Beschlussvorschlag: Zu B., Seite 4 Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen
beschließt, den Entwurf der Ergänzungssatzung
„Schürholz/Arnzhäuschen“ mit Planzeichnung einschließlich der
Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan gemäß § 34 (6) Satz 1 BauGB
öffentlich auszulegen. Sachverhalt: Ziel und Erfordernis der Ergänzungssatzung Ziel ist es, dass die seit 1979 verbindliche Abgrenzung für
den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Schürholz/Arnzhäuschen“ im
Rahmen einer Innenbereichssatzung in nordöstlicher Richtung eine
Ergänzung erfahren soll. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB)
legt die Gemeinde durch eine Ergänzungssatzung fest, dass eine
Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen wird. Bisheriges Planverfahren Mit Schreiben vom 09.10.2003 beantragte der Eigentümer die
Ergänzung der Innenbereichssatzung. Es handelt sich dabei um eine offene
Weidefläche für Pferde, im Anschluss an die bestehende Bebauung am nordöstlichen
Rand der Straße Schürholz. Die Erschließung ist durch die öffentliche
Verkehrsfläche mit Wendeanlage gesichert. Zum Aufstellungsbeschluss im Ausschuss für Stadtentwicklung
und Verkehr am 10.05.04 wurde die Abgrenzung zur Ergänzungssatzung
„Schürholz/Arnzhäuschen“ beschlossen (Anlage I). Die Ergänzungssatzung „Schürholz/Arnzhäuschen“
liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 2
„Eifgenbachtal“ des Rheinisch-Bergischen Kreises. Die
Entwicklungskarte weist den gesamten Planungsraum mit dem Entwicklungsziel 1
aus. Hier wird die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen
natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten
Landschaft angestrebt. Die südlichen und östlichen Bereiche sind mit dem
Entwicklungsziel 2.1 dargestellt. Sie sollen durch Gehölze und Waldmäntel
angereichert werden. Das Plangebiet der Ergänzungssatzung befindet sich nicht im
Landschaftsschutzgebiet. Das Grundstück wird heute intensiv als landwirtschaftliches
Grünland „Pferdeweide“ genutzt. Der rechtsverbindliche
Flächennutzungsplan stellt den Bereich der Ergänzungssatzung als „Fläche
für die Landwirtschaft“ dar. Auf Grund der geringen Größe dieses
Satzungsbereiches ist die Änderung des FNP im Anschluss an die bestehenden
Wohnbauflächen nicht erforderlich. Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzone. Ein
Quellbereich ist nicht unmittelbar betroffen. Ca. 100 m nördlich befinden sich die baulichen Anlagen des
Wasserwerks Schürholz. Leitungstrassen verlaufen nicht im Bereich der geplanten
Wohnbaufläche der Ergänzungssatzung. Basierend auf diesen Angaben konnte der landschaftspflegerische
Begleitplan von dem Grundstückseigentümer an einen Fachplaner vergeben werden.
Auf der Grundlage der Bestandserfassung wurde der Eingriff in Landschaft und Natur
festgestellt und der erforderliche Ausgleich ermittelt. Dieser wird im
Einvernehmen unmittelbar angrenzend auf weiteren Grundstücksteilen des
Eigentümers anzulegen sein. Das Öko-Konto der Stadt wird somit nicht
beansprucht. A. Vorstellung der Inhalte zur Ergänzungssatzung (Anlage II) Die Ergänzungssatzung „Schürholz/Arnzhäuschen“
beinhaltet zwei Nutzungs- bzw. Festsetzungsbereiche: Öffentliche Verkehrsfläche
Allgemeines Wohngebiet
Das Regenwasser, das auf den
privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der DWA–A-138
unmittelbar vor Ort zu versickern. Welche Art der
Versickerungseinrichtung möglich sein wird, ist im Rahmen der Baugenehmigung
nachzuweisen und mit dem Tiefbauamt und der zuständigen Unteren Wasserbehörde
abzustimmen bzw. genehmigen zu lassen.
Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4
gibt an, wie viel qm Gebäudegrundfläche je qm Grundstücksfläche maximal
zulässig sind. Der Berechnung ist die Grundstücksfläche innerhalb des
Satzungsgebietes zu Grunde zu legen. Die GRZ beinhaltet auch Garagenflächen und
sonstige versiegelte Zufahrten, Terrassen und Wegeflächen. Für diese Art der
Versiegelung wird gemäß § 19 (4) BauNVO eine Überschreitung der festgesetzten
GRZ bis zu 50 % zugelassen. Die Geschossigkeit, Größe und Lage
der neuen Bebauung müssen sich so in den Gebäudebestand einfügen, dass die
städtebauliche Ordnung gewahrt bleibt. Es wird die offene Bauweise festgesetzt.
Es sind maximal zwei Einzelhäuser mit je zwei Wohneinheiten zulässig. Eine
Riegelbebauung in Form von Reihenhäusern ist unzulässig. Um die Nutzungsart auf das Wohnen zu
beschränken, sind alle Ausnahmen für ein „Allgemeines Wohngebiet“
entsprechend der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.
Um die Wohnbebauung in der
Ergänzungssatzung so schonend und verträglich wie möglich zu halten und ein
Einfügen in das Landschaftsbild des Bergischen Landes zu gewährleisten, sind
entsprechende Gestaltungsfestsetzungen im Satzungstext getroffen worden. Sie sollen sicherstellen, dass
örtliche siedlungstypische Gebäudemerkmale auch bei Neuplanungen aufgenommen
werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und Landschaftssituation
einzufügen. Sie sind den allgemeinen Festsetzungen in der Bauleitplanung für
das Gemeindegebiet der Stadt Wermelskirchen entnommen. Die Festsetzungen beziehen sich vor
allem auf die Ausgestaltung der Dachform, die möglichen Dachaufbauten und die
farbliche Gestaltung. Die Wahl der Außenmaterialien zur
Fassadengestaltung wird auf typische bestehende Merkmale begrenzt. Bei dieser städtebaulichen
Nachverdichtung muss die Versickerung von Oberflächenwasser vor Ort möglich
sein, so dass wasserdurchlässige Oberflächen im Bereich des Wohnens, Parkens und der
Gärten zu verwenden sind. Ein entsprechender Versiegelungsgrad wird daher in
der Satzung festgelegt und darf nicht überschritten werden.
Die Abgrenzung der Ergänzungssatzung
„Schürholz/Arnzhäuschen“ umfasst den Bereich, der für maximal zwei
Baugrundstücke in Frage kommt. Der hierdurch ausgelöste ökologische Ausgleich
sollte - wenn möglich - auf den gleichen Grundstücken der betroffenen Eigentümer
liegen, um einen optimalen Übergang zur freien Landschaft zu erreichen. Dies
bedeutet, dass der ökologische Ausgleich unmittelbar außerhalb der
Ergänzungssatzung liegt, jedoch durch sie ausgelöst mit Inhalt der Satzung
wird. Im Rahmen der Bestandserfassung des
landschaftspflegerischen Begleitplanes „Schürholz/Arnzhäuschen“
wurde festgestellt, dass nach entsprechender Bewertung des Bestandes der
Ausgleich unmittelbar angrenzend auf eigenen Grundstücken erfolgen kann. Hierzu
sind bereits einvernehmliche Abstimmungen mit dem Eigentümer erfolgt. Weitere
detaillierte Maßnahmen werden in der Ergänzungssatzung festgesetzt (Anlage
II). Das Öko-Konto der Stadt wird somit nicht beansprucht. B. Offenlagebeschluss der Ergänzungssatzung Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen
kann nunmehr die öffentliche Auslegung der Ergänzungssatzung
„Schürholz/Arnzhäuschen“ beschließen. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Stadtentwicklung,
Verkehr und Umweltfragen beschließt, den Entwurf der Ergänzungssatzung
„Schürholz/Arnzhäuschen“ mit Planzeichnung einschließlich der
Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan gemäß § 34 (6) Satz 1 BauGB
öffentlich auszulegen. Weiteres Verfahren Unmittelbar nach diesem Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung,
Verkehr und Umweltfragen kann die öffentliche Auslegung stattfinden. Nach anschließendem Satzungsbeschluss durch den Rat der
Stadt und die amtliche Bekanntmachung wird die Ergänzungssatzung
rechtsverbindlich. Anlage/n: Anlage I Plangebietsabgrenzung
zum Aufstellungsbeschluss Anlage II Entwurf des Satzungstextes der
Ergänzungssatzung „Schürholz/Arnzhäuschen“ mit Planzeichnung und
Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan
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