Beschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt beschließt, Herrn Stadtverordneten Rainer Schneider, „Die
Linke“, zur Vorbereitung auf die Ratssitzungen finanzielle Zuwendungen in
Höhe von pauschal 100,00 € pro Monat zu gewähren. Diese Zahlung entfällt
in dem Fall, wenn sich Herr Schneider einer Fraktion oder einer Gruppe im Rat
der Stadt Wermelskirchen anschließen sollte. Für diesen Fall wird Herr Schneider
aufgefordert, dies umgehend dem Bürgermeister anzuzeigen. Die
Zuwendungen an Herrn Stadtverordneten Schneider sind gem. § 56 Abs. 3 Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über
die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen,
der unmittelbar dem Bürgermeister zuzuleiten ist. Sachverhalt: Der
Stadtverordnete Rainer Schneider stellt mit Schreiben vom 25.01.2010 (Eingang
am 22.02.2010) einen Antrag auf Gewährung von finanziellen Zuwendungen in Höhe
von 100,00 € monatlich zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die
Ratssitzungen. Der Antrag ist als Anlage beigefügt. Grundlage
für diesen Antrag ist § 56 Abs. 3 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen. Dort
heißt es: „5Einem Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe
angehört, stellt die Gemeinde in angemessenem Umfang Sachmittel und
Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Ratssitzung zur
Verfügung. 6Der Rat kann stattdessen beschließen, dass ein
Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die
Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei
Mitgliedern erhielte. 7In diesem Fall ist nach den Sätzen 2
und 3 zu verfahren.“ Hieraus ergibt sich Folgendes: Es sind entweder Sachmittel und Kommunikationsmittel
zum Zwecke der Vorbereitung auf die Ratssitzung zur Verfügung zu stellen. Stattdessen kann der Rat beschließen, dass ein Ratsmitglied aus
Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält. Dies bedeutet:
Da
Herr Stadtverordneter Rainer Schneider keiner Fraktion oder Gruppe angehört,
sind die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 der Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen erfüllt. Herrn Schneider sind also entweder Sachmittel und
Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Ratssitzung zur
Verfügung zu stellen oder, wie im vorliegenden Fall beantragt, finanzielle
Zuwendungen. Aus Sicht der Verwaltung wird die Gewährung finanzieller
Zuwendungen favorisiert, da die Bereitstellung von Sachmitteln und
Kommunikationsmitteln neben den Anschaffungskosten zu nicht unerheblichen
laufenden Kosten und zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand führen würde. Die
zusätzlichen Haushaltsmittel in Höhe von 1.200,00 € p.a. können aus den
Haushaltsmitteln der Position 001.001.001.5492000 „Fraktionszuwendungen“
bestritten werden. Seitens
der Verwaltung wird daher empfohlen, dem Antrag von Herrn Schneider entsprechend
zu beschließen.
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