Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt gemäß
§§ 6 und 14 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten
Flurstücke der Straße „Pantholz“ zum Gemeingebrauch für den
öffentlichen Verkehr: Gemarkung Dhünn, Flur 1, Flurstücke
969, 909, 991, 914, 897, 989, 941, 946, 949, 954, 438, 905, 908, 869, 862, 863,
513, 515 und Gemarkung Dabringhausen, Flur 20, Flurstücke 43, 45 Die zu widmende Verkehrsfläche wird
gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die
Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der
Gemeingebrauch an diesen Flurstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt. Die Widmung ist öffentlich bekannt
zu machen. Sachverhalt: Die Erschließungsanlage
„Pantholz“ wurde erstmalig und endgültig nach den Bestimmungen des
Baugesetzbuches hergestellt. Die tatsächlichen und rechtlichen
Voraussetzungen, die Erschließungsanlage förmlich zu widmen, liegen nun vor.
Hinsichtlich der beitragsauslösenden Herstellung greifen die Bestimmungen des
Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) in
Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der
Stadt Wermelskirchen vom 22.06.1988 in der derzeit gültigen Fassung.
Voraussetzung für die endgültige Beitragserhebung ist unter anderem, dass es
sich um eine öffentliche Straße handelt. Mit der Widmung gemäß § 6 Straßen-
und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 in der
derzeit gültigen Fassung erhalten Verkehrsanlagen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Hierfür liegen die
Voraussetzungen insgesamt vor. Die Stadt ist als Träger der Straßenbaulast Eigentümerin
der Straßenlandfläche. Die nachstehend zu widmenden
Flurstücke der Erschließungsanlage sind im beiliegenden Lageplan
gekennzeichnet: Gemarkung Dhünn, Flur 1, Flurstücke
969, 909, 991, 914, 897, 989, 941, 946, 949, 954, 438, 905, 908, 869, 862, 863,
513, 515 und Gemarkung Dabringhausen, Flur 20, Flurstücke 43, 45 Nach dem StrWG NW handelt es sich bei
der Straße „Pantholz“ um eine Erschließungsanlage, bei der die
Belange der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen
Flurstücken der Verkehrsanlage wird auf keine Verkehrsart beschränkt. Anlage Lageplan Anlage/n:
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