfalens das Kinder- und Jugendförderungsgesetz als 3. AG-KJHG NRW verabschiedet. Es ist - mit Ausnahme seiner erst ab 01.01.2006 geltenden Gewährleistungsverpflichtung - zum 01.01.2005 in Kraft getreten.
Das neue Kinder- und Jugendförderungsgesetz NRW ist die landesrechtliche Ausgestaltung gem. § 15 SGB VIII, der die einzelnen Bundesländer ermächtigt, das Nähere über Inhalt und Umfang der Jugendarbeit, die Förderung der Jugendverbände, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes über ein Landesgesetz zu regeln.
Der gem. § 15 dieses Kinder- und Jugendförderungsgesetzes ab dem Jahr 2006 für jede Kommune zu erstellende Kinder- und Jugendförderplan, den jeder Jugendhilfeausschuss für die Dauer einer Wahlperiode zu beschließen hat, stellt ein neues Förderinstrument in der kommunalen Jugendhilfe dar.
Auf dieser Grundlage ist für den Bereich der Stadt Wermelskirchen der erste Kinder- und Jugendförderplan - Planungszeitraum 2006 bis 2009 - seinerzeit in Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Jugend, Bildung und Sport und den vor Ort beteiligten freien Trägern erarbeitet worden. Die nunmehr zu beschließende erste Fortschreibung dieser Planung für den Zeitraum 2009 bis 2014 ist mit den vor Ort beteiligten Trägern abgestimmt und dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt worden.
Dieser Kinder- und Jugendförderplan schreibt - vorbehaltlich der Mittelbereitstellung in der Haushaltsplanung für die jeweiligen Haushaltsjahre - die jährliche Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit sowie des Kinder- und Jugendschutzes über das Jahr 2009 auch für die Jahre 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 fest und erfüllt somit die vom Gesetzgeber geforderten Rahmenbedingungen.
Auf der Grundlage der bisher von der Stadt Wermelskirchen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel ergeben sich jährliche Gesamtförderungsbeträge in folgender Höhe, die in den Haushaltsjahren 2010 bis 2014 bereitgestellt werden:
Wegen nicht in Anspruch genommener Haushaltsmittel erfolgt im Jahr 2010 eine Kürzung des jährlichen Förderungsbetrages aus dem Jahr 2009 um 5.000 € von 38.000 € auf 33.000 €. Darüber hinaus erfolgt wegen der angespannten Haushaltssituation der Stadt Wermelskirchen ab dem Jahr 2011 eine nochmalige Kürzung des jährlichen Förderungsbetrages aus dem Jahr 2009 in Höhe von 20%. Den Beteiligten werden durch die „Eckpunkte zur Förderung von Maßnahmen auf der Grundlage des Kinder- und Jugendförderplanes für die Stadt Wermelskirchen“ im Vergleich zur alten Richtlinienförderung wesentliche Vereinheitlichungen und größere Freiheiten bei der Beantragung von einzelnen Maßnahmen ermöglicht.
Es besteht die Möglichkeit, im Rahmen der insgesamt im Haushalt bereitgestellten Fördermittel, den Finanzeinsatz bedarfsgerecht zu steuern. Diese Aufgabe erfüllt eine Steuerungsgruppe unter Beteiligung der freien Träger und des Amtes für Jugend, Bildung und Sport, die die Ausgabenentwicklung im laufenden Jahr bewertet und gegebenenfalls neu definiert. Überangebote können so aus der weiteren Bezuschussung herausgenommen, die Bereitstellung von bisher nicht vorhandenen, aber im Kinder- und Jugendförderplan genannten Angeboten durch eine gezielte Bezuschussung gefördert werden.
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