Vorlage - RAT/0058/2003/1  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 57 "Solarsiedlung Pohlhausen West"
5. Änderung des Flächennutzungsplanes "Pohlhausen West"
1. Erneute Aufstellungsbeschlüsse gemäß § 2 (1) BauGB
2. Abwägung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 und 4 BauGB
3. Beschluss der überarbeiteten Fassung des städtebaulichen Vorentwurfes
4. Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB
Status:öffentlich  
Verfasser:Menger-Schindler, Marlies
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Löltgen, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
22.09.2003 
40. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
29.09.2003 
27. öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Zu 1.

1.        Der Rat der Stadt beschließt die erneute Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 57 "Solarsiedlung Pohlhausen West” gemäß § 2 (1) BauGB. Das Plangebiet liegt im Ortsteil Pohlhausen westlich der K8. Die genaue Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.

2.        Der Rat der Stadt beschließt die erneute Aufstellung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes "Pohlhausen West” gemäß § 2 (1) BauGB. Das Plangebiet liegt im Ortsteil Pohlhausen westlich der K8. Der räumliche Geltungsbereich umfaßt eine landwirtschaftliche Teilfläche. Die genaue Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.

Zu 2.

Der Rat der Stadt beschließt die Kenntnisnahme, Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Anregungen, gemäß der im Sachverhalt dieser Sitzungsvorlage dargestellten jeweiligen Beschlussvorschläge.

Zu 3.

Der Rat der Stadt beschließt die überarbeitete Fassung des städtebaulichen Vorentwurfes zum Bebauungsplan Nr. 57 "Solarsiedlung Pohlhausen West”, auf dessen Grundlage die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes erfolgt.

Zu 4.

Der Rat der Stadt beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Erläuterungsbericht und den Bebauungsplan Nr. 57 "Solarsiedlung Pohlhausen West” mit Begründung.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Bisheriges Planverfahren:

 

Der Rat der Stadt hat am 05.09.1997 die Aufstellung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 57 "Solarsiedlung Pohlhausen” beschlossen. Eine Veränderungssperre hatte für ein Jahr Gültigkeit und ist bereits abgelaufen.

 

Für die Entwurfsplanung der Solarsiedlung schrieb die Stadt einen städtebaulichen Realisierungswettbewerb aus. Aus diesem Verfahren ging 1998 das Büro Prof. Coersmeier, Köln als erster Preisträger hervor.

 

Zur Regelung der Grundstücksfragen wurde im Rat der Stadt am 26.01.2001 die Umlegung angeordnet. Der Umlegungsbeschluss erfolgte am 03.07.2002.

 

Im Ausschuss für Umweltfragen wurde am 25.04.02 der vom Büro Coersmeier erarbeitete Rahmenplan vorgestellt und diente dem Verfahren zur Auswahl eines Investors.

 

Im Ausschuss für Umweltfragen am 25.06.02, stellt sich die Baufirma W. Sporrenberg als einziger Investor für die Solarsiedlung Pohlhausen vor.

 

Im Ausschuss für Umweltfragen am 10.09.02 wurde folgender Beschluss gefasst:

 

“Die Solarsiedlung Pohlhausen ist durch die Bauunternehmung W. Sporrenberg (Leichlingen) umzusetzen.

 

Im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr am 24.03.03 und im Rat am 31.03.03 wurde beschlossen:

 

“Auf der Grundlage des Entwurfes zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Erläuterungsbericht und des Bebauungskonzeptes zum Bebauungsplan Nr.57 "Solarsiedlung Pohlhausen West” mit Begründung, basierend auf der Rahmenplanung, die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 (1) BauGB durchzuführen

und

dass zwischen der Stadt Wermelskirchen und dem Bauunternehmen Willi Sporrenberg, Oberbüscherhof 89, 42799 Leichlingen, ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB, abgeschlossen wird”.

 

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 11.04.03 bis zum 16.05.03.

 

Die erneute landesplanerische Abstimmung wurde am 01.04.03 eingeleitet.

 

Der Abschluss des städtebaulichen Vertrages mit der Bauunternehmung W. Sporrenberg (Leichlingen) erfolgte am 28.04.03.

 

Der Abschluss der Umlegungsvereinbarung mit einem Eigentümer wurde im Rat am 31.03.03 beschlossen.

 

Weitere Ankäufe von Grundstücken wurden abgewickelt.

 

 

 

Zu 1.

Die erneuten Aufstellungsbeschlüsse

 

Im bisherigen Aufstellungsbeschluss von 1997 zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes ging man davon aus, ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Solarsiedlung” zukünftig darzustellen.

 

Bei der landesplanerischen Abstimmung im Okt.1997 teilte die Bezirksregierung Köln mit, dass es eine Sondergebietsdarstellung für ein Wohngebiet planungsrechtlich nicht möglich sei, auch wenn es sich um eine besondere Ausführungsform handele. Es wurde die Alternative aufgezeigt, die bisherige landwirtschaftliche Fläche in eine “Wohnbaufläche” umzuwandeln und über einen städtebaulichen Vertrag mit einem Investor die Ausführungsform zur Solarsiedlung zu regeln.

 

Die erneute landesplanerische Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln für eine Wohnbaufläche wurde am 01.04.03 eingeleitet.

Mit Schreiben vom 06.05.03 wurde die Anpassung an die Ziele der Raumordnung bestätigt.

 

Da sich die Plangebietsabgrenzung im Bebauungsplan durch die Umlegung geringfügig verändert hat und die Zweckbestimmung der Flächennutzungsplanänderung jetzt anders lautet, ist es zur allgemeinen Rechtssicherheit sinnvoll, die beiden Aufstellungsbeschlüsse zu erneuern.(sh. Anlage I und II)

Es ist beabsichtigt beide Bauleitpläne im Parallelverfahren abzuwickeln.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

1.

Der Rat der Stadt beschließt die erneute Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 57 "Solarsiedlung Pohlhausen West” gemäß § 2 (1) BauGB.

Das Plangebiet liegt im Ortsteil Pohlhausen westlich der K8. Die genaue Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.

 

2.

Der Rat der Stadt beschließt die erneute Ausstellung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes "Pohlhausen West” gemäß § 2 (1) BauGB.

Das Plangebiet liegt im Ortsteil Pohlhausen westlich der K8. Der räumliche Geltungsbereich umfaßt eine landwirtschaftliche Teilfläche. Die genaue Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.

 

 

 

 

 

 

Zu 2.

Abwägung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 und 4 BauGB

 

A.Träger öffentlicher Belange

 

Von den Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind verschiedene Anregungen vorgetragen worden.

 

Nachfolgende TÖB haben keine Anregungen geäußert:

 

1.1                Stadt Remscheid

(sh. Anlage III /1)

 

1.2                PLEdoc GmbH, Essen

(sh. Anlage III /2)

 

1.3                ISH, Hagen

(sh. Anlage III /3)

 

1.4                BEW, Wipperfürth

(sh. Anlage III /4)

 

1.5                Amt für Agrarordnung, Siegburg

(sh. Anlage III /5

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die unter Pkt. 1.1 bis 1.5 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

 

1.6                Die Deutsche Telekom verweist in Ihrem Schreiben darauf, dass für die Versorgung des Gebietes ihr Leitungsnetz erweitert werden muss, da die erforderlichen Leitungen nicht zur Verfügung stehen. Gegen die Planung bestehen keine Einwände.(sh. Anlage III/ 6)

 

 

Stellungnahme des Bürgermeisters:

                Der Vorhabenträger ist unterrichtet und hat dies bei der Umsetzung seines Projektes zu beachten. Ansonsten werden die eigentlichen Planinhalte des Entwurfes zum Bebauungsplan nicht berührt.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die Stellungnahme der Deutschen Telekom zur Kenntnis

 

 

 

1.7           Das Staatliche Umweltamt Köln trägt keine Anregungen vor, kann jedoch eine abschließende Beurteilung zur Niederschlagswasserbeseitigung erst nach Vorlage des hydrologischen Gutachtens abgeben.(sh. Anlage III/ 7)

 

Stellungnahme des Bürgermeisters:

Das geohydrologische Gutachten und das Entwässerungskonzept für den Bereich des Bebauungsplans wurde vom Vorhabenträger im Rahmen der weiteren Bearbeitung des Bebauungsplanes beauftragt und sind der Planbegründung zur öffentlichen Auslegung beigefügt.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes zur Kenntnis und verweist auf die Gutachten, die Bestandteil der Begründung des Bebauungsplanes, zur öffentlichen Auslegung sind.

 

 

1.8           Die RWE NET AG weist darauf hin, dass für das Projekt bestehende Leitungstrassen verlegt werden müssen. Ansonsten bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben.(sh. Anlage III/ 8)

 

Stellungnahme des Bürgermeisters:

                Der Vorhabenträger ist unterrichtet und hat die Leitungsverlegung bei der Erschließungsplanung für den Bebauungsplan beachtet. Die vorhandene Trafostation Am Ecker bleibt bestehen. Ansonsten werden die eigentlichen Planinhalte des Entwurfes zum Bebauungsplan nicht berührt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die Stellungnahme der RWE NET AG zur Kenntnis und verweist auf die Erschließungsplanung, die Grundlage des Bebauungsplanes zur öffentlichen Auslegung ist.

 

 

 

1.9                Das Staatliche Forstamt Bergisch Gladbach möchte sichergestellt wissen, dass durch den Schattenwurf der angrenzenden Waldbestände die geplante Solarsiedlung nicht beeinträchtigt wird. Ansonsten bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben.(sh. Anlage III/ 9)

 

Stellungnahme des Bürgermeisters:

Im Rahmen der Entwurfsbearbeitung zum Bebauungsplan und der Stellung der Baugrenzen zueinander wurde eine umfassende Überprüfung zu möglichen Verschattungsfolgen der Gebäude untereinander, vom Hochbauplaner vorgenommen. Die Begrünung und die geplanten Baumstandorte innerhalb der Solarsiedlung wurden ebenfalls so gewählt, dass keine Verschattung der solarenergetischen Anlagen an den Gebäuden auch bei Niedrigststand der Sonne entsteht. Der Waldbestand liegt außerhalb des Plangebietes, in einem Abstand, der auch auf lange Sicht, keine Verschattung der geplanten Solarsiedlung auslöst.

Die Begründung zum Bebauungsplan geht auf diese Belange ausführlich ein.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die Stellungnahme des Staatlichen Forstamtes Bergisch Gladbach zur Kenntnis und verweist auf die Begründung zum Bebauungsplan in der die Ergebnisse der Prüfung zur Verschattung dargelegt sind.

 

 

 

1.10         Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege bringt keine Bedenken vor, möchte jedoch, dass im Bebauungsplan auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW hingewiesen wird: ”Beim Auftreten von archäologischen Bodenfunden und Befunden ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten.”(sh. Anlage III/ 10)

 

                Stellungnahme des Bürgermeisters:

Dieser Hinweis wird in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege zur Kenntnis und verweist auf den Hinweis in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan.

 

 

 

1.11         Der Rheinisch Bergische Kreis verweist aus seinen Fachabteilungen auf unterschiedliche Belange. (sh. Anlage III/ 11)

 

1.11.1         Die Untere Landschaftsbehörde und der Landschaftsbeirat haben keine grundsätzlichen Bedenken, sofern die Eingriffe in Natur und Landschaft durch geeignete Maßnahmen innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereiches kompensiert werden. Der landschaftspflegerische Begleitplan zum Bebauungsplan bewertet den Eingriff und sollte möglichst die Kompensation im Plangebiet selbst erreichen, auch wegen des besonderen ökologischen Hintergrunds im Bezug auf die Zweckbestimmung der Wohnbaufläche als Solarsiedlung.

 

Stellungnahme des Bürgermeisters:

Der ökologische Fachbeitrag für den Bereich des Bebauungsplans, wurde vom Vorhabenträger im Rahmen der weiteren Bearbeitung des Bebauungsplanes beauftragt und ist der Planbegründung zur öffentlichen Auslegung beigefügt.

Ausgleichsmaßnahmen in Form von Baumpflanzungen wurden im Plangebiet selbst festgesetzt. Sie sind jedoch nur begrenzt möglich, da eine Verschattung innerhalb der Solarsiedlung vermieden werden muss. Ein verbleibender Rest des Ausgleichs kann nur außerhalb des Plangebietes erfolgen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde und des Landschaftsbeirates zur Kenntnis und verweist auf den ökologischen Fachbeitrag, der Bestandteil der Begründung des Bebauungsplanes zur öffentlichen Auslegung ist.

 

 

 

1.11.2      Aus Sicht der Wasser- und Abfallwirtschaft wird um Vorlage des geohydrologischen Gutachtens und um eine Abstimmung zum Niederschlagswasserbeseitigungskonzept gebeten. Grundsätzliche Bedenken werden nicht vorgetragen.

 

Stellungnahme des Bürgermeisters:

Das geohydrologische Gutachten und das Entwässerungskonzept für den Bereich des Bebauungsplans wurde vom Vorhabenträger im Rahmen der Bearbeitung des Bebauungsplanes beauftragt und sind der Planbegründung zur öffentlichen Auslegung beigefügt. Sie wurden mit Rheinisch Bergischen Kreis abgestimmt. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren auf der abgestimmten Fassung.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die Stellungnahme Aus Sicht der Wasser- und Abfallwirtschaft zur Kenntnis und verweist auf die Gutachten und ihre Abstimmung, die Bestandteil der Begründung und der Festsetzungen des Bebauungsplanes, zur öffentlichen Auslegung sind.

 

 

1.11.3         Aus verkehrlicher und polizeilicher Sicht bestehen Bedenken gegen eine Haupterschließungsstraße in einer Breite von 4,50m. Hierzu werden zahlreiche Nachteile aufgelistet.

 

Stellungnahme des Bürgermeisters:

Die Erschließungsplanung, die dem Bebauungsplan zu Grunde liegt, geht jetzt bei der Haupterschließung von einer Breite von 6,00m aus. Das bedeutet, dass die vorgetragenen Bedenken ausgeräumt sind. Die große Wendemöglichkeit ist nicht erforderlich, da mit einem einmaligen Zurückstechen in den vorgesehenen Aufweitungen, größere Fahrzeuge wenden können. Ausschließlich für die Müllabfuhr ist eine Umfahrt durch das Wohngebiet vorgesehen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die Stellungnahme aus verkehrlicher und polizeilicher Sicht zur Kenntnis und verweist auf die Verbreiterung der Haupterschließung als Festsetzung im Bebauungsplan.

 

 

 

1.11.4        Der Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV möchten beachtet wissen, dass ausreichend Besucherstellplätze im öffentlichen Verkehrsraum der Solarsiedlung zur Verfügung stehen. Der Nachweis der Sichtdreiecke im Einmündungsbereich auf die K 8 ist zu erbringen.

 

Stellungnahme des Bürgermeisters:

Gegenüber dem Entwurf zur frühzeitigen Beteiligung ohne öffentliche Besucherstellplätze, weist der Bebauungsplan jetzt 7 Parkplätze im öffentlichen Verkehrsraum aus. Das möglicherweise später nicht benötigte private Stellplatzangebot kann später ebenfalls öffentlich genutzt werden. Die Gesamtbilanz an öffentlichen und privaten Stellplätzen beträgt jetzt 1,7 pro Wohneinheit. Im Planungsleitfaden der Landesinitiative NRW, geht man von 1 Stellplatz / pro Wohneinheit aus, um möglichst eine Auto reduzierte Siedlung zu erhalten. Man war sich jedoch einig, dass die räumliche Lage der Solarsiedlung Pohlhausen einen höheren Stellplatznachweis erfordert und hat dem Rechnung getragen.

Das Einbiegen aus der Solarsiedlung auf die K8, erfordert immer ein Halten vor dem Abbiegevorgang. Die Sichtverhältnisse sind durch das Zurückspringen der Lärmschutzvorkehrung und hochstämmiger Bäume ausreichend gewahrt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die Stellungnahme aus Sicht des Kreisstraßenbaus- und Unterhaltung, ÖPNV zur Kenntnis und verweist auf die Erschließungsplanung, die Festsetzungen und die Begründung zum Bebauungsplan.

 

 

 

B. Bürger

 

1.12         Herr L. Hohlmann, Am Ecker 61, weist darauf hin, dass im Umweltausschuss festgelegt wurde, dass ein Durchfahren der Solarsiedlung vom Ecker aus, auf die K 8 nicht erfolgen soll. Lediglich dem Fußgänger sollte diese Möglichkeit vorbehalten sein.

 

Stellungnahme des Bürgermeisters:

Die Erschließungsplanung sieht nur für die nördlichen drei Baufenster, die Erschließung von der Straße “Am Ecker” vor. Ein weiteres Durchfahren wird für die Anlieger der Solarsiedlung durch Poller verhindert. Die Haupterschließung der neuen Anwohner erfolgt über die K8 /Pohlhausener Straße und sie müssen auch dahin wieder abfahren. Lediglich die Müllabfuhr erhält eine Einfahrt von der Straße Am Ecker und muss nach interner Abwicklung die Ausfahrt über die Pohlhausener Straße nehmen. Diese interne Abwicklung ist nicht anders möglich, da sonst zahllose Müllabstellplätze für den Abholtag einzurichten wären. Angesichts der Größe des Plangebietes und der besonderen Zweckbestimmung wäre eine solche Lösung nicht angemessen. Der Bebauungsplan geht mit seinen Festsetzungen auf diesen Tatbestand ein und weitere Vereinbarungen im Erschließungsvertrag werden dies fixieren.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt den Hinweis von Herrn Hohlmann zur Kenntnis und verweist auf die Erschließungsplanung, die Festsetzungen und die Begründung zum Bebauungsplan und den späteren Erschließungsvertrag.

 

 

C. Landesplanerische Abstimmung

 

Die erneute landesplanerische Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln für eine Wohnbaufläche wurde am 01.04.03 eingeleitet.

Mit Schreiben vom 06.05.03 wurde die Anpassung an die Ziele der Raumordnung bestätigt (sh. Anlage III/ 13).

 

 

 

Zu 3.

Überarbeitung des städtebaulichen Vorentwurfes

 

Das Ergebnis des städtebaulichen Wettbewerbes von 1997 wurde der Auswahlkommission des Landes NRW am 16.05.2000 vorgestellt und durch das Büro Coersmeier / Köln 2001 überarbeitet. Nach Auswahl des Investors Willi Sporrenberg  und Abschluss des städtebaulichen Vertrages, wurde die Planung in der frühzeitigen Beteiligung zum Bauleitplanverfahren vorgestellt. (sh. Anlage IV-1)

 

Gemeinsam mit dem Investor Sporrenberg haben sich die Fachplaner mit dem vorgestellten Konzept eingehend beschäftigt. Dabei wurde es notwendig, einige städtebauliche Aspekte zu überarbeiten und zu ändern. Diese städtebaulichen Änderungen sind sinnvoll und positiv, denn sie helfen, Kosten zu sparen , Straßenlärm wirksamen zu reduzieren und die Vermarktungschancen zu erhöhen. (sh. Anlage IV-2)

 

Erläuterungen zu den Veränderungen:

 

Verkehrliche Erschließung / Einstellplätze

 

Die zur K8 orientierten vier Doppelhäuser werden durch einen Carport- und Stellplatzriegel ersetzt. Die Erschließung dieser Anlage erfolgt über eine kurze interne Anbindung. Die der K8 zugewandte Rückseite soll mit einer Wall-Wandkombination das Wohngebiet vor Verkehrsimmissionen abschirmen. Eine starke Durchgrünung, verstanden als ökologische Maßnahme, soll diese Lärmschutzvorkehrung gleich mit beinhalten und die Solarsiedlung angemessen schützen.

 

Im westlichen Siedlungsbereich wurden die Carporthöfe aufgelöst und durch die Anordnung von 5 Doppelhäusern ersetzt. Ein Carport mit Stellplatz ist dem jeweiligen Gebäude zugeordnet. Die vorgelagerte Erschließung bleibt in ihrer Lage unverändert und stellt die Hauptachse bis zur K 8 dar. Intern verzweigt sich die Erschließung parallel zur K 8, um dort die Carports anzudienen, die in den Lärmschutz integriert sind. Die am Ende befindliche Platzsituation ist als Treffpunkt und für die Umfahrung ausschließlich für die Müllabfuhr ausgelegt.

 

Ein Durchfahren der Siedlung bis zur Straße “Am Ecker” ist nicht mehr möglich, da der befahrbare Wohnweg am Wendehammer abgepollert wird.

 

Die räumliche Lage der Solarsiedlung bietet keine Chance den Bedarf an privaten PKWs zu reduzieren. Der ÖPNV ist räumlich begrenzt, der Innenstadtbereich liegt ca 4 km entfernt und Arbeitsplätze werden weit außerhalb liegen. Es wird daher angestrebt 1 Carport und 0,5 Stellpl. je WE einzuplanen. Öffentliche Stellplätze sollten an machbaren Stellen angeordnet werden, um das Zustellen der Verkehrsflächen zu vermeiden.

 

 

Der städtebauliche Gesamteindruck / Stellung der Wohngebäude

 

Der Eingangsbereich des Wohngebietes wird durch einen Rundbau geprägt, der mehr als Gemeinschaftsgebäude zu verstehen ist. Hier wäre auch die Möglichkeit zu Beginn der Entstehung der Solarsiedlung, dies in Form eines Muster- und Informationsgebäudes zu

erstellen, um bautechnische Details und die besondere Wohnform für Interessierte zu demonstrieren.

Die Ausrichtung der Wohngebäude und das Grundprinzip des städtebaulichen Konzeptes sind erhalten geblieben.

 

Die im bisherigen Entwurf bezeichnete Grüne Mitte beinhaltete drei kleine Grünbereiche östlich der Haupterschließung. Dies wurde zugunsten einer größeren Grünfläche mit Spielplatz auf die eigentliche Mitte konzentriert.

 

Innerhalb jedes Bauriegels für die Reihenhausbebauung ist über ein Rastermaß von 3,30 m die Reihenhausbreite variabel. Das bedeutet, dass die Hausbreite und die Anzahl der WE noch flexibel bleibt. Man möchte für den Verkauf je nach Familiengröße, ein breiteres Angebot schaffen.

 

Die westlichen Doppelhäuser sind in der Gebäudetiefe von 9,0 m auf max.12,0 m erweitert worden. Die Wohngebäude sollen in der Grundrissgestaltung für Familie mit Kindern ausgelegt sein. Um eine ungünstige Lage von Aufenthaltsräumen im Inneren auszuschalten musste über eine Erweiterung der Gebäudetiefe ein Spielraum geschaffen werden.

 

Eine erneute solarenergetische Prüfung wird durch die Veränderung des städtebaulichen Entwurfes, die veränderte Lage der Gebäude und ihrer Grundrisstiefe erforderlich.

 

 

Positive Auswirkungen der geplanten Veränderungen

 

Eine Lärmschutzvorkehrung entlang der K 8 ist für den neuen Siedlungsbereich der Solarsiedlung erforderlich. Das im Rahmen der Bauleitplanung erforderliche Schallgutachten ist Anlage der Begründung zum Bebauungsplan und gibt hierüber Auskunft.

 

Das Abrücken der Bebauung schafft in jedem Fall bessere Voraussetzungen der aktiven und passiven Lärmschutzvorkehrungen. Das äußere Erscheinungsbild des Siedlungsrandes läßt sich durch ein Grünband attraktiver gestalten, als eine giebelseitige Gebäudefront, die hinter einer Lärmschutzwand verschwindet.

 

Die breite südliche Eingangssituation zur Solarsiedlung selbst, wird mit dem Rundgebäude die besondere Form der Wohnsiedlung herausstellen.

 

Für das nach wie vor autoarme Wohnumfeld ist die Unterbringung des ruhenden Verkehrs als Sammelanlage an den östlichen Rand der Wohnsiedlung gedreht. Die Rückfront der Carports kann gleichzeitig zur begrünten Lärmabschottung an der K 8 dienen. Der westliche attraktive unbelastete Siedlungsrand dient somit ausschließlich dem Wohnen.

 

Eine größere Belastung durch die Verkehrsabläufe innerhalb des Wohngebietes durch die Anwohner, findet nicht statt.

 

Der städtebauliche Gesamteindruck ist gegenüber dem Wettbewerbsergebnis nicht verändert worden. Die Ausrichtung der Wohngebäude zur Sonne wurde strikt eingehalten.

 

Die Veränderungen dienen ausschließlich der Verbesserung des Wohnkomforts an Schwachstellen, die durch die Lage der Pohlhausener Straße / K 8 vorgegeben sind.

 

Durch die Veränderung der Bautiefen und –breiten der Wohngebäude möchte der Investor den Kreis der Bauinteressierten erweitern, um eine breitere Vermarktungschance zu erhalten. Letztlich wird dies auch eine größere Durchmischung durch Familien mit Kinder zur Folge haben.

 

 

Positive Abstimmungen:

 

Diese städtebauliche Entwurfsüberarbeitung wurde im Umlegungsausschuss am 25.06.03 und im Umweltausschuss am 10.07.03 seitens des Planungsamtes vorgestellt.

Die Resonanz war bei beiden Gremien sehr positiv, zumal sich deutlich der nächste Schritt zur Bauleitplanung abzeichnet und die Realisierung des Projektes für 2004 absehbar wird. Man begrüßt die planerischen Verbesserungen innerhalb des Siedlungsbereiches, vor allen Dingen im Hinblick auf die Bauinteressierten, die zukünftigen Anwohner und Eigentümer.

 

Am 20.05.03 wurde die veränderte Planung der “ Landesinitiative Zukunftsenergien NRW ” vorgestellt. Man kam überein die Auswahlkommission des Landes NRW zu informieren und erbat eine kurzfristige Stellungnahme. Mit Schreiben vom 16.07.03 wurde der Umweltbeauftragten der Stadt Wermelskirchen mitgeteilt, dass die Abstimmung in der Auswahlkommission erfolgt ist und keine Einwände seitens der Mitglieder gegen die städtebaulichen Veränderungen erhoben wurden. Man erwartet jedoch nach wie vor eine Abstimmung zur Hochbauplanung und zum Energiekonzept.

 

Parallel zur Entwicklung des Bebauungsplanes werden seitens des Investors die Hochbauplanung und die Erarbeitung des Energiekonzeptes auf der Grundlage des Planungsleitfadens vorangetrieben, sodass unmittelbar nach der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes die weiteren Schritte zur Abstimmung eingeleitet werden, um damit auch Anträge zur zugesagten Förderung des Projektes stellen zu können.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die überarbeitete Fassung des städtebaulichen Vorentwurfes zum Bebauungsplan Nr. 57 “Solarsiedlung Pohlhausen West”, auf dessen Grundlage die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes erfolgt.

 

 

Zu 4.

Beschluss zur öffentlichen Auslegung

 

Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der im frühzeitigen Verfahren vorgebrachten Anregungen durchgeführt hat und der Beschluss zur  überarbeiteten Fassung des städtebaulichen Vorentwurfes erfolgte, kann er zur Weiterführung des Verfahrens die öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB beschließen.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Erläuterungsbericht und den Bebauungsplan Nr. 57 "Solarsiedlung Pohlhausen West” mit Begründung.

 

 

 

 

Weiteres Planverfahren:

 

Die Entwürfe der Bauleitpläne werden mit dem Erläuterungsbericht und der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Die Träger öffentlicher Belange werden von der Auslegung benachrichtigt.

 

Parallel hierzu wird die weitere Hochbauplanung zu der Solarsiedlung Pohlhausen weiterbetrieben. Das energetische Konzept ist zu erarbeiten. Beides muss der Auswahlkommission des Landes NRW vorgestellt und von ihr anerkannt werden. Fördermittel können dann seitens des Investors beantragt werden, die zu einem späteren Zeitpunkt an die eigentlichen Erweber der Solarbebauung weiterzugeben sind.

 

Da die Bauleitplanung im Rahmen ihrer Festsetzungen nicht auf die konkrete Besonderheit einer Solarsiedlung eingehen kann, ist es erforderlich diese speziellen Ziele zur Verwirklichung einer Solarsiedlung durch einen zusätzlichen städtebaulichen Vertrag zu sichern. Grundlage ist hierfür der “Planungsleitfaden” der Landesinitiative Zukunftsenergien NRW. Alle hieraus entwickelten Planungsergebnisse und energetischen Ziele werden durch bestimmte vorgeschriebene Grenzwerte definiert. Der städtebauliche Vertrag für die Solarsiedlung Pohlhausen wird speziell auf diesen Bereich zugeschnitten und ist von der Verwaltung nach allen Planungen und Abstimmungen zu erarbeiten. Er muss mit Inhalt des Satzungsbeschlusses werden.

 

Die im Rahmen der Beteiligungsverfahren vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen werden geprüft und anschließend von der Verwaltung zur Beratung und Entscheidung dem Rat der Stadt vorgelegt. Nach zu fassendem Satzungsbeschluss, wird die Flächennutzungsplanänderung der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorgelegt. Mit Veröffentlichung der Genehmigung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr.57 "Solarsiedlung Pohlhausen West" erhalten beide Bauleitpläne Rechtskraft.

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlage I                Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes ”Pohlhausen West”

 

Anlage II               Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches zum Bebauungsplan Nr.57 "Solarsiedlung Pohlhausen West”

 

Anlage III             Schreiben der Bürger und der Träger öffentlicher Belange

                               Landesplanerische Abstimmung

 

Anlage IV-1          Städtebaulicher Entwurf zur frühzeitigen Beteiligung

Anlage IV-2          Überarbeitete Fassung des städtebaulichen Vorentwurfes

 

Anlage V               Die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Erläuterungsbericht

 

Anlage VI             Verkleinerung des Bebauungsplanes mit den textlichen Festsetzungen und der Begründung

 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

X

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift