Beschlussvorschlag:
Zu A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage Der Rat der Stadt beschließt die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen entsprechend der Beschlussvorschläge wie folgt:
Beschlussvorschlag zu a) 1.51 / Seite 6 Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird. Im Bezug auf Bewertungskriterien zu Punkt 3 wird der Anregung nicht gefolgt.
Beschlussvorschlag zu a) 1.52 / Seite 7 Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde zur Abwasserbeseitigung beschließt der Rat der Stadt, dass der Anregung entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung nicht gefolgt wird.
Beschlussvorschlag zu a) 1.52 / Seite 8 Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde zum Immissionsschutz beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wurde und dass weitere Maßnahmen nicht erforderlich sind.
Beschlussvorschlag zu a) 1.52 / Seite 8 Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde zu den Grundwasserverhältnissen beschließt der Rat der Stadt, dass die Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung als Hinweis in den Satzungstext aufgenommen werden.
Beschlussvorschlag zu a) 1.54 / Seite 9 Bezogen auf die Stellungnahme zum Artenschutz beschließt der Rat der Stadt, dass den genannten Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird.
Beschlussvorschlag zu b) 1.6 / Seite 10 Bezogen auf die Stellungnahme des Einwenders 1 beschließt der Rat der Stadt, dass die Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung zurückgewiesen werden.
Beschlussvorschlag zu c) / Seite 11 Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionellen Ergänzungen des Satzungstextes.
Beschlussvorschlag zu d) / Seite 11 Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionellen Ergänzungen der Begründung.
Zu B. Beschluss der 2. Ergänzungssatzung „Lüffringhausen“ / Seite 11 Der Rat der Stadt beschließt die 2. Ergänzungssatzung „Lüffringhausen“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
Sachverhalt:
Bisheriges Planverfahren
Zum Aufstellungsbeschluss im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr am 14.05.07 wurde die Abgrenzung zur 2. Ergänzungssatzung „Lüffringhausen“ beschlossen (Anlage I).
Die Abgrenzung des relativ kleinen räumlichen Geltungsbereiches der 2. Ergänzungssatzung „Lüffringhausen“ (ca. 3.430 qm) schließt sich unmittelbar östlich an die 2. Klarstellungs-satzung an. Der Aufstellungsbeschluss basiert auf einem Antrag des östlichen Eigentümers (Teilfläche B) vom 14.08.2006. Der westliche Eigentümer (Teilfläche A) wurde am 12.03.2009 über das Verfahren informiert und schließt sich den erarbeiteten Inhalten an.
Die bestehende öffentliche Erschließung ist bislang durch die Art des Straßenausbaus nicht auf die Möglichkeit einer zukünftigen zusätzlichen Wohnbebauung im Rahmen der 2. Ergänzungssatzung eingegangen. Die vorgelagerten öffentlichen Stellplätze und der fehlende öffentliche Schmutzwasserkanal in diesem Straßenabschnitt der Ergänzungssatzung bedingen einen nachträglichen Aus- bzw. Umbau. Hier wird im § 2 „Öffentliche Erschließung“ für die jeweilige Teilfläche A und B die weitere Vorgehensweise festgelegt.
Die Entwicklungskarte des Landschaftsplanes Nr. 2 „Eifgenbachtal“ des Rheinisch-Bergischen Kreises zeigt für das Plangebiet das Entwicklungsziel 2 – Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft – an. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. Erst ca. 130 m westlich beginnt der Landschaftsschutz und ca. 500 m östlich liegt das Naturschutzgebiet „Töckelhausener Bachtal“. Die 2. Ergänzungssatzung „Lüffringhausen“ befindet sich außerhalb von Wasser-schutzzonen. Es wird kein Quellbereich beeinträchtigt.
Die beiden Grundstücke werden heute überwiegend als Wiesenfläche genutzt. Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan stellt den Bereich der Ergänzungssatzung als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Die Umgrenzung als „Fläche für Abgrabungen“ streift den Bereich der 2. Ergänzungssatzung. Hierbei handelt es sich um Rechte zum Abbau von Tonerde. Der Eigentümer selbst hat den Antrag zur 2. Ergänzungssatzung zum Zweck einer Wohnbebauung gestellt, so dass davon auszugehen ist, dass die Abgrabungsrechte in diesem Bereich nicht mehr zum Tragen kommen. Auf Grund der geringen Größe dieses Satzungsbereiches ist die Änderung des FNP im Anschluss an die bestehenden Wohnbauflächen nicht erforderlich.
Basierend auf diesen Angaben konnte der landschaftspflegerische Begleitplan von dem Grundstückseigentümer (Teilfläche B) an einen Fachplaner vergeben werden. Auf der Grundlage der Bestandserfassung wurde der Eingriff in Landschaft und Natur festgestellt und der erforderliche Ausgleich ermittelt. Dieser wird im Einvernehmen mit beiden Eigentümern unmittelbar angrenzend oder auf weiteren Grundstücksteilen der Eigentümer anzulegen sein. Das Öko-Konto der Stadt wird somit nicht beansprucht.
Nachdem der Stadtentwicklungsausschuss am 22.06.2009 die öffentliche Auslegung des Entwurfes der Ergänzungssatzung beschlossen hat, wurde nach öffentlicher Bekanntmachung die Offenlage vom 10.08.09 bis zum 11.09.09 durchgeführt. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls von der Offenlage unterrichtet und zu Ihrer Stellungnahme bis zum 11.09.09 aufgefordert.
Alle Stellungnahmen und Anregungen, die vorliegen, werden im Einzelnen im Rahmen dieser Sitzungsvorlage behandelt und abgewägt (Anlage II).
Inhalt der Ergänzungssatzung (Anlage III)
Die 2. Ergänzungssatzung „Lüffringhausen“ beinhaltet einen Nutzungs- bzw. Festsetzungsbereich auf Grundstücksflächen von zwei Eigentümern (Teilbereich A und B):
Öffentliche Erschließung
Die Abwasserbeseitigung für die Teilfläche A kann, unabhängig von der benachbarten Teilfläche B, in den bestehenden Schmutzwasserkanal im „Lüffringhauser Weg“ erfolgen.
Die Abwasserbeseitigung für die Teilfläche B muss in Richtung des bestehenden Schmutzwasserkanals in der Straße „Wüstenhof“ erfolgen. Zu diesem zu erstellenden Schmutzwasserkanal im öffentlichen Straßenraum ist ein städtebaulicher Vertrag mit der Stadt abzuschließen. Die Parzellierung der Teilfläche B in max. 4 Baugrundstücke muss mit Abschluss des städtebaulichen Vertrages feststehen, um den weiteren erforderlichen Trassenverlauf des Schmutzwasserkanals festzulegen. Hierzu hat eine Abstimmung mit der Stadt und dem städtischen Abwasserbetrieb zu erfolgen. Im städtebaulichen Vertrag muss die Beseitigung und der Ersatz der bestehenden öffentlichen Stellplätze mit geregelt werden, um die erforderlichen privaten Einzelzufahrten an den öffentlichen Straßenraum zu ermöglichen.
Der städtebauliche Vertrag für die gesamthafte Erschließungsmaßnahme der Teilfläche B muss vor Baubeginn abgeschlossen werden. Im Rahmen von einzelnen Bauanträgen ist dies nicht möglich. Die Abwasserbeseitigung als Teil der öffentlichen Erschließung ist durch diese Ergänzungssatzung nicht gegeben und wird erst durch den städtebaulichen Vertrag gewährleistet.
Allgemeines Wohngebiet
· Vorgaben zur Erschließung: Das Regenwasser, das auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der DWA–A-138 unmittelbar vor Ort im südlichen Vorgartenbereich zu versickern. Welche Art der Versickerungseinrichtung möglich sein wird, ist im Rahmen der Baugenehmigung nachzuweisen und mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde abzustimmen bzw. genehmigen zu lassen.
· Art und Maß der baulichen Nutzung: Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 gibt an, wie viel qm Gebäudegrundfläche je qm Grundstücksfläche maximal zulässig sind. Der Berechnung ist die Grundstücksfläche innerhalb des Satzungsgebietes zu Grunde zu legen. Die GRZ beinhaltet auch Garagenflächen und sonstige versiegelte Zufahrten, Terrassen und Wegeflächen.
Die Geschossigkeit, Größe und Lage der neuen Bebauung müssen sich so in den Gebäudebestand einfügen, dass die städtebauliche Ordnung gewahrt bleibt. Es wird die offene Bauweise festgesetzt. Es sind Einzelhäuser mit zwei Wohneinheiten oder Doppelhäuser zulässig. Eine Riegelbebauung in Form von Reihenhäusern ist unzulässig. Um die Nutzungsart auf das Wohnen zu beschränken, sind alle Ausnahmen für ein „Allgemeines Wohngebiet“ entsprechend der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.
· Textliche und planinhaltliche Festsetzungen: Um die Wohnbebauung in der Ergänzungssatzung so schonend und verträglich wie möglich zu halten und ein Einfügen in das Landschaftsbild des Bergischen Landes zu gewährleisten, sind entsprechende Gestaltungsfestsetzungen im Satzungstext getroffen worden. Sie sollen sicherstellen, dass örtliche siedlungstypische Gebäudemerkmale auch bei Neuplanungen aufgenommen werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und Landschaftssituation einzufügen. Sie sind den allgemeinen Festsetzungen in der Bauleitplanung für das Gemeindegebiet der Stadt Wermelskirchen entnommen.
Die Festsetzungen beziehen sich vor allem auf die Ausgestaltung der Dachform, die möglichen Dachaufbauten und die farbliche Gestaltung. Die Wahl der Außenmaterialien zur Fassadengestaltung wird auf typische bestehende Merkmale begrenzt.
Bei dieser städtebaulichen Nachverdichtung muss die Versickerung von Oberflächenwasser vor Ort möglich sein, so dass wasserdurchlässige Oberflächen im Bereich des Wohnens, Parkens und der Gärten zu verwenden sind. Ein entsprechender Versiegelungsgrad wird daher in der Satzung festgelegt und darf nicht überschritten werden.
Ökologische Ausgleichsmaßnahmen:
Die Abgrenzung der 2. Ergänzungssatzung „Lüffringhausen“ umfasst den Bereich, der für Baugrundstücke in Frage kommt. Der hierdurch ausgelöste ökologische Ausgleich sollte - wenn möglich - auf den gleichen Grundstücken der betroffenen Eigentümer (Teilfläche A und B) liegen, um einen optimalen Übergang zur freien Landschaft zu erreichen. Dies bedeutet, dass der ökologische Ausgleich unmittelbar außerhalb der Ergänzungssatzung liegt, jedoch durch sie ausgelöst mit Inhalt der Satzung wird.
Im Rahmen der Bestandserfassung des landschaftspflegerischen Begleitplanes „Lüffringhausen“ wurde festgestellt, dass nach entsprechender Bewertung des Bestandes der Ausgleich unmittelbar angrenzend oder auf weiteren eigenen Grundstücken erfolgen kann. Hierzu sind bereits einvernehmliche Abstimmungen mit den Eigentümern erfolgt. Die detaillierten Maßnahmen werden in der Ergänzungssatzung festgesetzt (Anlage III). Das Öko-Konto der Stadt wird somit nicht beansprucht.
Zu A Abwägung der Anregungen zur Offenlage
a. Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange
Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind verschiedene Anregungen vorgetragen worden. Nachfolgende Behörden / TÖB haben keine Anregungen geäußert:
1.1 PLEdoc, Essen (Anlage II /1.1)
1.2 BEW, Wipperfürth (Anlage II /1.2)
1.3 LVR - Amt für Bodendenkmalpflege, Bonn (Anlage II /1.3)
1.4 Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Wipperfürth (Anlage II /1.4)
Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.1 bis 1.4 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis.
1.5 Der Rheinisch-Bergische Kreis, Bergisch Gladbach (Anlage II/ 1.5) hat insgesamt grundsätzlich keine Bedenken. Der Ergänzungssatzung wird nicht widersprochen.
1.51 Die Untere Landschaftsbehörde äußert keine grundsätzlichen Bedenken. Es werden folgende Anregungen vorgetragen: 1. Der Landschaftsplan Nr. 2 „Eifgenbachtal“ sollte erwähnt werden. 2. Der Versiegelungsgrad von 60% ist eindeutig zu formulieren. 3. Die Pflanzbindungen reichen für einen anschießend gehölzreichen Garten nicht aus. Es ist zu wenig und müsste nach oben korrigiert werden. 4. Es wird empfohlen, die Kompensationsplanung für die gesamte Ergänzungssatzung vorzunehmen und die Bewertung zu prüfen. 5. Für die Obstwiese werden Pflegevorschläge erbeten. 6. Es ist sicherzustellen, dass die Kompensationsmaßnahmen ausschließlich für das genannte Planverfahren zur Verfügung stehen. 7. Es wird empfohlen, die Angaben zu den planerischen Vorgaben auch für die Kompensationsflächen vorzunehmen. 8. Die Kompensationsplanung ist im vorliegenden Bauleitplanverfahren abschließend zu behandeln.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung: zu 1. Der Landschaftsplan Nr. 2 “Eifgenbachtal“ wird bereits in der Begründung erwähnt. zu 2. Der LBP geht bei der Flächenberechnung von einer Grundflächenzahl von 0,4 inkl. der Nebenanlagen aus. Diese Festlegung erfolgte bereits im Satzungstext der 2. Ergänzungssatzung „Lüffringhausen“. zu 3. Die nicht überbaubaren Flächen umfassen 60% der Gesamtfläche. Festgesetzt werden Pflanzungen von Laubbäumen oder Obsthochstämmen (1 Baum je angefangene 250 qm). Diese Festsetzung stellt sicher, dass sich gemäß des Bewertungsverfahrens Froelich & Sporbeck nach angenommen 30 Jahren ein Garten mit größerem Gehölzbestand (HJ 6) ausgebildet haben wird. Eine Bewertung als Garten ohne oder mit geringem Gehölzbestand wäre nicht zutreffend. Der Anregung kann somit nicht gefolgt werden. zu 4. Die Kompensationsplanung umfasst die gesamte Ergänzungssatzung. Die Teilabschnitte A und B werden nur den jeweiligen Eigentümern zugeordnet. Der LBP bewertet die Ausgleichsflächen als Obstwiese ohne alte Obstbäume (HK 21= Wert 17). Für diese Wertung ist die Einbeziehung einer bestehenden Obstwiese mit alten Ostbäumen nicht notwendig. Zur Klarstellung ist ergänzend in die Satzung aufzunehmen, dass das Grünland im Bereich der Obstbaumpflanzung extensiv genutzt werden muss. Grundlage hierbei sind die Bewirtschaftungsauflagen gemäß der Rahmenrichtlinien „Vertragsnaturschutz“. Der Anregung wird gefolgt. zu 5. Notwendige Pflanzmaßnahmen und Maßnahmen zur Ausführung (Pflanzliste, Pflanzabstand, Baumverankerung, Schutz vor Viehverbiss, Erziehungsschnitte, Aufbauschnitte, Auslichtung) sind im LBP aufgeführt. Der landschaftspflegerische Begleitplan ist mit seinen Maßnahmen bereits Bestandteil der 2. Ergänzungssatzung „Lüffringhausen“. zu 6. Die Flächen gehören den Eigentümern der Teilbereiche A und B und stehen als Flächen für den Ausgleich zur Verfügung. Die Bindung an eine entsprechende Umsetzung ist ebenfalls im Satzungstext bereits festgesetzt. zu 7. Die Angaben im LBP zu den planerischen Vorgaben und Schutzgebieten umfassen auch die unmittelbar angrenzenden Kompensationsflächen. zu 8. Die Kompensationsflächenplanung wird durch den vorliegenden LBP bereits abschließend behandelt. Art, Umfang und Pflege der Maßnahmen werden konkret dargestellt. Da es sich hier um eine Ergänzungssatzung handelt, ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine Ausführungsplanung zu den oben genannten Maßnahmen der Eingriffskompensation im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorzulegen. Ein Durchführungszeitraum der Kompensationsmaßnahme ist ebenfalls im Satzungstext bereits gefordert.
Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird. Im Bezug auf Bewertungskriterien zu Punkt 3 wird der Anregung nicht gefolgt.
1.52 Die Untere Umweltschutzbehörde trägt folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vor: Abwasserbeseitigung: - Zur Sicherung der Erschließung (Versickerung Niederschlagswasser) ist ein hydrogeologisches Gutachten vorzulegen.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung: Die vorliegende Ergänzungssatzung legt im Satzungstext folgendes fest: „Das unverschmutzte Niederschlagswasser ist auf Grundlage des § 9 (1) Nr. 14 BauGB in Verbindung mit der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Wermelskirchen auf dem Grundstück selbst im südlichen Vorgartenbereich über eine mindestens 30 cm starke belebte Bodenzone zu versickern. Wenn die örtliche Bodenbeschaffenheit eine andere Versickerungslösung begründet, ist auch eine andere Variante in Abstimmung und mit Zustimmung der Unteren Wasserbehörde zulässig.“ Diese wasserwirtschaftlichen Belange sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu klären. Der Anregung, dies bereits im Satzungsverfahren vorzulegen, kann somit nicht gefolgt werden.
Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde zur Abwasserbeseitigung beschließt der Rat der Stadt, dass der Anregung entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung nicht gefolgt wird.
Immissionsschutz: - Innerhalb der Begründung fehlt die Betrachtung des Vorhabens aus immissionsschutzrechtlicher Sicht. - In unmittelbarer Nähe befindet sich der nachbarliche Speditionsbetrieb mit Hochregallager, der durch lärmintensive Tätigkeiten, z. B. durch das Freiflächengeschehen, negativ auf die Nachbarschaft einwirkt. Er wurde in der Vergangenheit durch die zuständige Immissionsschutzbehörde kritisch beurteilt. - Die neuen Wohnbauflächen rücken zum Teil näher an den vorhandenen Gewerbebetrieb heran. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Flächen erheblichen Geräuschimmissionen ausgesetzt werden. Die im Rahmen der Baugenehmigung 1997/2005 vorliegenden Gutachten zum Nachweis liegen der Umweltschutzbehörde nicht vor. - Überschreitungen lassen sich nur durch eine schalltechnische Prognose beurteilen. Es ist daher keine abschließende Stellungnahme möglich.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung: Der Grundstückseigentümer hat den Schallgutachter Graner und Partner, Bergisch Gladbach um eine Einschätzung der bestehenden Immissionsbelastung gebeten. Er kommt zu folgendem Ergebnis: (Anlage II/ 1.6)
„Gemäß der Planzeichnung der Ergänzungssatzung wird geplant, auf zwei Teilflächen Wohngebäude zuzulassen. Die geplanten Bauflächen befinden sich auf einem bisher als Bolzplatz genutzten Bereich. Westlich und südlich des Plangebietes grenzen bestehende Wohnnutzungen entlang des Lüffringhauser Weges und der Straße Wüstenhof an. Südöstlich befinden sich die Betriebsflächen der Firma OBI-LUX. In diesem Bereich ist ein Hochregallager mit entsprechenden Be- und Entladedocks sowie Lkw-Umfahrt vorhanden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde mit Datum vom 17.03.1997 ein schalltechnisches Prognosegutachten erstellt, in dem die Auswirkungen von Gewerbelärm durch den Parkplatz sowie die Warenanlieferungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Hochregallagers auf die vorhandene benachbarte Wohnbebauung untersucht wurde (Gutachten Nr. 970 789, Dr. Szymanski). Das Gutachten kommt abschließend zu der Bewertung, dass gegen die Errichtung und den Betrieb des Hochregallagers sowie die Nutzung im Tageszeitraum der dem Gewerbe zuzurechnenden Freiflächen durch Kunden und Lieferanten unter den in Ziffer 1.3, 2.1 und 3.1 letzter Absatz näher beschriebenen Randbedingungen aus Gründen des vorbeugenden Immissionsschutzes keine Bedenken bestehen. In diesem Zusammenhang wurde auch das nordwestlich des Gewerbebetriebes befindliche Wohnhaus Wüstenhof Nr. 26 als Immissionsort im allgemeinen Wohngebiet berücksichtigt. Durch Schallmessungen wurden im Jahre 2000 die tatsächlichen Auswirkungen des Gewerbelärms durch den Parkplatz sowie durch die Warenanlieferung nach Errichtung des Hochregallagers auf die benachbarte vorhandene Wohnbebauung untersucht. Die Ergebnisse sind einem Messbericht vom 11.12.2000 (Messbericht Nr. 2000 0970, Dr. Szymanski) zusammengefasst. An dem nächstliegenden schutzbedürftigen Wohnhaus nordwestlich des Gewerbebetriebes (das Wohnhaus Wüstenhof Nr. 26) wird, wie an allen weiteren Messpunkten im Umfeld auch, die Einhaltung der Immissionsrichtwerte während des Tageszeitraumes bestätigt. Die nunmehr geplanten Bauflächen A und B sind im Bezug auf die Betriebsflächen der Firma OBI-LUX in weiterem Abstand als das Wohngebäude Nr. 26 gelegen, so dass in diesem Bereich vergleichbare bzw. geringere Geräuscheinwirkungen zu erwarten sind. Die topografischen Gegebenheiten können für die neu auszuweisenden Bauflächen im Vergleich zu den Wohnhäusern am Wüstenhof 26 als günstiger bezeichnet werden, da zwischen Betriebsfläche und der Straße eine markante Böschungskante besteht, die die Geräuscheinwirkungen im Plangebiet teilweise abschirmt. An dem nächstliegenden Wohnhaus Wüstenhof 26 ist hingegen von freien Schallausbreitungsbedingungen auszugehen. Insofern muss auf Grundlage der örtlichen Gegebenheiten davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen an den Schallimmissionsschutz für die neu ausgewiesenen Bauflächen im Bereich der 2. Ergänzungssatzung „Lüffringhausen“ erfüllt werden und somit keine Bedenken gegen die Ausweisung der Bauflächen aus Sicht des Schallimmissionsschutzes bestehen.“ Den Anregungen zu einer Überprüfung der Immissionsbelastungen wurde somit gefolgt. Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde zum Immissionsschutz beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wurde und dass weitere Maßnahmen nicht erforderlich sind.
Grundwasserverhältnisse: - Das Gebiet liegt im Bereich von Böden mit zeitweiligem oder dauerhaftem Einstau von Grundwasser. - Eine bodentypologische Vorerkundung ist durchzuführen. - Unter der Berücksichtigung des § 16 BauO NRW sollte festgelegt werden, inwieweit Keller zugelassen werden können oder wie sie gegen einstauendes Grundwasser zu sichern sind. - Diese Erkenntnisse sollte verbindlich in die Planung aufgenommen werden.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung: Im Rahmen der Baugenehmigung wird ein Bodengutachten zur Feststellung der Sickerfähigkeit und Standfestigkeit des Bodens erforderlich. Somit müssen im Satzungsverfahren die oben genannten Erkenntnisse nicht vorliegen. Der Satzungstext wird um folgenden Hinweis ergänzt: „Im Satzungsgebiet ist Staunässe zu erwarten. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen sind im Kellerbereich vorzusehen. Die Art der Dichtungsmaßnahmen ist der Bauausführung gemäß den einschlägigen DIN-Normen und Vorschriften vorbehalten“.
Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde zu den Grundwasserverhältnissen beschließt der Rat der Stadt, dass die Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung als Hinweis in den Satzungstext aufgenommen werden.
1.53 Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr äußert keine Bedenken.
Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.53 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis.
1.54 Aus Sicht des Artenschutzes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Folgender Hinweis sollte aufgenommen werden: - Bei der Einzelgenehmigung ist darauf zu achten, dass planungsrelevante Arten nicht direkt im Sinne der Verbotstatbestände des § 42 Bundesnaturschutzgesetz betroffen sind. Soweit Rodungen erforderlich werden, sind diese möglichst nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September durchzuführen.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung: Der Satzungstext wird um folgenden Hinweis ergänzt: „Bei der Einzelgenehmigung ist darauf zu achten, dass planungsrelevante Arten nicht direkt im Sinne der Verbotstatbestände des § 42 Bundesnaturschutzgesetz betroffen sind. Soweit Rodungen erforderlich werden, sind diese möglichst nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September durchzuführen“.
Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme zum Artenschutz beschließt der Rat der Stadt, dass die genannten Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung als Hinweis in den Satzungstext aufgenommen werden.
b. Öffentlichkeit
Seitens der Öffentlichkeit wurden Anregungen vorgetragen.
1.6 Der Einwender 1 hat folgende Bedenken: (Anlage II/ 1.7)
Der Bereich der 2. Ergänzungssatzung liegt in einer stark durch Lärmimmissionen belasteten Zone: - Baufirma auf dem nördlichen Zippa-Gelände - Baustofflager, sowie Stellplatz für ca. 10 LKWs, Radlader, Bagger – Betrieb zwischen 5.00 und 22.00 Uhr, sowie auch samstags - Betrieb von Spedition und Logistikzentrum - LKW-Verkehr der Firma Zippa - Abriss der Zippa-Gebäude und Aufbau einer zusätzlichen Industriezone.
Verkehrsgefährdungen für Fußgänger und Radfahrer: - Verkehr der Kreisstraße K 3 - sehr hohes Verkehrsaufkommen - Tempolimit von 50 km/h wird nicht eingehalten. - Fehlende oder unzureichende Fuß- und Radwege an der K 3. Keine gefahrlose Überquerung der K 3 möglich. Zu hohe Geschwindigkeit der Autofahrer. Gefährdung der Kinder auf dem Weg zur Schule oder Kindergarten. Ohne Verbesserung von Lärm- und Unfallschutz ist aus seiner Sicht eine weitere Bebauung nicht vertretbar.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung: Allgemeine Erläuterungen: Die 2. Ergänzungssatzung „Lüffringhausen“ rundet den bestehenden Innenbereich Lüffringhausens ab. Das bedeutet, dass gemäß § 34 BauGB in diesem Bereich unter den gegebenen Bedingungen, nach dem Prinzip des Einfügens im Rahmen von Baugenehmigungen, weitere Wohneinheiten entstehen können. Hierauf hat der einzelne in Lüffringhausen lebende Anwohner und Grundstückseigentümer keinen Einfluss. Im Bereich der 2. Ergänzungssatzung “Lüffringhausen“ entstehen 3 bis 6 neue Wohneinheiten. Die Offenlage zu diesem Satzungsverfahren befasst sich ausschließlich mit den baurechtlichen Belangen, die die zukünftige Bebauung betreffen und die im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigung zu berücksichtigen sind. Es bleibt die Entscheidung des einzelnen Bürgers, ob er sich in diesem bestehenden Umfeld ansiedelt. Unter diesen Gesichtspunkten wird die Abwägung für die beiden Sachverhalte „Lärm- und Verkehrsbelastung“ vorgenommen.
Lärmbelastung: - Die bestehende Immissionsbelastung durch die im näheren Umfeld liegenden gewerblichen Nutzungen wurde seitens eines Schallgutachters eingeschätzt. Er kommt zu dem Ergebnis, dass für den Bereich der Ergänzungssatzung unter den bestehenden Gegebenheiten keine Bedenken gegen die Ausweisung der Bauflächen aus Sicht des Schallimmissionsschutzes bestehen und keine zusätzlichen Schallschutzvorkehrungen unmittelbar vor Ort erforderlich werden. (siehe Abwägung der Belange der Unteren Umweltschutzbehörde). - Die angesprochenen Lärmbelastungen aus dem Bereich der Baufirma müssen vom Amt für Bauverwaltung/Bauordnung gesondert bewertet werden. - Die Zukunftsentwicklung des alten Zippa-Geländes/Ziegelei ist offen. Falls eine Umstrukturierung erfolgt, sind die Rechtsvorschriften in Bezug auf die vorhandene Nachbarschaft neu zu bewerten und einzuhalten.
Die hier vorgetragenen Bedenken des Einwenders 1 sind für das Verfahren der 2. Ergänzungssatzung „Lüffringhausen“ geprüft worden und werden zurückgewiesen.
Verkehrsbelastung: - Die Ergänzungssatzung liegt innerhalb der Geschwindigkeitszone „30 km/h“. Aus straßenverkehrsbehördlicher Sicht bestehen gegen die Einbeziehung der heutigen Außenbereichsfläche in den bebauten Innenbereich Lüffringhausens keine Bedenken. - Das Unfalllagebild auf der K 3 ist unauffällig. Im Bereich der Kurve in Höhe der Fa. Zippa und der Einmündung Wüstenhof ist in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 15.12.2009 kein Unfall registriert. Die Unfälle sind vor bzw. hinter der Kurve aufgenommen worden. Die Verkehrsbelastung auf der K 3 liegt nach der Zählung des Landesbetriebes Straßen NRW aus 2005 bei DTV von 8.833 Kfz/Tag. Eine Zählung der Stadt vom 23.04.2007 hat 8.102 Fahrzeuge/Tag ergeben. Am 21.08.2009 wurden 6.563 Fahrzeuge/Tag gezählt. Das Geschwindigkeitsverhalten auf der K 3 ist nicht auffällig über dem Durchschnitt. - Für Fußgänger befindet sich auf der K 3, in Höhe Haus Nr. 13, eine Überquerungshilfe. Schüler und andere Fußgänger aus dem Bereich Lüffringhauser Weg können hier die K 3 überqueren (Kindergartenkinder werden von Erwachsenen begleitet). Die Sicht ist für Fußgänger an der Überquerungshilfe gut. Auf der Westseite der K 3 befindet sich auf ganzer Länge ein ausgebauter Rad-/Gehweg.
Die hier vorgetragenen Bedenken des Einwenders 1 sind für das Verfahren der 2. Ergänzungssatzung „Lüffringhausen“ geprüft worden und werden zurückgewiesen.
Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme des Einwenders 1 beschließt der Rat der Stadt, dass die Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung zurückgewiesen werden.
c. Redaktionelle Ergänzungen des Satzungstextes
Der Satzungstext der 2. Ergänzungssatzung „Lüffringhausen“ wird wie folgt redaktionell ergänzt:
Der § 5 „Landschaftspflegerischer Begleitplan“ wird entsprechend der Abwägung um folgenden Hinweis ergänzt: · Das Grünland im Bereich der Obstbaumpflanzung muss extensiv genutzt werden. Grundlage hierbei sind die Bewirtschaftungsauflagen gemäß der Rahmenrichtlinien „Vertragsnaturschutz“.
Der § 6 „Rechtsgrundlagen“ wird entsprechend der Abwägung um folgende weitere Hinweise ergänzt: · Im Satzungsgebiet ist Staunässe zu erwarten. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen sind im Kellerbereich vorzusehen. Die Art der Dichtungsmaßnahmen ist der Bauausführung gemäß den einschlägigen DIN-Normen und Vorschriften vorbehalten. · Bei der Einzelgenehmigung ist darauf zu achten, dass planungsrelevante Arten nicht direkt im Sinne der Verbotstatbestände des § 42 Bundesnaturschutzgesetz betroffen sind. Soweit Rodungen erforderlich werden, sind diese möglichst nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September durchzuführen“.
Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Satzungsinhalte wurden nicht vorgenommen. In der Anlage III ist die Ergänzungssatzung zum Beschluss beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung sind kenntlich gemacht.
Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionellen Ergänzungen des Satzungstextes.
d. Redaktionelle Ergänzung der Begründung
Die Begründung der 2. Ergänzungssatzung „Lüffringhausen“ wurde in folgenden Abschnitten ergänzt: - Landschaftspflegerischer Begleitplan / Artenschutz - Kanalnetz und Niederschlagswasser - Schallimmissionsschutz
Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Begründung wurden nicht vorgenommen. In der Anlage III ist die Begründung zum Beschluss beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung sind kenntlich gemacht.
Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionellen Ergänzungen der Begründung.
Zu B Beschluss der 2. Ergänzungssatzung „Lüffringhausen“
Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt hat, kann er die 2. Ergänzungssatzung „Lüffringhausen“ mit Planzeichnung und Begründung einschließlich des landschaftspflegerischen Begleitplans (Anlage III) beschließen.
Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die 2. Ergänzungssatzung „Lüffringhausen“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
Weiteres Verfahren
Mit amtlicher Bekanntmachung des Ratsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird die 2. Ergänzungssatzung „Lüffringhausen“ rechtsverbindlich.
Anlage/n:
Anlage I Plangebietsabgrenzung der 2. Ergänzungssatzung „Lüffringhausen“
Anlage II Schreiben der Behörden und Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zur Offenlage
Anlage II / 1.6 Stellungnahme zum Schallimmissionsschutz von Garner und Partner
Anlage III Satzungstext der 2. Ergänzungssatzung „Lüffringhausen“ mit Planzeichnung und Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan
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