Vorlage - RAT/1839/2010  

 
 
Betreff: Entwicklungssatzung "Große Ledder/Süd"

A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage
B. Beschluss der Satzung
Status:öffentlich  
Verfasser:Menger-Schindler, Marlies
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Löltgen, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen Vorberatung
01.03.2010 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
08.03.2010 
Sitzung des Rates der Stadt (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage I Plangebietsabgrenzung  
Anlage II Schreiben der Behörden und TÖB  
Anlage III Satzung komplett  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Zu A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage

Der Rat der Stadt beschließt die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen entsprechend der Beschlussvorschläge wie folgt:

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.3 / Seite 6

Bezogen auf die Stellungnahme der BEW beschließt der Rat der Stadt, dass der genannten Anregung entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird.

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.4 / Seite 7

Bezogen auf die Stellungnahme des Wupperverbandes beschließt der Rat der Stadt, dass der genannten Anregung entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird.

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.5 / Seite 7 bis Seite 13

Der Rheinisch-Bergische Kreis, Bergisch Gladbach weist aus seinen Fachabteilungen auf unterschiedliche Belange hin. Daraus resultieren folgende Beschlussvorschläge:

 

Die Untere Landschaftsbehörde

Beschlussvorschlag zu a) 1.51 / Seite 7

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass der Anregung, die Überschreitung der GRZ auch für die Sondergebiete I und II auszuschließen, entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung nicht gefolgt wird.

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.51 / Seite 8

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen im Bezug auf den LBP entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird.

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.51 / Seite 9

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen im Bezug auf die Bewertungsmethodik entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird.

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.51 / Seite 9

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen im Bezug auf die Standortbeschreibung und der Trennung der forstrechtlichen und landschaftsrechtlichen Belange entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird.

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.51 / Seite 10

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen im Bezug auf eine abschließende Kompensationsregelung und einen Durchführungszeitraum entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung nicht gefolgt wird.

 

Die Untere Umweltschutzbehörde

Beschlussvorschlag zu a) 1.52 / Seite 11

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass die Hinweise entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung als redaktionelle Ergänzungen in die Entwicklungssatzung und Begründung aufgenommen werden.

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.52 / Seite 12

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass der Anregungen, vor Rechtsgültigkeit der Satzung ein Niederschlagswasser-Bewirtschaftungskonzept aufzustellen, entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung nicht gefolgt wird.

 

Die Fachabteilung Artenschutz

Beschlussvorschlag zu a) 1.54 / Seite 13

Bezogen auf die Stellungnahme der Fachabteilung Artenschutz beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen im Bezug auf die Einzelmaßnahmen zum Artenschutz entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird.

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.6 / Seite 14

Bezogen auf die Stellungnahme des Landesbetriebs Wald und Forst NRW beschließt der Rat der Stadt, dass die Umsetzung der Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung abschließend zwischen der Stadt, dem Grundstückseigentümer und dem Landesbetrieb Wald und Holz geregelt wird.

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.7 / Seite 14

Bezogen auf die Stellungnahme des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege beschließt der Rat der Stadt, dass der Anregung entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird.

 

Beschlussvorschlag zu c) / Seite 15

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionelle Ergänzung und Überarbeitung der Entwicklungssatzung.

 

Beschlussvorschlag zu d) / Seite 16

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der geometrischen Eindeutigkeit die redaktionelle Überarbeitung der Planzeichnung.

 

Beschlussvorschlag zu e) / Seite 16

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionelle Ergänzung und Überarbeitung der Begründung.

 

Beschlussvorschlag zu f) / Seite 16

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionelle Überarbeitung der ökologischen Fachbeiträge, wie Umweltbericht, landschaftspflegerischer Begleitplan und Artenschutzprüfung.

 

 

Zu B. Beschluss der Entwicklungssatzung „Große Ledder/Süd“ / Seite 17

Der Rat der Stadt beschließt die Entwicklungssatzung „Große Ledder/Süd“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB.

 

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Beschreibung der Ausgangssituation

 

Im Ortsteil „Stumpf“ kann man für den Bereich der Seminar- und Freizeitanlage „Große Ledder“ der Bayer AG mittlerweile auf eine 100-jährige Geschichte zurückblicken. Auf einem ca. 50 ha großen Gelände sind verschiedene Gasthäuser und Veranstaltungsräume in einem parkähnlichen Ensemble entstanden, die den Rahmen sowohl für Tagungen, Konferenzen und Seminare als auch für ein gehobenes Gastronomie- und Übernachtungsangebot bieten. Diese baulichen Anlagen wurden in den vergangenen Jahren teilweise aufwändig restauriert und umgebaut, um sie an die sich gewandelten modernen Anforderungen anzupassen.

 

Nun gibt es die Überlegung, dieses vorhandene Tagungs- und Gastronomieangebot mit einer weiteren multifunktionalen Hotelanlage - angedacht ist ein Wellness-Hotel - abzurunden, um „Große Ledder/Süd“ auch für die Zukunft attraktiv für interne und externe Nutzungen zu gestalten. In diesem Zusammenhang sind die Fragen zur Erschließung und einem entsprechenden Stellplatzangebot mit zu klären.

 

 

Schaffung von Planrecht

 

Für den Bereich „Große Ledder“ sind im Flächennutzungsplan der Stadt Wermelskirchen zwei Sonderbauflächen (SO) mit der Zweckbestimmung „betriebliche Bildung und Erholung“ ausgewiesen.

Einen Bebauungsplan gibt es für diese Sonderbauflächen nicht.

Ferner weist der Landschaftsplan Nr. 3 „Große Dhünntalsperre“ ein Landschafts- und Naturschutzgebiet sowie geschützte Landschaftsbestandteile im Umfeld aus.

Die Große Ledder liegt überwiegend in der Wasserschutzzone II B der Wasserschutzgebietsverordnung für die Große Dhünntalsperre.

 

Anlässlich dieser planungsrechtlichen Ausgangssituation wurde seitens der Bayer AG eine juristische Prüfung durch ein Fachbüro mit folgendem Ergebnis herbeigeführt:

„Durch den Erlass einer Entwicklungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB könnte für die geplante Hotelanlage im Bereich „Große Ledder“ qualifiziertes Baurecht geschaffen werden, das ausreichende Planungs- und Rechtssicherheit bietet“.

 

Bayer Real Estate stellte somit den Antrag zur Aufstellung einer Entwicklungssatzung „Große Ledder“ am 27.01.09.

 

 

Erfordernis und Ziel der Entwicklungssatzung

 

Grundsätzlich ist die Entwicklungssatzung aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Voraussetzung hierfür ist die Darstellung einer Baufläche. Da in diesem Bereich der Flächennutzungsplan eine „Sonderbaufläche“ darstellt, ist die Voraussetzung für eine Entwicklungssatzung gegeben.

 

Die Entwicklungssatzung umfasst den gleichen Planbereich wie die Sonderbaufläche einschließlich der bestehenden nördlichen und südwestlichen Erschließung. Die Abgrenzung des Plangebiets „Große Ledder/Süd“ ist im beigefügten Lageplan zu ersehen (Anlage I).

 

Ziel ist es, den im Außenbereich liegenden bebauten Bereich „Große Ledder/Süd“ als einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil durch die Entwicklungssatzung festzulegen.

Die Gemeinde legt mit diesem Verfahren einen bisher im Außenbereich gelegenen Siedlungsansatz konstitutiv zum Innenbereich fest.

 

 

Bisheriges Planverfahren

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr hat am 09.03.09 folgende Beschlüsse gefasst:

·                     Die Aufstellung der Entwicklungssatzung „Große Ledder/Süd“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB,

·                     das Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 BauGB durchzuführen und

·                     dass für den Bereich der Entwicklungssatzung „Große Ledder/Süd“ ein landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt und eine Artenschutzprüfung vorgenommen wird.

Die Leitungstrassen der Versorgungsträger wurden seitens der Stadt schriftlich angefragt. Ein frühzeitiges Abstimmungsgespräch mit den Fachplanern und dem Planungsamt wurde am 18.05.09 beim Rheinisch-Bergischen Kreis durchgeführt.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr und der Rat haben am 22.06.09 / 29.06.09 folgende Inhalte beschlossen:

  • Entwurf der Entwicklungssatzung „Große Ledder/Süd“ mit Planzeichnung und Begründung mit Umweltbericht und landschaftspflegerischem Begleitplan mit Artenschutzprüfung
  • Offenlagebeschluss gemäß § 34 (6) Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 13 (2) BauGB.

Nach öffentlicher Bekanntmachung wurde die Offenlage vom 01.09.09 bis zum 05.10.09 durchgeführt.

Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls von der Offenlage unterrichtet und zu ihrer Stellungnahme bis zum 05.10.09 aufgefordert.

 

Alle Stellungnahmen und Anregungen, die vorliegen, werden im Einzelnen im Rahmen dieser Sitzungsvorlage behandelt und abgewägt (Anlage II).

 

 

Erläuterungen zum Inhalt der Entwicklungssatzung

 

Die Bayer Real Estate hat zur inhaltlichen Erarbeitung der Entwicklungssatzung „Große Ledder/Süd“ Fachplaner beauftragt, um folgende planerischen Inhalte zu erarbeiten:

 

  • Verkehrstechnische Erschließung

Die verkehrliche Erschließung ist über die westlich verlaufende L 101 sowie die südwestlich verlaufende K 16 gewährleistet. Die nördliche bestehende Erschließung, die im Ortsteil Stumpf/Pantholz von der L 101 abzweigt, befindet sich im Eigentum der Bayer AG. Die südöstliche bestehende Erschließung, die oberhalb von Grunewald auf die K 16 mündet, befindet sich im Eigentum der Stadt. Es handelt sich dabei um eine nicht ausgebaute Zuwegung.

Zwischen diesen beiden Haupterschließungswegen verläuft ein untergeordnetes Nebenerschließungssystem, das sich im Eigentum der Bayer AG befindet. Es handelt sich dabei um nicht ausgebaute Verkehrswege einschließlich Stellplatzflächen und Fußwegen.

Die Haupterschließung und Stellplatzsituation werden entsprechend den angestrebten Nutzungen neu geplant und dimensioniert. Für die im Süden des Geltungsbereiches gelegene Straßenfläche wird, sofern erforderlich, ein Erschließungsvertrag zwischen Bauherrn und der Stadt abgeschlossen. In die Planzeichnung wird keine Straßenbegrenzungslinie, wie in einem Bebauungsplan üblich, aufgenommen, da die Straßenplanung erst im Rahmen des jeweiligen Bauantrages konkretisiert wird und zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt werden kann.

 

  • Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung

Im Geltungsbereich der Entwicklungssatzung  sind ausschließlich private Abwasseranlagen in Betrieb. Die Stadt Wermelskirchen überträgt die Abwasserbeseitigungspflicht auf den privaten Grundstückseigentümer oder dessen Rechtsnachfolger.

Das anfallende Niederschlagswasser wird vor Ort versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet. Dies ist ebenfalls für geplante Gebäude und befestigte Flächen notwendig.

Die wasserrechtliche Erlaubnis für die Versickerung ist im Jahre 2005 abgelaufen. Der Antrag für die Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis läuft zurzeit.

Das anfallende Schmutzwasser wird über vorhandene, private Abwasseranlagen zentral gesammelt und in die öffentliche Abwasseranlage in der Ortslage Stumpf gepumpt. Für geplante Bebauungen ist im Rahmen der einzelnen Bauanträge die Schmutzwasserentsorgung detailliert zu planen und mit dem städtischen Abwasserbetrieb Wermelskirchen abzustimmen.

Alle Änderungen, die die Regen- und Schmutzwasserentsorgung bzw. Gewässer in dem Satzungsgebiet betreffen, sind frühzeitig mit dem Wupperverband oder seinem Rechtsnachfolger abzustimmen. Im Rahmen der Entwicklungssatzung wurde dazu im § 7 „Rechtsgrundlagen“ ein Hinweis aufgenommen.

 

  • Art und Maß der baulichen Nutzung:

Großflächig dargestellte Baufenster sollen die bestehende Bebauung umschließen und eine zusätzliche neue Bebauung zur Innenentwicklung ermöglichen. Auf eine konkrete Festlegung wird hier verzichtet, um eine freie Standortwahl von Neubauten zu gewährleisten. Hierbei kann es sich um Anbauten an bestehende Gebäude, Umbauten, Umnutzungen oder Neubauten handeln.

Die Art und das Maß der baulichen Nutzung richten sich nach der bestehenden Bebauung im prägenden Umfeld. Die Grundflächenzahl liegt zwischen 0,4 und 0,8 abhängig von der Größe des Gebietes, und der vorhandenen Bebauung dürfen zusätzlich 0,2 für Nebenanlagen, Stellplätze, Zufahrten und versiegelte Wege berechnet werden. Für die Sondergebiete III bis V gilt, dass die Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Zufahrten und versiegelte Wege in der GRZ bereits enthalten sind, da dies der vorhandenen Situation entspricht.

 

  • Textliche und planinhaltliche Festsetzungen:

Um die Entwicklung „Große Ledder/Süd“ so schonend und verträglich wie möglich zu halten und ein Einfügen in das Landschaftsbild des Bergischen Landes sowie der Parkanlage „Große Ledder/Süd“ zu gewährleisten, werden entsprechende Gestaltungsfestsetzungen im Satzungstext getroffen. Diese sollen sicherstellen, dass örtliche siedlungstypische Gebäude- und Freiraummerkmale auch bei Neuplanungen aufgenommen werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und Landschaftssituation einzufügen. Die Festsetzungen beziehen sich vor allem auf die möglichen Dachaufbauten sowie auf Material- und Farbgestaltung bei Gebäuden und den Erhalt der Freiflächengestaltung. Die Wahl der Außenmaterialien zur Fassadengestaltung wird auf typische bestehende und prägende Merkmale begrenzt und bildet den Rahmen für eine Neubebauung oder Sanierung des Bestandes.

 

  • Landschaftsschutz, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Umweltbericht

Der Landschaftsplan Nr. 3 „Große Dhünntalsperre“ weist für die Flächen der Entwicklungssatzung einen temporären Landschaftsschutz aus. Dieser tritt nach Inkrafttreten der Entwicklungssatzung zurück.

Der angrenzende Freiraum wird im Flächennutzungsplan überwiegend als Waldfläche dargestellt und unterliegt dem Landschaftsschutz.

Aufgrund der besonderen Einbindung der „Großen Ledder/Süd“ in den Landschaftsplan wurde nach Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) mit entsprechender Bestandserfassung, Artenschutzprüfung und daraus abgeleiteten Kompensationsbedarf und -maßnahmen erstellt.

Gemäß § 34 Abs. 6 BauGB wird die Entwicklungssatzung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 BauGB aufgestellt. Obwohl ein Umweltbericht in diesem Verfahren nicht erforderlich ist, wird dieser aufgrund der besonderen landschaftlichen Situation der Begründung hinzugefügt.

Für das im Rahmen der Entwicklungssatzung entstehende Baurecht werden laut LBP Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Diese werden auf 4 Flächen außerhalb des Geltungsbereiches der Entwicklungssatzung im näheren Umfeld des Eingriffsortes realisiert. Somit ist ein funktioneller und räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich gewährleistet. Alle Flächen befinden sich im Eigentum der Bayer AG.

Im Baugenehmigungsverfahren für den gestellten Bauantrag ist die Ermittlung der jeweils erforderlichen Kompensationsmaßnahmen und die Detailplanung vorzulegen und ein Durchführungszeitraum festzulegen.

Die Maßnahmen sollen unmittelbar nach der Bautätigkeit umgesetzt werden, spätestens in der jeweils folgenden Vegetationsperiode.

 

  • Wasserschutzzonen

Die Hotel- und Seminaranlage „Große Ledder/Süd“ liegt innerhalb der Wasserschutzzonenverordnung der „Großen Dhünntalsperre“ und damit überwiegend in der Schutzzone II B.

 

  • Grünanlagen

Die außerhalb der Sondergebietsflächen gelegenen Flächen innerhalb des Geltungsbereiches werden als private Grünflächen mit dem Gebot der Erhaltung von bestehenden Pflanzungen festgesetzt. Diese Festsetzung entspricht dem Charakter der vorhandenen Parkanlage im Geltungsbereich und dient ihrer Erhaltung. Neue Grünflächen sind im ortstypischen Charakter anzulegen.

 

 

Weiter detaillierte Angaben sind dem Satzungstext der Entwicklungssatzung „Große Ledder/Süd“ mit Planzeichnung und Begründung mit Umweltbericht und landschaftspflegerischem Begleitplan mit Artenschutzprüfung zu entnehmen (Anlage III).

 

 

Zu A

Abwägung der Anregungen zur Offenlage

 

a. Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange

 

Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind verschiedene Anregungen vorgetragen worden.

Nachfolgende Behörden / TÖB haben keine Anregungen geäußert:

 

1.1       IHK Industrie- und Handelskammer, Köln                                          (Anlage II /1.1)

 

1.2       PLEdoc, Essen                                                                                   (Anlage II /1.2)

 

Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.1 bis 1.2 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

1.3       BEW, Wipperfürth                                                                               (Anlage II /1.3)

            hat keine Bedenken bittet jedoch um folgenden Hinweis:

Der Leitungsbestand der BEW sollte bei der Planung berücksichtigt werden und bei Grundbesitzänderungen gesichert werden.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Aus den der Stellungnahme beigefügten Planunterlagen geht hervor, dass die unterschiedlichen Versorgungstrassen der BEW alle im Bereich der Großen Ledder auf dem Grundstück der Bayer AG verlaufen. In dem Satzungstext wird der § 7 „Rechtsgrundlagen“ um folgenden Hinweis ergänzt:

„Der Leitungsbestand der BEW ist bei der Planung und im Rahmen von Baugenehmigungen zu berücksichtigen und bei Grundbesitzänderungen zu sichern“.

Der Anregung wird somit gefolgt.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Stellungnahme der BEW beschließt der Rat der Stadt, dass der genannten Anregung entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird.

 

 

1.4       Der Wupperverband, Wuppertal                                                     (Anlage II/ 1.4)

Der Wupperverband war im Rahmen der wasserrechtlichen Verfahren „Kanalnetzanzeige nach § 58 Abs.1 LWG und „Genehmigungsverfahren nach Wasserschutzgebietsverordnung“ beteiligt. Er bittet darum, alle zukünftigen Änderungen, die die Regen- /Schmutzwasserentsorgung bzw. Gewässer in dem Satzungsgebiet betreffen, frühzeitig mit dem Wupperverband abzustimmen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der bestehenden Regelungen der Wasserschutzgebietsverordnung der Großen Dhünntalsperre.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die Änderungen werden im Rahmen der Bauantragsplanung frühzeitig mit dem Wupperverband bzw. dem jeweiligen Interessenträger abgestimmt.

In dem Satzungstext wird der § 7 „Rechtsgrundlagen“ um folgenden Hinweis ergänzt: “Der Wupperverband ist im Rahmen aller zukünftigen Änderungen, die die Regen-/Schmutzwasserentsorgung bzw. Gewässer in dieser Entwicklungssatzung betreffen und im Rahmen aller wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß der Wasserschutzgebietsverordnung „Große Dhünntalsperre“ frühzeitig zu beteiligen“. Der Anregung wird somit gefolgt.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Stellungnahme des Wupperverbandes beschließt der Rat der Stadt, dass der genannten Anregung entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird.

 

 

1.5       Der Rheinisch-Bergische Kreis, Bergisch Gladbach                  (Anlage II/ 1.5)

verweist aus seinen Fachabteilungen auf unterschiedliche Belange hin.

 

1.51     Die Untere Landschaftsbehörde hat keine grundsätzlichen Bedenken, trägt jedoch zu verschiedenen Themenbereichen folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vor:

- Es wird angeregt, die Satzungsbegründung ggf. um die Formulierung zu ergänzen, dass die Anwendung der BauNVO zur weiteren Überschreitung der GRZ ausgeschlossen ist.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Dieser Anregung wird zum Teil bereits gefolgt. Die Anwendung der BauNVO zur Überschreitung der GRZ wird für die Sondergebiete III, IV und V ausgeschlossen.

In den Sondergebieten I und II wird die Überschreitungsmöglichkeit um 0,2 gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO erhalten, um in diesen Gebieten die Möglichkeiten der Bebauung bei einer zulässigen GRZ von 0,4 nicht von vorne herein zu sehr einzuschränken. Es ist ja gerade der Sinn dieser Satzung, in diesen Gebieten eine ergänzende Bebauung zu ermöglichen. In Anbetracht des dargelegten Sachverhalts wird der vorgetragenen Anregung nicht gefolgt.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass der Anregung, die Überschreitung der GRZ auch für die Sondergebiete I und II auszuschließen, entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung nicht gefolgt wird.

 

 

1.51     Die Untere Landschaftsbehörde

- Hinsichtlich des landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) wäre eine klarere Trennung zwischen der Untersuchung im Geltungsbereich der Satzung und außerhalb dessen (Planungsgebiet) wünschenswert.

- Der Eingriff in den Satzungsbereich ist zu bewerten und zu kompensieren.

- Es fehlt neben der Bestandskarte auch eine Planungskarte mit der Angabe der Biotoptypen im Zustand „Hernach“.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

- Die textliche und tabellarische Darstellung des LBP wird im Hinblick auf den Geltungsbereich der Satzung und das außerhalb gelegene Gebiet differenzierter unterschieden. Der Anregung wird gefolgt.

- Der LBP bewertet und kompensiert in der vorgelegten Fassung den Eingriff. Diesbezügliche Änderungen sind deshalb nicht erforderlich. Die Anregung wird bereits jetzt schon entsprochen.

- Die Entwicklungssatzung für das Planungsvorhaben „Baurecht Große Ledder / Süd“ legt einen städtebaulichen Entwicklungsbereich fest, der insgesamt 5 Sondergebiete mit der „Zweckbestimmung betriebliche Bildung und Erholung“ umfasst. Für diese Sondergebiete wird in der Entwicklungssatzung die Art der baulichen Nutzung festgesetzt, jedoch noch keine konkrete Planung dargestellt, da diese entwickelt werden soll. Aus diesem Grund kann zum derzeitigen Stand noch keine Planungskarte der Biotoptypen erarbeitet werden.

Die konkrete Planung wird jeweils im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens beantragt. In diesem Verfahren werden dem jeweiligen Bauantrag entsprechende Planungskarten der Biotoptypen beigefügt. Im § 5 der Entwicklungssatzung wird diese Vorgehensweise festgesetzt. Der Anregung wird entsprechend gefolgt.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen im Bezug auf den LBP entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird.

 

 

1.51     Die Untere Landschaftsbehörde

-    Biotoptypen, die nicht Bestandteil des Geltungsbereiches sind, sollten in der Eingriffsbewertung des Satzungsbereiches nicht aufgeführt werden.

-    Auf die Beurteilung des Grades der Vollkommenheit ist bei neu zu erstellenden Biotoptypen im Zustand der Planung per Konvention zu verzichten, allerhöchstens kann V = 1 betragen.

-    Das Zielbiotop A 81 ist in dem der Bewertungsmethode zugrunde liegenden Zeitraum von 30 Jahren mit einem Wert von 21 meines Erachtens nicht erreichbar. Es wäre ein Zielbiotoptyp AX 12 mit Wert 17 anzunehmen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

-    Die textliche und tabellarische Darstellung des LBP wird entsprechend geändert. Biotoptypen, die nicht Bestandteil des Geltungsbereichs sind, werden auch in diesem Zusammenhang nicht mehr dargestellt. Der Anregung wird gefolgt.

-    Für die geplanten Biotoptypen wird dem Kriterium  „Vollkommenheit“ gemäß Ludwig 1991 der Erfüllungsgrad „1“ zugrunde gelegt. Die textliche und tabellarische Darstellung des LBP wird entsprechend angepasst. Der Anregung wird gefolgt.

-    Das dem LBP zugrunde liegende Biotopwertverfahren nach LUDWIG (1991) setzt in seinen beispielhaften Anwendungen den Biotopwert von vergleichbaren neu angelegten standorttypischen Laubwäldern mit geringem bis mittlerem Baumholz auf „20“ fest. Die geplante Kompensationsmaßnahme wird als standortheimischer Laubwald des Typs „Hainsimsen-Buchenwald“ angelegt und entwickelt. Unter Berücksichtigung der Korrektur des Kriteriums „Vollkommenheit“ auf den Erfüllungsgrad „1“ und des Kriteriums „Wiederherstellbarkeit“ auf den Erfüllungsgrad „2“ kommt dem Biotoptyp ein korrigierter Wert von „19“ statt „21“ zu, der deutlich unter dem Biotopwert von „23“ (ohne Kriterium „V“) eines bestehenden Buchenwaldes liegt und dem Beispiel der methodischen Grundlage entspricht. Eine weitere Abwertung des geplanten Biotoptyps ist nicht erforderlich.

Die textliche und tabellarische Darstellung des LBP wird entsprechend angepasst. Der Anregung wird somit teilweise gefolgt.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen im Bezug auf die Bewertungsmethodik entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird.

 

 

1.51     Die Untere Landschaftsbehörde

-    Hinsichtlich der Standortbeschreibung der externen Maßnahmen wäre eine Beschreibung zumindest der Vorgaben aus der Landschaftsplanung und des Biotopkatasters anzuregen.

-    Beim LFB ist eine Trennung der forstrechtlichen und landschaftsrechtlichen Belange vorzunehmen. Für die Flächen, die rechtlich als Wald anzusprechen wären, wäre die Kompensation mit dem zuständigen Landesbetrieb Wald und Holz zu vereinbaren. Für den verbleibenden Restwert, der daraufhin freigestellten Fläche, anzusprechen als „Rohboden/Acker“ nach LUDWIG 91 im Naturraum 5 als Biotoptyp HA 0 mit Biotopstandardwert 6 ohne V, wäre der Resteingriff für den Eingriff nach landschaftsrechtlichen Belangen zu berücksichtigen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

-    Die vier Teilflächen für die Kompensationsmaßnahme (Fläche I.3, II.1, II.2 und II.3) liegen im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 3 „Große Dhünntalsperre“ (Rheinisch-Bergischer Kreis 1993). Die Flächen liegen im Landschaftsschutzgebiet L 2.2-1. Für die Flächen gibt es im Hinblick auf die geplante Kompensationsmaßnahme weder im Landschaftsplan noch im Schutzgebietskataster der Lanuv (Biotopkataster, NSG, Natura 2000, gesetzl. Gesch. Biotope) Festsetzungen, Beschränkungen oder Auflagen. Die Informationen werden in den LBP eingearbeitet. Der Anregung wird somit gefolgt.

 

-    Die Flächen, die als Wald im Sinne des Gesetzes anzusprechen sind, werden im Hinblick auf Eingriff und Kompensation separat von den verbleibenden Flächen behandelt. Die Kompensation der Waldinanspruchnahme wird mit dem Landesbetrieb Wald und Holz vereinbart.

Für den verbleibenden Restwert der in Anspruch genommenen Waldfläche wird der Biotopwert 6 angerechnet und ein eventueller Resteingriff in diese Fläche nach landschaftsrechtlichen Belangen berücksichtigt.

Die übrigen „Nicht-Wald“-Flächen werden, wie bereits vollzogen, auf Basis der Biotopwert-Methode nach LUDWIG (1991) im Hinblick auf Eingriff und Kompensation behandelt.

Bei der Erfüllung des forstrechtlichen Kompensationsbedarfes geht der Landesbetrieb Wald und Holz – Regionalforstamt Berg. Land - von der Komplementarität des forst- und landschaftsrechtlichen Kompensationsumfangs aus (vgl. AV 03_01) Dies bedeutet, dass der kleinere forstrechtliche Kompensationsumfang im größeren landschaftsrechtlichen Kompensationsumfang aufgeht, sofern es sich – wie in diesem Fall vorgesehen – um „bodenständigen Wald“ als Kompensationsmaßnahme handelt. Der Anregung wird gefolgt.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen im Bezug auf die Standortbeschreibung und der Trennung der forstrechtlichen und landschaftsrechtlichen Belange entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird.

 

 

1.51     Die Untere Landschaftsbehörde

-    Die vorliegende Bauleitplanung hat die Eingriffsregelung und die erforderliche Kompensation abschließend zu regeln. Eine weitere Delegation auf andere Regelungen außerhalb dessen und nach Rechtskraft der Satzung ist nicht zulässig. Somit sind in diesem Verfahren Eingriffe nach landschaftsrechtlichen und forstrechtlichen Belangen getrennt und die entsprechend zugeordnet erforderliche Kompensation abschließend darzustellen.

- Für die Durchführung der gesamten Kompensationsmaßnahmen ist ein Durchführungszeitraum zu benennen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

-    Bei der vorliegenden Planung handelt es sich nicht um eine Bauleitplanung gemäß § 5 bzw. 9 BauGB, sondern um eine Entwicklungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB.

Eine abschließende Regelung kann daher hier nicht getroffen werden. Um sich der etwaigen Auswirkungen gewiss zu werden, wurde ein LBP erarbeitet, obwohl dieses im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB nicht notwendig wäre.

Die Entwicklungssatzung für das Planungsvorhaben „Baurecht Große Ledder/ Süd“ legt einen städtebaulichen Entwicklungsbereich fest, der insgesamt 5 Sondergebiete mit der „Zweckbestimmung betriebliche Bildung und Erholung“ umfasst. Für diese Sondergebiete wird in der Entwicklungssatzung die Art der baulichen Nutzung festgesetzt, jedoch noch keine konkrete Planung dargestellt, da diese entwickelt werden soll.

Da derzeit somit noch nicht feststeht, ob nur einzelne oder alle Bauoptionen des städtebaulichen Konzepts realisiert werden, geht der landschaftspflegerische Begleitplan im Hinblick auf die Eingriffsermittlung von einem „worst-case-Szenario“ aus. Das heißt: Es werden der maximal nach der Entwicklungssatzung zulässige Grad der Bebauung und Versiegelung zugrunde gelegt und ebenso der maximal daraus resultierende Kompensationsbedarf und die Kompensationsmaßnahmen abschließend festgesetzt. Der Anregung kann nicht entsprochen werden

 

-    Die Kompensationsmaßnahmen sind in engem zeitlichem Zusammenhang mit den Eingriffen durchzuführen. Das bedeutet, dass die Maßnahmen unmittelbar nach dem Bescheid des Bauantrags umgesetzt und spätestens in der nachfolgenden Pflanzperiode fertig gestellt werden.

Da möglicherweise aber nur ein Teil der per Entwicklungssatzung festgelegten Bauoptionen auch umgesetzt und somit auch nur an Teil des ermittelten Kompensationsumfangs erforderlich ist, ist ein pauschal geltender Durchführungszeitraum für die gesamte Kompensationsmaßnahme nicht zielführend.

Der LBP wird um die obigen Aussagen zum Durchführungszeitraum entsprechend ergänzt. Der Anregung kann hier nicht gefolgt werden.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen im Bezug auf eine abschließende Kompensationsregelung und einen Durchführungszeitraum entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung nicht gefolgt wird.

 

 

1.51     Die Untere Landschaftsbehörde

-    Die Untere Landschaftsbehörde führt keine Kontrollen für Kompensationsmaßnahmen aus der Bauleitplanung durch, dies ist Aufgabe des Trägers der Planungshoheit, der planenden Kommune, hier der Stadt Wermelskirchen. Forstrechtliche Maßnahmen werden vom zuständigen Landesbetrieb Wald und Holz überwacht.

-    Für die Auflagenkontrolle von Kompensationsverpflichtungen aus bereits erteilten      Baugenehmigungen ist das Bauamt - hier: das der Stadt Wermelskirchen -       Ansprechpartner.

-    Hinsichtlich der bereits im Satzungsbereich erteilten baurechtlichen Genehmigungen sollte darauf geachtet werden, dass die Kompensation der bisher im baurechtlichen Außenbereich ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt und nicht in der Satzung untergeht.

-    Die Abstimmung des forstrechtlichen Ausgleichs im vorliegenden Bauleitplanverfahren mit dem zuständigen Landesbetrieb Wald und Holz ist Sache des Trägers der Planungshoheit, der planenden Kommune, hier der Stadt Wermelskirchen.

 

            Der Rat der Stadt nimmt diese Hinweise der vorliegenden Stellungnahme zur        Kenntnis.

 

 

1.52     Die Untere Umweltschutzbehörde trägt zu verschiedenen Themenbereichen folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vor:

 

Wasserschutzgebiet

Die Entwicklung basiert auf der FNP Darstellung Sondergebiet, insofern ist nach der WSchGV innerhalb dieser Bereiche eine bauliche Entwicklung zulässig.

Schutz der Oberflächengewässer

Im nördlichen Plangebiet (Zufahrtsbereich) befinden sich 2 Quellen, die zu erhalten sind.

Abwasserbeseitigung

-    Für das Gebiet der Entwicklungssatzung obliegt der Stadt Wermelskirchen grundsätzlich die Abwasserbeseitigungspflicht.

Das Schmutzwasser ist aus dem Einzugsgebiet der Großen Dhünntalsperre herauszuleiten. Es ist zu klären, ob die Stadt das vorhandene Schmutzwassersystem übernimmt.

-    Entgegen der Darstellung im Text besteht für die Versickerung des Niederschlagswassers keine wasserrechtliche Erlaubnis (abgelaufen 2005).

-    Nach Wasserschutzzonenverordnung ist eine Versickerung des von Straßen- oder sonstigen Verkehrsflächen abfließenden gesammelten Niederschlagswassers in den Untergrund (Sickerschächte oder Rigolen) verboten. Die Versickerung über Gräben und Mulden ist nach Wasserschutzzonenverordnung genehmigungsfähig.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

-    Der Hinweise zum Wasserschutzgebiet und zum Schutz der Oberflächengewässer      werden zur Kenntnis genommen.

-    Die Abwasserbeseitigungspflicht wird von der Stadt auf den privaten      Grundstückseigentümer bzw. dessen Rechtsnachfolger übertragen.

Das anfallende Schmutzwasser wird über vorhandene, private Abwasseranlagen zentral gesammelt und in die öffentliche Abwasseranlage in der Ortslage Stumpf gepumpt. Für geplante Bebauungen ist im Rahmen der einzelnen Bauanträge die Schmutzwasserentsorgung detailliert zu planen und mit dem städtischen Abwasserbetrieb Wermelskirchen abzustimmen. Die redaktionelle Ergänzung der Begründung und der Entwicklungssatzung wird vorgenommen.

-    Die Aktualisierung der wasserrechtlichen Erlaubnis läuft zurzeit.

-    Das anfallende Niederschlagswasser wird zurzeit vor Ort versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet. Die Verlängerung der Genehmigung ist bereits beantragt. Dies ist ebenfalls für geplante Gebäude und befestigte Flächen notwendig. Die konkreten Planungen werden im Baugenehmigungsverfahren geklärt.

Alle Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die redaktionelle Ergänzung der Begründung und der Entwicklungssatzung wird vorgenommen.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass die Hinweise entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung als redaktionelle Ergänzungen in die Entwicklungssatzung und Begründung aufgenommen werden.

 

 

1.52     Die Untere Umweltschutzbehörde

-    Für die Niederschlagswasserbewirtschaftung ist vor Rechtsgültigkeit der Satzung        ein entsprechendes Konzept aufzustellen und mit der Unteren Umweltschutzbehörde abzustimmen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

-    Die Niederschlagswasserbewirtschaftung wird im Rahmen der Bauantragsplanung       geklärt. Da durch die Entwicklungssatzung noch keine abschließende Planung           vorliegt. Der Anregung wird nicht gefolgt.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass der Anregungen, vor Rechtsgültigkeit der Satzung ein Niederschlagswasser-Bewirtschaftungskonzept aufzustellen, entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung nicht gefolgt wird.

 

 

1.53     Kreisstraßenbau- und unterhaltung, ÖPNV und Verkehr tragen folgenden Hinweis vor:

Zu den Breiten und der Aufteilung der dargestellten Verkehrsflächen ist weder im übermittelten Plan noch im Textteil eine Aussage vorhanden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Breiten unter 5,50 m ein gesetzliches Halteverbot auf den Verkehrsflächen besteht. Um einen Begegnungsverkehr PKW mit PKW zu gewährleisten, müssen die nutzbaren Breiten der Straße größer 4,50 m befestigt sein.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Der Anregung wird im Rahmen der Baugenehmigungsplanung gefolgt.

Es handelt sich nicht um eine konkrete Bauleitplanung, daher werden die erforderlichen Maße für die Straßenplanung erst im Rahmen der Baugenehmigungsplanung nach § 34 BauGB abgestimmt. Die redaktionelle Ergänzung der Begründung wird vorgenommen.

 

Der Rat der Stadt nimmt diese Hinweise der vorliegenden Stellungnahmen zur      Kenntnis.

 

 

1.54     Der Rheinisch-Bergische Kreis, Bergisch Gladbach                  (Anlage II/ 1.54)

verweist aus seiner Fachabteilung Artenschutz auf unterschiedliche Belange hin:

Wie im gemeinsamen Ortstermin mit den Beteiligten am 29.09.2009 vereinbart, sind vor bzw. während der Umsetzung des Vorhabens folgende Punkte zu beachten:

1.    Vor Fällung der Eschen vor dem Haus Nr. 10 ist eine Prüfung auf Fledermausvorkommen erforderlich.

2.    Das Protokoll der artenschutzrechtlichen Prüfung - Einzelartbetrachtung - ist um die Zwergfledermaus (planungsrelevante Art) zu erweitern.

3.    Soweit im Rahmen von Einzelgenehmigungen weitere Gehölze mit Höhlenpotential entfernt werden müssen, ist eine erneute Berücksichtigung des Artenschutzes erforderlich. Eine erneute Beteiligung ist zumindest dann erforderlich, wenn durch die Rodung planungsrelevante Arten und/oder heimische Vögel direkt oder die Lebensstätten streng geschützter Arten betroffen sein können. Die baugenehmigungsbedingte Entfernung von Bäumen und Gebüsch sollte daher grundsätzlich in der Zeit vom 01. März bis 30. September nach Möglichkeit nicht erfolgen

Unter der Voraussetzung, dass die o. g. Punkte berücksichtigt werden, bestehen aus artenschutzrechtlicher Sicht gegen das Vorhaben keine Bedenken.

Der RBK bittet, die Ergebnisse vor Umsetzung kurz mitzuteilen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

zu 1:

Die Herbst-Prüfung der Fledermausvorkommen wurde am 30.09 und 01.10.2009 mit dem Einbruch der Dämmerung gegen 19:30 Uhr bis ca. 21:30 Uhr durchgeführt. Die Ergebnisse der Kartierung werden in der Einzelfallbetrachtung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ergänzt. Vor Fällung der Eschengruppe werden diese auf Fledermausvorkommen überprüft. Der Anregung wird gefolgt.

zu 2:

Die Einzelbetrachtung der Zwergfledermaus wird in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wie vereinbart ergänzt. Der Anregung wird gefolgt.

zu 3:

Soweit weitere Gehölze mit Höhlenpotenzial entfernt werden müssen, wird der Artenschutz erneut berücksichtigt. Die Fristen für die Entfernung von Gehölzen werden berücksichtigt. Der Anregung wird gefolgt.

Die Ergebnisse der jeweiligen Untersuchungen werden dem Rheinisch-Bergischen Kreis vor der Umsetzung mitgeteilt.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Stellungnahme der Fachabteilung Artenschutz beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen im Bezug auf die Einzelmaßnahmen zum Artenschutz entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird.

 

 

1.6       Der Landesbetrieb Wald und Forst NRW, Wipperfürth               (Anlage II/ 1.6)

Gegen das o. a. Vorhaben bestehen aus forstlicher Sicht grundsätzliche Bedenken.

 

Bei der o. a. Planung ist auf Grundlage des landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) eine Gesamtwaldfläche von ca. 2,0 ha betroffen. Diese Fläche ist forstrechtlich, flächenmäßig im Verhältnis 1:1 auszugleichen. Der Ausgleich soll in Form von Ersatzaufforstungen auf den im LBP angegebenen Flächen erfolgen. Dieses Konzept findet grundsätzliche Zustimmung.

 

Für bedenklich hält man allerdings folgende Punkte:

1.    Bilanzierung

Mit der planerischen Festschreibung von Baufenstern sind Waldverluste in die Bilanz einzustellen. Eine Abhängigkeit der Kompensationsbilanz von der späteren Realisierung einzelner Vorhaben kann nicht akzeptiert werden.

2.    Festsetzung privater Grünfläche

Sobald eine reale Grünfläche als „private Grünfläche“ festgesetzt ist, ist diese Fläche negativ in die Waldbilanz einzustellen. Daher wird angeregt, wo immer sinnvoll, statt des Planzeichens „private Grünfläche“ als Planzeichen „Wald“ zu verwenden.

3.    Maßnahmenumsetzung

Eine Koppelung der Maßnahmenumsetzung an einzelne Bauabschnitte ist bedenklich. Es ist sinnvoller, eine Aufforstungsfläche jeweils komplett herzurichten und eventuelle Kompensationsüberschüsse im Wege der Kontierung zu verrechnen.

 

Schließlich wird noch darauf hingewiesen, dass wegen des geringen Abstands zwischen Wald und Bebauung die Waldränder regelmäßig zur Gefahrenabwehr überprüft und ggf. bearbeitet werden müssen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Zu 1.

In einem Gesprächstermin mit dem Regionalforstamt wurde einvernehmlich festgelegt, dass die landschafts- und forstrechtliche Kompensationsverpflichtung stufenweise erfolgt, um einer schrittweisen Realisierung der Bebauung gerecht zu werden. In der ersten Ausbauphase gemäß § 5 der Satzung ist demnach die Kompensationsfläche II.1 (25.700 m2) gänzlich als Aufforstungsfläche herzurichten. Die darüber hinaus im Rahmen weiterer Ausbauschritte erforderlichen Kompensationsmaßnahmen werden stufenweise auf der Fläche I.3, II.2 und II.3 kompensiert. Die Umsetzung wird in einem Vertrag zwischen dem Grundstückseigentümer, der Stadt Wermelskirchen und dem Landesbetrieb Wald und Holz nach Rechtskraft der Satzung geregelt. Der Anregung wird teilweise gefolgt.

 

Zu 2.

Auf die Darstellung der privaten Grünflächen kann in der Entwicklungssatzung nicht verzichtet werden, da hierdurch der Nutzungszweck der gesamten Anlage zu sehr eingeschränkt würde. Die hierdurch erforderliche Umsetzung des forstrechtlichen Ausgleichs wird flächenmäßig im Verhältnis 1:1 ausgeglichen, in Form von Ersatzaufforstungen auf den im LBP angegebenen Flächen, wie mit dem Landesbetrieb Wald und Holz besprochen. Der Anregung kann nicht gefolgt werden.

 

Zu 3.

Die stufenweise Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen wurde inzwischen, wie unter Punkt 1 beschrieben, einvernehmlich festgelegt. Die Umsetzung wird in einem Vertrag zwischen dem Grundstückseigentümer, der Stadt Wermelskirchen und dem Landesbetrieb Wald und Holz nach Rechtskraft der Satzung geregelt.

 

Die Hinweise zur Maßnahmenumsetzung werden zur Kenntnis genommen.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Stellungnahme des Landesbetriebs Wald und Forst NRW beschließt der Rat der Stadt, dass die Umsetzung der Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung abschließend zwischen der Stadt, dem Grundstückseigentümer und dem Landesbetrieb Wald und Holz geregelt wird.

 

 

1.7       LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn             (Anlage II/ 1.7)

Planungsrelevante Anregungen ergeben sich aus dieser (in der Anlage beigefügten) Bewertung nicht. Sollten jedoch die heute als Wald genutzten Flächen für eine Bebauung vorbereitet werden, dann sollte zumindest die Rodung der Bäume bzw. die Anlage von Wegen und Straßen unter fachwissenschaftlicher Begleitung erfolgen. Es wäre anzuregen, einen entsprechenden Hinweis in die Satzung aufzunehmen. Unabhängig hiervon wird auf die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW (DschG NW) verwiesen und gebeten sicherzustellen, dass bei der Planrealisierung auf diese gesetzlichen Vorgaben hingewiesen wird.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Es wird der § 6 „Belange der Bodendenkmalpflege“ in den Satzungstext mit folgendem Wortlaut eingefügt:Im Falle der Bebauung der heutigen Waldflächen ist im Rahmen der Bauantragsplanung die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Overath, zu beteiligen. Auf die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) wird verwiesen“. Der Anregung wird somit gefolgt.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Stellungnahme des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege beschließt der Rat der Stadt, dass der Anregung entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird.

 

 

 

b. Öffentlichkeit

 

Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen vorgetragen.

 

 

c. Redaktionelle Ergänzung der Entwicklungssatzung

 

Die Entwicklungssatzung „Große Ledder/Süd“ wird auf Grund der vorab behandelten Abwägung aller Anregungen redaktionell ergänzt.

 

Der § 2 Planungsrechtliche Festsetzungen bei Niederschlags- und Schmutzwasser-beseitigung wurde wie folgt ergänzt:

·           Im Geltungsbereich der Entwicklungssatzung sind ausschließlich private Abwasseranlagen in Betrieb.

·           Das anfallende Niederschlagswasser wird vor Ort versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet. Dies ist ebenfalls für geplante Gebäude und befestigte Flächen notwendig.

·           Das anfallende Schmutzwasser wird über vorhandene private Abwasseranlagen (Schmutzwasserkanäle) zentral gesammelt und in die öffentliche Abwasseranlage in der Ortslage Stumpf gepumpt. Für geplante Bebauungen ist im Rahmen der einzelnen Bauanträge die Schmutzwasserentsorgung detailliert zu planen und mit dem Städtischen Abwasserbetrieb Wermelskirchen abzustimmen.

·           Alle Änderungen, die die Regen- und Schmutzwasserentsorgung bzw. Gewässer in dem Satzungsgebiet betreffen, sind frühzeitig mit dem Wupperverband oder seinem Rechtsnachfolger abzustimmen.

 

Der § 5 Landschaftsplan / Landschaftspflegerischer Begleitplan wurde wie folgt ergänzt:

·           Der Landschaftsplan tritt gemäß seiner Festsetzung, L 2 Punkt 2.2-2, nach Inkrafttreten dieser Satzung im Bereich des Geltungsbereiches zurück.

·           Die Begründung mit Umweltbericht und der landschaftspflegerische Begleitplan mit Artenschutzprüfung sind als Anlage 2 Bestandteil der Entwicklungssatzung „Große Ledder/Süd“.

·           Der detailliert ermittelte Kompensationsbedarf wird außerhalb des Geltungsbereiches der Entwicklungssatzung umgesetzt, auf vier Flächen im Umfeld des Eingriffsortes. Die Flächen befinden sich in der Gemarkung Dhünn, Flur 15, in Teilen aus Flurstück 387 (3.800 m²), in der Gemarkung Dhünn, Flur 15, in Teilen aus Flurstück 297 (25.700 m² und 11.400 m²) und in der Gemarkung Dabringhausen, Flur 24 in einer Teilfläche aus Flurstück 78 (1.600m²).

·           Im Baugenehmigungsverfahren für den gestellten Bauantrag ist die Ermittlung der jeweils erforderlichen Kompensationsmaßnahmen und die Detailplanung vorzulegen und ein Durchführungszeitraum festzulegen.

 

Der § 6 Belange des Bodendenkmalschutzes wurde eingefügt:

·           Im Falle der Bebauung der heutigen Waldflächen ist im Rahmen der Bauantragsplanung die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Overath, zu beteiligen. Auf die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) wird verwiesen.

 

Der § 7 Rechtsgrundlagen wurde um weitere Hinweise wie folgt ergänzt:

·         Der Leitungsbestand der BEW ist bei der Planung und im Rahmen von Baugenehmigungen zu berücksichtigen und bei Grundbesitzänderungen zu sichern.

·         Der Wupperverband ist im Rahmen aller zukünftigen Änderungen, die die Regen-/Schmutzwasserentsorgung bzw. Gewässer in dieser Entwicklungssatzung betreffen, und im Rahmen aller wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß der Wasserschutzgebietsverordnung „Große Dhünntalsperre“ frühzeitig zu beteiligen.

·         Auf den Verlauf der Erdgastransportleitung MET - Mitteleuropäische Transversale / von Sayda (Sachsen an der Grenze zu Tschechien) - über Werne - nach Eynatten (Belgien) wird in der räumlichen Nähe zur Entwicklungssatzung hingewiesen. Verfahrensführende Behörde ist in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung Arnsberg.

 

Auf Grund der Abwägung aller Anregungen wurde die redaktionelle Ergänzung und Überarbeitung der Entwicklungssatzung erforderlich. Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Satzungsinhalte wurden nicht vorgenommen. In der Anlage III ist der Satzungstext zum Beschluss beigefügt.

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionelle Ergänzung und Überarbeitung der Entwicklungssatzung.

 

 

d. Redaktionelle Überarbeitung der Planzeichnung

 

Die Planzeichnung wurde zur geometrischen Eindeutigkeit im Rahmen der Vermaßung, der Beschriftung und der Legende überarbeitet. Die digitale Übermittlung der verschiedenen Ebenen der Darstellungen konnte verbessert werden. Grundlegende inhaltliche Veränderungen wurden nicht vorgenommen. In der Anlage III ist die Planzeichnung zum Beschluss beigefügt.

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der geometrischen Eindeutigkeit die redaktionelle Überarbeitung der Planzeichnung.

 

 

e. Redaktionelle Ergänzung der Begründung

 

Die Begründung zur Entwicklungssatzung „Große Ledder/Süd“ wurde auf Grund der vorab behandelten Abwägung aller Anregungen in folgenden Abschnitten redaktionell ergänzt:

- Versorgungsleitungen und -trassen (neu / siehe Anlage III)

Hier geht es um die geplante Erdgastransportleitung MET - Mitteleuropäische Transversale/ von Sayda (Sachsen an der Grenze zu Tschechien) - über Werne - nach Eynatten (Belgien).

Verfahrensführende Behörde ist in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung Arnsberg.

Der Verlauf der MET im Gemeindegebiet Wermelskirchens wurde Ende 2008 mit Rücksicht auf das FFH-Naturschutz- und Erholungsgebiet Eifgenbachtal korrigiert. Die Linienführung orientiert sich jetzt am Verlauf der L 101. Auf die räumliche Nähe zur Entwicklungssatzung „Große Ledder/Süd“ und die Betroffenheit des Grundstückseigentümers ist hinzuweisen.

 

- Belange der Bodendenkmalpflege (neu / siehe Anlage III)

Das Amt für Bodendenkmalpflege weist darauf hin, dass im Bereich der Waldflächen möglicherweise mesolithischen Fundplätzen vorhanden sind. Aufgrund des Waldbestandes konnten diese Fundplätze bisher nicht ermittelt werden. Im Falle der Bebauung der heutigen Waldflächen ist im Rahmen der Bauantragsplanung die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Overath, zu beteiligen, um eventuell vorhandene Fundplätze zu sichern.

 

Die Begründung zur Entwicklungssatzung „Große Ledder/Süd“ wurde auf Grund der vorab behandelten Abwägung aller Anregungen in folgenden Abschnitten redaktionell überarbeitet:

- Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung

- Landschaftsschutz, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Umweltbericht

- Verkehrstechnische Erschließung

Grundlegende inhaltliche Veränderungen wurden nicht vorgenommen. In der Anlage III ist die Begründung zum Beschluss beigefügt.

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionelle Ergänzung und Überarbeitung der Begründung.

 

 

f. Redaktionelle Ergänzung der ökologischen Fachbeiträge

 

Auf Grund der vorab behandelten Abwägung aller Anregungen wurde die redaktionelle Überarbeitung der ökologischen Fachbeiträge, wie Umweltbericht, landschaftspflegerischer Begleitplan und Artenschutzprüfung erforderlich. Veränderungen wurden auf Grund der Abstimmungen mit der Unteren Landschaftsbehörde und dem Landesbetrieb Wald und Forst vorgenommen. In der Anlage III sind die ökologischen Fachbeiträge zum Beschluss beigefügt.

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionelle Ergänzung der ökologischen Fachbeiträge, wie Umweltbericht, landschaftspflegerischer Begleitplan und Artenschutzprüfung.

 

 

Zu B

Beschluss der Entwicklungssatzung „Große Ledder/Süd“

 

Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt hat, kann er die Entwicklungssatzung „Große Ledder/Süd“ mit Planzeichnung, Begründung mit Umweltbericht und landschaftspflegerischem Begleitplan mit Artenschutzprüfung beschließen (Anlage III).

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt die Entwicklungssatzung „Große Ledder/Süd“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB.

 

 

Weiteres Verfahren

 

Mit amtlicher Bekanntmachung des Ratsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird die Entwicklungssatzung „Große Ledder/Süd“ rechtsverbindlich.

 

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlage I           Plangebietsabgrenzung der Entwicklungssatzung „Große Ledder/Süd“

 

Anlage II           Schreiben der Behörden und Träger öffentlicher Belange zur Offenlage

 

Anlage III          Satzungstext der Entwicklungssatzung „Große Ledder/Süd“

mit Planzeichnung und Begründung mit Umweltbericht und landschaftspflegerischem Begleitplan mit Artenschutzprüfung

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage I Plangebietsabgrenzung (495 KB)      
Anlage 2 2 Anlage II Schreiben der Behörden und TÖB (302 KB)      
Anlage 3 3 Anlage III Satzung komplett (13072 KB)