Beschlussvorschlag: Zu A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage Der Rat der Stadt beschließt die Berücksichtigung bzw.
Zurückweisung der im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten
Anregungen entsprechend der Beschlussvorschläge wie folgt: Beschlussvorschlag zu a) 1.31 / Seite 8 Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren
Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen
entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird. Im Bezug auf
Punkt 1 und 6 wird der Anregung nicht gefolgt. Beschlussvorschlag zu a) 1.32 /
Seite 9 Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde
zur Niederschlagswasserbeseitigung beschließt der Rat der Stadt, dass
den Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung umfassend
gefolgt wird. Im Bezug auf Punkt 1 wird der Anregung nicht gefolgt. Beschlussvorschlag zu a) 1.32 / Seite 10 Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren
Umweltschutzbehörde zum Immissionsschutz beschließt der Rat der
Stadt, dass der Anregung entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung nicht
gefolgt wird. Beschlussvorschlag zu a) 1.4 / Seite 11 Bezogen auf die Stellungnahme zum Artenschutz
beschließt der Rat der Stadt, dass der Anregung entsprechend dem Ergebnis der
Prüfung / Abwägung nicht gefolgt wird. Beschlussvorschlag zu b) 1.5 / Seite 11 Bezogen auf die Stellungnahme des Einwenders 1 beschließt
der Rat der Stadt, dass die Anregung entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung
zurückgewiesen wird. Beschlussvorschlag zu b) 1.6 / Seite 12 Bezogen auf die Stellungnahme des Einwenders 2
beschließt der Rat der Stadt, dass die Anregungen entsprechend dem Ergebnis der
Prüfung / Abwägung zurückgewiesen werden. Beschlussvorschlag zu c) / Seite 12 Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Überarbeitung und
der Abwägung aller Anregungen die Veränderung der Planzeichnung. Beschlussvorschlag zu d) / Seite 13 Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Überarbeitung und
der Abwägung aller Anregungen die Veränderungen des Satzungstextes. Beschlussvorschlag zu e) / Seite 14 Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Überarbeitung und
der Abwägung aller Anregungen die Veränderung des landschaftspflegerischen
Begleitplans. Beschlussvorschlag zu f) / Seite 14 Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Überarbeitung und
der Abwägung aller Anregungen die Veränderungen in der Begründung. Zu B. Beschluss der Ergänzungssatzung
„Herrlinghausen“ / Seite 14 Der Rat der Stadt beschließt die Ergänzungssatzung
„Herrlinghausen“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Sachverhalt: Bisheriges Planverfahren Zum Aufstellungsbeschluss im Ausschuss für Stadtentwicklung
und Verkehr am 18.10.07 wurde die Abgrenzung zur Ergänzungssatzung
„Herrlinghausen“ beschlossen (Anlage I). Das zu dem bestehenden städtebaulichen Vertrag (Beschluss:
29.10.2007) vorliegende städtebauliche Gesamtkonzept (Anlage II/1) erfordert
die planungsrechtliche Notwendigkeit einer Ergänzungssatzung, um die bisher im
östlichen Außenbereich liegenden drei Grundstücke in den Innenbereich mit
aufnehmen zu können. Die Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“ liegt
außerhalb des Landschaftsplanes. Der Landschaftsschutz grenzt unmittelbar an
den bestehenden Siedlungsbereich, spart jedoch das Plangebiet mit dem östlichen
Wiesenhang aus. Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzone. Ein
Quellbereich ist nicht betroffen. Basierend auf diesen Angaben konnte der landschaftspflegerische
Begleitplan von dem Grundstückseigentümer an einen Fachplaner vergeben werden.
Auf der Grundlage der Bestandserfassung wurde der Eingriff in Landschaft und
Natur festgestellt und der erforderliche Ausgleich ermittelt. Nachdem der Stadtentwicklungsausschuss am 09.02.2009 die
öffentliche Auslegung des Entwurfes der Ergänzungssatzung beschlossen hat,
wurde nach öffentlicher Bekanntmachung die Offenlage vom 02.03.09 bis zum
03.04.09 durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
wurden ebenfalls von der Offenlage unterrichtet und zu Ihrer Stellungnahme bis
zum 03.04.09 aufgefordert. Alle Stellungnahmen und Anregungen, die vorliegen, werden im
Einzelnen im Rahmen dieser Sitzungsvorlage behandelt und abgewägt (Anlage
III). Das vereinfachte Änderungsverfahren gemäß § 13 BauGB nach
der Offenlage Zur Abwägung der vorgetragenen Belange der Unteren
Landschafts- und Umweltschutzbehörde des Kreises und zur
Realisierungsfähigkeit des Projektes musste eine Überarbeitung des
Gesamtkonzeptes vorgenommen werden. Die planerischen Veränderungen innerhalb
der Ergänzungssatzung betreffen nicht die Grundzüge der Planung, so dass ein
vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt wurde. Mit den in den Anlagen II/1-4 beigefügten Erläuterungen
und Plänen wurde der ursprüngliche Entwurf des Gesamtkonzeptes mit der
Umplanung und die Ergänzungssatzung mit den Veränderungen dargestellt. Mit Schreiben vom 24.11.09 und mit einer Frist bis zum
11.12.09 wurde der Rheinisch- Bergische Kreis und die betroffenen drei
Grundstückseigentümer beteiligt (Anlage II). Darstellung der Veränderungen der Ergänzungssatzung und des
Gesamtkonzeptes · Änderung der Erschließungsplanung: Das städtebauliche Gesamtkonzept
(Anlage II/3) erhält einen anderen Erschließungsansatz. Die neu geplante
öffentliche Erschließung hat weiter südlich eine zentrale Lage für die geplante
Bebauung des Gesamtkonzeptes. In Richtung Norden wird eine optionale Anbindungsmöglichkeit
für eine spätere Erschließung und Bebauung im nördlichen Innenbereich auf dem
Nachbargrundstück ausgewiesen. Die Lage der geplanten Gebäude hat sich oberhalb
des Haupterschließungsastes verschoben. Die geplanten Gebäude innerhalb der
Ergänzungssatzung liegen nach wie vor in der festgesetzten Baugrenze (Anlage
II/4). Die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche hat sich in ihrer Lage
verändert. ·
Inhalte der Planzeichnung zur Ergänzungssatzung: Vergleich der Inhalte:
Folgende Veränderungen wurden
vorgenommen:
Folgende Darstellungen wurden
beibehalten:
Weiterbearbeitung der Fachplanungen nach der Offenlage: Die im Schreiben des Rheinisch Bergischen Kreises vom
02.04.09 vorgetragenen Anregungen führten zu einer Überarbeitung des
landschaftspflegerischen Begleitplans. In der Abwägung zum Satzungsbeschluss soll
den vorgetragenen Belangen der Unteren Landschaftsbehörde zu diesem Punkt
vollständig entsprochen werden. Die Planzeichnung der Ergänzungssatzung ist
davon nicht betroffen. Die für das Gesamtkonzept erforderliche Regenversickerung
wurde vom Fachplaner neu konzipiert und berechnet. Hierbei wird die
Regenversickerung über die bestehende Versickerungsanlage des
„Herrlinghauser Hangs“ mit einem sich anschließenden Mulden-Rigolensystem
kombiniert. Die wasserrechtliche Genehmigung hierfür ist im Rahmen der Baugenehmigung
erforderlich. In der Abwägung zum Satzungsbeschluss soll den hierzu
vorgetragenen Belangen der Unteren Umweltschutzbehörde vollständig entsprochen
werden. Die Planzeichnung der Ergänzungssatzung ist davon nicht betroffen. Weiterbearbeitung des bestehenden städtebaulichen Vertrages: Der vorliegende städtebauliche Vertrag muss entsprechend der
veränderten Erschließungsanlagen (öffentliche Verkehrsfläche und
Regenversickerungsanlage usw.) korrigiert und ergänzt werden. Außerdem muss ein
Erschließungsträger benannt werden. Hierzu wird seitens der Verwaltung eine eigenständige
Beschlussvorlage vorgelegt. Der eigentliche Satzungstext der Ergänzungssatzung wird im §
2 „Öffentlichen Erschließung“ um die Verpflichtung zum städtebaulichen
Erschließungsvertrag ergänzt, um die Erschließung des Gesamtkonzeptes zu
sichern (Anlage IV). A. Vorstellung der Inhalt zur Ergänzungssatzung nach der
Überarbeitung (Anlage IV) Die zur Offenlage beschlossene Fassung der Ergänzungssatzung
„Herrlinghausen“ wurde entsprechend den Veränderungen im Rahmen des
vereinfachten Verfahrens und der überarbeiteten Fachgutachten wie folgt
angepasst: Die Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“
unterteilt sich in drei unterschiedliche Nutzungs- bzw. Festsetzungsbereiche: Erschließungsanlagen Verkehrsflächen: Beschreibung der veränderten Planung · Die geplante Erschließung dieses
Gesamtkonzeptes dient dem Wohnen (Anlage II/3) und erfolgt von der
Herrlinghauser Straße aus und erhält einen überarbeiteten Erschließungsansatz.
Die neu geplante öffentliche Erschließung zwischen den bestehenden Wohnhäusern
Nr. 56 und 58 hat nun etwas weiter südlich eine zentrale Lage für die
geplante Bebauung des Gesamtkonzeptes. In Richtung Norden wir eine optionale
Anbindungsmöglichkeit für eine spätere Erschließung und Bebauung im
Innenbereich auf dem Nachbargrundstück ausgewiesen. Die Lage der geplanten
Wohngebäude hat sich oberhalb des zentralen Erschließungsastes verschoben. Nach
ca. 50 m zweigt die öffentliche Verkehrsfläche für jeweils ein kurzes Stück in
nördlicher und südlicher Richtung ab, um wie bisher 3 geplante
Einfamilienhäuser im Rahmen der Ergänzungssatzung zu erschließen Fläche für Versorgungsanlagen: Beschreibung der veränderten Planung · Die innerhalb der Ergänzungssatzung
„Herrlinghausen“ südlich liegende städtische Fläche ist als
„Fläche für Versorgungsanlagen“ mit einem Pflanzgebot ausgewiesen.
Sie wird von zahlreichen Leitungstrassen durchschnitten, die zum
Regenrückhaltebecken RRB und zur Versickerungsanlage VSA des bestehenden
Wohngebietes „Herrlinghauser Hangs“ führen. Beide Anlagen liegen
östlich außerhalb der Ergänzungssatzung. Bei der wasserrechtlichen Genehmigung
des Kreises für die Versickerungsanlage VSA (Az.: 66.11.18/0517/01 vom
04.04.2002) wurde in Rahmen des dazu gehörenden landschaftspflegerischen
Begleitplanes (Az.: 67.11.23-129/02 Büro L. Knebel März 2002) der ökologische
Ausgleich auf dieser städtischen Fläche für Versorgungsanlagen und um das
Versickerungsbecken herum bereits festgelegt und gefordert. Diese Ausführung
steht nach der damaligen wasserrechtlichen Genehmigung noch aus. Die unattraktiven örtlichen
Gegebenheiten und die Eigentumsverhältnisse müssen bei der weiteren
Erschließungsplanung zum städtebaulichen Gesamtkonzept geklärt werden. Hierzu
wird ein städtebaulicher Vertrag seitens der Stadt und des Erschließungsträgers
abgeschlossen. Die vorhandenen und zu erweiternden wasserrechtliche Belange im
Rahmen des neuen Gesamtkonzeptes einschließlich der Ergänzungssatzung müssen
mit dem Tiefbauamt, der Unteren Landschafts- und der Wasserbehörde des Kreises
abgestimmt werden, um die bestehenden Verhältnisse zu bereinigen. Der
erforderliche ökologische Ausgleich muss neu sortiert und vor Ort auch
tatsächlich ausführt werden. Allgemeines Wohngebiet Beschreibung der veränderten Planung ·
Vorgaben zur Erschließung: Das Regenwasser, das auf den
privaten und öffentlichen Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der
DWA–A-138 unmittelbar vor Ort zu versickern. Bezogen auf das städtebauliche
Gesamtkonzept wird die Regenwasserversickerung über das bestehende
Regenversickerungsbecken des Herrlinghauser Hanges abgewickelt, in Kombination
eines neuen, sich anschließenden Mulden Rigolensystems. Hierzu bedarf es einer
gesamthaften Abstimmung mit dem Tiefbauamt und der zuständigen Unteren
Wasserbehörde des Kreises, um das erforderliche wasserrechtliche
Genehmigungsverfahren zu aktualisieren bzw. zu ergänzen. Der städtebauliche Vertrag für das
städtebauliche Gesamtkonzept einschließlich der Ergänzungssatzung legt diese
Vorgehensweise fest. Voraussetzung für die jeweilige Baugenehmigung der
Wohngebäude ist die Sicherung aller Erschließungsanlagen. ·
Art und Maß der baulichen Nutzung: Beschreibung der beibehaltenen
Planung Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4
gibt an, wie viel qm Gebäude- und Garagengrundfläche je qm Grundstücksfläche
maximal zulässig sind. Der Berechnung ist die Grundstücksfläche innerhalb des
Satzungsgebietes zu Grunde zu legen. Die GRZ von 0,4 beinhaltet auch Nebenanlagen
und sonstige versiegelte Vorgarten- und Zufahrtsflächen, Terrassen und
Wegeflächen. Für diese Art der Versiegelung wird eine Überschreitung der
festgesetzten GRZ bis zu 50 % zugelassen. Die I-geschossige Bauweise wird
festgesetzt. Zur Staffelung der drei Einzelhäuser im natürlichen Geländeverlauf
hat eine Abstimmung mit der Baugenehmigungsbehörde zu erfolgen. Es wird die offene Bauweise
festgesetzt. Es ist nur drei Einzelhäuser zulässig. Eine Riegelbebauung in Form
von Reihenhäusern ist unzulässig. Um die Nutzungsart auf das Wohnen zu
beschränken, sind alle Ausnahmen für ein „Allgemeines Wohngebiet“
entsprechend der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen. ·
Textliche und planinhaltliche Festsetzungen: Um die Wohnbebauung in der
Ergänzungssatzung so schonend und verträglich wie möglich zu halten und ein
Einfügen in das Landschaftsbild des Bergischen Landes zu gewährleisten, sind
entsprechende Gestaltungsfestsetzungen im Satzungstext getroffen worden. Sie sollen sicherstellen, dass
örtliche siedlungstypische Gebäudemerkmale auch bei Neuplanungen aufgenommen
werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und Landschaftssituation
einzufügen. Sie sind den allgemeinen Festsetzungen in der Bauleitplanung für
das Gemeindegebiet der Stadt Wermelskirchen entnommen. Die Festsetzungen beziehen sich vor
allem auf die Ausgestaltung der Dachform, die möglichen Dachaufbauten und die
farbliche Gestaltung. Die Wahl der Außenmaterialien zur
Fassadengestaltung wird auf typische bestehende Merkmale begrenzt. Bei dieser städtebaulichen
Nachverdichtung muss die Versickerung von Oberflächenwasser vor Ort möglich
sein, so dass wasserdurchlässige Oberflächen im Bereich des Wohnens, Parkens
und der Gärten zu verwenden sind. Ein entsprechender Versiegelungsgrad wird
daher in der Satzung festgelegt und darf nicht überschritten werden. ·
Ökologische Ausgleichsmaßnahmen: Die Abgrenzung der Ergänzungssatzung
„Herrlinghausen“ umfasst im Wesentlichen den Bereich der
Baugrundstücke für drei Einzelhäuser. Um den Eingriff vor Ort auszugleichen,
werden innerhalb der Ergänzungssatzung Maßnahmen wie z.B. Begrünung von
Garagendächern, Gestaltung von Höhenunterschieden im Gartenbereich usw.
festgelegt. Die Umwandlung eines Fichtenwaldes
in einen Laubwald erfolgt auf einer Grundstücksfläche des heutigen Eigentümers
oberhalb des Wiesenhangs. Dies bedeutet, dass ein Teil des ökologischen
Ausgleichs unmittelbar außerhalb der Ergänzungssatzung liegt, jedoch durch sie
ausgelöst mit Inhalt der Satzung wird. Detaillierte Maßnahmen werden in der
Ergänzungssatzung festgesetzt. Das gesamte entstehende Defizit
östlich der Ergänzungssatzung auf den Fettwiesen auszugleichen, würde den
bestehenden Naturraum überfrachten. Aus diesem Grund wird ein Teil des
ökologischen Ausgleichs durch das Öko-Konto der Stadt abgewickelt (Anlage
IV). Zu A Abwägung der Anregungen zur Offenlage und der Beteiligung
zum vereinfachten Verfahren a. Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind
verschiedene Anregungen vorgetragen worden. Nachfolgende Behörden / TÖB haben keine Anregungen geäußert: 1.1 PLEdoc, Essen (Anlage
III /1.1) 1.2 BEW,
Wipperfürth (Anlage
III /1.2) Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.1 und 1.2
eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis. 1.3 Der Rheinisch-Bergische
Kreis, Bergisch Gladbach (Anlage
III/ 1.3) hat insgesamt grundsätzlich keine
Bedenken. Der Ergänzungssatzung wird nicht widersprochen. 1.31 Die Untere Landschaftsbehörde erhebt
keine grundsätzlichen Bedenken, hat jedoch einige Anmerkungen und
Hinweise:
Zum vereinfachten Verfahren gem. §
13 BauGB wurden keine weiteren zusätzlichen Anregungen vorgetragen (Anlage III/
1.3). Ergebnis der Prüfung / Abwägung: Zu 1. Die Farbgebung der Dachdeckung ist
beispielhaft an die dunklen Farbtöne anthrazit, schwarz und dunkelbraun
angelehnt. Eine Veränderung der Liste ist nicht vorgesehen, da diese im Rahmen
der gestalterischen Festsetzungen für die Bebauungspläne des gesamten
Stadtgebietes verwendet wird. Der Anregung wird somit nicht gefolgt. Zu 2. Die innerhalb der Ergänzungssatzung
„Herrlinghausen“ südlich liegende städtische Fläche ist als
„Fläche für Versorgungsanlagen“ mit Pflanzungsgebot ausgewiesen.
Sie wird von zahlreichen Leitungstrassen durchschnitten, die zum
Regenrückhaltebecken RRB und zur Versickerungsanlage VSA des bestehenden
Wohngebietes „Herrlinghauser Hangs“ führen. Beide Anlagen liegen
östlich außerhalb der Ergänzungssatzung. Bei der wasserrechtlichen Genehmigung
des Kreises für die Versickerungsanlage (Az.: 66.11.18/0517/01 vom 04.04.2002)
wurde in Rahmen des dazu gehörenden landschaftspflegerischen Begleitplanes
(Az.: 67.11.23-129/02 Büro L. Knebel März 2002) der ökologische Ausgleich auf
dieser städtischen Fläche für Versorgungsanlagen und um das Versickerungsbecken
herum bereits festgelegt und gefordert. Diese Ausführung steht nach der
damaligen wasserrechtlichen Genehmigung noch aus. Die unattraktiven örtlichen
Gegebenheiten und die Eigentumsverhältnisse müssen bei der weiteren
Erschließungsplanung zum städtebaulichen Gesamtkonzept geklärt werden. Hierzu
wird ein städtebaulicher Vertrag seitens der Stadt und des Erschließungsträgers
abgeschlossen. Die vorhandenen und zu erweiternden wasserrechtliche Belange im
Rahmen des neuen Gesamtkonzeptes einschließlich der Ergänzungssatzung müssen
mit dem Tiefbauamt, der Unteren Landschafts- und der Wasserbehörde des Kreises
abgestimmt werden, um die bestehenden Verhältnisse zu bereinigen. Der
erforderliche ökologische Ausgleich muss neu sortiert und vor Ort auch
tatsächlich ausführt werden. Der landschaftspflegerische
Begleitplan für die Ergänzungssatzung wurde auf Grund dieses Kenntnisstandes,
ausgelöst durch die Stellungnahme des Kreises, überarbeitet. Der erforderliche
ökologische Ausgleich wird außerhalb der Ergänzungssatzung durch Umbau eines
Nadelwaldes in einen Laubwald durch Sukzession und durch das Öko-Konto der
Stadt vorgenommen. Der Anregung wird somit gefolgt. Zu 3. Im Satzungstext der
Ergänzungssatzung wird zum Satzungsbeschluss der § 2 „Öffentliche
Verkehrsfläche“ und „Fläche für Versorgungsanlagen“ um die
Verpflichtung zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages ergänzt: Zu 4. Im Satzungstext wird im § 2
„Geschossigkeit“ bereits festgesetzt: “Zur Staffelung der drei
Einzelhäuser im natürlichen Geländeverlauf hat eine Abstimmung mit der
Baugenehmigungsbehörde zu erfolgen“. Auf eine Schnittdarstellung in der
Planzeichnung wurde verzichtet, da die Gebäudeplanung erst im Rahmen des
einzelnen Bauantrags bekannt sein wird. Die Anregung ist bereits Inhalt der
Satzung. Zu 5. Bodenständige und heimische
Pflanzenarten sind im landschaftspflegerischen Begleitplan bereits vorgesehen.
Die Pflanzmaßnahmen M6 orientieren sich an der Gehölztabelle des Rheinisch
Bergischen Kreises. Die Anregung ist bereits Inhalt der Satzung. Zu 6. Der 865 m² große
Fichtenbestand befindet sich zwischen zwei Wiesenflächen (im Westen und
Nordosten) sowie in Angrenzung zu einem Laubwald im Südosten. Mit dem
Durchlaufen der einzelnen Sukzessionsstufen wird eine dynamische Anreicherung
des Artenspektrums und der Biotopstrukturen erzielt (von der Schlagflur über
Verbuschung, Pioniergehölze wie Birken und Weiden bis schließlich zum Klimax
(Laubwald)). Der faunistische und floristische Artenreichtum wird erhöht. Eine Entwicklung von
standortgerechten und bodenständigen Wald kann prognostiziert werden, da
standortgerechte bodenständige Laubbäume (Buchen-/Eichen-Wald) in unmittelbarer
Nähe vorhanden sind. Von einem Eintrag von Samen ist abzusehen. Durch
begleitende Pflegemaßnahmen, wie z.B. Beseitigung ggf. auftretender Nadelgehölze
(Fichten), soll das angestrebte Entwicklungsziel sicher erreicht werden.
Darüber hinaus wird die Umbaumaßnahme vor Beginn mit der zuständigen
Forstbehörde abgestimmt und bei Erfordernis forstfachgerecht angepasst. Der
Anregung wird somit nicht gefolgt. Zu 7. Die Stadt bewirtschaftet im Rahmen
ihrer Planungshoheit das Öko-Konto der Stadt. Alle landschaftspflegerischen
Begleitpläne beinhalten die Ermittelung des Eingriffs und des ökologischen
Ausgleichs. Dieser wird über das Öko-Konto der Stadt ordnungsgemäß und korrekt
abgewickelt. Rechtsgrundlage für die Aufstellung einer Ergänzungssatzung ist
das Bundesbaugesetz mit dem Rechtsstatus entsprechend der Bauleitplanung. Somit
kommt hier nicht die Öko-Konto-Verordnung nach Landschaftsgesetz zum Tragen. Zu 8. Die Ergänzungssatzung legt durch den
landschaftspflegerischen Begleitplan fest, welche Art von ökologischem
Ausgleich zu erbringen ist. Erst im Baugenehmigungsverfahren wird die
Ausführungsplanung gefordert und der Durchführungszeitraum festgelegt. Diese
Vorgehensweise wird im Satzungstext im § 4 festgesetzt. Die Anregung
ist bereits Inhalt der Satzung. Den Anregungen wird somit umfassend
gefolgt und es wird dargelegt, welche Anregungen bereits Satzungsinhalt sind.
Im Bezug auf Punkt 1 und 6 wird der Anregung nicht gefolgt. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme der
Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen
entsprechend dem Ergebnis der Prüfung/Abwägung gefolgt wird. Im Bezug auf Punkt
1 und 6 wird der Anregung nicht gefolgt. 1.32 Die Untere Umweltschutzbehörde
trägt folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vor: Niederschlagswasserbeseitigung: 1.
Ein
Konzept zur Niederschlagswasserbewirtschaftung liegt nicht vor. 2.
Bezüglich
der privaten Grundstücke ist von einer Muldenrigolen-Versickerung auszugehen.
Der Verbleib des Niederschlagswassers der geplanten Verkehrsflächen ist zurzeit
unbekannt. 3.
Die
vorhandene Versickerungsanlage ist für die bestehende Bebauung
„Herrlinghauser Hang“ ausgelegt und nicht ohne weitere Prüfung zur
Aufnahme zusätzlichen Niederschlagswassers der geplanten Bebauung geeignet. 4.
Das
vorhandene Regenrückhaltebecken diente zur Sanierung einer bestehenden
Einleitung. Der Einleitung weiteren Niederschlagswassers kann nicht zugestimmt
werden, da der Abfluss nicht vergrößert werden darf (Einleitung in
Quellbereich). 5.
Zur
Sicherung der Erschließung sind entsprechende Abstimmungen mit der
Umweltschutzbehörde erforderlich. Zum vereinfachten Verfahren gem. §
13 BauGB wurden keine weiteren zusätzlichen Anregungen vorgetragen (Anlage III/
1.3). Ergebnis der Prüfung / Abwägung: Zu 1. Die vorliegende Ergänzungssatzung
legt im Satzungstext folgendes fest: „Das unverschmutzte
Niederschlagswasser ist auf Grundlage des § 9 (1) Nr. 14 BauGB in Verbindung
mit der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Wermelskirchen auf dem Grundstück
selbst im südlichen Vorgartenbereich über eine mindestens 30 cm starke belebte
Bodenzone zu versickern. Wenn die örtliche Bodenbeschaffenheit eine
andere Versickerungslösung begründet, ist auch eine andere Variante in
Abstimmung und mit Zustimmung der Unteren Wasserbehörde zulässig.“ Diese
wasserwirtschaftlichen Belange sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu
klären. Der Anregung, dies bereits im Satzungsverfahren vorzulegen, kann
somit nicht gefolgt werden. Zu 2. - 5. Das Regenwasser, das auf den
privaten und öffentlichen Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der
DWA–A-138 unmittelbar vor Ort zu versickern. Die für das Gesamtkonzept
erforderliche Regenversickerung wurde vom Fachplaner neu konzipiert und
berechnet. Hierbei wird die Regenversickerung über die bestehende
Versickerungsanlage des „Herrlinghauser Hangs“ mit einem sich
anschließenden Mulden-Rigolensystem kombiniert. Hierzu bedarf es im Rahmen der
Baugenehmigung einer gesamthaften Abstimmung mit dem Tiefbauamt und der
zuständigen Unteren Wasserbehörde des Kreises, um das erforderliche wasserrechtliche
Genehmigungsverfahren zu aktualisieren bzw. zu ergänzen. Der städtebauliche Vertrag für das
städtebauliche Gesamtkonzept einschließlich der Ergänzungssatzung legt diese
Vorgehensweise fest. Voraussetzung für die jeweilige Baugenehmigung der
Wohngebäude ist die Sicherung aller Erschließungsanlagen. Den Anregungen wurde somit umfassend
gefolgt und es wird dargelegt, dass eine für das Gesamtkonzept erforderliche
Regenversickerung vom Fachplaner neu konzipiert und berechnet wurde. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme der
Unteren Umweltschutzbehörde zur Niederschlagswasserbeseitigung
beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen entsprechend dem Ergebnis der
Prüfung/Abwägung umfassend gefolgt wird. Im Bezug auf Punkt 1 wird der Anregung
nicht gefolgt. Immissionsschutz: 6.
Das
entstehende WA-Gebiet befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem
größeren Gewerbebetrieb (Tente Rollen). Hier sind Betriebszeiten zur Tag- und
Nachtzeit genehmigt. Es ist möglicherweise zu erwarten, dass der zulässige
Immissionsrichtwert für ein WA-Gebiet überschritten wird. Es wird ein
Schallgutachten empfohlen und auf die nachbarliche Konfliktsituation besonders
hingewiesen. Zum vereinfachten Verfahren gem. §
13 BauGB wurden keine weiteren zusätzlichen Anregungen vorgetragen (Anlage III/
1.3). Ergebnis der Prüfung / Abwägung: Zu 6. Seit September 2009 hat der Betrieb
Tente Rollen GmbH ein Gutachten zur Gesamt-Geräuschquellenaufnahme vorliegen.
Aus diesem Gutachten geht hervor, dass der Bereich der Ergänzungssatzung,
östlich des Betriebsgeländes von Tente-Rollen, durch Schallimmissionen des
Betriebes auch in den Nachtstunden nicht betroffen ist. Der Immissionsort Herrlinghausen
67, der ca. 120 m westlich der Ergänzungssatzung liegt, weist bereits heute
Unterschreitungen der Immissionsrichtwerte tags/nachts auf. An diesem
Immissionsort war die Tente Rollen GmbH während der Messung subjektiv nicht
wahrnehmbar, sondern wurde von nicht ausblendbaren Dauerverkehrsgeräuschen der
BAB A1 und der B 51 überdeckt. Die topografischen Gegebenheiten
können für den Bereich der Ergänzungssatzung im Vergleich zu dem Wohnhaus
Herrlinghausen 67 als günstiger bezeichnet werden, da zwischen Betriebsfläche
und der Ergänzungssatzung eine markante Böschungskante besteht, die die
Geräuscheinwirkungen im Plangebiet zusätzlich abschirmt. Insofern muss auf
Grundlage der örtlichen Gegebenheiten davon ausgegangen werden, dass die
Anforderungen an den Schallimmissionsschutz für die neu ausgewiesenen
Bauflächen im Bereich der 2. Ergänzungssatzung
„Herrlinghausen“ erfüllt werden und somit keine Bedenken aus Sicht
des Schallimmissionsschutzes bestehen. Der Anregung zu einer speziellen
Überprüfung der Immissionsbelastung musste somit nicht gefolgt werden. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme der
Unteren Umweltschutzbehörde zum Immissionsschutz beschließt der Rat der Stadt,
dass der Anregung entsprechend dem Ergebnis der Prüfung/Abwägung nicht gefolgt
wird 1.33 Kreisstraßenbau-
und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr äußert keine Bedenken. Der Rat der Stadt nimmt dies zur
Kenntnis. 1.4 Der Rheinisch-Bergische
Kreis, Bergisch Gladbach (Anlage
III/ 1.4) Erst zum vereinfachten Verfahren
gem. § 13 BauGB wurden diese Anregungen vorgetragen: Aus Sicht des Artenschutzes
ist mit der geplanten Erschließungsstraße ein Gehölzverlust verbunden. Eine
spezielle Artenschutzprüfung ist nachzuholen und der landschaftspflegerische
Begleitplan ist entsprechend zu ergänzen. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: Das städtebauliche Gesamtkonzept
(Anlage II/3) erhält einen anderen Erschließungsansatz. Die neu geplante
öffentliche Erschließung hat weiter südlich eine zentrale Lage für die geplante
Bebauung des Gesamtkonzeptes. In Richtung Norden wird eine optionale
Anbindungsmöglichkeit für eine spätere Erschließung und Bebauung im nördlichen
Innenbereich auf dem Nachbargrundstück ausgewiesen. Die Lage der geplanten
Gebäude hat sich oberhalb des Haupterschließungsastes verschoben. Die geplanten
Gebäude innerhalb der Ergänzungssatzung liegen nach wie vor in der
festgesetzten Baugrenze (Anlage II/4). Die festgesetzte öffentliche
Verkehrsfläche hat sich in ihrer Lage verändert. Bei dieser Anregung zum Artenschutz
wird noch von der alten, ursprünglichen nördlichen Lage des
Erschließungsansatzes ausgegangen, der richtigerweise einen Gehölzverlust
beinhaltete. Gerade aus diesem Grund wurde die neue südliche zentrale Lage nun
favorisiert und durch das vereinfachte Verfahren angezeigt. Auswirkungen auf
die eigentliche hier im Verfahren behandelte Ergänzungssatzung hat dieser
verschobene Erschließungsansatz nicht. Der Anregung zu einer
Artenschutzprüfung wird im Rahmen der Ergänzungssatzung nicht gefolgt. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme zum
Artenschutz beschließt der Rat der Stadt, dass der Anregung entsprechend dem
Ergebnis der Prüfung/Abwägung nicht gefolgt wird. b. Öffentlichkeit Seitens der Öffentlichkeit wurden Anregungen vorgetragen. 1.4 Anschreiben
des Einwenders 1 (Anlage III/
1.5) Der Einwender stellt den Antrag,
sein Grundstück in die Ergänzungssatzung mit einzubeziehen (siehe Lageplan). Ergebnis der Prüfung / Abwägung: Die im Verfahren befindliche
Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“ kann nicht um beliebige
Grundstücksflächen erweitert werden. Es besteht weder ein Erschließungs- noch
Projektzusammenhang. In diesem Fall kann der Einwender
jederzeit einen Antrag außerhalb dieses Verfahrens stellen. Dieser Antrag für
eine eigenständige Ergänzungssatzung, sollte jedoch die Erschließungs- und
Bebauungsvorstellungen darlegen. Dann kann seitens der Verwaltung geprüft
werden, ob eine Ergänzungssatzung - wie beantragt - begründet werden kann. Dem
Ausschuss wäre die Aufstellung dieser weiteren Ergänzungssatzung zur
Beschlussfassung vorzulegen. In Anbetracht der dargelegten
Sachverhalte sollten die vorgetragenen Anregungen keine Berücksichtigung finden
und zurückgewiesen werden. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme des
Einwenders 1 beschließt der Rat der Stadt, dass die Anregung entsprechend dem
Ergebnis der Prüfung / Abwägung zurückgewiesen wird. 1.5 Anschreiben
des Einwenders 2 (Anlage III/ 1.6) Diese Ergänzungssatzung liegt aus
Sicht des Einwenders im Niederschlags-einzugsgebiet des Huferbaches. Er
benötigt das Wasser dieses Baches für seine Teichanlagen und das Wasserrad der
denkmalgeschützten Neuemühle. Darüber hinaus ist aus seiner Sicht die
Versickerung des Regenwassers bei allen Baumaßnahmen von großer Bedeutung.
Schon die Wohnbebauung „Braunsberg“ und „Herrlinghauser
Hang“ haben die Wasserverhältnisse am Unterlauf des Baches dramatisch
verändert. Von Überflutungen bis zum Trockenfallen verändert sich der Bach
innerhalb kürzester Zeiträume. In der Begründung zur Ergänzungssatzung
ist dem Einwender aufgefallen, dass von Regenrückhaltebecken und/oder
Versickerungsanlagen die Rede ist. Dieser Widerspruch sollte klargestellt
werden. Abschließend hält er die
Versickerung des Regenwassers für unabdingbar und andere Lösungen sollten nicht
zum Tragen kommen. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: Bei einer Neubebauung ist generell
die Versickerung des anfallenden Regenwassers gesetzlich vorgeschrieben. Bei
beiden hier zitierten Baugebieten ist die Regenwasserversickerung über ein
Muldenrigolensystem oder eine Versickerungs-anlage geregelt. Diese
Möglichkeiten hat der Bauherr im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
nachzuweisen. Als Grundlage der jeweils realisierbaren technischen
Möglichkeiten dient ein gefordertes Bodengutachten, das Aussagen zur
Sickerfähigkeit des Bodens macht. Daraus lässt sich die Art und Weise der
Versickerungsvorkehrung festlegen. Im Rahmen der Ergänzungssatzung
„Herrlinghausen“ wurde die bestehende Regenversickerungsanlage für
den Herrlinghauser Hang in der nachrichtlichen Darstellung der Planzeichnung
irrtümlich als RRB (Regenrückhaltebecken) bezeichnet. Hier wurde eine Korrektur
in VSA (Regenversickerungsanlage) vorgenommen. Widersprüchlichkeiten in der
Begründung wurden entsprechend richtig gestellt. Bei der Überarbeitung der
Erschließungsplanung des städtebaulichen Gesamtkonzepts im Innenbereich und
einschließlich des Bereichs der Ergänzungssatzung (Anlage II/4) wird das
zukünftig anfallende Regenwasser in die bestehend Versickerungsanlage des „Herrlinghauser
Hangs“ geleitet. Diese Anlage ist entsprechend der vorliegenden
Fachplanung durch ein Mulden-Rigolensystem zu erweitern und wird durch den
städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt und dem Erschließungsträger
gesichert. Die hier benannten bestehenden
Probleme haben andere Ursachen und stehen in keinem sachlichen Zusammenhang mit
der 2. Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“. Die Bedenken werden
daher zurückgewiesen. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme des
Einwenders 2 beschließt der Rat der Stadt, dass die Anregungen entsprechend dem
Ergebnis der Prüfung / Abwägung im Bezug auf die Versickerungsanlage
zurückgewiesen werden. c. Veränderung der Planzeichnung Vergleich der Inhalte der Planzeichnung:
Folgende Veränderungen wurden vorgenommen:
Folgende Darstellungen wurden beibehalten:
Die planerischen Veränderungen innerhalb der
Ergänzungssatzung betreffen nicht die Grundzüge der Planung, so dass ein
vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt wurde. In der Anlage
IV ist die Planzeichnung zum Beschluss beigefügt. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt auf
Grund der Überarbeitung und der Abwägung aller Anregungen die Veränderung der
Planzeichnung. d. Veränderungen des Satzungstextes Der Satzungstext wurde wie folgt verändert und redaktionell
ergänzt: Im § 2 „Verkehrsflächen“ · Die westlich ausgewiesene öffentliche
Verkehrsfläche der Ergänzungssatzung steht im Gesamtzusammenhang mit den
Erschließungsanlagen des geplanten städtebaulichen Gesamtkonzepts. Hierzu muss
der städtebauliche Vertrag mit der Stadt abgeschlossen werden. Die öffentliche
Verkehrsfläche wird planungsrechtlich gesichert und gesamthaft ins Eigentum der
Stadt übergehen. · Die festgesetzte optionale öffentliche
Straßenverkehrsfläche dient einer späteren baulichen Entwicklung im nördlich
angrenzenden Innenbereich. Hierzu sind zukünftig Regelungen der angrenzenden
Grundstückseigentümer erforderlich. Im § 2 „Fläche für Versorgungsanlagen · Die städtische Fläche für
Versorgungsanlagen dient der bestehenden und geplanten westlichen Wohnbebauung.
Sie wird von zahlreichen Leitungstrassen durchschnitten, die zur Pumpstation,
zum Regenrückhaltebecken RRB und zur Versickerungsanlage VSA des bestehenden
Wohngebietes „Herrlinghauser Hangs“ führen. Beide Anlagen liegen
östlich außerhalb der Ergänzungssatzung. · Das festgesetzte Pflanzgebot
ermöglicht den ökologischen Ausgleich der Versickerungsanlage im Rahmen
der noch erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung für das SBV. Diese
notwendigen Erschließungsanlagen für das städtebauliche Gesamtkonzept einschließlich
der Ergänzungssatzung werden abschließend im städtebaulichen Vertrag festgelegt. Im § 2
„Regenwasserversickerung“ · Das Regenwasser, das auf den
privaten und öffentlichen Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der
DWA–A-138 unmittelbar vor Ort zu versickern. Bezogen auf das
städtebauliche Gesamtkonzept und die Ergänzungssatzung wird die
Regenwasserversickerung über das bestehende Regenversickerungsbecken des
Herrlinghauser Hanges abgewickelt, in Kombination eines neuen, sich
anschließenden Mulden-Rigolensystems. Hierzu bedarf es einer gesamthaften
Abstimmung mit dem Tiefbauamt und der zuständigen Unteren Wasserbehörde des
Kreises, um das erforderliche wasserrechtliche Genehmigungsverfahren zu
aktualisieren bzw. zu ergänzen. · Der städtebauliche Vertrag für das
städtebauliche Gesamtkonzept einschließlich der Ergänzungssatzung legt diese
Vorgehensweise fest. Voraussetzung für die erste Baugenehmigung der Wohngebäude
ist die Sicherung aller Erschließungsanlagen. Im § 4 „Landschaftspflegerischer Begleitplan“ · Maßnahmen zum ökologischen Ausgleich
außerhalb der Ergänzungssatzung (5.3.2) M6 Umbau
eines Nadelwaldes in einen Laubwald durch Sukzession ·
Ökologischer Ausgleich durch das Öko-Konto der Stadt Dieser ist in der Anlage 3
dargestellt und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens entsprechend
einzuhalten. Die planerischen Veränderungen innerhalb der
Ergänzungssatzung betreffen nicht die Grundzüge der Planung. In der Anlage
IV ist der Satzungstext zum Beschluss beigefügt. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt auf
Grund der Überarbeitung und der Abwägung aller Anregungen die Veränderungen des
Satzungstextes. e. Veränderung des landschaftspflegerischen
Begleitplanes Der landschaftspflegerische Begleitplan der
Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“ wird im Rahmen der Maßnahmen
verändert: · Maßnahmen zum ökologischen Ausgleich
außerhalb der Ergänzungssatzung (5.3.2) ·
Ökologischer Ausgleich durch das Öko-Konto der Stadt Die planerischen Veränderungen innerhalb des
landschaftspflegerischen Begleitplans basieren auf der Abwägung der Belange der
unteren Landschafts- und Umweltbehörde des Kreises und betreffen nicht die
Grundzüge der Planung. In der Anlage IV ist der landschaftspflegerische
Begleitplan zum Beschluss beigefügt. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt auf
Grund der Überarbeitung und der Abwägung aller Anregungen die Veränderung des
landschaftspflegerischen Begleitplans. f. Veränderungen in der Begründung Die Begründung der Ergänzungssatzung
„Herrlinghausen“ wurde in folgenden Abschnitten ergänzt: - Verkehrstechnische Erschließung - Kanalnetz und Niederschlagswasser - Fläche für Versorgungsanlagen - Landschaftspflegerischer Begleitplan / ökologischer
Ausgleich / Öko-Konto Stadt - Schallimmissionsschutz Die Veränderungen innerhalb der Begründung basieren auf der
Abwägung der Belange der unteren Landschafts- und Umweltschutzbehörde des
Kreises und betreffen nicht die Grundzüge der Planung. In der Anlage IV ist die Begründung zum Beschluss
beigefügt. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt auf
Grund der Überarbeitung und der Abwägung aller Anregungen die Veränderungen in
der Begründung. Zu B Beschluss der Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“ Nachdem der Rat der Stadt die Veränderungen zur Kenntnis
genommen und die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten
Anregungen durchgeführt hat, kann er die Ergänzungssatzung
„Herrlinghausen“ mit Planzeichnung und Begründung einschließlich
des landschaftspflegerischen Begleitplans (Anlage IV) beschließen. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die
Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
BauGB. Weiteres Verfahren Mit amtlicher Bekanntmachung des Ratsbeschlusses gemäß § 10
Abs. 3 BauGB wird die Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“
rechtsverbindlich. Anlage/n: Anlage I Plangebietsabgrenzung der
Ergänzungssatzung „Herrlinghausen“ Anlage II Anschreiben zur Beteiligung zum
vereinfachten Verfahren mit Erläuterungen zu den Veränderungen Anlage II/1 städtebauliches Gesamtkonzept zur
Offenlage Anlage II/2 Planzeichnung zur Offenlage Anlage II/3 Veränderung des städtebaulichen
Gesamtkonzepts Anlage II/4 Planzeichnung zum vereinfachten Verfahren Anlage III Schreiben der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zur Offenlage Anlage IV Satzungstext der Ergänzungssatzung
„Herrlinghausen“ mit Planzeichnung und
Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan zum Satzungsbeschluss
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