Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Der Antrag der WNK UWG-Fraktion vom 11.12.2009 wurde im Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen am 01.03.2010 eingebracht.
Am 28.01.2010 wurde im Rahmen der Verkehrsbesprechung der Antrag erörtert. Der Antrag bezieht sich auf die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h für den Bereich der L 409 zwischen Habenichts und der Ortslage Dhünn.
Die im Antrag aufgeführten Einzelpunkte zur Begründung der beantragten Geschwindigkeitsbegrenzung wurden jeder für sich überprüft (siehe Anlage 1). Von der Kreispolizeibehörde ist in der Sitzung der Verkehrsbesprechung eine Auswertung der Unfallstatistik für den Abschnitt der L 409, für den Bereich vom Kreisverkehr Habenichts bis zur Einmündung der K 14, Pilghauser Straße vorgelegt worden. Im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2009 sind 16 Verkehrsunfälle registriert. Wobei auf der im Antrag angesprochenen Strecke 4 Unfälle des Typs 1 (Fahrunfall) in drei Jahren aufgenommen wurden. Bei Unfällen des Typ 1 handelt es sich um Fahrunfälle, die i. d. R. auf nicht angepasste Geschwindigkeit, falscher Einschätzung des Straßenverlaufs, des Straßenzustands o. ä. zurückzuführen sind. Das Unfalllagebild weißt somit keine besondere Unfallhäufungsstelle aus. Eine Unfallhäufungsstelle liegt vor, wenn in einem Zeitraum von längstens einem Kalenderjahr bzw. von längstens drei Kalenderjahren mindestens drei Verkehrsunfälle gleicher Ursache und Grundtyps erreicht werden. Ein besonderer Augenmerk wird dabei auf Unfälle mit schweren Personenschäden gelegt. Die Polizei legt unter Berücksichtigung der Richtwerte Unfallhäufungsstellen fest (gemeinsamer RdErl. des Innenministeriums und des Ministerium für Bauen und Verkehr- III B375 -05/2 vom 11.03.2008).
In § 45, Abs. 9 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist bestimmt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Alle Verkehrsteilnehmer haben die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften der StVO eigenverantwortlich zu beachten. Der Verkehrsteilnehmer hat seine Fahrgeschwindigkeit an den Grundsätzen des § 3 Abs. 1 StVO auszurichten (siehe Anlage 2).
Aufgrund der Örtlichkeit und der Verkehrssituation im Zuge der L 409 kann aus Sicht der Verwaltung dem Antrag nicht zugestimmt werden. Das Geschwindigkeitsverhalten der überwiegenden Verkehrsteilnehmer ist auf Grund von Verkehrsbeobachtungen „normal“. Grund hierfür ist die Kurvigkeit der Strecke. Im geradlinigen Verlauf der L 409, zwischen den beiden Einmündungen Wickhausen ist bereits ein Überholverbot nach VZ 276 StVO angeordnet.
Nach Anhörung der Polizei und der Straßenbauverwaltung (Landesbetrieb) sind keine weitergehenden verkehrsregelnden Maßnahmen erforderlich.
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