Vorlage - RAT/1832/2010  

 
 
Betreff: Ergänzungssatzung "Herrlinghausen"

A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage
B. Beschluss der Satzung
Status:öffentlich  
Verfasser:Menger-Schindler, Marlies
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Löltgen, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen Vorberatung
01.03.2010 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
08.03.2010 
Sitzung des Rates der Stadt (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage I Plangebietsabgrenzung  
Anlagen II Vereinfachte Beteiligung  
Anlagen III Schreiben TÖB und Bürger  
Anlagen IV Gesamtsatzung  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Zu A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage

Der Rat der Stadt beschließt die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen entsprechend der Beschlussvorschläge wie folgt:

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.31 / Seite 8

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird. Im Bezug auf Punkt 1 und 6 wird der Anregung nicht gefolgt.

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.32 / Seite 9

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde zur Niederschlagswasserbeseitigung beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung umfassend gefolgt wird. Im Bezug auf Punkt 1 wird der Anregung nicht gefolgt.

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.32 / Seite 10

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde zum Immissionsschutz beschließt der Rat der Stadt, dass der Anregung entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung nicht gefolgt wird.

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.4 / Seite 11    

Bezogen auf die Stellungnahme zum Artenschutz beschließt der Rat der Stadt, dass der Anregung entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung nicht gefolgt wird.

 

Beschlussvorschlag zu b) 1.5 / Seite 11

Bezogen auf die Stellungnahme des Einwenders 1 beschließt der Rat der Stadt, dass die Anregung entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung zurückgewiesen wird.

 

Beschlussvorschlag zu b) 1.6 / Seite 12

Bezogen auf die Stellungnahme des Einwenders 2 beschließt der Rat der Stadt, dass die Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung zurückgewiesen werden.

 

Beschlussvorschlag zu c) / Seite 12

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Überarbeitung und der Abwägung aller Anregungen die Veränderung der Planzeichnung.

 

Beschlussvorschlag zu d) / Seite 13

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Überarbeitung und der Abwägung aller Anregungen die Veränderungen des Satzungstextes.

 

Beschlussvorschlag zu e) / Seite 14

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Überarbeitung und der Abwägung aller Anregungen die Veränderung des landschaftspflegerischen Begleitplans.

 

Beschlussvorschlag zu f) / Seite 14

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Überarbeitung und der Abwägung aller Anregungen die Veränderungen in der Begründung.

 

Zu B. Beschluss der Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“ / Seite 14

Der Rat der Stadt beschließt die Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

 

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Bisheriges Planverfahren

 

Zum Aufstellungsbeschluss im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr am 18.10.07 wurde die Abgrenzung zur Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“ beschlossen (Anlage I).

 

Das zu dem bestehenden städtebaulichen Vertrag (Beschluss: 29.10.2007) vorliegende städtebauliche Gesamtkonzept (Anlage II/1) erfordert die planungsrechtliche Notwendigkeit einer Ergänzungssatzung, um die bisher im östlichen Außenbereich liegenden drei Grundstücke in den Innenbereich mit aufnehmen zu können.

Die Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“ liegt außerhalb des Landschaftsplanes. Der Landschaftsschutz grenzt unmittelbar an den bestehenden Siedlungsbereich, spart jedoch das Plangebiet mit dem östlichen Wiesenhang aus.

Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzone. Ein Quellbereich ist nicht betroffen.

 

Basierend auf diesen Angaben konnte der landschaftspflegerische Begleitplan von dem Grundstückseigentümer an einen Fachplaner vergeben werden. Auf der Grundlage der Bestandserfassung wurde der Eingriff in Landschaft und Natur festgestellt und der erforderliche Ausgleich ermittelt.

 

Nachdem der Stadtentwicklungsausschuss am 09.02.2009 die öffentliche Auslegung des Entwurfes der Ergänzungssatzung beschlossen hat, wurde nach öffentlicher Bekanntmachung die Offenlage vom 02.03.09 bis zum 03.04.09 durchgeführt.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls von der Offenlage unterrichtet und zu Ihrer Stellungnahme bis zum 03.04.09 aufgefordert.

 

Alle Stellungnahmen und Anregungen, die vorliegen, werden im Einzelnen im Rahmen dieser Sitzungsvorlage behandelt und abgewägt (Anlage III).

 

 

Das vereinfachte Änderungsverfahren gemäß § 13 BauGB nach der Offenlage

 

Zur Abwägung der vorgetragenen Belange der Unteren Landschafts- und Umweltschutzbehörde des Kreises und zur Realisierungsfähigkeit des Projektes musste eine Überarbeitung des Gesamtkonzeptes vorgenommen werden. Die planerischen Veränderungen innerhalb der Ergänzungssatzung betreffen nicht die Grundzüge der Planung, so dass ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt wurde.

 

Mit den in den Anlagen II/1-4 beigefügten Erläuterungen und Plänen wurde der ursprüngliche Entwurf des Gesamtkonzeptes mit der Umplanung und die Ergänzungssatzung mit den Veränderungen dargestellt.

Mit Schreiben vom 24.11.09 und mit einer Frist bis zum 11.12.09 wurde der Rheinisch- Bergische Kreis und die betroffenen drei Grundstückseigentümer beteiligt (Anlage II).

 

Darstellung der Veränderungen der Ergänzungssatzung und des Gesamtkonzeptes

 

·       Änderung der Erschließungsplanung:

Das städtebauliche Gesamtkonzept (Anlage II/3) erhält einen anderen Erschließungsansatz. Die neu geplante öffentliche Erschließung hat weiter südlich eine zentrale Lage für die geplante Bebauung des Gesamtkonzeptes. In Richtung Norden wird eine optionale Anbindungsmöglichkeit für eine spätere Erschließung und Bebauung im nördlichen Innenbereich auf dem Nachbargrundstück ausgewiesen. Die Lage der geplanten Gebäude hat sich oberhalb des Haupterschließungsastes verschoben.

Die geplanten Gebäude innerhalb der Ergänzungssatzung liegen nach wie vor in der festgesetzten Baugrenze (Anlage II/4). Die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche hat sich in ihrer Lage verändert.

 

·       Inhalte der Planzeichnung zur Ergänzungssatzung:

Vergleich der Inhalte:

  • Anlage II/2 / Stand zur Offenlage (ursprüngliches Gesamtkonzept / Anlage II/1) und
  • Anlage II/4 / Stand zum vereinfachten Verfahren (neues Gesamtkonzept/Anlage II/3)

Folgende Veränderungen wurden vorgenommen:

  • Verschiebung der öffentlichen Verkehrsfläche
  • Die optionale Anbindungsmöglichkeit zur Erschließung des nördlichen Nachbargrundstücks im Innenbereich.

Folgende Darstellungen wurden beibehalten:

  • Beibehaltung der östlichen Baugrenze
  • Beibehaltung der städtischen Versorgungsfläche mit Pflanzgebot

 

 

Weiterbearbeitung der Fachplanungen nach der Offenlage:

Die im Schreiben des Rheinisch Bergischen Kreises vom 02.04.09 vorgetragenen Anregungen führten zu einer Überarbeitung des landschaftspflegerischen Begleitplans. In der Abwägung zum Satzungsbeschluss soll den vorgetragenen Belangen der Unteren Landschaftsbehörde zu diesem Punkt vollständig entsprochen werden. Die Planzeichnung der Ergänzungssatzung ist davon nicht betroffen.

Die für das Gesamtkonzept erforderliche Regenversickerung wurde vom Fachplaner neu konzipiert und berechnet. Hierbei wird die Regenversickerung über die bestehende Versickerungsanlage des „Herrlinghauser Hangs“ mit einem sich anschließenden Mulden-Rigolensystem kombiniert. Die wasserrechtliche Genehmigung hierfür ist im Rahmen der Baugenehmigung erforderlich. In der Abwägung zum Satzungsbeschluss soll den hierzu vorgetragenen Belangen der Unteren Umweltschutzbehörde vollständig entsprochen werden. Die Planzeichnung der Ergänzungssatzung ist davon nicht betroffen.

 

 

Weiterbearbeitung des bestehenden städtebaulichen Vertrages:

Der vorliegende städtebauliche Vertrag muss entsprechend der veränderten Erschließungsanlagen (öffentliche Verkehrsfläche und Regenversickerungsanlage usw.) korrigiert und ergänzt werden. Außerdem muss ein Erschließungsträger benannt werden.

Hierzu wird seitens der Verwaltung eine eigenständige Beschlussvorlage vorgelegt.

 

Der eigentliche Satzungstext der Ergänzungssatzung wird im § 2 „Öffentlichen Erschließung“ um die Verpflichtung zum städtebaulichen Erschließungsvertrag ergänzt, um die Erschließung des Gesamtkonzeptes zu sichern (Anlage IV).

 

 

A. Vorstellung der Inhalt zur Ergänzungssatzung nach der Überarbeitung (Anlage IV)

 

Die zur Offenlage beschlossene Fassung der Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“ wurde entsprechend den Veränderungen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens und der überarbeiteten Fachgutachten wie folgt angepasst:

 

Die Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“ unterteilt sich in drei unterschiedliche Nutzungs- bzw. Festsetzungsbereiche:

 

Erschließungsanlagen

Verkehrsflächen:

Beschreibung der veränderten Planung

·       Die geplante Erschließung dieses Gesamtkonzeptes dient dem Wohnen (Anlage II/3) und erfolgt von der Herrlinghauser Straße aus und erhält einen überarbeiteten Erschließungsansatz. Die neu geplante öffentliche Erschließung zwischen den bestehenden Wohnhäusern Nr. 56 und 58 hat nun etwas weiter südlich eine zentrale Lage für die geplante Bebauung des Gesamtkonzeptes. In Richtung Norden wir eine optionale Anbindungsmöglichkeit für eine spätere Erschließung und Bebauung im Innenbereich auf dem Nachbargrundstück ausgewiesen. Die Lage der geplanten Wohngebäude hat sich oberhalb des zentralen Erschließungsastes verschoben. Nach ca. 50 m zweigt die öffentliche Verkehrsfläche für jeweils ein kurzes Stück in nördlicher und südlicher Richtung ab, um wie bisher 3 geplante Einfamilienhäuser im Rahmen der Ergänzungssatzung zu erschließen

 

Fläche für Versorgungsanlagen:

Beschreibung der veränderten Planung

·       Die innerhalb der Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“ südlich liegende städtische Fläche ist als „Fläche für Versorgungsanlagen“ mit einem Pflanzgebot ausgewiesen. Sie wird von zahlreichen Leitungstrassen durchschnitten, die zum Regenrückhaltebecken RRB und zur Versickerungsanlage VSA des bestehenden Wohngebietes „Herrlinghauser Hangs“ führen. Beide Anlagen liegen östlich außerhalb der Ergänzungssatzung. Bei der wasserrechtlichen Genehmigung des Kreises für die Versickerungsanlage VSA (Az.: 66.11.18/0517/01 vom 04.04.2002) wurde in Rahmen des dazu gehörenden landschaftspflegerischen Begleitplanes (Az.: 67.11.23-129/02 Büro L. Knebel März 2002) der ökologische Ausgleich auf dieser städtischen Fläche für Versorgungsanlagen und um das Versickerungsbecken herum bereits festgelegt und gefordert. Diese Ausführung steht nach der damaligen wasserrechtlichen Genehmigung noch aus.

 

Die unattraktiven örtlichen Gegebenheiten und die Eigentumsverhältnisse müssen bei der weiteren Erschließungsplanung zum städtebaulichen Gesamtkonzept geklärt werden. Hierzu wird ein städtebaulicher Vertrag seitens der Stadt und des Erschließungsträgers abgeschlossen. Die vorhandenen und zu erweiternden wasserrechtliche Belange im Rahmen des neuen Gesamtkonzeptes einschließlich der Ergänzungssatzung müssen mit dem Tiefbauamt, der Unteren Landschafts- und der Wasserbehörde des Kreises abgestimmt werden, um die bestehenden Verhältnisse zu bereinigen. Der erforderliche ökologische Ausgleich muss neu sortiert und vor Ort auch tatsächlich ausführt werden.

 

Allgemeines Wohngebiet

Beschreibung der veränderten Planung

·       Vorgaben zur Erschließung:

Das Regenwasser, das auf den privaten und öffentlichen Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der DWA–A-138 unmittelbar vor Ort zu versickern. Bezogen auf das städtebauliche Gesamtkonzept wird die Regenwasserversickerung über das bestehende Regenversickerungsbecken des Herrlinghauser Hanges abgewickelt, in Kombination eines neuen, sich anschließenden Mulden Rigolensystems. Hierzu bedarf es einer gesamthaften Abstimmung mit dem Tiefbauamt und der zuständigen Unteren Wasserbehörde des Kreises, um das erforderliche wasserrechtliche Genehmigungsverfahren zu aktualisieren bzw. zu ergänzen.

Der städtebauliche Vertrag für das städtebauliche Gesamtkonzept einschließlich der Ergänzungssatzung legt diese Vorgehensweise fest. Voraussetzung für die jeweilige Baugenehmigung der Wohngebäude ist die Sicherung aller Erschließungsanlagen.

 

·       Art und Maß der baulichen Nutzung:

Beschreibung der beibehaltenen Planung

 

Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 gibt an, wie viel qm Gebäude- und Garagengrundfläche je qm Grundstücksfläche maximal zulässig sind. Der Berechnung ist die Grundstücksfläche innerhalb des Satzungsgebietes zu Grunde zu legen. Die GRZ von 0,4 beinhaltet auch Nebenanlagen und sonstige versiegelte Vorgarten- und Zufahrtsflächen, Terrassen und Wegeflächen. Für diese Art der Versiegelung wird eine Überschreitung der festgesetzten GRZ bis zu 50 % zugelassen.

 

Die I-geschossige Bauweise wird festgesetzt. Zur Staffelung der drei Einzelhäuser im natürlichen Geländeverlauf hat eine Abstimmung mit der Baugenehmigungsbehörde zu erfolgen.

Es wird die offene Bauweise festgesetzt. Es ist nur drei Einzelhäuser zulässig. Eine Riegelbebauung in Form von Reihenhäusern ist unzulässig.

Um die Nutzungsart auf das Wohnen zu beschränken, sind alle Ausnahmen für ein „Allgemeines Wohngebiet“ entsprechend der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.

 

·       Textliche und planinhaltliche Festsetzungen:

Um die Wohnbebauung in der Ergänzungssatzung so schonend und verträglich wie möglich zu halten und ein Einfügen in das Landschaftsbild des Bergischen Landes zu gewährleisten, sind entsprechende Gestaltungsfestsetzungen im Satzungstext getroffen worden.

Sie sollen sicherstellen, dass örtliche siedlungstypische Gebäudemerkmale auch bei Neuplanungen aufgenommen werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und Landschaftssituation einzufügen. Sie sind den allgemeinen Festsetzungen in der Bauleitplanung für das Gemeindegebiet der Stadt Wermelskirchen entnommen.

 

Die Festsetzungen beziehen sich vor allem auf die Ausgestaltung der Dachform, die möglichen Dachaufbauten und die farbliche Gestaltung.

Die Wahl der Außenmaterialien zur Fassadengestaltung wird auf typische bestehende Merkmale begrenzt.

 

Bei dieser städtebaulichen Nachverdichtung muss die Versickerung von Oberflächenwasser vor Ort möglich sein, so dass wasserdurchlässige Oberflächen im Bereich des Wohnens, Parkens und der Gärten zu verwenden sind. Ein entsprechender Versiegelungsgrad wird daher in der Satzung festgelegt und darf nicht überschritten werden.

 

·       Ökologische Ausgleichsmaßnahmen:

Die Abgrenzung der Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“ umfasst im Wesentlichen den Bereich der Baugrundstücke für drei Einzelhäuser.

Um den Eingriff vor Ort auszugleichen, werden innerhalb der Ergänzungssatzung Maßnahmen wie z.B. Begrünung von Garagendächern, Gestaltung von Höhenunterschieden im Gartenbereich usw. festgelegt.

Die Umwandlung eines Fichtenwaldes in einen Laubwald erfolgt auf einer Grundstücksfläche des heutigen Eigentümers oberhalb des Wiesenhangs. Dies bedeutet, dass ein Teil des ökologischen Ausgleichs unmittelbar außerhalb der Ergänzungssatzung liegt, jedoch durch sie ausgelöst mit Inhalt der Satzung wird. Detaillierte Maßnahmen werden in der Ergänzungssatzung festgesetzt.

Das gesamte entstehende Defizit östlich der Ergänzungssatzung auf den Fettwiesen auszugleichen, würde den bestehenden Naturraum überfrachten. Aus diesem Grund wird ein Teil des ökologischen Ausgleichs durch das Öko-Konto der Stadt abgewickelt (Anlage IV).

 

 

Zu A

Abwägung der Anregungen zur Offenlage und der Beteiligung zum vereinfachten Verfahren

 

a. Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange

 

Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind verschiedene Anregungen vorgetragen worden.

Nachfolgende Behörden / TÖB haben keine Anregungen geäußert:

 

1.1       PLEdoc, Essen                                                                                   (Anlage III /1.1)

 

1.2       BEW, Wipperfürth                                                                              (Anlage III /1.2)

 

Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.1 und 1.2 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

 

1.3       Der Rheinisch-Bergische Kreis, Bergisch Gladbach                  (Anlage III/ 1.3)

hat insgesamt grundsätzlich keine Bedenken. Der Ergänzungssatzung wird nicht widersprochen.

 

1.31     Die Untere Landschaftsbehörde erhebt keine grundsätzlichen Bedenken, hat jedoch einige Anmerkungen und Hinweise:

  1. Auf die Dacheindeckung in Beigebraun RAL-Nr. 80-24 sollte verzichtet werden.
  2. Die durch die Ergänzungssatzung vorgeschlagene Eingriffskompensation im Bereich des Regenversickerungsbeckens unterhalb des „Herrlinghauser Hangs“ ist bereits durch die wasserrechtliche Genehmigung und den hierfür erarbeiteten Landschaftspflegerischen Begleitplan des Beckens selbst vorgeschlagen und damit bereits abgedeckt. Daher ist ein unbeplanter Standort zu wählen.
  3. Der zitierte Erschließungsvertrag mit städtebaulichem Konzept ist nur nachrichtlich erwähnt und ist nicht Planungsgegenstand dieser Satzung.
  4. Es wird auf Grund der Hängigkeit des Geländes eine Schnittzeichnung empfohlen.
  5. Zur geplanten forstlichen Maßnahme wird im Anschluss eine Wiederaufforstung empfohlen.
  6. Es wird um eine Rückmeldung gebeten, in der verdeutlicht wird, dass die beantragte Fläche für das Ökokonto ausschließlich der Bauleitplanung dient.
  7. Es reicht nicht aus, nur auf einen Lageplan Bezug zu nehmen. Es muss deutlich werden, mit welcher externen Kompensationsmaßnahme die Stadt beabsichtigt, das Restdefizit zu kompensieren. Eine unvollständige Darstellung stellt einen Formfehler dar.

Zum vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB wurden keine weiteren zusätzlichen Anregungen vorgetragen (Anlage III/ 1.3).

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

 

Zu 1.

Die Farbgebung der Dachdeckung ist beispielhaft an die dunklen Farbtöne anthrazit, schwarz und dunkelbraun angelehnt. Eine Veränderung der Liste ist nicht vorgesehen, da diese im Rahmen der gestalterischen Festsetzungen für die Bebauungspläne des gesamten Stadtgebietes verwendet wird. Der Anregung wird somit nicht gefolgt.

 

Zu 2.

Die innerhalb der Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“ südlich liegende städtische Fläche ist als „Fläche für Versorgungsanlagen“ mit Pflanzungsgebot ausgewiesen. Sie wird von zahlreichen Leitungstrassen durchschnitten, die zum Regenrückhaltebecken RRB und zur Versickerungsanlage VSA des bestehenden Wohngebietes „Herrlinghauser Hangs“ führen. Beide Anlagen liegen östlich außerhalb der Ergänzungssatzung. Bei der wasserrechtlichen Genehmigung des Kreises für die Versickerungsanlage (Az.: 66.11.18/0517/01 vom 04.04.2002) wurde in Rahmen des dazu gehörenden landschaftspflegerischen Begleitplanes (Az.: 67.11.23-129/02 Büro L. Knebel März 2002) der ökologische Ausgleich auf dieser städtischen Fläche für Versorgungsanlagen und um das Versickerungsbecken herum bereits festgelegt und gefordert. Diese Ausführung steht nach der damaligen wasserrechtlichen Genehmigung noch aus.

Die unattraktiven örtlichen Gegebenheiten und die Eigentumsverhältnisse müssen bei der weiteren Erschließungsplanung zum städtebaulichen Gesamtkonzept geklärt werden. Hierzu wird ein städtebaulicher Vertrag seitens der Stadt und des Erschließungsträgers abgeschlossen. Die vorhandenen und zu erweiternden wasserrechtliche Belange im Rahmen des neuen Gesamtkonzeptes einschließlich der Ergänzungssatzung müssen mit dem Tiefbauamt, der Unteren Landschafts- und der Wasserbehörde des Kreises abgestimmt werden, um die bestehenden Verhältnisse zu bereinigen. Der erforderliche ökologische Ausgleich muss neu sortiert und vor Ort auch tatsächlich ausführt werden.

Der landschaftspflegerische Begleitplan für die Ergänzungssatzung wurde auf Grund dieses Kenntnisstandes, ausgelöst durch die Stellungnahme des Kreises, überarbeitet. Der erforderliche ökologische Ausgleich wird außerhalb der Ergänzungssatzung durch Umbau eines Nadelwaldes in einen Laubwald durch Sukzession und durch das Öko-Konto der Stadt vorgenommen. Der Anregung wird somit gefolgt.

 

Zu 3.

Im Satzungstext der Ergänzungssatzung wird zum Satzungsbeschluss der § 2 „Öffentliche Verkehrsfläche“ und „Fläche für Versorgungsanlagen“ um die Verpflichtung zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages ergänzt:

 

Zu 4.

Im Satzungstext wird im § 2 „Geschossigkeit“ bereits festgesetzt:

“Zur Staffelung der drei Einzelhäuser im natürlichen Geländeverlauf hat eine Abstimmung mit der Baugenehmigungsbehörde zu erfolgen“.

Auf eine Schnittdarstellung in der Planzeichnung wurde verzichtet, da die Gebäudeplanung erst im Rahmen des einzelnen Bauantrags bekannt sein wird. Die Anregung ist bereits Inhalt der Satzung.

 

Zu 5.

Bodenständige und heimische Pflanzenarten sind im landschaftspflegerischen Begleitplan bereits vorgesehen. Die Pflanzmaßnahmen M6 orientieren sich an der Gehölztabelle des Rheinisch Bergischen Kreises. Die Anregung ist bereits Inhalt der Satzung.

 

 

Zu 6.

Der 865 m² große Fichtenbestand befindet sich zwischen zwei Wiesenflächen (im Westen und Nordosten) sowie in Angrenzung zu einem Laubwald im Südosten. Mit dem Durchlaufen der einzelnen Sukzessionsstufen wird eine dynamische Anreicherung des Artenspektrums und der Biotopstrukturen erzielt (von der Schlagflur über Verbuschung, Pioniergehölze wie Birken und Weiden bis schließlich zum Klimax (Laubwald)). Der faunistische und floristische Artenreichtum wird erhöht.

Eine Entwicklung von standortgerechten und bodenständigen Wald kann prognostiziert werden, da standortgerechte bodenständige Laubbäume (Buchen-/Eichen-Wald) in unmittelbarer Nähe vorhanden sind. Von einem Eintrag von Samen ist abzusehen. Durch begleitende Pflegemaßnahmen, wie z.B. Beseitigung ggf. auftretender Nadelgehölze (Fichten), soll das angestrebte Entwicklungsziel sicher erreicht werden. Darüber hinaus wird die Umbaumaßnahme vor Beginn mit der zuständigen Forstbehörde abgestimmt und bei Erfordernis forstfachgerecht angepasst. Der Anregung wird somit nicht gefolgt.

 

Zu 7.

Die Stadt bewirtschaftet im Rahmen ihrer Planungshoheit das Öko-Konto der Stadt. Alle landschaftspflegerischen Begleitpläne beinhalten die Ermittelung des Eingriffs und des ökologischen Ausgleichs. Dieser wird über das Öko-Konto der Stadt ordnungsgemäß und korrekt abgewickelt. Rechtsgrundlage für die Aufstellung einer Ergänzungssatzung ist das Bundesbaugesetz mit dem Rechtsstatus entsprechend der Bauleitplanung. Somit kommt hier nicht die Öko-Konto-Verordnung nach Landschaftsgesetz zum Tragen.

 

Zu 8.

Die Ergänzungssatzung legt durch den landschaftspflegerischen Begleitplan fest, welche Art von ökologischem Ausgleich zu erbringen ist. Erst im Baugenehmigungsverfahren wird die Ausführungsplanung gefordert und der Durchführungszeitraum festgelegt. Diese Vorgehensweise wird im Satzungstext im § 4 festgesetzt. Die Anregung ist bereits Inhalt der Satzung.

 

Den Anregungen wird somit umfassend gefolgt und es wird dargelegt, welche Anregungen bereits Satzungsinhalt sind. Im Bezug auf Punkt 1 und 6 wird der Anregung nicht gefolgt.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung/Abwägung gefolgt wird. Im Bezug auf Punkt 1 und 6 wird der Anregung nicht gefolgt.

 

 

1.32     Die Untere Umweltschutzbehörde trägt folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vor:

 

Niederschlagswasserbeseitigung:

1.      Ein Konzept zur Niederschlagswasserbewirtschaftung liegt nicht vor.

2.      Bezüglich der privaten Grundstücke ist von einer Muldenrigolen-Versickerung auszugehen. Der Verbleib des Niederschlagswassers der geplanten Verkehrsflächen ist zurzeit unbekannt.

3.      Die vorhandene Versickerungsanlage ist für die bestehende Bebauung „Herrlinghauser Hang“ ausgelegt und nicht ohne weitere Prüfung zur Aufnahme zusätzlichen Niederschlagswassers der geplanten Bebauung geeignet.

4.      Das vorhandene Regenrückhaltebecken diente zur Sanierung einer bestehenden Einleitung. Der Einleitung weiteren Niederschlagswassers kann nicht zugestimmt werden, da der Abfluss nicht vergrößert werden darf (Einleitung in Quellbereich).

5.      Zur Sicherung der Erschließung sind entsprechende Abstimmungen mit der Umweltschutzbehörde erforderlich.

Zum vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB wurden keine weiteren zusätzlichen Anregungen vorgetragen (Anlage III/ 1.3).

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Zu 1.

Die vorliegende Ergänzungssatzung legt im Satzungstext folgendes fest:

„Das unverschmutzte Niederschlagswasser ist auf Grundlage des § 9 (1) Nr. 14 BauGB in Verbindung mit der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Wermelskirchen auf dem Grundstück selbst im südlichen Vorgartenbereich über eine mindestens 30 cm starke belebte Bodenzone zu versickern.

Wenn die örtliche Bodenbeschaffenheit eine andere Versickerungslösung begründet, ist auch eine andere Variante in Abstimmung und mit Zustimmung der Unteren Wasserbehörde zulässig.“ Diese wasserwirtschaftlichen Belange sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu klären. Der Anregung, dies bereits im Satzungsverfahren vorzulegen, kann somit nicht gefolgt werden.

 

Zu 2. - 5.

Das Regenwasser, das auf den privaten und öffentlichen Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der DWA–A-138 unmittelbar vor Ort zu versickern. Die für das Gesamtkonzept erforderliche Regenversickerung wurde vom Fachplaner neu konzipiert und berechnet. Hierbei wird die Regenversickerung über die bestehende Versickerungsanlage des „Herrlinghauser Hangs“ mit einem sich anschließenden Mulden-Rigolensystem kombiniert. Hierzu bedarf es im Rahmen der Baugenehmigung einer gesamthaften Abstimmung mit dem Tiefbauamt und der zuständigen Unteren Wasserbehörde des Kreises, um das erforderliche wasserrechtliche Genehmigungsverfahren zu aktualisieren bzw. zu ergänzen.

Der städtebauliche Vertrag für das städtebauliche Gesamtkonzept einschließlich der Ergänzungssatzung legt diese Vorgehensweise fest. Voraussetzung für die jeweilige Baugenehmigung der Wohngebäude ist die Sicherung aller Erschließungsanlagen.

Den Anregungen wurde somit umfassend gefolgt und es wird dargelegt, dass eine für das Gesamtkonzept erforderliche Regenversickerung vom Fachplaner neu konzipiert und berechnet wurde.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde zur Niederschlagswasserbeseitigung beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung/Abwägung umfassend gefolgt wird. Im Bezug auf Punkt 1 wird der Anregung nicht gefolgt.

 

 

 Immissionsschutz:

6.    Das entstehende WA-Gebiet befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem größeren Gewerbebetrieb (Tente Rollen). Hier sind Betriebszeiten zur Tag- und Nachtzeit genehmigt. Es ist möglicherweise zu erwarten, dass der zulässige Immissionsrichtwert für ein WA-Gebiet überschritten wird. Es wird ein Schallgutachten empfohlen und auf die nachbarliche Konfliktsituation besonders hingewiesen.

Zum vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB wurden keine weiteren zusätzlichen Anregungen vorgetragen (Anlage III/ 1.3).

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Zu 6.

Seit September 2009 hat der Betrieb Tente Rollen GmbH ein Gutachten zur Gesamt-Geräuschquellenaufnahme vorliegen. Aus diesem Gutachten geht hervor, dass der Bereich der Ergänzungssatzung, östlich des Betriebsgeländes von Tente-Rollen, durch Schallimmissionen des Betriebes auch in den Nachtstunden nicht betroffen ist. Der Immissionsort Herrlinghausen 67, der ca. 120 m westlich der Ergänzungssatzung liegt, weist bereits heute Unterschreitungen der Immissionsrichtwerte tags/nachts auf. An diesem Immissionsort war die Tente Rollen GmbH während der Messung subjektiv nicht wahrnehmbar, sondern wurde von nicht ausblendbaren Dauerverkehrsgeräuschen der BAB A1 und der B 51 überdeckt.

Die topografischen Gegebenheiten können für den Bereich der Ergänzungssatzung im Vergleich zu dem Wohnhaus Herrlinghausen 67 als günstiger bezeichnet werden, da zwischen Betriebsfläche und der Ergänzungssatzung eine markante Böschungskante besteht, die die Geräuscheinwirkungen im Plangebiet zusätzlich abschirmt. Insofern muss auf Grundlage der örtlichen Gegebenheiten davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen an den Schallimmissionsschutz für die neu ausgewiesenen Bauflächen im Bereich der 2. Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“ erfüllt werden und somit keine Bedenken aus Sicht des Schallimmissionsschutzes bestehen.

Der Anregung zu einer speziellen Überprüfung der Immissionsbelastung musste somit nicht gefolgt werden.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde zum Immissionsschutz beschließt der Rat der Stadt, dass der Anregung entsprechend dem Ergebnis der Prüfung/Abwägung nicht gefolgt wird

 

 

1.33     Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr äußert keine Bedenken.

 

Der Rat der Stadt nimmt dies zur Kenntnis.

 

1.4       Der Rheinisch-Bergische Kreis, Bergisch Gladbach                  (Anlage III/ 1.4)

Erst zum vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB wurden diese Anregungen vorgetragen:

Aus Sicht des Artenschutzes ist mit der geplanten Erschließungsstraße ein Gehölzverlust verbunden. Eine spezielle Artenschutzprüfung ist nachzuholen und der landschaftspflegerische Begleitplan ist entsprechend zu ergänzen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Das städtebauliche Gesamtkonzept (Anlage II/3) erhält einen anderen Erschließungsansatz. Die neu geplante öffentliche Erschließung hat weiter südlich eine zentrale Lage für die geplante Bebauung des Gesamtkonzeptes. In Richtung Norden wird eine optionale Anbindungsmöglichkeit für eine spätere Erschließung und Bebauung im nördlichen Innenbereich auf dem Nachbargrundstück ausgewiesen. Die Lage der geplanten Gebäude hat sich oberhalb des Haupterschließungsastes verschoben. Die geplanten Gebäude innerhalb der Ergänzungssatzung liegen nach wie vor in der festgesetzten Baugrenze (Anlage II/4). Die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche hat sich in ihrer Lage verändert.

Bei dieser Anregung zum Artenschutz wird noch von der alten, ursprünglichen nördlichen Lage des Erschließungsansatzes ausgegangen, der richtigerweise einen Gehölzverlust beinhaltete. Gerade aus diesem Grund wurde die neue südliche zentrale Lage nun favorisiert und durch das vereinfachte Verfahren angezeigt. Auswirkungen auf die eigentliche hier im Verfahren behandelte Ergänzungssatzung hat dieser verschobene Erschließungsansatz nicht.

Der Anregung zu einer Artenschutzprüfung wird im Rahmen der Ergänzungssatzung nicht gefolgt.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Stellungnahme zum Artenschutz beschließt der Rat der Stadt, dass der Anregung entsprechend dem Ergebnis der Prüfung/Abwägung nicht gefolgt wird.

 

 

b. Öffentlichkeit

 

Seitens der Öffentlichkeit wurden Anregungen vorgetragen.

 

1.4       Anschreiben des Einwenders 1                                                     (Anlage III/ 1.5)

Der Einwender stellt den Antrag, sein Grundstück in die Ergänzungssatzung mit einzubeziehen (siehe Lageplan).

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die im Verfahren befindliche Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“ kann nicht um beliebige Grundstücksflächen erweitert werden. Es besteht weder ein Erschließungs- noch Projektzusammenhang.

In diesem Fall kann der Einwender jederzeit einen Antrag außerhalb dieses Verfahrens stellen. Dieser Antrag für eine eigenständige Ergänzungssatzung, sollte jedoch die Erschließungs- und Bebauungsvorstellungen darlegen. Dann kann seitens der Verwaltung geprüft werden, ob eine Ergänzungssatzung - wie beantragt - begründet werden kann. Dem Ausschuss wäre die Aufstellung dieser weiteren Ergänzungssatzung zur Beschlussfassung vorzulegen.

In Anbetracht der dargelegten Sachverhalte sollten die vorgetragenen Anregungen keine Berücksichtigung finden und zurückgewiesen werden.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Stellungnahme des Einwenders 1 beschließt der Rat der Stadt, dass die Anregung entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung zurückgewiesen wird.

 

 

1.5       Anschreiben des Einwenders 2                                                     (Anlage III/ 1.6)

Diese Ergänzungssatzung liegt aus Sicht des Einwenders im Niederschlags-einzugsgebiet des Huferbaches. Er benötigt das Wasser dieses Baches für seine Teichanlagen und das Wasserrad der denkmalgeschützten Neuemühle. Darüber hinaus ist aus seiner Sicht die Versickerung des Regenwassers bei allen Baumaßnahmen von großer Bedeutung. Schon die Wohnbebauung „Braunsberg“ und „Herrlinghauser Hang“ haben die Wasserverhältnisse am Unterlauf des Baches dramatisch verändert. Von Überflutungen bis zum Trockenfallen verändert sich der Bach innerhalb kürzester Zeiträume.

In der Begründung zur Ergänzungssatzung ist dem Einwender aufgefallen, dass von Regenrückhaltebecken und/oder Versickerungsanlagen die Rede ist. Dieser Widerspruch sollte klargestellt werden.

Abschließend hält er die Versickerung des Regenwassers für unabdingbar und andere Lösungen sollten nicht zum Tragen kommen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Bei einer Neubebauung ist generell die Versickerung des anfallenden Regenwassers gesetzlich vorgeschrieben. Bei beiden hier zitierten Baugebieten ist die Regenwasserversickerung über ein Muldenrigolensystem oder eine Versickerungs-anlage geregelt. Diese Möglichkeiten hat der Bauherr im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Als Grundlage der jeweils realisierbaren technischen Möglichkeiten dient ein gefordertes Bodengutachten, das Aussagen zur Sickerfähigkeit des Bodens macht. Daraus lässt sich die Art und Weise der Versickerungsvorkehrung festlegen.

 

Im Rahmen der Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“ wurde die bestehende Regenversickerungsanlage für den Herrlinghauser Hang in der nachrichtlichen Darstellung der Planzeichnung irrtümlich als RRB (Regenrückhaltebecken) bezeichnet. Hier wurde eine Korrektur in VSA (Regenversickerungsanlage) vorgenommen. Widersprüchlichkeiten in der Begründung wurden entsprechend richtig gestellt.

Bei der Überarbeitung der Erschließungsplanung des städtebaulichen Gesamtkonzepts im Innenbereich und einschließlich des Bereichs der Ergänzungssatzung (Anlage II/4) wird das zukünftig anfallende Regenwasser in die bestehend Versickerungsanlage des „Herrlinghauser Hangs“ geleitet. Diese Anlage ist entsprechend der vorliegenden Fachplanung durch ein Mulden-Rigolensystem zu erweitern und wird durch den städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt und dem Erschließungsträger gesichert.

Die hier benannten bestehenden Probleme haben andere Ursachen und stehen in keinem sachlichen Zusammenhang mit der 2. Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“. Die Bedenken werden daher zurückgewiesen.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Stellungnahme des Einwenders 2 beschließt der Rat der Stadt, dass die Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung im Bezug auf die Versickerungsanlage zurückgewiesen werden.

 

 

c. Veränderung der Planzeichnung

 

Vergleich der Inhalte der Planzeichnung:

  • Anlage II/2 / Stand zur Offenlage (ursprüngliches Gesamtkonzept / Anlage II/1) und
  • Anlage II/4 / Stand zum vereinfachten Verfahren (neues Gesamtkonzept/Anlage II/3)

Folgende Veränderungen wurden vorgenommen:

  • Verschiebung der öffentlichen Verkehrsfläche
  • Die optionale Anbindungsmöglichkeit zur Erschließung des nördliche Nachbargrundstücks im Innenbereich.

Folgende Darstellungen wurden beibehalten:

  • Beibehaltung der östlichen Baugrenze
  • Beibehaltung der städtischen Versorgungsfläche mit Pflanzgebot.

 

Die planerischen Veränderungen innerhalb der Ergänzungssatzung betreffen nicht die Grundzüge der Planung, so dass ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt wurde. In der Anlage IV ist die Planzeichnung zum Beschluss beigefügt.

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Überarbeitung und der Abwägung aller Anregungen die Veränderung der Planzeichnung.

 

 

d. Veränderungen des Satzungstextes

 

Der Satzungstext wurde wie folgt verändert und redaktionell ergänzt:

 

Im § 2 „Verkehrsflächen“

·       Die westlich ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche der Ergänzungssatzung steht im Gesamtzusammenhang mit den Erschließungsanlagen des geplanten städtebaulichen Gesamtkonzepts. Hierzu muss der städtebauliche Vertrag mit der Stadt abgeschlossen werden. Die öffentliche Verkehrsfläche wird planungsrechtlich gesichert und gesamthaft ins Eigentum der Stadt übergehen.

·       Die festgesetzte optionale öffentliche Straßenverkehrsfläche dient einer späteren baulichen Entwicklung im nördlich angrenzenden Innenbereich. Hierzu sind zukünftig Regelungen der angrenzenden Grundstückseigentümer erforderlich.

 

Im § 2 „Fläche für Versorgungsanlagen

·       Die städtische Fläche für Versorgungsanlagen dient der bestehenden und geplanten westlichen Wohnbebauung. Sie wird von zahlreichen Leitungstrassen durchschnitten, die zur Pumpstation, zum Regenrückhaltebecken RRB und zur Versickerungsanlage VSA des bestehenden Wohngebietes „Herrlinghauser Hangs“ führen. Beide Anlagen liegen östlich außerhalb der Ergänzungssatzung.

·       Das festgesetzte Pflanzgebot ermöglicht den ökologischen Ausgleich der Versickerungsanlage im Rahmen der noch erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung für das SBV. Diese notwendigen Erschließungsanlagen für das städtebauliche Gesamtkonzept einschließlich der Ergänzungssatzung werden abschließend im städtebaulichen Vertrag festgelegt.

 

Im § 2 „Regenwasserversickerung“

·       Das Regenwasser, das auf den privaten und öffentlichen Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der DWA–A-138 unmittelbar vor Ort zu versickern. Bezogen auf das städtebauliche Gesamtkonzept und die Ergänzungssatzung wird die Regenwasserversickerung über das bestehende Regenversickerungsbecken des Herrlinghauser Hanges abgewickelt, in Kombination eines neuen, sich anschließenden Mulden-Rigolensystems. Hierzu bedarf es einer gesamthaften Abstimmung mit dem Tiefbauamt und der zuständigen Unteren Wasserbehörde des Kreises, um das erforderliche wasserrechtliche Genehmigungsverfahren zu aktualisieren bzw. zu ergänzen.

·       Der städtebauliche Vertrag für das städtebauliche Gesamtkonzept einschließlich der Ergänzungssatzung legt diese Vorgehensweise fest. Voraussetzung für die erste Baugenehmigung der Wohngebäude ist die Sicherung aller Erschließungsanlagen.

 

Im § 4 „Landschaftspflegerischer Begleitplan“

·       Maßnahmen zum ökologischen Ausgleich außerhalb der Ergänzungssatzung (5.3.2)

M6   Umbau eines Nadelwaldes in einen Laubwald durch Sukzession

·       Ökologischer Ausgleich durch das Öko-Konto der Stadt

Dieser ist in der Anlage 3 dargestellt und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens entsprechend einzuhalten.

 

Die planerischen Veränderungen innerhalb der Ergänzungssatzung betreffen nicht die Grundzüge der Planung. In der Anlage IV ist der Satzungstext zum Beschluss beigefügt.

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Überarbeitung und der Abwägung aller Anregungen die Veränderungen des Satzungstextes.

 

 

e. Veränderung des landschaftspflegerischen Begleitplanes

 

Der landschaftspflegerische Begleitplan der Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“ wird im Rahmen der Maßnahmen verändert:

 

·       Maßnahmen zum ökologischen Ausgleich außerhalb der Ergänzungssatzung (5.3.2)

·       Ökologischer Ausgleich durch das Öko-Konto der Stadt

 

Die planerischen Veränderungen innerhalb des landschaftspflegerischen Begleitplans basieren auf der Abwägung der Belange der unteren Landschafts- und Umweltbehörde des Kreises und betreffen nicht die Grundzüge der Planung.

In der Anlage IV ist der landschaftspflegerische Begleitplan zum Beschluss beigefügt.

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Überarbeitung und der Abwägung aller Anregungen die Veränderung des landschaftspflegerischen Begleitplans.

 

 

f. Veränderungen in der Begründung

 

Die Begründung der Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“ wurde in folgenden Abschnitten ergänzt:

 

- Verkehrstechnische Erschließung

- Kanalnetz und Niederschlagswasser

- Fläche für Versorgungsanlagen

- Landschaftspflegerischer Begleitplan / ökologischer Ausgleich / Öko-Konto Stadt

- Schallimmissionsschutz

 

Die Veränderungen innerhalb der Begründung basieren auf der Abwägung der Belange der unteren Landschafts- und Umweltschutzbehörde des Kreises und betreffen nicht die Grundzüge der Planung.

In der Anlage IV ist die Begründung zum Beschluss beigefügt.

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Überarbeitung und der Abwägung aller Anregungen die Veränderungen in der Begründung.

 

 

 

Zu B

Beschluss der Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“

 

Nachdem der Rat der Stadt die Veränderungen zur Kenntnis genommen und die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt hat, kann er die Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“ mit Planzeichnung und Begründung einschließlich des landschaftspflegerischen Begleitplans (Anlage IV) beschließen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt die Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

 

 

 

Weiteres Verfahren

 

Mit amtlicher Bekanntmachung des Ratsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird die Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“ rechtsverbindlich.

 

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlage I           Plangebietsabgrenzung der Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“

 

Anlage II          Anschreiben zur Beteiligung zum vereinfachten Verfahren mit Erläuterungen zu den Veränderungen

 

Anlage II/1        städtebauliches Gesamtkonzept zur Offenlage

 

Anlage II/2       Planzeichnung zur Offenlage

 

Anlage II/3       Veränderung des städtebaulichen Gesamtkonzepts

 

Anlage II/4       Planzeichnung zum vereinfachten Verfahren

 

Anlage III         Schreiben der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zur Offenlage

 

Anlage IV         Satzungstext der Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“

mit Planzeichnung und Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan  zum Satzungsbeschluss

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage I Plangebietsabgrenzung (725 KB)      
Anlage 2 2 Anlagen II Vereinfachte Beteiligung (3569 KB)      
Anlage 3 3 Anlagen III Schreiben TÖB und Bürger (306 KB)      
Anlage 4 4 Anlagen IV Gesamtsatzung (7911 KB)