Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt gemäß
§§ 6 und 14 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten
Flurstücke der „Schulstraße“ zum Gemeingebrauch für den
öffentlichen Verkehr: Gemarkung Dhünn, Flur 3, Flurstücke 1065 (Teilstück), 1117,
1116, 1119, 1122, 1124, 1121, 1126, 1128, 1130, 1132, 62, 1134, 1166
(Teilstück), 1140, 1143, 1145, 1147, 1149, 785, 1168, 1205 (Teilstück), 1171,
1200, 1176, 1178, 1180, 1185, 1183 und 689 Die zu widmende Verkehrsfläche wird
gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die
Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der
Gemeingebrauch an diesen Flurstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt. Die Widmung ist öffentlich bekannt
zu machen. Sachverhalt: Die Erschließungsanlage
„Schulstraße“ wurde erstmalig und endgültig nach den Bestimmungen
des Baugesetzbuches hergestellt. Die tatsächlichen und rechtlichen
Voraussetzungen, die Erschließungsanlage förmlich zu widmen, liegen nun vor.
Hinsichtlich der beitragsauslösenden Herstellung greifen die Bestimmungen des
Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) in
Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der
Stadt Wermelskirchen vom 22.06.1988 in der derzeit gültigen Fassung. Voraussetzung
für die endgültige Beitragserhebung ist unter anderem, dass es sich um eine
öffentliche Straße handelt. Mit der Widmung gemäß § 6 Straßen-
und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 in der
derzeit gültigen Fassung erhalten Verkehrsanlagen die Eigenschaft einer
öffentlichen Straße. Hierfür liegen die Voraussetzungen insgesamt vor. Die
Stadt ist als Träger der Straßenbaulast Eigentümerin der Straßenlandfläche. Die nachstehend zu widmenden
Flurstücke der Erschließungsanlage sind im beiliegenden Lageplan
gekennzeichnet: Gemarkung Dhünn, Flur 3, Flurstücke 1065 (Teilstück), 1117,
1116, 1119, 1122, 1124, 1121, 1126, 1128, 1130, 1132, 62, 1134, 1166
(Teilstück), 1140, 1143, 1145, 1147, 1149, 785, 1168, 1205 (Teilstück), 1171,
1200, 1176, 1178, 1180, 1185,1183 und 689 Nach dem StrWG NW handelt es bei der
„Schulstraße“ um eine Erschließungsanlage, bei der die Belange der
anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an den Flurstücken der
Verkehrsanlage wird auf keine Verkehrsart beschränkt. Anlage Lageplan Anlage/n:
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