Beschlussvorschlag: Zu A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage Der Rat der Stadt beschließt die Berücksichtigung bzw.
Zurückweisung der im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten
Anregungen entsprechend der Beschlussvorschläge wie folgt: Beschlussvorschlag zu a) 1.3 / Seite 6 Bezogen auf die Stellungnahme der BEW beschließt der
Rat der Stadt, dass der genannten Anregung entsprechend dem Ergebnis der
Prüfung / Abwägung gefolgt wird. Beschlussvorschlag zu a) 1.4 / Seite 7 Bezogen auf die Stellungnahme des Wupperverbandes
beschließt der Rat der Stadt, dass der genannten Anregung entsprechend dem
Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird. Beschlussvorschlag zu a) 1.5 / Seite 7 bis Seite 13 Der Rheinisch-Bergische Kreis, Bergisch Gladbach weist
aus seinen Fachabteilungen auf unterschiedliche Belange hin. Daraus resultieren
folgende Beschlussvorschläge: Die Untere
Landschaftsbehörde Beschlussvorschlag zu a) 1.51 / Seite 7 Bezogen auf die Stellungnahme der
Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass der Anregung, die
Überschreitung der GRZ auch für die Sondergebiete I und II auszuschließen,
entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung nicht gefolgt wird. Beschlussvorschlag zu a) 1.51 / Seite 8 Bezogen auf die Stellungnahme der
Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen im
Bezug auf den LBP entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt
wird. Beschlussvorschlag zu a) 1.51 / Seite 9 Bezogen auf die Stellungnahme der
Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen im
Bezug auf die Bewertungsmethodik entsprechend dem Ergebnis der Prüfung /
Abwägung gefolgt wird. Beschlussvorschlag zu a) 1.51 / Seite 9 Bezogen auf die Stellungnahme der
Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen im
Bezug auf die Standortbeschreibung und der Trennung der forstrechtlichen und
landschaftsrechtlichen Belange entsprechend dem Ergebnis der Prüfung /
Abwägung gefolgt wird. Beschlussvorschlag zu a) 1.51 / Seite 10 Bezogen auf die Stellungnahme der
Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen im
Bezug auf eine abschließende Kompensationsregelung und einen
Durchführungszeitraum entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung nicht
gefolgt wird. Die Untere Umweltschutzbehörde Beschlussvorschlag zu a) 1.52 / Seite 11 Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren
Umweltschutzbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass die Hinweise
entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung als redaktionelle Ergänzungen
in die Entwicklungssatzung und Begründung aufgenommen werden. Beschlussvorschlag zu a) 1.52 / Seite 12 Bezogen auf die Stellungnahme der
Unteren Umweltschutzbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass der Anregungen,
vor Rechtsgültigkeit der Satzung ein
Niederschlagswasser-Bewirtschaftungskonzept aufzustellen, entsprechend dem
Ergebnis der Prüfung / Abwägung nicht gefolgt wird. Die Fachabteilung Artenschutz Beschlussvorschlag zu a) 1.54 / Seite 13 Bezogen auf die Stellungnahme der
Fachabteilung Artenschutz beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen im
Bezug auf die Einzelmaßnahmen zum Artenschutz entsprechend dem Ergebnis der
Prüfung / Abwägung gefolgt wird. Beschlussvorschlag zu a) 1.6 / Seite 14 Bezogen auf die Stellungnahme des Landesbetriebs
Wald und Forst NRW beschließt der Rat der Stadt, dass die Umsetzung der
Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung abschließend
zwischen der Stadt, dem Grundstückseigentümer und dem Landesbetrieb Wald und
Holz geregelt wird. Beschlussvorschlag zu a) 1.7 / Seite 14 Bezogen auf die Stellungnahme des LVR-Amtes für
Bodendenkmalpflege beschließt der Rat der Stadt, dass der Anregung
entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird. Beschlussvorschlag zu c) / Seite 15 Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller
Anregungen die redaktionelle Ergänzung und Überarbeitung der
Entwicklungssatzung. Beschlussvorschlag zu d) / Seite 16 Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der geometrischen
Eindeutigkeit die redaktionelle Überarbeitung der Planzeichnung. Beschlussvorschlag zu e) / Seite 16 Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller
Anregungen die redaktionelle Ergänzung und Überarbeitung der Begründung. Beschlussvorschlag zu f) / Seite 16 Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller
Anregungen die redaktionelle Überarbeitung der ökologischen Fachbeiträge, wie
Umweltbericht, landschaftspflegerischer Begleitplan und Artenschutzprüfung. Zu B. Beschluss der Entwicklungssatzung „Große
Ledder/Süd“ / Seite
17 Der Rat der Stadt beschließt die Entwicklungssatzung
„Große Ledder/Süd“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Sachverhalt: Beschreibung der Ausgangssituation Im Ortsteil „Stumpf“ kann man für den Bereich
der Seminar- und Freizeitanlage „Große Ledder“ der Bayer AG
mittlerweile auf eine 100-jährige Geschichte zurückblicken. Auf einem ca. 50 ha
großen Gelände sind verschiedene Gasthäuser und Veranstaltungsräume in einem
parkähnlichen Ensemble entstanden, die den Rahmen sowohl für Tagungen,
Konferenzen und Seminare als auch für ein gehobenes Gastronomie- und
Übernachtungsangebot bieten. Diese baulichen Anlagen wurden in den vergangenen
Jahren teilweise aufwändig restauriert und umgebaut, um sie an die sich
gewandelten modernen Anforderungen anzupassen. Nun gibt es die Überlegung, dieses vorhandene Tagungs- und
Gastronomieangebot mit einer weiteren multifunktionalen Hotelanlage - angedacht
ist ein Wellness-Hotel - abzurunden, um „Große Ledder/Süd“ auch für
die Zukunft attraktiv für interne und externe Nutzungen zu gestalten. In diesem
Zusammenhang sind die Fragen zur Erschließung und einem entsprechenden
Stellplatzangebot mit zu klären. Schaffung von Planrecht Für den Bereich „Große Ledder“ sind im
Flächennutzungsplan der Stadt Wermelskirchen zwei Sonderbauflächen (SO)
mit der Zweckbestimmung „betriebliche Bildung und Erholung“
ausgewiesen. Einen Bebauungsplan gibt es für diese Sonderbauflächen
nicht. Ferner weist der Landschaftsplan Nr. 3 „Große
Dhünntalsperre“ ein Landschafts- und Naturschutzgebiet sowie geschützte
Landschaftsbestandteile im Umfeld aus. Die Große Ledder liegt überwiegend in der Wasserschutzzone
II B der Wasserschutzgebietsverordnung für die Große Dhünntalsperre. Anlässlich dieser planungsrechtlichen Ausgangssituation
wurde seitens der Bayer AG eine juristische Prüfung durch ein Fachbüro mit
folgendem Ergebnis herbeigeführt: „Durch den Erlass einer Entwicklungssatzung
gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB könnte für die geplante Hotelanlage im
Bereich „Große Ledder“ qualifiziertes Baurecht geschaffen werden,
das ausreichende Planungs- und Rechtssicherheit bietet“. Bayer Real Estate stellte somit den Antrag zur
Aufstellung einer Entwicklungssatzung „Große Ledder“ am
27.01.09. Erfordernis und Ziel der Entwicklungssatzung Grundsätzlich ist die Entwicklungssatzung aus dem
Flächennutzungsplan zu entwickeln. Voraussetzung hierfür ist die Darstellung
einer Baufläche. Da in diesem Bereich der Flächennutzungsplan eine
„Sonderbaufläche“ darstellt, ist die Voraussetzung für eine
Entwicklungssatzung gegeben. Die Entwicklungssatzung umfasst den gleichen Planbereich wie
die Sonderbaufläche einschließlich der bestehenden nördlichen und südwestlichen
Erschließung. Die Abgrenzung des Plangebiets „Große Ledder/Süd“ ist
im beigefügten Lageplan zu ersehen (Anlage I). Ziel ist es, den im Außenbereich liegenden bebauten Bereich
„Große Ledder/Süd“ als einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil
durch die Entwicklungssatzung festzulegen. Die Gemeinde legt mit diesem Verfahren einen bisher im
Außenbereich gelegenen Siedlungsansatz konstitutiv zum Innenbereich fest. Bisheriges Planverfahren Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr hat am
09.03.09 folgende Beschlüsse gefasst: ·
Die
Aufstellung der Entwicklungssatzung „Große Ledder/Süd“ gemäß § 34
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB, ·
das
Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 BauGB durchzuführen und ·
dass
für den Bereich der Entwicklungssatzung „Große Ledder/Süd“ ein
landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt und eine Artenschutzprüfung
vorgenommen wird. Die Leitungstrassen der Versorgungsträger wurden seitens der
Stadt schriftlich angefragt. Ein frühzeitiges Abstimmungsgespräch mit den
Fachplanern und dem Planungsamt wurde am 18.05.09 beim Rheinisch-Bergischen
Kreis durchgeführt. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr und der Rat
haben am 22.06.09 / 29.06.09 folgende Inhalte beschlossen:
Nach öffentlicher Bekanntmachung wurde die Offenlage vom
01.09.09 bis zum 05.10.09 durchgeführt. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden
ebenfalls von der Offenlage unterrichtet und zu ihrer Stellungnahme bis zum
05.10.09 aufgefordert. Alle Stellungnahmen und Anregungen, die vorliegen, werden im
Einzelnen im Rahmen dieser Sitzungsvorlage behandelt und abgewägt (Anlage
II). Erläuterungen zum Inhalt der Entwicklungssatzung Die Bayer Real Estate hat zur inhaltlichen Erarbeitung der
Entwicklungssatzung „Große Ledder/Süd“ Fachplaner beauftragt, um
folgende planerischen Inhalte zu erarbeiten:
Die verkehrliche Erschließung ist
über die westlich verlaufende L 101 sowie die südwestlich verlaufende K 16
gewährleistet. Die nördliche bestehende Erschließung, die im Ortsteil
Stumpf/Pantholz von der L 101 abzweigt, befindet sich im Eigentum der Bayer AG.
Die südöstliche bestehende Erschließung, die oberhalb von Grunewald auf die K
16 mündet, befindet sich im Eigentum der Stadt. Es handelt sich dabei um eine
nicht ausgebaute Zuwegung. Zwischen diesen beiden
Haupterschließungswegen verläuft ein untergeordnetes Nebenerschließungssystem,
das sich im Eigentum der Bayer AG befindet. Es handelt sich dabei um nicht
ausgebaute Verkehrswege einschließlich Stellplatzflächen und Fußwegen. Die Haupterschließung und
Stellplatzsituation werden entsprechend den angestrebten Nutzungen neu geplant
und dimensioniert. Für die im Süden des Geltungsbereiches gelegene
Straßenfläche wird, sofern erforderlich, ein Erschließungsvertrag zwischen
Bauherrn und der Stadt abgeschlossen. In die Planzeichnung wird keine
Straßenbegrenzungslinie, wie in einem Bebauungsplan üblich, aufgenommen, da die
Straßenplanung erst im Rahmen des jeweiligen Bauantrages konkretisiert wird und
zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt werden kann.
Im Geltungsbereich der
Entwicklungssatzung sind ausschließlich
private Abwasseranlagen in Betrieb. Die Stadt Wermelskirchen überträgt die
Abwasserbeseitigungspflicht auf den privaten Grundstückseigentümer oder dessen
Rechtsnachfolger. Das anfallende Niederschlagswasser
wird vor Ort versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet.
Dies ist ebenfalls für geplante Gebäude und befestigte Flächen notwendig. Die wasserrechtliche Erlaubnis für
die Versickerung ist im Jahre 2005 abgelaufen. Der Antrag für die Verlängerung
der wasserrechtlichen Erlaubnis läuft zurzeit. Das anfallende Schmutzwasser wird über vorhandene, private Abwasseranlagen zentral gesammelt und in die öffentliche Abwasseranlage in der Ortslage Stumpf gepumpt. Für geplante Bebauungen ist im Rahmen der einzelnen Bauanträge die Schmutzwasserentsorgung detailliert zu planen und mit dem städtischen Abwasserbetrieb Wermelskirchen abzustimmen. Alle Änderungen, die die Regen- und
Schmutzwasserentsorgung bzw. Gewässer in dem Satzungsgebiet betreffen, sind
frühzeitig mit dem Wupperverband oder seinem Rechtsnachfolger abzustimmen. Im
Rahmen der Entwicklungssatzung wurde dazu im § 7
„Rechtsgrundlagen“ ein Hinweis aufgenommen.
Großflächig dargestellte Baufenster
sollen die bestehende Bebauung umschließen und eine zusätzliche neue Bebauung
zur Innenentwicklung ermöglichen. Auf eine konkrete Festlegung wird hier
verzichtet, um eine freie Standortwahl von Neubauten zu gewährleisten. Hierbei
kann es sich um Anbauten an bestehende Gebäude, Umbauten, Umnutzungen oder
Neubauten handeln. Die Art und das Maß der baulichen
Nutzung richten sich nach der bestehenden Bebauung im prägenden Umfeld. Die
Grundflächenzahl liegt zwischen 0,4 und 0,8 abhängig von der Größe des Gebietes,
und der vorhandenen Bebauung dürfen zusätzlich 0,2 für Nebenanlagen,
Stellplätze, Zufahrten und versiegelte Wege berechnet werden. Für die
Sondergebiete III bis V gilt, dass die Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze,
Zufahrten und versiegelte Wege in der GRZ bereits enthalten sind, da dies der
vorhandenen Situation entspricht.
Um die Entwicklung „Große
Ledder/Süd“ so schonend und verträglich wie möglich zu halten und ein
Einfügen in das Landschaftsbild des Bergischen Landes sowie der Parkanlage
„Große Ledder/Süd“ zu gewährleisten, werden entsprechende
Gestaltungsfestsetzungen im Satzungstext getroffen. Diese sollen sicherstellen,
dass örtliche siedlungstypische Gebäude- und Freiraummerkmale auch bei
Neuplanungen aufgenommen werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und
Landschaftssituation einzufügen. Die Festsetzungen beziehen sich vor allem auf
die möglichen Dachaufbauten sowie auf Material- und Farbgestaltung bei Gebäuden
und den Erhalt der Freiflächengestaltung. Die Wahl der Außenmaterialien zur
Fassadengestaltung wird auf typische bestehende und prägende Merkmale begrenzt
und bildet den Rahmen für eine Neubebauung oder Sanierung des Bestandes.
Der Landschaftsplan Nr. 3
„Große Dhünntalsperre“ weist für die Flächen der
Entwicklungssatzung einen temporären Landschaftsschutz aus. Dieser tritt nach
Inkrafttreten der Entwicklungssatzung zurück. Der angrenzende Freiraum wird im
Flächennutzungsplan überwiegend als Waldfläche dargestellt und unterliegt dem
Landschaftsschutz. Aufgrund der besonderen Einbindung
der „Großen Ledder/Süd“ in den Landschaftsplan wurde nach
Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises ein
Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) mit entsprechender
Bestandserfassung, Artenschutzprüfung und daraus abgeleiteten
Kompensationsbedarf und -maßnahmen erstellt. Gemäß § 34 Abs. 6 BauGB wird die
Entwicklungssatzung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 BauGB
aufgestellt. Obwohl ein Umweltbericht in diesem Verfahren nicht erforderlich
ist, wird dieser aufgrund der besonderen landschaftlichen Situation der
Begründung hinzugefügt. Für das im Rahmen der Entwicklungssatzung
entstehende Baurecht werden laut LBP Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Diese
werden auf 4 Flächen außerhalb des Geltungsbereiches der Entwicklungssatzung im
näheren Umfeld des Eingriffsortes realisiert. Somit ist ein funktioneller und
räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich gewährleistet. Alle
Flächen befinden sich im Eigentum der Bayer AG. Im Baugenehmigungsverfahren für den
gestellten Bauantrag ist die Ermittlung der jeweils erforderlichen
Kompensationsmaßnahmen und die Detailplanung vorzulegen und ein
Durchführungszeitraum festzulegen. Die Maßnahmen sollen unmittelbar
nach der Bautätigkeit umgesetzt werden, spätestens in der jeweils folgenden
Vegetationsperiode.
Die Hotel- und Seminaranlage
„Große Ledder/Süd“ liegt innerhalb der Wasserschutzzonenverordnung
der „Großen Dhünntalsperre“ und damit überwiegend in der Schutzzone
II B.
Die außerhalb der
Sondergebietsflächen gelegenen Flächen innerhalb des Geltungsbereiches werden
als private Grünflächen mit dem Gebot der Erhaltung von bestehenden Pflanzungen
festgesetzt. Diese Festsetzung entspricht dem Charakter der vorhandenen
Parkanlage im Geltungsbereich und dient ihrer Erhaltung. Neue Grünflächen sind
im ortstypischen Charakter anzulegen. Weiter detaillierte Angaben sind dem Satzungstext der
Entwicklungssatzung „Große Ledder/Süd“ mit Planzeichnung und
Begründung mit Umweltbericht und landschaftspflegerischem Begleitplan mit
Artenschutzprüfung zu entnehmen (Anlage III). Zu A Abwägung der Anregungen zur Offenlage a. Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
(TÖB) sind verschiedene Anregungen vorgetragen worden. Nachfolgende Behörden / TÖB haben keine Anregungen
geäußert: 1.1 IHK
Industrie- und Handelskammer, Köln (Anlage
II /1.1) 1.2 PLEdoc, Essen (Anlage
II /1.2) Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.1 bis 1.2
eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis. 1.3 BEW,
Wipperfürth (Anlage
II /1.3) hat keine
Bedenken bittet jedoch um folgenden Hinweis: Der Leitungsbestand der BEW sollte
bei der Planung berücksichtigt werden und bei Grundbesitzänderungen gesichert
werden. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: Aus den der Stellungnahme
beigefügten Planunterlagen geht hervor, dass die unterschiedlichen
Versorgungstrassen der BEW alle im Bereich der Großen Ledder auf dem Grundstück
der Bayer AG verlaufen. In dem Satzungstext wird der § 7
„Rechtsgrundlagen“ um folgenden Hinweis ergänzt: „Der Leitungsbestand der BEW
ist bei der Planung und im Rahmen von Baugenehmigungen zu berücksichtigen und
bei Grundbesitzänderungen zu sichern“. Der Anregung wird somit gefolgt. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme der
BEW beschließt der Rat der Stadt, dass der genannten Anregung entsprechend dem
Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird. 1.4 Der Wupperverband,
Wuppertal (Anlage
II/ 1.4) Der Wupperverband war im Rahmen der
wasserrechtlichen Verfahren „Kanalnetzanzeige nach § 58 Abs.1 LWG und
„Genehmigungsverfahren nach Wasserschutzgebietsverordnung“
beteiligt. Er bittet darum, alle zukünftigen Änderungen, die die Regen-
/Schmutzwasserentsorgung bzw. Gewässer in dem Satzungsgebiet betreffen,
frühzeitig mit dem Wupperverband abzustimmen. Dies insbesondere vor dem
Hintergrund der bestehenden Regelungen der Wasserschutzgebietsverordnung der Großen
Dhünntalsperre. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: Die Änderungen
werden im Rahmen der Bauantragsplanung frühzeitig mit dem Wupperverband bzw.
dem jeweiligen Interessenträger abgestimmt. In dem Satzungstext wird der § 7
„Rechtsgrundlagen“ um folgenden Hinweis ergänzt: “Der
Wupperverband ist im
Rahmen aller zukünftigen Änderungen, die die Regen-/Schmutzwasserentsorgung
bzw. Gewässer in dieser Entwicklungssatzung betreffen und im Rahmen aller
wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß der Wasserschutzgebietsverordnung
„Große Dhünntalsperre“ frühzeitig zu beteiligen“. Der
Anregung wird somit gefolgt. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme des
Wupperverbandes beschließt der Rat der Stadt, dass der genannten Anregung
entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird. 1.5 Der Rheinisch-Bergische
Kreis, Bergisch Gladbach (Anlage
II/ 1.5) verweist aus seinen Fachabteilungen
auf unterschiedliche Belange hin. 1.51 Die Untere Landschaftsbehörde hat
keine grundsätzlichen Bedenken, trägt jedoch zu verschiedenen Themenbereichen
folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vor: - Es wird angeregt,
die Satzungsbegründung ggf. um die Formulierung zu ergänzen, dass die Anwendung
der BauNVO zur weiteren Überschreitung der GRZ ausgeschlossen ist. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: Dieser Anregung
wird zum Teil bereits gefolgt. Die Anwendung der BauNVO zur Überschreitung der
GRZ wird für die Sondergebiete III, IV und V ausgeschlossen. In den Sondergebieten I und II wird
die Überschreitungsmöglichkeit um 0,2 gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO erhalten,
um in diesen Gebieten die Möglichkeiten der Bebauung bei einer zulässigen GRZ
von 0,4 nicht von vorne herein zu sehr einzuschränken. Es ist ja gerade der
Sinn dieser Satzung, in diesen Gebieten eine ergänzende Bebauung zu
ermöglichen. In Anbetracht des dargelegten Sachverhalts wird der
vorgetragenen Anregung nicht gefolgt. Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der
Stadt, dass der Anregung, die Überschreitung der GRZ auch für die Sondergebiete
I und II auszuschließen, entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung nicht
gefolgt wird. 1.51 Die Untere
Landschaftsbehörde - Hinsichtlich
des landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) wäre eine klarere Trennung
zwischen der Untersuchung im Geltungsbereich der Satzung und außerhalb dessen
(Planungsgebiet) wünschenswert. - Der Eingriff in den Satzungsbereich ist zu bewerten
und zu kompensieren. - Es fehlt neben
der Bestandskarte auch eine Planungskarte mit der Angabe der Biotoptypen im
Zustand „Hernach“. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: - Die textliche und tabellarische Darstellung des
LBP wird im Hinblick auf den Geltungsbereich der Satzung und das außerhalb
gelegene Gebiet differenzierter unterschieden. Der Anregung wird gefolgt. - Der LBP
bewertet und kompensiert in der vorgelegten Fassung den Eingriff.
Diesbezügliche Änderungen sind deshalb nicht erforderlich. Die Anregung wird
bereits jetzt schon entsprochen. - Die
Entwicklungssatzung für das Planungsvorhaben „Baurecht Große Ledder /
Süd“ legt einen städtebaulichen Entwicklungsbereich fest, der insgesamt 5
Sondergebiete mit der „Zweckbestimmung betriebliche Bildung und
Erholung“ umfasst. Für diese Sondergebiete wird in der Entwicklungssatzung
die Art der baulichen Nutzung festgesetzt, jedoch noch keine konkrete Planung
dargestellt, da diese entwickelt werden soll. Aus diesem Grund kann zum
derzeitigen Stand noch keine Planungskarte der Biotoptypen erarbeitet werden. Die konkrete Planung wird jeweils im Rahmen eines
Baugenehmigungsverfahrens beantragt. In diesem Verfahren werden dem jeweiligen
Bauantrag entsprechende Planungskarten der Biotoptypen beigefügt. Im § 5 der
Entwicklungssatzung wird diese Vorgehensweise festgesetzt. Der Anregung wird
entsprechend gefolgt. Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der
Stadt, dass den Anregungen im Bezug auf den LBP entsprechend dem Ergebnis der
Prüfung / Abwägung gefolgt wird. 1.51 Die Untere
Landschaftsbehörde - Biotoptypen,
die nicht Bestandteil des Geltungsbereiches sind, sollten in der Eingriffsbewertung
des Satzungsbereiches nicht aufgeführt werden. - Auf die Beurteilung des Grades der
Vollkommenheit ist bei neu zu erstellenden Biotoptypen im Zustand der Planung
per Konvention zu verzichten, allerhöchstens kann V = 1 betragen. - Das Zielbiotop A 81 ist in dem der
Bewertungsmethode zugrunde liegenden Zeitraum von 30 Jahren mit einem Wert von
21 meines Erachtens nicht erreichbar. Es wäre ein Zielbiotoptyp AX 12 mit Wert
17 anzunehmen. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: - Die
textliche und tabellarische Darstellung des LBP wird entsprechend geändert.
Biotoptypen, die nicht Bestandteil des Geltungsbereichs sind, werden auch in
diesem Zusammenhang nicht mehr dargestellt. Der Anregung wird gefolgt. - Für die
geplanten Biotoptypen wird dem Kriterium
„Vollkommenheit“ gemäß Ludwig 1991 der Erfüllungsgrad
„1“ zugrunde gelegt. Die textliche und tabellarische Darstellung
des LBP wird entsprechend angepasst. Der Anregung wird gefolgt. - Das dem LBP
zugrunde liegende Biotopwertverfahren nach LUDWIG
(1991) setzt in seinen beispielhaften Anwendungen den Biotopwert von
vergleichbaren neu angelegten standorttypischen Laubwäldern mit geringem bis
mittlerem Baumholz auf „20“ fest. Die geplante
Kompensationsmaßnahme wird als standortheimischer Laubwald des Typs
„Hainsimsen-Buchenwald“ angelegt und entwickelt. Unter
Berücksichtigung der Korrektur des Kriteriums „Vollkommenheit“ auf
den Erfüllungsgrad „1“ und des Kriteriums „Wiederherstellbarkeit“
auf den Erfüllungsgrad „2“ kommt dem Biotoptyp ein korrigierter
Wert von „19“ statt „21“ zu, der deutlich unter dem
Biotopwert von „23“ (ohne Kriterium „V“) eines
bestehenden Buchenwaldes liegt und dem Beispiel der methodischen Grundlage
entspricht. Eine weitere Abwertung des geplanten Biotoptyps ist nicht
erforderlich. Die textliche und tabellarische Darstellung des LBP wird entsprechend
angepasst. Der Anregung wird somit teilweise gefolgt. Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der
Stadt, dass den Anregungen im Bezug auf die Bewertungsmethodik entsprechend dem
Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird. 1.51 Die Untere
Landschaftsbehörde - Hinsichtlich der Standortbeschreibung der
externen Maßnahmen wäre eine Beschreibung zumindest der Vorgaben aus der
Landschaftsplanung und des Biotopkatasters anzuregen. - Beim LFB ist eine Trennung der
forstrechtlichen und landschaftsrechtlichen Belange vorzunehmen. Für die
Flächen, die rechtlich als Wald anzusprechen wären, wäre die Kompensation mit
dem zuständigen Landesbetrieb Wald und Holz zu vereinbaren. Für den
verbleibenden Restwert, der daraufhin freigestellten Fläche, anzusprechen als
„Rohboden/Acker“ nach LUDWIG 91 im Naturraum 5 als Biotoptyp HA 0
mit Biotopstandardwert 6 ohne V, wäre der Resteingriff für den Eingriff nach
landschaftsrechtlichen Belangen zu berücksichtigen. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: - Die
vier Teilflächen für die Kompensationsmaßnahme (Fläche I.3, II.1, II.2 und
II.3) liegen im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 3 „Große
Dhünntalsperre“ (Rheinisch-Bergischer Kreis 1993). Die Flächen liegen im
Landschaftsschutzgebiet L 2.2-1. Für die Flächen gibt es im Hinblick auf
die geplante Kompensationsmaßnahme weder im Landschaftsplan noch im
Schutzgebietskataster der Lanuv (Biotopkataster, NSG, Natura 2000, gesetzl.
Gesch. Biotope) Festsetzungen, Beschränkungen oder Auflagen. Die Informationen
werden in den LBP eingearbeitet. Der Anregung wird somit gefolgt. - Die
Flächen, die als Wald im Sinne des Gesetzes anzusprechen sind, werden im
Hinblick auf Eingriff und Kompensation separat von den verbleibenden Flächen
behandelt. Die Kompensation der Waldinanspruchnahme wird mit dem Landesbetrieb
Wald und Holz vereinbart. Für den verbleibenden Restwert der in Anspruch genommenen Waldfläche
wird der Biotopwert 6 angerechnet und ein eventueller Resteingriff in diese
Fläche nach landschaftsrechtlichen Belangen berücksichtigt. Die übrigen „Nicht-Wald“-Flächen werden, wie bereits
vollzogen, auf Basis der Biotopwert-Methode nach LUDWIG (1991) im Hinblick auf Eingriff und Kompensation
behandelt. Bei der Erfüllung des forstrechtlichen Kompensationsbedarfes geht der
Landesbetrieb Wald und Holz – Regionalforstamt Berg. Land - von der
Komplementarität des forst- und landschaftsrechtlichen Kompensationsumfangs aus
(vgl. AV 03_01) Dies bedeutet, dass der kleinere forstrechtliche
Kompensationsumfang im größeren landschaftsrechtlichen Kompensationsumfang
aufgeht, sofern es sich – wie in diesem Fall vorgesehen – um
„bodenständigen Wald“ als Kompensationsmaßnahme handelt. Der
Anregung wird gefolgt. Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der
Stadt, dass den Anregungen im Bezug auf die Standortbeschreibung und der
Trennung der forstrechtlichen und landschaftsrechtlichen Belange entsprechend
dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird. 1.51 Die Untere
Landschaftsbehörde - Die vorliegende Bauleitplanung hat die
Eingriffsregelung und die erforderliche Kompensation abschließend zu regeln.
Eine weitere Delegation auf andere Regelungen außerhalb dessen und nach
Rechtskraft der Satzung ist nicht zulässig. Somit sind in diesem Verfahren
Eingriffe nach landschaftsrechtlichen und forstrechtlichen Belangen getrennt
und die entsprechend zugeordnet erforderliche Kompensation abschließend
darzustellen. - Für die
Durchführung der gesamten Kompensationsmaßnahmen ist ein Durchführungszeitraum
zu benennen. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: - Bei der vorliegenden Planung handelt es sich
nicht um eine Bauleitplanung gemäß § 5 bzw. 9 BauGB, sondern um eine
Entwicklungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Eine abschließende Regelung kann daher hier nicht getroffen werden. Um
sich der etwaigen Auswirkungen gewiss zu werden, wurde ein LBP erarbeitet,
obwohl dieses im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB nicht notwendig wäre. Die Entwicklungssatzung für das Planungsvorhaben „Baurecht Große
Ledder/ Süd“ legt einen städtebaulichen Entwicklungsbereich fest, der
insgesamt 5 Sondergebiete mit der „Zweckbestimmung betriebliche Bildung
und Erholung“ umfasst. Für diese Sondergebiete wird in der Entwicklungssatzung
die Art der baulichen Nutzung festgesetzt, jedoch noch keine konkrete Planung
dargestellt, da diese entwickelt werden soll. Da derzeit somit
noch nicht feststeht, ob nur einzelne oder alle Bauoptionen des städtebaulichen
Konzepts realisiert werden, geht der landschaftspflegerische Begleitplan im
Hinblick auf die Eingriffsermittlung von einem
„worst-case-Szenario“ aus. Das heißt: Es werden der maximal nach
der Entwicklungssatzung zulässige Grad der Bebauung und Versiegelung zugrunde
gelegt und ebenso der maximal daraus resultierende Kompensationsbedarf und die
Kompensationsmaßnahmen abschließend festgesetzt. Der Anregung kann nicht
entsprochen werden - Die
Kompensationsmaßnahmen sind in engem zeitlichem Zusammenhang mit den Eingriffen
durchzuführen. Das bedeutet, dass die Maßnahmen unmittelbar nach dem Bescheid
des Bauantrags umgesetzt und spätestens in der nachfolgenden Pflanzperiode
fertig gestellt werden. Da möglicherweise aber nur ein Teil der per Entwicklungssatzung
festgelegten Bauoptionen auch umgesetzt und somit auch nur an Teil des
ermittelten Kompensationsumfangs erforderlich ist, ist ein pauschal geltender
Durchführungszeitraum für die gesamte Kompensationsmaßnahme nicht zielführend. Der LBP wird um die obigen Aussagen zum Durchführungszeitraum
entsprechend ergänzt. Der Anregung kann hier nicht gefolgt werden. Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der
Stadt, dass den Anregungen im Bezug auf eine abschließende
Kompensationsregelung und einen Durchführungszeitraum entsprechend dem Ergebnis
der Prüfung / Abwägung nicht gefolgt wird. 1.51 Die Untere
Landschaftsbehörde - Die Untere Landschaftsbehörde führt keine
Kontrollen für Kompensationsmaßnahmen aus der Bauleitplanung durch, dies ist
Aufgabe des Trägers der Planungshoheit, der planenden Kommune, hier der Stadt
Wermelskirchen. Forstrechtliche Maßnahmen werden vom zuständigen Landesbetrieb
Wald und Holz überwacht. - Für die Auflagenkontrolle von
Kompensationsverpflichtungen aus bereits erteilten Baugenehmigungen ist das Bauamt - hier: das der Stadt
Wermelskirchen - Ansprechpartner. - Hinsichtlich der bereits im Satzungsbereich
erteilten baurechtlichen Genehmigungen sollte darauf geachtet werden, dass die
Kompensation der bisher im baurechtlichen Außenbereich ermöglichten Eingriffe
in Natur und Landschaft erfolgt und nicht in der Satzung untergeht. - Die Abstimmung des forstrechtlichen
Ausgleichs im vorliegenden Bauleitplanverfahren mit dem zuständigen
Landesbetrieb Wald und Holz ist Sache des Trägers der Planungshoheit, der
planenden Kommune, hier der Stadt Wermelskirchen. Der Rat der
Stadt nimmt diese Hinweise der vorliegenden Stellungnahme zur Kenntnis. 1.52 Die Untere Umweltschutzbehörde
trägt zu verschiedenen Themenbereichen folgende Bedenken, Anregungen und
Hinweise vor: Wasserschutzgebiet
Die Entwicklung basiert auf der FNP
Darstellung Sondergebiet, insofern ist nach der WSchGV innerhalb dieser
Bereiche eine bauliche Entwicklung zulässig. Schutz
der Oberflächengewässer
Im nördlichen Plangebiet
(Zufahrtsbereich) befinden sich 2 Quellen, die zu erhalten sind. Abwasserbeseitigung
- Für das Gebiet der Entwicklungssatzung
obliegt der Stadt Wermelskirchen grundsätzlich die Abwasserbeseitigungspflicht.
Das Schmutzwasser ist aus dem
Einzugsgebiet der Großen Dhünntalsperre herauszuleiten. Es ist zu klären, ob
die Stadt das vorhandene Schmutzwassersystem übernimmt. - Entgegen der Darstellung im Text besteht für
die Versickerung des Niederschlagswassers keine wasserrechtliche Erlaubnis
(abgelaufen 2005). - Nach Wasserschutzzonenverordnung ist eine
Versickerung des von Straßen- oder sonstigen Verkehrsflächen abfließenden
gesammelten Niederschlagswassers in den Untergrund (Sickerschächte oder
Rigolen) verboten. Die Versickerung über Gräben und Mulden ist nach
Wasserschutzzonenverordnung genehmigungsfähig. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: - Der Hinweise zum Wasserschutzgebiet
und zum Schutz der Oberflächengewässer werden
zur Kenntnis genommen. - Die Abwasserbeseitigungspflicht wird
von der Stadt auf den privaten Grundstückseigentümer
bzw. dessen Rechtsnachfolger übertragen. Das anfallende Schmutzwasser wird
über vorhandene, private Abwasseranlagen zentral gesammelt und in die
öffentliche Abwasseranlage in der Ortslage Stumpf gepumpt. Für geplante
Bebauungen ist im Rahmen der einzelnen Bauanträge die Schmutzwasserentsorgung
detailliert zu planen und mit dem städtischen Abwasserbetrieb Wermelskirchen
abzustimmen. Die redaktionelle Ergänzung der Begründung und der
Entwicklungssatzung wird vorgenommen. - Die Aktualisierung der wasserrechtlichen
Erlaubnis läuft zurzeit. - Das anfallende Niederschlagswasser wird zurzeit
vor Ort versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet. Die
Verlängerung der Genehmigung ist bereits beantragt. Dies ist ebenfalls für
geplante Gebäude und befestigte Flächen notwendig. Die konkreten Planungen
werden im Baugenehmigungsverfahren geklärt. Alle Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Die redaktionelle Ergänzung der Begründung und der Entwicklungssatzung
wird vorgenommen. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme der
Unteren Umweltschutzbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass die Hinweise
entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung als redaktionelle Ergänzungen
in die Entwicklungssatzung und Begründung aufgenommen werden. 1.52 Die Untere Umweltschutzbehörde - Für die Niederschlagswasserbewirtschaftung
ist vor Rechtsgültigkeit der Satzung ein
entsprechendes Konzept aufzustellen und mit der Unteren Umweltschutzbehörde abzustimmen. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: - Die Niederschlagswasserbewirtschaftung wird
im Rahmen der Bauantragsplanung geklärt.
Da durch die Entwicklungssatzung noch keine abschließende Planung vorliegt. Der Anregung wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde beschließt der Rat der
Stadt, dass der Anregungen, vor Rechtsgültigkeit der Satzung ein
Niederschlagswasser-Bewirtschaftungskonzept aufzustellen, entsprechend dem
Ergebnis der Prüfung / Abwägung nicht gefolgt wird. 1.53 Kreisstraßenbau- und unterhaltung, ÖPNV
und Verkehr tragen folgenden Hinweis vor: Zu
den Breiten und der Aufteilung der dargestellten Verkehrsflächen ist weder im
übermittelten Plan noch im Textteil eine Aussage vorhanden. Es wird darauf
hingewiesen, dass bei Breiten unter 5,50 m ein gesetzliches Halteverbot auf den
Verkehrsflächen besteht. Um einen Begegnungsverkehr PKW mit PKW zu
gewährleisten, müssen die nutzbaren Breiten der Straße größer 4,50 m befestigt
sein. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: Der Anregung wird im
Rahmen der Baugenehmigungsplanung gefolgt. Es handelt sich nicht um eine
konkrete Bauleitplanung, daher werden die erforderlichen Maße für die
Straßenplanung erst im Rahmen der Baugenehmigungsplanung nach § 34 BauGB
abgestimmt. Die redaktionelle Ergänzung der Begründung wird vorgenommen. Der Rat der Stadt
nimmt diese Hinweise der vorliegenden Stellungnahmen zur Kenntnis. 1.54 Der Rheinisch-Bergische
Kreis, Bergisch Gladbach (Anlage
II/ 1.54) verweist aus seiner Fachabteilung Artenschutz
auf unterschiedliche Belange hin: Wie im gemeinsamen Ortstermin mit
den Beteiligten am 29.09.2009 vereinbart, sind vor bzw. während der Umsetzung
des Vorhabens folgende Punkte zu beachten: 1.
Vor
Fällung der Eschen vor dem Haus Nr. 10 ist eine Prüfung auf Fledermausvorkommen
erforderlich. 2.
Das
Protokoll der artenschutzrechtlichen Prüfung - Einzelartbetrachtung - ist um
die Zwergfledermaus (planungsrelevante Art) zu erweitern. 3.
Soweit
im Rahmen von Einzelgenehmigungen weitere Gehölze mit Höhlenpotential entfernt
werden müssen, ist eine erneute Berücksichtigung des Artenschutzes erforderlich.
Eine erneute Beteiligung ist zumindest dann erforderlich, wenn durch die Rodung
planungsrelevante Arten und/oder heimische Vögel direkt oder die Lebensstätten
streng geschützter Arten betroffen sein können. Die baugenehmigungsbedingte
Entfernung von Bäumen und Gebüsch sollte daher grundsätzlich in der Zeit vom
01. März bis 30. September nach Möglichkeit nicht erfolgen Unter der Voraussetzung, dass die o. g. Punkte
berücksichtigt werden, bestehen aus artenschutzrechtlicher Sicht gegen das
Vorhaben keine Bedenken. Der RBK bittet, die Ergebnisse vor Umsetzung kurz
mitzuteilen. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: zu 1: Die Herbst-Prüfung der Fledermausvorkommen wurde am 30.09 und 01.10.2009
mit dem Einbruch der Dämmerung gegen 19:30 Uhr bis ca. 21:30 Uhr durchgeführt.
Die Ergebnisse der Kartierung werden in der Einzelfallbetrachtung der
speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ergänzt. Vor Fällung der Eschengruppe
werden diese auf Fledermausvorkommen überprüft. Der Anregung wird gefolgt. zu 2: Die Einzelbetrachtung der Zwergfledermaus wird in der speziellen
artenschutzrechtlichen Prüfung wie vereinbart ergänzt. Der Anregung wird
gefolgt. zu 3: Soweit weitere Gehölze mit Höhlenpotenzial entfernt werden müssen, wird
der Artenschutz erneut berücksichtigt. Die Fristen für die Entfernung von
Gehölzen werden berücksichtigt. Der Anregung wird gefolgt. Die Ergebnisse der jeweiligen Untersuchungen werden dem
Rheinisch-Bergischen Kreis vor der Umsetzung mitgeteilt. Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Stellungnahme der Fachabteilung Artenschutz beschließt der Rat der
Stadt, dass den Anregungen im Bezug auf die Einzelmaßnahmen zum Artenschutz
entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird. 1.6 Der Landesbetrieb
Wald und Forst NRW, Wipperfürth (Anlage
II/ 1.6) Gegen das o. a. Vorhaben bestehen
aus forstlicher Sicht grundsätzliche Bedenken. Bei der o. a. Planung ist auf
Grundlage des landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) eine
Gesamtwaldfläche von ca. 2,0 ha betroffen. Diese Fläche ist forstrechtlich,
flächenmäßig im Verhältnis 1:1 auszugleichen. Der Ausgleich soll in Form von
Ersatzaufforstungen auf den im LBP angegebenen Flächen erfolgen. Dieses Konzept
findet grundsätzliche Zustimmung. Für bedenklich hält man allerdings
folgende Punkte: 1.
Bilanzierung Mit der planerischen Festschreibung
von Baufenstern sind Waldverluste in die Bilanz einzustellen. Eine Abhängigkeit
der Kompensationsbilanz von der späteren Realisierung einzelner Vorhaben kann
nicht akzeptiert werden. 2.
Festsetzung privater Grünfläche Sobald eine reale Grünfläche als
„private Grünfläche“ festgesetzt ist, ist diese Fläche negativ in
die Waldbilanz einzustellen. Daher wird angeregt, wo immer sinnvoll, statt des
Planzeichens „private Grünfläche“ als Planzeichen
„Wald“ zu verwenden. 3.
Maßnahmenumsetzung Eine Koppelung der
Maßnahmenumsetzung an einzelne Bauabschnitte ist bedenklich. Es ist sinnvoller,
eine Aufforstungsfläche jeweils komplett herzurichten und eventuelle
Kompensationsüberschüsse im Wege der Kontierung zu verrechnen. Schließlich wird noch darauf
hingewiesen, dass wegen des geringen Abstands zwischen Wald und Bebauung die
Waldränder regelmäßig zur Gefahrenabwehr überprüft und ggf. bearbeitet werden
müssen. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: Zu 1. In einem
Gesprächstermin mit dem Regionalforstamt wurde einvernehmlich festgelegt, dass
die landschafts- und forstrechtliche Kompensationsverpflichtung stufenweise
erfolgt, um einer schrittweisen Realisierung der Bebauung gerecht zu werden. In
der ersten Ausbauphase gemäß § 5 der Satzung ist demnach die
Kompensationsfläche II.1 (25.700 m2) gänzlich als Aufforstungsfläche
herzurichten. Die darüber hinaus im Rahmen weiterer Ausbauschritte
erforderlichen Kompensationsmaßnahmen werden stufenweise auf der Fläche I.3,
II.2 und II.3 kompensiert. Die Umsetzung wird in einem Vertrag zwischen dem
Grundstückseigentümer, der Stadt Wermelskirchen und dem Landesbetrieb Wald und
Holz nach Rechtskraft der Satzung geregelt. Der Anregung wird teilweise
gefolgt. Zu 2. Auf die Darstellung
der privaten Grünflächen kann in der Entwicklungssatzung nicht verzichtet
werden, da hierdurch der Nutzungszweck der gesamten Anlage zu sehr
eingeschränkt würde. Die hierdurch erforderliche Umsetzung des forstrechtlichen
Ausgleichs wird flächenmäßig im Verhältnis 1:1 ausgeglichen, in Form von
Ersatzaufforstungen auf den im LBP angegebenen Flächen, wie mit dem
Landesbetrieb Wald und Holz besprochen. Der Anregung kann nicht gefolgt
werden. Zu 3. Die stufenweise Umsetzung der
Kompensationsmaßnahmen wurde inzwischen, wie unter Punkt 1 beschrieben,
einvernehmlich festgelegt. Die Umsetzung wird in einem Vertrag zwischen dem
Grundstückseigentümer, der Stadt Wermelskirchen und dem Landesbetrieb Wald und
Holz nach Rechtskraft der Satzung geregelt. Die Hinweise zur Maßnahmenumsetzung
werden zur Kenntnis genommen. Beschlussvorschlag: Bezogen
auf die Stellungnahme des Landesbetriebs Wald und Forst NRW beschließt der Rat
der Stadt, dass die Umsetzung der Anregungen entsprechend dem Ergebnis der
Prüfung / Abwägung abschließend zwischen der Stadt, dem Grundstückseigentümer
und dem Landesbetrieb Wald und Holz geregelt wird. 1.7 LVR-Amt
für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn (Anlage II/ 1.7) Planungsrelevante Anregungen ergeben
sich aus dieser (in der Anlage beigefügten) Bewertung nicht. Sollten jedoch die
heute als Wald genutzten Flächen für eine Bebauung vorbereitet werden, dann
sollte zumindest die Rodung der Bäume bzw. die Anlage von Wegen und Straßen
unter fachwissenschaftlicher Begleitung erfolgen. Es wäre anzuregen, einen
entsprechenden Hinweis in die Satzung aufzunehmen. Unabhängig hiervon wird auf
die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW (DschG NW) verwiesen und gebeten
sicherzustellen, dass bei der Planrealisierung auf diese gesetzlichen Vorgaben
hingewiesen wird. Ergebnis der Prüfung / Abwägung: Es wird der § 6 „Belange der
Bodendenkmalpflege“ in den Satzungstext mit folgendem Wortlaut eingefügt: „Im Falle der
Bebauung der heutigen Waldflächen ist im Rahmen der Bauantragsplanung die
Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege,
Außenstelle Overath, zu beteiligen. Auf die §§ 15 und 16
Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) wird verwiesen“. Der Anregung wird somit gefolgt. Beschlussvorschlag: Bezogen auf die Stellungnahme des
LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege beschließt der Rat der Stadt, dass der
Anregung entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird. b. Öffentlichkeit Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen
vorgetragen. c. Redaktionelle Ergänzung der Entwicklungssatzung Die Entwicklungssatzung „Große Ledder/Süd“ wird
auf Grund der vorab behandelten Abwägung aller Anregungen redaktionell ergänzt. Der § 2 Planungsrechtliche Festsetzungen bei Niederschlags-
und Schmutzwasser-beseitigung wurde wie folgt ergänzt: ·
Im Geltungsbereich der Entwicklungssatzung sind ausschließlich
private Abwasseranlagen in Betrieb. ·
Das anfallende Niederschlagswasser wird vor Ort versickert,
verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet. Dies ist ebenfalls für
geplante Gebäude und befestigte Flächen notwendig. ·
Das anfallende Schmutzwasser wird über vorhandene private
Abwasseranlagen (Schmutzwasserkanäle) zentral gesammelt und in die öffentliche
Abwasseranlage in der Ortslage Stumpf gepumpt. Für geplante Bebauungen ist im
Rahmen der einzelnen Bauanträge die Schmutzwasserentsorgung detailliert zu
planen und mit dem Städtischen Abwasserbetrieb Wermelskirchen abzustimmen. ·
Alle Änderungen, die die Regen- und Schmutzwasserentsorgung bzw.
Gewässer in dem Satzungsgebiet betreffen, sind frühzeitig mit dem Wupperverband
oder seinem Rechtsnachfolger abzustimmen. Der § 5 Landschaftsplan / Landschaftspflegerischer
Begleitplan wurde wie folgt ergänzt: ·
Der
Landschaftsplan tritt gemäß seiner Festsetzung, L 2 Punkt 2.2-2, nach
Inkrafttreten dieser Satzung im Bereich des Geltungsbereiches zurück. ·
Die
Begründung mit Umweltbericht und der landschaftspflegerische Begleitplan mit
Artenschutzprüfung sind als Anlage 2 Bestandteil der Entwicklungssatzung
„Große Ledder/Süd“. ·
Der detailliert ermittelte Kompensationsbedarf wird außerhalb des
Geltungsbereiches der Entwicklungssatzung umgesetzt, auf vier Flächen im Umfeld
des Eingriffsortes. Die Flächen befinden sich in der Gemarkung Dhünn, Flur 15,
in Teilen aus Flurstück 387 (3.800 m²), in der Gemarkung Dhünn, Flur 15, in
Teilen aus Flurstück 297 (25.700 m² und 11.400 m²) und in der Gemarkung
Dabringhausen, Flur 24 in einer Teilfläche aus Flurstück 78 (1.600m²). ·
Im
Baugenehmigungsverfahren für den gestellten Bauantrag ist die Ermittlung der
jeweils erforderlichen Kompensationsmaßnahmen und die Detailplanung vorzulegen
und ein Durchführungszeitraum festzulegen. Der § 6 Belange des Bodendenkmalschutzes wurde
eingefügt: ·
Im Falle der Bebauung der heutigen Waldflächen ist im Rahmen der
Bauantragsplanung die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege, Außenstelle Overath, zu beteiligen. Auf die §§ 15 und 16
Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) wird verwiesen. Der § 7 Rechtsgrundlagen wurde um weitere Hinweise
wie folgt ergänzt: ·
Der
Leitungsbestand der BEW ist bei der Planung und im Rahmen von Baugenehmigungen
zu berücksichtigen und bei Grundbesitzänderungen zu sichern. ·
Der
Wupperverband ist im Rahmen aller zukünftigen Änderungen, die die
Regen-/Schmutzwasserentsorgung bzw. Gewässer in dieser Entwicklungssatzung
betreffen, und im Rahmen aller wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß
der Wasserschutzgebietsverordnung „Große Dhünntalsperre“ frühzeitig
zu beteiligen. ·
Auf
den Verlauf der Erdgastransportleitung MET - Mitteleuropäische Transversale /
von Sayda (Sachsen an der Grenze zu Tschechien) - über Werne - nach Eynatten
(Belgien) wird in der räumlichen Nähe zur Entwicklungssatzung hingewiesen.
Verfahrensführende Behörde ist in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung
Arnsberg. Auf Grund der Abwägung aller Anregungen wurde die
redaktionelle Ergänzung und Überarbeitung der Entwicklungssatzung erforderlich.
Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Satzungsinhalte wurden nicht
vorgenommen. In der Anlage III ist der Satzungstext zum Beschluss
beigefügt. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt auf
Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionelle Ergänzung und Überarbeitung
der Entwicklungssatzung. d. Redaktionelle Überarbeitung der Planzeichnung Die Planzeichnung wurde zur geometrischen Eindeutigkeit im
Rahmen der Vermaßung, der Beschriftung und der Legende überarbeitet. Die
digitale Übermittlung der verschiedenen Ebenen der Darstellungen konnte
verbessert werden. Grundlegende inhaltliche Veränderungen wurden nicht
vorgenommen. In der Anlage III ist die Planzeichnung zum Beschluss
beigefügt. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt auf
Grund der geometrischen Eindeutigkeit die redaktionelle Überarbeitung der
Planzeichnung. e. Redaktionelle Ergänzung der Begründung Die Begründung zur Entwicklungssatzung „Große
Ledder/Süd“ wurde auf Grund der vorab behandelten Abwägung aller Anregungen
in folgenden Abschnitten redaktionell ergänzt: - Versorgungsleitungen und -trassen
(neu / siehe Anlage III) Hier geht es um die geplante
Erdgastransportleitung MET - Mitteleuropäische Transversale/ von Sayda (Sachsen
an der Grenze zu Tschechien) - über Werne - nach Eynatten (Belgien). Verfahrensführende Behörde ist in
Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung Arnsberg. Der Verlauf der MET im
Gemeindegebiet Wermelskirchens wurde Ende 2008 mit Rücksicht auf das FFH-Naturschutz-
und Erholungsgebiet Eifgenbachtal korrigiert. Die Linienführung orientiert sich
jetzt am Verlauf der L 101. Auf die räumliche Nähe zur Entwicklungssatzung
„Große Ledder/Süd“ und die Betroffenheit des Grundstückseigentümers
ist hinzuweisen. - Belange der Bodendenkmalpflege (neu / siehe Anlage III) Das Amt für Bodendenkmalpflege weist
darauf hin, dass im Bereich der Waldflächen möglicherweise mesolithischen
Fundplätzen vorhanden sind. Aufgrund des Waldbestandes konnten diese Fundplätze
bisher nicht ermittelt werden. Im Falle der Bebauung der heutigen Waldflächen
ist im Rahmen der Bauantragsplanung die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder
das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Overath, zu beteiligen, um
eventuell vorhandene Fundplätze zu sichern. Die Begründung zur Entwicklungssatzung „Große
Ledder/Süd“ wurde auf Grund der vorab behandelten Abwägung aller
Anregungen in folgenden Abschnitten redaktionell überarbeitet: - Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung - Landschaftsschutz,
Landschaftspflegerischer Begleitplan, Umweltbericht - Verkehrstechnische Erschließung Grundlegende inhaltliche Veränderungen wurden nicht
vorgenommen. In der Anlage III ist die Begründung zum Beschluss
beigefügt. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt auf
Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionelle Ergänzung und
Überarbeitung der Begründung. f. Redaktionelle Ergänzung der ökologischen
Fachbeiträge Auf Grund der vorab behandelten Abwägung aller Anregungen
wurde die redaktionelle Überarbeitung der ökologischen Fachbeiträge, wie
Umweltbericht, landschaftspflegerischer Begleitplan und Artenschutzprüfung
erforderlich. Veränderungen wurden auf Grund der Abstimmungen mit der Unteren
Landschaftsbehörde und dem Landesbetrieb Wald und Forst vorgenommen. In der Anlage
III sind die ökologischen Fachbeiträge zum Beschluss beigefügt. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt auf
Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionelle Ergänzung der
ökologischen Fachbeiträge, wie Umweltbericht, landschaftspflegerischer
Begleitplan und Artenschutzprüfung. Zu B Beschluss der Entwicklungssatzung „Große
Ledder/Süd“ Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen
Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt hat, kann er die
Entwicklungssatzung „Große Ledder/Süd“ mit Planzeichnung,
Begründung mit Umweltbericht und landschaftspflegerischem Begleitplan mit
Artenschutzprüfung beschließen (Anlage III). Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die
Entwicklungssatzung „Große Ledder/Süd“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz
1 Nr. 2 BauGB. Weiteres Verfahren Mit amtlicher Bekanntmachung des Ratsbeschlusses gemäß § 10
Abs. 3 BauGB wird die Entwicklungssatzung „Große Ledder/Süd“
rechtsverbindlich. Anlage/n: Anlage I Plangebietsabgrenzung
der Entwicklungssatzung „Große Ledder/Süd“ Anlage II Schreiben
der Behörden und Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Anlage III Satzungstext
der Entwicklungssatzung „Große Ledder/Süd“ mit Planzeichnung und Begründung mit
Umweltbericht und landschaftspflegerischem Begleitplan mit Artenschutzprüfung
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