Vorlage - RAT/1835/2010  

 
 
Betreff: Ergänzungssatzung "Oberwinkelhausen"

A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage
B. Beschluss der Satzung
Status:öffentlich  
Verfasser:Menger-Schindler, Marlies
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Löltgen, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen Vorberatung
01.03.2010 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
08.03.2010 
Sitzung des Rates der Stadt (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage I Plangebietsabgrenzung  
Anlage II Schreiben Behörden und TÖB  
Anlage III Gesamtsatzung  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Zu A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage

Der Rat der Stadt beschließt die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen entsprechend der Beschlussvorschläge wie folgt:

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.4 / Seite 4

Bezogen auf die Stellungnahme der BEW beschließt der Rat der Stadt, dass der genannten Anregung entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird.

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.51 / Seite 5

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung nicht gefolgt wird.

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.52 / Seite 6

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde zur Wasserschutzzone beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wurde und dass weitere Maßnahmen nicht erforderlich sind.

 

Beschlussvorschlag zu c) / Seite 6

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionelle Ergänzung des Satzungstextes.

 

Zu B. Beschluss der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen“ / Seite 6

Der Rat der Stadt beschließt die Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

 

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Bisheriges Planverfahren

 

Mit Schreiben vom 29.08.02 beantragte die Eigentümerin die Ergänzung der Innenbereichssatzung. Es handelt sich dabei um eine Gartenfläche, die an eine Weidefläche angrenzt. Sie liegt unmittelbar nordöstlich der bestehenden Bebauung am Rand der Ortslage. Die Erschließung ist durch die bestehende Ortsstraße gesichert.

 

Zum Aufstellungsbeschluss im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr am 18.04.05 wurde die Abgrenzung zur Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen“ beschlossen (Anlage I).

 

Die Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen“ liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 2 „Eifgenbachtal“ des Rheinisch-Bergischen Kreises. Die Entwicklungskarte des Landschaftsplans Nr. 2 weist den gesamten Planungsraum sowie das westliche Untersuchungsgebiet mit dem Entwicklungsziel Nr. 1 aus. Für Bereiche mit dem Entwicklungsziel Nr.1 wird die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft angestrebt. In der Festsetzungskarte ist das Plangebiet der Ergänzungssatzung nicht als Landschutzgebiet dargestellt.

 

Das Grundstück wird heute als Garten- und Wiesenfläche genutzt. Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan stellt den Bereich der Ergänzungssatzung als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Auf Grund der geringen Größe dieses Satzungsbereiches ist die Änderung des FNP im Anschluss an die bestehenden gemischten Bauflächen nicht erforderlich.

 

Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone II der Sengbachtalsperre.

Gemäß der Wasserschutzgebietsverordnung ist in der Zone II die Errichtung von baulichen und gewerblichen Anlagen jeder Art, mit Ausnahme von Nebengebäuden, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, verboten. Die Neufassung der Abgrenzung der Wasserschutzzonen ist 2014 zu erwarten. Dann wird voraussichtlich an dieser Stelle ausschließlich die Wasserschutzzone III zum Tragen kommen.

Angesicht dieser Änderung wurde eine Befreiung seitens des Grundstückeigentümers am 03.03.09 beantragt, da das heutige Verbot zu einer offenbar „nicht beabsichtigten Härte“ führt. Am 31.03.2009 wurde der Befreiungsbescheid seitens der Unteren Wasserbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises erteilt. Voraussetzung für ein Wohngebäude ist jedoch die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Rahmen dieser Ergänzungssatzung.

 

Basierend auf diesen Angaben konnte der landschaftspflegerische Begleitplan von der Grundstückseigentümerin an einen Fachplaner vergeben werden. Auf der Grundlage der Bestandserfassung wurde der Eingriff in Landschaft und Natur festgestellt und der erforderliche Ausgleich ermittelt. Dieser kann durch eine nördliche Heckenpflanzung und zwei neu zu pflanzende Obstbäume zum Teil auf dem Grundstück ausgeglichen werden. Die verbleibende Restkompensation erfolgt durch das Öko-Konto der Stadt.

 

Nachdem der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen am 30.11.2009 die öffentliche Auslegung des Entwurfes der Ergänzungssatzung beschlossen hat, wurde nach öffentlicher Bekanntmachung die Offenlage vom 14.12.09 bis zum 29.01.10 durchgeführt.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls von der Offenlage unterrichtet und zu Ihrer Stellungnahme bis zum 29.01.10 aufgefordert.

 

Alle Stellungnahmen und Anregungen, die vorliegen, werden im Einzelnen im Rahmen dieser Sitzungsvorlage behandelt und abgewägt (Anlage II).

 

 

Inhalt der Ergänzungssatzung (Anlage III)

 

Die Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen“ beinhaltet zwei Nutzungs- bzw. Festsetzungsbereiche:

 

Öffentliche Verkehrsfläche

 

  • Die bestehende Ortsstraße von Oberwinkelhausen wird innerhalb der Ergänzungssatzung als öffentliche Verkehrsfläche planungsrechtlich gesichert und befindet sich im Eigentum der Stadt. Der Ein- und Ausfahrtsbereich für Garagen und Stellplätze wird auf Grund des bestehenden Böschungsverlaufes eingeschränkt.

 

Gemischte Baufläche/Dorfgebiet

 

  • Vorgaben zur Erschließung:

Das Regenwasser, das auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der DWA–A-138 unmittelbar vor Ort zu versickern.

Welche Art der Versickerungseinrichtung möglich sein wird, ist im Rahmen der Baugenehmigung nachzuweisen und mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde abzustimmen bzw. genehmigen zu lassen.

 

  • Art und Maß der baulichen Nutzung:

Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 gibt an, wie viel qm Gebäudegrundfläche je qm Grundstücksfläche maximal zulässig sind. Der Berechnung ist die Grundstücksfläche innerhalb des Satzungsgebietes zu Grunde zu legen. Die GRZ beinhaltet auch Garagenflächen und sonstige versiegelte Zufahrten, Terrassen und Wegeflächen.

 

Die Geschossigkeit, Größe und Lage der neuen Bebauung müssen sich so in den Gebäudebestand einfügen, dass die städtebauliche Ordnung gewahrt bleibt. Es wird die offene Bauweise festgesetzt. Es ist maximal ein Einzelhaus mit zwei Wohneinheiten zulässig.

 

Um die Nutzungsart auf das bestehende Wohnen zu beschränken, sind alle störenden Nutzungen und die Ausnahme für ein „gemischte Baufläche/Dorfgebiet“ entsprechend der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.

 

  • Textliche und planinhaltliche Festsetzungen:

Um die Wohnbebauung in der Ergänzungssatzung so schonend und verträglich wie möglich zu halten und ein Einfügen in das Landschaftsbild des Bergischen Landes zu gewährleisten, sind entsprechende Gestaltungsfestsetzungen im Satzungstext getroffen worden.

Sie sollen sicherstellen, dass örtliche siedlungstypische Gebäudemerkmale auch bei Neuplanungen aufgenommen werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und Landschaftssituation einzufügen. Sie sind den allgemeinen Festsetzungen in der Bauleitplanung für das Gemeindegebiet der Stadt Wermelskirchen entnommen.

 

Die Festsetzungen beziehen sich vor allem auf die Ausgestaltung der Dachform, die möglichen Dachaufbauten und die farbliche Gestaltung.

Die Wahl der Außenmaterialien zur Fassadengestaltung wird auf typische bestehende Merkmale begrenzt.

 

Bei dieser städtebaulichen Nachverdichtung muss die Versickerung von Oberflächenwasser vor Ort möglich sein, so dass wasserdurchlässige Oberflächen im

Bereich des Wohnens, Parkens und der Gärten zu verwenden sind. Ein entsprechender Versiegelungsgrad wird daher in der Satzung festgelegt und darf nicht überschritten werden.

 

  • Ökologische Ausgleichsmaßnahmen:

 

Die Abgrenzung der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen“ umfasst den Bereich, der für maximal ein Baugrundstück in Frage kommt. Der hierdurch ausgelöste ökologische Ausgleich sollte - wenn möglich - auf dem Grundstück der betroffenen Eigentümerin liegen, um einen optimalen Übergang zur freien Landschaft zu erreichen.

Im Rahmen der Bestandserfassung des landschaftspflegerischen Begleitplanes „Oberwinkelhausen“ für die Wohnbebauung innerhalb der Ergänzungssatzung wurde festgestellt, dass nach entsprechender Bewertung des Bestandes ein ökologischer Ausgleich nur durch eine landschaftsgerechte Umpflanzung des Grundstücks und die Pflanzung von Obstbäumen erreicht werden kann. Die landschaftsgerechte Gestaltung des Ein- und Ausfahrtsbereiche und der Schutz des Einzelbaumes sind als Maßnahmen festgelegt.

Das gesamte entstehende Defizit wird auf Grund der Grundstückslage nicht vollständig erreicht. Aus diesem Grund muss ein Teil des ökologischen Ausgleichs über das Öko-Konto der Stadt abgewickelt werden (Anlage III). Hierzu ist eine einvernehmliche Abstimmung mit der Eigentümerin erfolgt.

 

 

Zu A

Abwägung der Anregungen zur Offenlage

 

a. Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange

 

Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind verschiedene Anregungen vorgetragen worden.

Nachfolgende Behörden / TÖB haben keine Anregungen geäußert:

 

1.1       PLEdoc, Essen                                                                                   (Anlage II /1.1)

 

1.2       Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Wipperfürth                             (Anlage II /1.2)

 

1.3       SWS, Stadtwerke Solingen                                                                (Anlage II /1.3)

 

Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.1 bis 1.3 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

 

1.4       Die BEW, Wipperfürth                                                                        (Anlage II /1.4)

            hat keine Bedenken, bittet jedoch um folgenden Hinweis:

Der Leitungsbestand der BEW sollte bei der Planung berücksichtigt werden und bei Grundbesitzänderungen gesichert werden.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Aus den der Stellungnahme beigefügten Planunterlagen geht hervor, dass die unterschiedlichen Versorgungstrassen der BEW alle in der öffentlichen Verkehrsfläche „Oberwinkelhausen“ verlaufen. Von daher sind sie bereits gesichert. In dem Satzungstext wird der § 5 Rechtsgrundlagen um folgenden Hinweis ergänzt:

„Im Rahmen der Baugenehmigung ist die BEW als Versorgungsträger zu beteiligen und der Leitungsbestand zu berücksichtigen“.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Stellungnahme der BEW beschließt der Rat der Stadt, dass der genannten Anregung entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird.

 

 

1.5       Der Rheinisch-Bergische Kreis, Bergisch Gladbach                  (Anlage II/ 1.5)

hat insgesamt grundsätzlich keine Bedenken. Der Ergänzungssatzung wird nicht widersprochen.

 

1.51     Die Untere Landschaftsbehörde äußert folgende Anregungen:

- Bei den Farbvorgaben für die Dacheindeckung wird darum gebeten, auf hellgraue, hellbraune und beigebaune Farbtöne und auf die Farben schwarzrot, schwarzoliv und rotbraun zu verzichten.

- Die Ausführung der Kompensationsmaßnahmen sollte im Bauleitplanverfahren abschließend geregelt werden und es ist hier ein verbindlicher Durchführungszeitraum zu benennen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Zu 1.

Die Farbgebung der Dachdeckung ist beispielhaft an die dunklen Farbtöne anthrazit, schwarz und dunkelbraun angelehnt. Eine Veränderung der Liste ist nicht vorgesehen, da diese im Rahmen der gestalterischen Festsetzungen für die Bebauungspläne des gesamten Stadtgebietes verwendet wird. Der Anregung wird somit nicht gefolgt. Sollten im Baugenehmigungsverfahren unpassende Farbtöne benannt werden, wird der Bauherr entsprechend beraten und nach dem Prinzip des Einfügens in die bestehende Bebauung gehandelt.

 

Zu 2.

Die Kompensationsflächenplanung wird durch den vorliegenden LBP bereits abschließend behandelt. Art, Umfang und Pflege der Maßnahmen werden konkret dargestellt. Da es sich hier um eine Ergänzungssatzung handelt, ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine Ausführungsplanung zu den oben genannten Maßnahmen der Eingriffskompensation im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorzulegen. Ein Durchführungszeitraum der Kompensationsmaßnahme ist ebenfalls im Satzungstext bereits gefordert. Der Anregung wird somit nicht gefolgt.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung nicht gefolgt wird.

 

 

1.52     Die Untere Umweltschutzbehörde äußert folgende Anregungen und Hinweise:

Wasserschutzzone:

Das Grundstück liegt im Wasserschutzgebiet Sengbach Schutzzone II. Gemäß Schutzgebietsverordnung fallen Satzungen nicht unter die Genehmigungs- oder Verbotstatbestände. Lediglich das Errichten von baulichen Anlagen ist grundsätzlich verboten. Hierfür wäre dann gegebenenfalls ein Befreiungsantrag bei der Unteren Umweltschutzbehörde einzureichen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone II der Sengbachtalsperre.

Gemäß der Wasserschutzgebietsverordnung ist in der Zone II die Errichtung von baulichen und gewerblichen Anlagen jeder Art, mit Ausnahme von Nebengebäuden, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, verboten. Die Neufassung der Abgrenzung der Wasserschutzzonen ist 2014 zu erwarten. Dann wird voraussichtlich an dieser Stelle ausschließlich die Wasserschutzzone III zum Tragen kommen.

Angesicht dieser Änderung wurde eine Befreiung seitens des Grundstückeigentümers am 03.03.09 beantragt, da das heutige Verbot zu einer offenbar „nicht beabsichtigten Härte“ führt. Am 31.03.2009 wurde der Befreiungsbescheid seitens der unteren Wasserbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises erteilt. Die aufgeführten Nebenbestimmungen sind zwingend einzuhalten. Voraussetzung für ein Wohngebäude ist jedoch die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Rahmen dieser Ergänzungssatzung.

Den Anregungen zur Wasserschutzzone wurde somit bereits gefolgt. Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde zur Wasserschutzzone beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wurde und dass weitere Maßnahmen nicht erforderlich sind.

 

 

1.53     Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr äußert keine Bedenken.

 

Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.53 eingereichte Stellungnahme zur Kenntnis.

 

 

b. Öffentlichkeit

 

Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen vorgetragen.

 

 

c. Redaktionelle Ergänzungen des Satzungstextes

 

Der Satzungstext wird wie folgt redaktionell ergänzt:

 

Der § 5 „Rechtsgrundlagen“ wird um folgende Hinweise ergänzt:

- Im Rahmen der Baugenehmigung ist die BEW als Versorgungsträger zu beteiligen und der Leitungsbestand zu berücksichtigen.

 

Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Satzungsinhalte wurden nicht vorgenommen.

In der Anlage III ist die Ergänzungssatzung zum Beschluss beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung sind kenntlich gemacht.

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionelle Ergänzung des Satzungstextes.

 

 

Zu B

Beschluss der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen“

 

Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt hat, kann er die. Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen“ mit Planzeichnung und Begründung einschließlich des landschaftspflegerischen Begleitplans (Anlage III) beschließen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt die Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

 

 

 

Weiteres Verfahren

 

Mit amtlicher Bekanntmachung des Ratsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird die

Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen“ rechtsverbindlich.

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlage I           Plangebietsabgrenzung der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen“

 

Anlage II          Schreiben der Behörden und Träger öffentlicher Belange zur Offenlage

 

Anlage III          Satzungstext der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen“

mit Planzeichnung und Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage I Plangebietsabgrenzung (461 KB)      
Anlage 2 2 Anlage II Schreiben Behörden und TÖB (119 KB)      
Anlage 3 3 Anlage III Gesamtsatzung (5614 KB)