Vorlage - RAT/1912/2010  

 
 
Betreff: Herstellung der Erschließungsanlage "Schulstraße"
Widmung als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Bauverwaltung Bearbeiter/-in: Hagenbücher, Angelika
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen Vorberatung
05.07.2010 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen zur Kenntnis genommen   
Rat der Stadt Entscheidung
12.07.2010 
7. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
100607_2800a_Schulstraße_Teil _1_1000  
100607_2800a_Schulstraße_Teil _2_1000  
100607_2800a_Schulstraße_Teil _3_1000  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§  6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Flurstücke der „Schulstraße“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:

 

Gemarkung Dhünn,  Flur 3, Flurstücke 1065 (Teilstück), 1117, 1116, 1119, 1122, 1124, 1121, 1126, 1128, 1130, 1132, 62, 1134, 1166 (Teilstück), 1140, 1143, 1145, 1147, 1149, 785, 1168, 1205 (Teilstück), 1171, 1200, 1176, 1178, 1180, 1185, 1183 und 689

 

Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Flurstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.

 

Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.

 

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die Erschließungsanlage „Schulstraße“ wurde erstmalig und endgültig nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches hergestellt.

 

Die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, die Erschließungsanlage förmlich zu widmen, liegen nun vor. Hinsichtlich der beitragsauslösenden Herstellung greifen die Bestimmungen des Baugesetzbuches (§§  127 ff.) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Wermelskirchen vom 22.06.1988 in der derzeit gültigen Fassung. Voraussetzung für die endgültige Beitragserhebung ist unter anderem, dass es sich um eine öffentliche Straße handelt.

 

Mit der Widmung gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 in der derzeit gültigen Fassung erhalten Verkehrsanlagen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Hierfür liegen die Voraussetzungen insgesamt vor. Die Stadt ist als Träger der Straßenbaulast Eigentümerin der Straßenlandfläche.

 

Die nachstehend zu widmenden Flurstücke der Erschließungsanlage sind im beiliegenden Lageplan gekennzeichnet:

 

Gemarkung Dhünn,  Flur 3, Flurstücke 1065 (Teilstück), 1117, 1116, 1119, 1122, 1124, 1121, 1126, 1128, 1130, 1132, 62, 1134, 1166 (Teilstück), 1140, 1143, 1145, 1147, 1149, 785, 1168, 1205 (Teilstück), 1171, 1200, 1176, 1178, 1180, 1185,1183 und 689

 

Nach dem StrWG NW handelt es bei der „Schulstraße“ um eine Erschließungsanlage, bei der die Belange der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an den Flurstücken der Verkehrsanlage wird auf keine Verkehrsart beschränkt.

 

 

 

Anlage

Lageplan

 

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 100607_2800a_Schulstraße_Teil _1_1000 (119 KB)      
Anlage 2 2 100607_2800a_Schulstraße_Teil _2_1000 (307 KB)      
Anlage 3 3 100607_2800a_Schulstraße_Teil _3_1000 (113 KB)