Beschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu den Änderungen der
Satzung zur Kenntnis und beschließt die Neufassung der Satzung der Stadt
Wermelskirchen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen vom… in der von der Verwaltung vorgelegten Fassung. Ein
Exemplar der Satzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des
Rates als Anlage beigefügt. Sachverhalt: Der kommunale
Blickwinkel auf innerörtliche Straßen hat sich deutlich geändert. Der
Aufenthaltsfunktion der Straße wird im Vergleich zur Verkehrsfunktion eine
steigende Bedeutung beigemessen. Es
besteht eine große Nachfrage nach Sondernutzungen vor allem des örtlichen
Einzelhandels, seiner Warenangebote und seiner Werbung auf öffentlichen Straßen
zu präsentieren. Hinzu kommt die steigende Sensibilisierung für die Barrierefreiheit
im öffentlichen Straßenraum. Um
dieser aktuellen Entwicklung Rechnung zu tragen, wurde die Satzung über die
Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom
02.08.2002 überarbeitet. Auf
die aufgenommenen Regelungen und Änderungen wird im Folgenden eingegangen. Rein
redaktionelle Änderungen werden hierbei nicht kommentiert. §
2 Gemeingebrauch, Anliegergebrauch Gemeingebrauch
und Anliegergebrauch werden zur Abgrenzung von (insbesondere
erlaubnisbedürftigen) Sondernutzungen eindeutig definiert. Den Bürgern wird
hierdurch verdeutlicht, für welche Nutzung er gegebenenfalls eine Erlaubnis
benötigt und ob er mit einer Gebührenerhebung zu rechnen hat. §
3 Erlaubnisfreie Sondernutzung Die
hier genannten Nutzungen gehen in ihrer Intensität, im wirtschaftlichen
Interesse des Nutzers und in der Einwirkung auf den Straßenraum über die in § 2
genannten Nutzungen hinaus und werden daher als Sondernutzungen angesehen. Zur
Eindämmung der Werbung im öffentlichen Straßenraum dient die Beschränkung auf
je eine erlaubnisfreie Werbeanlage an der Stätte der Leistung. Darüber hinaus
gehende Anlagen sollen beantragt und ggfls. auch gebührenpflichtig gestellt
werden. Zur
Förderung der Außengastronomie im Innenstadtbereich besteht für das Aufstellen
von Tischen und Stühlen zu gewerblichen Zwecken zukünftig nur noch eine
Anzeigepflicht. Auf die Erhebung von Gebühren wird verzichtet. §
4 Einschränkung erlaubnisfreier Sondernutzungen Die
Barrierefreiheit als auch die Umsetzung eines städtebaulichen Konzeptes sind
sachliche Abwägungskriterien, die bei der Erteilung bzw. Versagung von
Sondernutzungserlaubnissen berücksichtigt werden müssen. Sondernutzungen die
Barrieren darstellen sind nicht zulässig. §
8 Werbeanlagen Zur
besseren Regulierung kommerzieller Werbung auf Plakaten und anderen
Einrichtungen ist § 8 in die Satzung aufgenommen worden. Werbeanlagen im Sinne
der Satzung wurden genau definiert, ebenso die zahlenmäßige Beschränkung. Plakate
im Straßenraum haben in der Regel Einfluss auf den Straßenverkehr, bei ihrer
Genehmigung wird daher ein besonderes Augenmerk auf die Verkehrssicherheit
gelegt. §
9 Wahlveranstaltungen, Wahlsichtwerbung Die
Verfahrensregelungen für die Wahlsichtwerbung als auch für die
Wahlveranstaltungen der politischen Parteien und Wählergruppen sollen genauer bestimmt
werden. Daher wurde dieser Bereich aus der allgemeinen Sondernutzungssatzung
herausgenommen. Eine eigene Satzung (Sondernutzungssatzung - Wahlsichtwerbung) wird
zurzeit erarbeitet. Hierbei
wird auch der Antrag der WNK UWG vom 29.07.2009, eingebracht in die Sitzung des
Rates am 21.09.2009, Vorlage: RAT/1711/2009 Berücksichtigung finden. §
13 Erlaubnis Die
Ermessensgrundlagen, die bei der Erteilung bzw. Nichterteilung der Genehmigung
herangezogen werden, werden dem Antragsteller verdeutlicht. Hinweise und
Handlungspflichten dienen zur frühzeitigen Information. §
16 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit Es
ist nicht immer eindeutig festzustellen, wie lange eine Sondernutzung (z.B. bei
abgestellten Anhängern zu Werbezwecken) erfolgte. Daher wird das Ende der
Gebührenpflicht zur Klarstellung definiert. §
17 Gebührenverzicht, Gebührenerstattung Neben
der Gebührenerstattung soll auch die Möglichkeit gegeben sein, bezüglich
einzelner –unter den genannten Kriterien fallenden- Sondernutzungen auf
eine Gebührenerhebung zu verzichten. Mit dieser Regelung erhält die Stadt
Kenntnis über die Nutzung auf ihren Straßen und kann die Ausübung über Nebenbestimmungen
regeln. Die Barrierefreiheit erfährt auch hier mit dem Gebührenverzicht eine
besondere Beachtung. Anlage
zu § 14 der Sondernutzungssatzung Gebührentarif Straßen-
und Teilstrecken von Straßen, für die die im Gebührentarif enthaltenen Gebührensätze
gelten, wurden in zwei Zonen unterteilt. Die zur Zone I gehörenden Straßen- und
Teilstrecken von Straßen wurden neu festgelegt. Gebühren Die
Gebühren sind seit Inkrafttreten der Satzung im Jahre 2002 unverändert
geblieben. Sie wurden daher vollständig überarbeitet und den heutigen
Verhältnissen angepasst. Anlage/n: • Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung der Satzung
über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
(Anlage 1) • Neufassung: Satzung der Stadt Wermelskirchen über Erlaubnisse und
Gebühren für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung vom … (Anlage 2)
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