Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt, die Stelle der Stadtkämmerin/ des Stadtkämmerers intern auszuschreiben. Sachverhalt:
Der aktive Dienst des Stadtkämmerers und Amtsleiters der Kämmerei der Stadt Wermelskirchen, Herr Klaus Stubenrauch, endet zum 31.07.2010, sodass eine Nachfolgeregelung möglichst zum 01.08.2010 anzustreben ist.
Die Stelle des Stadtkämmerers und Leiters der Kämmerei der Stadt Wermelskirchen ist seit Amtsübernahme durch den jetzigen Stelleninhaber im Stellenplan als Stelle eines Lebenszeitbeamten ausgewiesen. Von der vorherigen Regelung, die Stelle mit einem Wahlbeamten zu besetzen, wurde seinerzeit abgerückt.
Für dienst- und arbeitsrechtliche Entscheidungen trifft die Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen in § 73 Abs. 3 folgende Regelungen:
„(3) 1Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 3Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. 4Bei Entscheidungen des Rates nach Satz 2 und 3 stimmt der Bürgermeister nicht mit. 5Erfolgt keine Entscheidung nach Satz 2 oder 3, gilt Satz 1. 6Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten.“
Für dienst- und arbeitsrechtliche Entscheidungen trifft die Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen in § 15 Abs. 3 folgende Regelungen:
„(3) Dienst- und arbeitsrechtliche Entscheidungen a) Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 73 Abs. 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen). b) Für Bedienstete in Amtsleiterfunktionen sind Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat der Stadt im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen. c) Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. d) Bei Entscheidungen des Rates nach Buchstabe b) und c) stimmt der Bürgermeister nicht mit. e) Erfolgt keine Entscheidung nach Buchstabe b) oder c) gilt Buchstabe a). f) Bedienstete in Amtsleiterfunktionen sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem Bürgermeister oder einem Beigeordneten unmittelbar unterstehen mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten.“
Im Einvernehmen zwischen Rat der Stadt und Bürgermeister ist zunächst festzulegen, welches Ausschreibungsverfahren für die zu besetzende Stelle gewählt wird.
Hierzu erfolgen nachstehend weitere Informationen:
Die Stelle des Stadtkämmerers und Amtsleiters der Kämmerei ist derzeit nach A 15 hD BBesO ausgewiesen (= A 15 höherer Dienst der Bundesbesoldungsordnung). Diese Stellenbewertung ist wie folgt zustande gekommen:
Das Gutachten der KGST zur Stellenbewertung wies zum Zeitpunkt der Bewertung der Stelle des Amtsleiters der Kämmerei dessen Stelle nach Größenklasse 4 (ab 50.000 Einwohner) nach A 14 aus. Bedingt durch die zusätzliche Übertragung der Funktion des Stadtkämmerers ergab sich eine Stellenbewertung nach A 15. Zu diesem Zeitpunkt wurden die Stellenbewertungen nach einer Vereinbarung zwischen dem seinerzeitigen Bürgermeister und dem Personalrat nach der nächst höheren Größenklasse 4 vorgenommen und nicht nach der zutreffenden Größenklasse 5 (25.000 – 50.000 Einwohner). Dieses Verfahren wurde von Bürgermeister Weik wieder geändert, es wird jetzt wieder die sachlich richtige Größenklasse 5 zugrunde gelegt.
Demnach ergibt sich die Bewertung der Stelle des Amtsleiters der Kämmerei nach A 13. Bedingt durch die zusätzliche Übertragung der Funktion des Stadtkämmerers ergibt sich nunmehr eine Stellenbewertung nach A 14.
Nach Auffassung der Verwaltung sollte zunächst versucht werden, im Wege einer internen Stellenausschreibung einen geeigneten Kandidaten für diese Stelle zu finden. Es gibt nach Auffassung der Verwaltung geeignete Bewerber aus den Reihen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung. Dieses Verfahren wäre ein motivierendes Signal an die städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere auch an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DenkWerkStadt, dass die Stadt Wermelskirchen geeignete und motivierte Führungsnachwuchskräfte zu fördern gewillt ist.
Das Landebeamtengesetz trifft in dessen § 22 Regelungen zur Übertragung von leitenden Funktionen auf Probe. Hiernach kann die Stadt Wermelskirchen leitende Funktionen künftig zunächst auf Probe für einen Zeitraum von ein bis maximal zwei Jahren übertragen. Von dieser Möglichkeit sollte aus Sicht der Verwaltung Gebrauch gemacht werden. Voraussetzung ist jedoch eine entsprechende Regelung, die in die Hauptsatzung aufzunehmen ist. Hierzu wird die Verwaltung eine eigene Beschlussvorlage vorlegen.
Mit dem Instrument „Führen auf Probe“ kann nach erfolgter Bewerberauswahl nach durchgeführter interner Ausschreibung für die Dauer eines festzulegenden Zeitraumes die Eignung und Befähigung der ausgewählten Bewerberin/ des ausgewählten Bewerbers geprüft werden.
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