Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu den Änderungen der Satzung zur Kenntnis und beschließt die Neufassung der Satzung der Stadt Wermelskirchen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom…. in der von der Verwaltung vorgelegten Fassung.
Ein Exemplar der Satzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beigefügt.
Sachverhalt:
Der kommunale Blickwinkel auf innerörtliche Straßen hat sich deutlich geändert. Der Aufenthaltsfunktion der Straße wird im Vergleich zur Verkehrsfunktion eine steigende Bedeutung beigemessen.
Es besteht eine große Nachfrage nach Sondernutzungen vor allem des örtlichen Einzelhandels, seiner Warenangebote und seiner Werbung auf öffentlichen Straßen zu präsentieren. Hinzu kommt die steigende Sensibilisierung für die Belange der Menschen mit Behinderung oder Mobilitätseinschränkungen im öffentlichen Straßenraum.
Um dieser aktuellen Entwicklung Rechnung zu tragen, wurde die Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 02.08.2002 überarbeitet.
Auf die aufgenommenen Regelungen und Änderungen wird im Folgenden eingegangen. Rein redaktionelle Änderungen werden hierbei nicht kommentiert.
§ 2 Gemeingebrauch, Anliegergebrauch
Gemeingebrauch und Anliegergebrauch werden zur Abgrenzung von (insbesondere erlaubnisbedürftige Sondernutzungen) eindeutig definiert. Den Bürgern wird hierdurch verdeutlicht, für welche Nutzung er gegebenenfalls eine Erlaubnis benötigt und ob er mit einer Gebührenerhebung zu rechnen hat.
§ 3 Erlaubnisfreie Sondernutzung
Die hier genannten Nutzungen gehen in ihrer Intensität, im wirtschaftlichen Interesse des Nutzers und in der Einwirkung auf den Straßenraum über die in § 2 genannten Nutzungen hinaus und werden daher als Sondernutzungen angesehen.
Zur Eindämmung der Werbung im öffentlichen Straßenraum dient die Beschränkung auf je eine erlaubnisfreie Werbeanlage an der Stätte der Leistung. Darüber hinaus gehende Anlagen sollen beantragt und ggfls. auch gebührenpflichtig gestellt werden.
Zur Förderung der Außengastronomie im Innenstadtbereich besteht für das Aufstellen von Tischen und Stühlen zu gewerblichen Zwecken nur noch eine Anzeigepflicht. Auf die Erhebung von Gebühren zukünftig wird verzichtet.
§ 4 Einschränkung erlaubnisfreier Sondernutzungen
Die Belange von Menschen mit Behinderung oder Mobilitätseinschränkungen als auch die Umsetzung eines städtebaulichen Konzeptes sind sachliche Abwägungskriterien, die bei der Erteilung bzw. Versagung von Sondernutzungserlaubnissen berücksichtigt werden müssen. Sondernutzungen, die die vorgenannten Belange nicht berücksichtigen, sind unzulässig.
§ 7 Werbung
Die Frist zur Entfernung von Werbeträgern nach der Veranstaltung wird von 3 auf 5 Tage erhöht.
Diskriminierende oder die Würde des Menschen verletzende Werbung wird nicht zugelassen.
Da Laternenmasten aufgrund ihrer Verankerung nur begrenzt belastet werden können, dürfen Werbeträger eine Größe von 0,60 m² nicht überschreiten.
Damit Bäume sowie Grünflächen und Beete mit ihren Bepflanzungen nicht beschädigt werden, ist das Aufstellen und Aufhängen von Werbeträgern in diesen Bereichen un-zulässig.
§ 8 Werbeanlagen
Zur besseren Regulierung kommerzieller Werbung auf Plakaten und anderen Einrichtungen ist § 8 in die Satzung aufgenommen worden. Werbeanlagen im Sinne der Satzung wurden genau definiert, ebenso die zahlenmäßige Beschränkung.
Plakate im Straßenraum haben in der Regel Einfluss auf den Straßenverkehr, bei ihrer Genehmigung wird daher ein besonderes Augenmerk auf die Verkehrssicherheit gelegt.
§ 9 Wahlveranstaltungen, Wahlsichtwerbung
Die Verfahrensregelungen für die Wahlsichtwerbung als auch für die Wahlveranstaltungen der politischen Parteien und Wählergruppen sollen genauer bestimmt werden. Daher wurde dieser Bereich aus der allgemeinen Sondernutzungssatzung herausgenommen. Eine eigene Satzung (Sondernutzungssatzung – Wahlsichtwerbung) wird zurzeit erarbeitet.
Hierbei wird auch der Antrag der WNK UWG vom 29.07.2009, eingebracht in die Sitzung des Rates am 21.09.2009, Vorlage: RAT/1711/2009 Berücksichtigung finden.
§ 12 Erlaubnisantrag
Bei erteilten Ausnahmegenehmigungen oder Erlaubnissen nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (z.B. Straßenrallye), die durch die Straßenverkehrsbehörde erteilt wird, entfällt eine Erlaubnis nach der Sondernutzungssatzung.
§ 13 Erlaubnis
Die Ermessensgrundlagen, die bei der Erteilung bzw. Nichterteilung der Genehmigung herangezogen werden, werden dem Antragsteller verdeutlicht. Hinweise und Handlungspflichten dienen zur frühzeitigen Information.
§ 16 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
Es ist nicht immer eindeutig festzustellen, wie lange eine Sondernutzung (z.B. bei abgestellten Anhängern zu Werbezwecken) erfolgte. Daher wird das Ende der Gebührenpflicht zur Klarstellung definiert.
§ 17 Gebührenverzicht, Gebührenerstattung
Neben der Gebührenerstattung soll auch die Möglichkeit gegeben sein, bezüglich einzelner – unter den genannten Kriterien fallenden – Sondernutzungen auf eine Gebührenerhebung zu verzichten. Mit dieser Regelung erhält die Stadt Kenntnis über die Nutzung auf ihren Straßen und kann die Ausübung über Nebenbestimmungen regeln. Die Belange der Menschen mit Behinderung oder Mobilitätseinschränkungen erfahren auch hier mit dem Gebührenverzicht eine besondere Beachtung.
Anlage zu § 14 der Sondernutzungssatzung
Gebührentarif
Straßen- und Teilstrecken von Straßen, für die die im Gebührentarif enthaltenen Gebührensätze gelten, wurden in zwei Zonen unterteilt, die für alle Ortsteile Wermelskirchen, Dabringhausen und Dhünn gleich sind.
Gebühren
Die Gebühren sind seit Inkrafttreten der Satzung im Jahre 2002 unverändert geblieben. Sie wurden daher vollständig überarbeitet und den heutigen Verhältnissen angepasst.
Anlage/n:
• Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Anlage 1)
• Neufassung: Satzung der Stadt Wermelskirchen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung vom … (Anlage 2)
• Darstellung der Zone 1 für Wermelskirchen, Dabringhausen und Dhünn
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