Beschlussvorschlag: Zu A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage Der Rat der Stadt beschließt die Berücksichtigung bzw.
Zurückweisung der im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten
Anregungen entsprechend der Beschlussvorschläge wie folgt: Beschlussvorschlag zu a) 1.4 / Seite 4 Bezogen auf die Stellungnahme der BEW beschließt der Rat der
Stadt, dass der genannten Anregung entsprechend dem Ergebnis der Prüfung /
Abwägung gefolgt wird. Beschlussvorschlag zu a) 1.51 / Seite 5 Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde
beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen entsprechend dem Ergebnis der
Prüfung / Abwägung nicht gefolgt wird. Beschlussvorschlag zu a) 1.52 / Seite 6 Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren
Umweltschutzbehörde zur Wasserschutzzone beschließt der Rat der Stadt, dass den
Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wurde
und dass weitere Maßnahmen nicht erforderlich sind. Beschlussvorschlag zu c) / Seite 6 Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller
Anregungen die redaktionelle Ergänzung des Satzungstextes. Zu B. Beschluss der Ergänzungssatzung
„Oberwinkelhausen“ / Seite 6 Der Rat der Stadt beschließt die Ergänzungssatzung
„Oberwinkelhausen“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Sachverhalt: Bisheriges Planverfahren Mit Schreiben vom 29.08.02 beantragte die Eigentümerin die
Ergänzung der Innenbereichssatzung. Es handelt sich dabei um eine Gartenfläche,
die an eine Weidefläche angrenzt. Sie liegt unmittelbar nordöstlich der
bestehenden Bebauung am Rand der Ortslage. Die Erschließung ist durch die
bestehende Ortsstraße gesichert. Zum Aufstellungsbeschluss im Ausschuss für Stadtentwicklung
und Verkehr am 18.04.05 wurde die Abgrenzung zur Ergänzungssatzung
„Oberwinkelhausen“ beschlossen (Anlage I). Die Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen“ liegt
im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 2 „Eifgenbachtal“ des
Rheinisch-Bergischen Kreises. Die Entwicklungskarte des Landschaftsplans Nr. 2
weist den gesamten Planungsraum sowie das westliche Untersuchungsgebiet mit dem
Entwicklungsziel Nr. 1 aus. Für Bereiche mit dem Entwicklungsziel Nr.1 wird die
Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen
Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft
angestrebt. In der Festsetzungskarte ist das Plangebiet der Ergänzungssatzung
nicht als Landschutzgebiet dargestellt. Das Grundstück wird heute als Garten- und Wiesenfläche
genutzt. Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan stellt den Bereich der
Ergänzungssatzung als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Auf
Grund der geringen Größe dieses Satzungsbereiches ist die Änderung des FNP im
Anschluss an die bestehenden gemischten Bauflächen nicht erforderlich. Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone II der
Sengbachtalsperre. Gemäß der Wasserschutzgebietsverordnung ist in der Zone II
die Errichtung von baulichen und gewerblichen Anlagen jeder Art, mit Ausnahme
von Nebengebäuden, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, verboten. Die
Neufassung der Abgrenzung der Wasserschutzzonen ist 2014 zu erwarten. Dann wird
voraussichtlich an dieser Stelle ausschließlich die Wasserschutzzone III zum
Tragen kommen. Angesicht dieser Änderung wurde eine Befreiung seitens des
Grundstückeigentümers am 03.03.09 beantragt, da das heutige Verbot zu einer
offenbar „nicht beabsichtigten Härte“ führt. Am 31.03.2009 wurde
der Befreiungsbescheid seitens der Unteren Wasserbehörde des Rheinisch-Bergischen
Kreises erteilt. Voraussetzung für ein Wohngebäude ist jedoch die
planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Rahmen dieser
Ergänzungssatzung. Basierend auf diesen Angaben konnte der
landschaftspflegerische Begleitplan von der Grundstückseigentümerin an einen
Fachplaner vergeben werden. Auf der Grundlage der Bestandserfassung wurde der
Eingriff in Landschaft und Natur festgestellt und der erforderliche Ausgleich
ermittelt. Dieser kann durch eine nördliche Heckenpflanzung und zwei neu zu
pflanzende Obstbäume zum Teil auf dem Grundstück ausgeglichen werden. Die
verbleibende Restkompensation erfolgt durch das Öko-Konto der Stadt. Nachdem der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und
Umweltfragen am 30.11.2009 die öffentliche Auslegung des Entwurfes der
Ergänzungssatzung beschlossen hat, wurde nach öffentlicher Bekanntmachung die
Offenlage vom 14.12.09 bis zum 29.01.10 durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
wurden ebenfalls von der Offenlage unterrichtet und zu Ihrer Stellungnahme bis
zum 29.01.10 aufgefordert. Alle Stellungnahmen und Anregungen, die vorliegen, werden im
Einzelnen im Rahmen dieser Sitzungsvorlage behandelt und abgewägt (Anlage
II). Inhalt der Ergänzungssatzung (Anlage III) Die Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen“
beinhaltet zwei Nutzungs- bzw. Festsetzungsbereiche: Öffentliche Verkehrsfläche
Gemischte Baufläche/Dorfgebiet
Das Regenwasser, das auf den
privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der DWA–A-138
unmittelbar vor Ort zu versickern. Welche Art der
Versickerungseinrichtung möglich sein wird, ist im Rahmen der Baugenehmigung nachzuweisen
und mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde abzustimmen bzw. genehmigen zu
lassen.
Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4
gibt an, wie viel qm Gebäudegrundfläche je qm Grundstücksfläche maximal
zulässig sind. Der Berechnung ist die Grundstücksfläche innerhalb des
Satzungsgebietes zu Grunde zu legen. Die GRZ beinhaltet auch Garagenflächen und
sonstige versiegelte Zufahrten, Terrassen und Wegeflächen. Die Geschossigkeit, Größe und Lage
der neuen Bebauung müssen sich so in den Gebäudebestand einfügen, dass die
städtebauliche Ordnung gewahrt bleibt. Es wird die offene Bauweise festgesetzt.
Es ist maximal ein Einzelhaus mit zwei Wohneinheiten zulässig. Um die Nutzungsart auf das
bestehende Wohnen zu beschränken, sind alle störenden Nutzungen und die
Ausnahme für ein „gemischte Baufläche/Dorfgebiet“ entsprechend der
Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.
Um die Wohnbebauung in der
Ergänzungssatzung so schonend und verträglich wie möglich zu halten und ein
Einfügen in das Landschaftsbild des Bergischen Landes zu gewährleisten, sind
entsprechende Gestaltungsfestsetzungen im Satzungstext getroffen worden. Sie sollen sicherstellen, dass
örtliche siedlungstypische Gebäudemerkmale auch bei Neuplanungen aufgenommen
werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und Landschaftssituation
einzufügen. Sie sind den allgemeinen Festsetzungen in der Bauleitplanung für
das Gemeindegebiet der Stadt Wermelskirchen entnommen. Die Festsetzungen beziehen sich vor
allem auf die Ausgestaltung der Dachform, die möglichen Dachaufbauten und die
farbliche Gestaltung. Die Wahl der Außenmaterialien zur
Fassadengestaltung wird auf typische bestehende Merkmale begrenzt. Bei dieser städtebaulichen
Nachverdichtung muss die Versickerung von Oberflächenwasser vor Ort möglich
sein, so dass wasserdurchlässige Oberflächen im Bereich des Wohnens, Parkens und der
Gärten zu verwenden sind. Ein entsprechender Versiegelungsgrad wird daher in
der Satzung festgelegt und darf nicht überschritten werden.
Die Abgrenzung der Ergänzungssatzung
„Oberwinkelhausen“ umfasst den Bereich, der für maximal ein
Baugrundstück in Frage kommt. Der hierdurch ausgelöste ökologische Ausgleich
sollte - wenn möglich - auf dem Grundstück der betroffenen Eigentümerin liegen,
um einen optimalen Übergang zur freien Landschaft zu erreichen. Im Rahmen der Bestandserfassung des
landschaftspflegerischen Begleitplanes „Oberwinkelhausen“ für die
Wohnbebauung innerhalb der Ergänzungssatzung wurde festgestellt, dass nach
entsprechender Bewertung des Bestandes ein ökologischer Ausgleich nur durch
eine landschaftsgerechte Umpflanzung des Grundstücks und die Pflanzung von
Obstbäumen erreicht werden kann. Die landschaftsgerechte Gestaltung des Ein-
und Ausfahrtsbereiche und der Schutz des Einzelbaumes sind als Maßnahmen
festgelegt. Das gesamte entstehende Defizit wird
auf Grund der Grundstückslage nicht vollständig erreicht. Aus diesem Grund muss
ein Teil des ökologischen Ausgleichs über das Öko-Konto der Stadt abgewickelt
werden (Anlage III). Hierzu ist eine einvernehmliche Abstimmung mit der
Eigentümerin erfolgt. Zu A Abwägung der Anregungen zur Offenlage a. Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
(TÖB) sind verschiedene Anregungen vorgetragen worden. Nachfolgende Behörden / TÖB haben keine Anregungen geäußert: 1.1 PLEdoc, Essen (Anlage
II /1.1) 1.2 Landesbetrieb
Wald und Holz NRW, Wipperfürth (Anlage
II /1.2) 1.3 SWS,
Stadtwerke Solingen (Anlage
II /1.3) Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.1 bis 1.3
eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis. 1.4 Die BEW,
Wipperfürth (Anlage
II /1.4) hat keine
Bedenken, bittet jedoch um folgenden Hinweis: Der Leitungsbestand der BEW sollte
bei der Planung berücksichtigt werden und bei Grundbesitzänderungen gesichert
werden. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: Aus den der Stellungnahme
beigefügten Planunterlagen geht hervor, dass die unterschiedlichen
Versorgungstrassen der BEW alle in der öffentlichen Verkehrsfläche
„Oberwinkelhausen“ verlaufen. Von daher sind sie bereits gesichert.
In dem Satzungstext wird der § 5 Rechtsgrundlagen um folgenden Hinweis ergänzt: „Im Rahmen der Baugenehmigung
ist die BEW als Versorgungsträger zu beteiligen und der Leitungsbestand zu
berücksichtigen“. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme der
BEW beschließt der Rat der Stadt, dass der genannten Anregung entsprechend dem
Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird. 1.5 Der Rheinisch-Bergische
Kreis, Bergisch Gladbach (Anlage
II/ 1.5) hat insgesamt grundsätzlich keine
Bedenken. Der Ergänzungssatzung wird nicht widersprochen. 1.51 Die Untere Landschaftsbehörde äußert
folgende Anregungen: - Bei den Farbvorgaben für die
Dacheindeckung wird darum gebeten, auf hellgraue, hellbraune und beigebaune
Farbtöne und auf die Farben schwarzrot, schwarzoliv und rotbraun zu verzichten. - Die Ausführung der
Kompensationsmaßnahmen sollte im Bauleitplanverfahren abschließend geregelt
werden und es ist hier ein verbindlicher Durchführungszeitraum zu benennen. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: Zu 1. Die Farbgebung der Dachdeckung ist
beispielhaft an die dunklen Farbtöne anthrazit, schwarz und dunkelbraun
angelehnt. Eine Veränderung der Liste ist nicht vorgesehen, da diese im Rahmen
der gestalterischen Festsetzungen für die Bebauungspläne des gesamten Stadtgebietes
verwendet wird. Der Anregung wird somit nicht gefolgt. Sollten im
Baugenehmigungsverfahren unpassende Farbtöne benannt werden, wird der Bauherr
entsprechend beraten und nach dem Prinzip des Einfügens in die bestehende
Bebauung gehandelt. Zu 2. Die
Kompensationsflächenplanung wird durch den vorliegenden LBP bereits
abschließend behandelt. Art, Umfang und Pflege der Maßnahmen werden konkret
dargestellt. Da es sich hier um eine Ergänzungssatzung handelt, ist im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens eine Ausführungsplanung zu den oben
genannten Maßnahmen der Eingriffskompensation im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens vorzulegen. Ein Durchführungszeitraum der
Kompensationsmaßnahme ist ebenfalls im Satzungstext bereits gefordert. Der
Anregung wird somit nicht gefolgt. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme der
Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen
entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung nicht gefolgt wird. 1.52 Die Untere Umweltschutzbehörde
äußert folgende Anregungen und Hinweise: Wasserschutzzone: Das Grundstück liegt im
Wasserschutzgebiet Sengbach Schutzzone II. Gemäß Schutzgebietsverordnung fallen
Satzungen nicht unter die Genehmigungs- oder Verbotstatbestände. Lediglich das
Errichten von baulichen Anlagen ist grundsätzlich verboten. Hierfür wäre dann
gegebenenfalls ein Befreiungsantrag bei der Unteren Umweltschutzbehörde
einzureichen. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: Das Plangebiet liegt in der
Wasserschutzzone II der Sengbachtalsperre. Gemäß der
Wasserschutzgebietsverordnung ist in der Zone II die Errichtung von baulichen
und gewerblichen Anlagen jeder Art, mit Ausnahme von Nebengebäuden, die
landwirtschaftlichen Zwecken dienen, verboten. Die Neufassung der Abgrenzung
der Wasserschutzzonen ist 2014 zu erwarten. Dann wird voraussichtlich an dieser
Stelle ausschließlich die Wasserschutzzone III zum Tragen kommen. Angesicht dieser Änderung wurde eine
Befreiung seitens des Grundstückeigentümers am 03.03.09 beantragt, da das
heutige Verbot zu einer offenbar „nicht beabsichtigten Härte“
führt. Am 31.03.2009 wurde der Befreiungsbescheid seitens der unteren
Wasserbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises erteilt. Die aufgeführten
Nebenbestimmungen sind zwingend einzuhalten. Voraussetzung für ein Wohngebäude
ist jedoch die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Rahmen
dieser Ergänzungssatzung. Den Anregungen zur Wasserschutzzone
wurde somit bereits gefolgt. Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme der
Unteren Umweltschutzbehörde zur Wasserschutzzone beschließt der Rat der Stadt,
dass den Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt
wurde und dass weitere Maßnahmen nicht erforderlich sind. 1.53 Kreisstraßenbau-
und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr äußert keine Bedenken. Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.53 eingereichte
Stellungnahme zur Kenntnis. b. Öffentlichkeit Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen
vorgetragen. c. Redaktionelle Ergänzungen des Satzungstextes Der Satzungstext wird wie folgt redaktionell ergänzt: Der § 5 „Rechtsgrundlagen“ wird um
folgende Hinweise ergänzt: - Im Rahmen der Baugenehmigung ist die BEW als
Versorgungsträger zu beteiligen und der Leitungsbestand zu berücksichtigen. Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Satzungsinhalte
wurden nicht vorgenommen. In der Anlage III ist die Ergänzungssatzung zum
Beschluss beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen
Auslegung sind kenntlich gemacht. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt auf
Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionelle Ergänzung des
Satzungstextes. Zu B Beschluss der Ergänzungssatzung
„Oberwinkelhausen“ Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen
Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt hat, kann er die.
Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen“ mit Planzeichnung und
Begründung einschließlich des landschaftspflegerischen Begleitplans (Anlage
III) beschließen. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die
Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
BauGB. Weiteres Verfahren Mit amtlicher Bekanntmachung des Ratsbeschlusses gemäß § 10
Abs. 3 BauGB wird die Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen“
rechtsverbindlich. Anlage/n: Anlage I Plangebietsabgrenzung der
Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen“ Anlage II Schreiben der Behörden und Träger
öffentlicher Belange zur Offenlage Anlage III Satzungstext
der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen“ mit Planzeichnung und
Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan
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