Vorlage - RAT/1883/2010  

 
 
Betreff: Ergänzungssatzung "Schürholz/Arnzhäuschen" gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB
A. Vorstellung der Inhalte zur Ergänzungssatzung
B. Offenlagebeschluss
Status:öffentlich  
Verfasser:Menger-Schindler, Marlies
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Löltgen, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen Entscheidung
10.05.2010 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage I Plangebietsabgrenzung  
Anlage II Entwurf Satzung komplett  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Zu B., Seite 4

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen beschließt, den Entwurf der Ergänzungssatzung „Schürholz/Arnzhäuschen“ mit Planzeichnung einschließlich der Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan gemäß § 34 (6) Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Ziel und Erfordernis der Ergänzungssatzung

 

Ziel ist es, dass die seit 1979 verbindliche Abgrenzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Schürholz/Arnzhäuschen“ im Rahmen einer Innenbereichssatzung in nordöstlicher Richtung eine Ergänzung erfahren soll.

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) legt die Gemeinde durch eine Ergänzungssatzung fest, dass eine Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen wird.

 

 

Bisheriges Planverfahren

 

Mit Schreiben vom 09.10.2003 beantragte der Eigentümer die Ergänzung der Innenbereichssatzung. Es handelt sich dabei um eine offene Weidefläche für Pferde, im Anschluss an die bestehende Bebauung am nordöstlichen Rand der Straße Schürholz. Die Erschließung ist durch die öffentliche Verkehrsfläche mit Wendeanlage gesichert.

 

Zum Aufstellungsbeschluss im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr am 10.05.04 wurde die Abgrenzung zur Ergänzungssatzung „Schürholz/Arnzhäuschen“ beschlossen (Anlage I).

 

Die Ergänzungssatzung „Schürholz/Arnzhäuschen“ liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 2 „Eifgenbachtal“ des Rheinisch-Bergischen Kreises. Die Entwicklungskarte weist den gesamten Planungsraum mit dem Entwicklungsziel 1 aus. Hier wird die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft angestrebt. Die südlichen und östlichen Bereiche sind mit dem Entwicklungsziel 2.1 dargestellt. Sie sollen durch Gehölze und Waldmäntel angereichert werden.

Das Plangebiet der Ergänzungssatzung befindet sich nicht im Landschaftsschutzgebiet.

 

Das Grundstück wird heute intensiv als landwirtschaftliches Grünland „Pferdeweide“ genutzt. Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan stellt den Bereich der Ergänzungssatzung als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Auf Grund der geringen Größe dieses Satzungsbereiches ist die Änderung des FNP im Anschluss an die bestehenden Wohnbauflächen nicht erforderlich.

 

Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzone. Ein Quellbereich ist nicht unmittelbar betroffen.

Ca. 100 m nördlich befinden sich die baulichen Anlagen des Wasserwerks Schürholz. Leitungstrassen verlaufen nicht im Bereich der geplanten Wohnbaufläche der Ergänzungssatzung.

 

Basierend auf diesen Angaben konnte der landschaftspflegerische Begleitplan von dem Grundstückseigentümer an einen Fachplaner vergeben werden. Auf der Grundlage der Bestandserfassung wurde der Eingriff in Landschaft und Natur festgestellt und der erforderliche Ausgleich ermittelt. Dieser wird im Einvernehmen unmittelbar angrenzend auf weiteren Grundstücksteilen des Eigentümers anzulegen sein. Das Öko-Konto der Stadt wird somit nicht beansprucht.

 

 

A. Vorstellung der Inhalte zur Ergänzungssatzung (Anlage II)

 

Die Ergänzungssatzung „Schürholz/Arnzhäuschen“ beinhaltet zwei Nutzungs- bzw. Festsetzungsbereiche:

 

Öffentliche Verkehrsfläche

  • Die Wendeanlage der bereits ausgebauten Gesamterschließung „Schürholz“ wird als öffentliche Verkehrsfläche planungsrechtlich gesichert und befindet sich im Eigentum der Stadt. Der Ein- und Ausfahrtsbereich für Garagen und Stellplätze wird nicht eingeschränkt.

 

Allgemeines Wohngebiet

 

  • Vorgaben zur Erschließung:

Das Regenwasser, das auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der DWA–A-138 unmittelbar vor Ort zu versickern.

Welche Art der Versickerungseinrichtung möglich sein wird, ist im Rahmen der Baugenehmigung nachzuweisen und mit dem Tiefbauamt und der zuständigen Unteren Wasserbehörde abzustimmen bzw. genehmigen zu lassen.

 

  • Art und Maß der baulichen Nutzung:

Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 gibt an, wie viel qm Gebäudegrundfläche je qm Grundstücksfläche maximal zulässig sind. Der Berechnung ist die Grundstücksfläche innerhalb des Satzungsgebietes zu Grunde zu legen. Die GRZ beinhaltet auch Garagenflächen und sonstige versiegelte Zufahrten, Terrassen und Wegeflächen. Für diese Art der Versiegelung wird gemäß § 19 (4) BauNVO eine Überschreitung der festgesetzten GRZ bis zu 50 % zugelassen.

 

Die Geschossigkeit, Größe und Lage der neuen Bebauung müssen sich so in den Gebäudebestand einfügen, dass die städtebauliche Ordnung gewahrt bleibt. Es wird die offene Bauweise festgesetzt. Es sind maximal zwei Einzelhäuser mit je zwei Wohneinheiten zulässig. Eine Riegelbebauung in Form von Reihenhäusern ist unzulässig.

Um die Nutzungsart auf das Wohnen zu beschränken, sind alle Ausnahmen für ein „Allgemeines Wohngebiet“ entsprechend der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.

 

  • Textliche und planinhaltliche Festsetzungen:

Um die Wohnbebauung in der Ergänzungssatzung so schonend und verträglich wie möglich zu halten und ein Einfügen in das Landschaftsbild des Bergischen Landes zu gewährleisten, sind entsprechende Gestaltungsfestsetzungen im Satzungstext getroffen worden.

Sie sollen sicherstellen, dass örtliche siedlungstypische Gebäudemerkmale auch bei Neuplanungen aufgenommen werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und Landschaftssituation einzufügen. Sie sind den allgemeinen Festsetzungen in der Bauleitplanung für das Gemeindegebiet der Stadt Wermelskirchen entnommen.

 

Die Festsetzungen beziehen sich vor allem auf die Ausgestaltung der Dachform, die möglichen Dachaufbauten und die farbliche Gestaltung.

Die Wahl der Außenmaterialien zur Fassadengestaltung wird auf typische bestehende Merkmale begrenzt.

 

Bei dieser städtebaulichen Nachverdichtung muss die Versickerung von Oberflächenwasser vor Ort möglich sein, so dass wasserdurchlässige Oberflächen im

Bereich des Wohnens, Parkens und der Gärten zu verwenden sind. Ein entsprechender Versiegelungsgrad wird daher in der Satzung festgelegt und darf nicht überschritten werden.

 

  • Ökologische Ausgleichsmaßnahmen:

 

Die Abgrenzung der Ergänzungssatzung „Schürholz/Arnzhäuschen“ umfasst den Bereich, der für maximal zwei Baugrundstücke in Frage kommt. Der hierdurch ausgelöste ökologische Ausgleich sollte - wenn möglich - auf den gleichen Grundstücken der betroffenen Eigentümer liegen, um einen optimalen Übergang zur freien Landschaft zu erreichen. Dies bedeutet, dass der ökologische Ausgleich unmittelbar außerhalb der Ergänzungssatzung liegt, jedoch durch sie ausgelöst mit Inhalt der Satzung wird.

 

Im Rahmen der Bestandserfassung des landschaftspflegerischen Begleitplanes „Schürholz/Arnzhäuschen“ wurde festgestellt, dass nach entsprechender Bewertung des Bestandes der Ausgleich unmittelbar angrenzend auf eigenen Grundstücken erfolgen kann. Hierzu sind bereits einvernehmliche Abstimmungen mit dem Eigentümer erfolgt. Weitere detaillierte Maßnahmen werden in der Ergänzungssatzung festgesetzt (Anlage II). Das Öko-Konto der Stadt wird somit nicht beansprucht.

 

 

B. Offenlagebeschluss der Ergänzungssatzung

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen kann nunmehr die öffentliche Auslegung der Ergänzungssatzung „Schürholz/Arnzhäuschen“ beschließen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen beschließt, den Entwurf der Ergänzungssatzung „Schürholz/Arnzhäuschen“ mit Planzeichnung einschließlich der Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan gemäß § 34 (6) Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen.

 

 

Weiteres Verfahren

 

Unmittelbar nach diesem Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen kann die öffentliche Auslegung stattfinden.

Nach anschließendem Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt und die amtliche Bekanntmachung wird die Ergänzungssatzung rechtsverbindlich.

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlage I           Plangebietsabgrenzung zum Aufstellungsbeschluss

 

Anlage II          Entwurf des Satzungstextes der Ergänzungssatzung „Schürholz/Arnzhäuschen“ mit Planzeichnung und Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage I Plangebietsabgrenzung (522 KB)      
Anlage 2 2 Anlage II Entwurf Satzung komplett (6402 KB)