Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt gemäß
§§ 6 und 14 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Flurstücke
der „Wolfhagener Straße“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen
Verkehr: Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 20,
Flurstücke 7, 8, 151, 180, 211, 213, 218, 220 (Teilstück) und Flur 21,
Flurstück 74 (Teilstück) Die zu widmende Verkehrsfläche wird
gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die
Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der
Gemeingebrauch an diesen Flurstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt. Die Widmung ist öffentlich bekannt
zu machen. Sachverhalt: Die Erschließungsanlage
„Wolfhagener Straße“ wurde
erstmalig und endgültig nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches
hergestellt. Die tatsächlichen und rechtlichen
Voraussetzungen, die Erschließungsanlage förmlich zu widmen, liegen nun vor.
Hinsichtlich der beitragsauslösenden Herstellung greifen die Bestimmungen des
Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) in
Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der
Stadt Wermelskirchen vom 22.06.1988 in der derzeit gültigen Fassung.
Voraussetzung für die endgültige Beitragserhebung ist unter anderem, dass es
sich um eine öffentliche Straße handelt. Mit der Widmung gemäß § 6 Straßen-
und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 in der
derzeit gültigen Fassung erhalten Verkehrsanlagen die Eigenschaft einer öffentlichen
Straße. Hierfür liegen die Voraussetzungen insgesamt vor. Die Stadt ist als
Träger der Straßenbaulast Eigentümerin der Straßenlandfläche. Die nachstehend zu widmenden
Flurstücke der Erschließungsanlage sind im beiliegenden Lageplan
gekennzeichnet: Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 20,
Flurstücke 7, 8, 151, 180, 211, 213, 218, 220 (Teilstück) und Flur 21,
Flurstück 74 (Teilstück) Nach dem StrWG NW handelt es sich bei
der „Wolfhagener Straße“ um eine Erschließungsanlage, bei der die
Belange der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Flurstücken
der Verkehrsanlage wird auf keine Verkehrsart beschränkt. Anlage Lageplan Anlage/n:
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