Beschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt beschließt gem. § 7 des Straßen- und Wegegesetzes NW, den in der
Anlage (Lageplan) gekennzeichneten Weg Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 25,
Flurstück 721 einzuziehen, da eine öffentliche Verkehrsbedeutung nicht mehr
besteht. Die
Verwaltung wird beauftragt, das erforderliche Einziehungsverfahren gem. § 7
Straßen- und Wegegesetz NW durchzuführen. Sachverhalt: Zwischen
der Feldstraße und der Friedhofstraße befindet sich ein unbefestigter
Verbindungsweg, bei dem nach Überprüfung die Notwendigkeit zum Erhalt nicht
mehr gegeben ist. Mit dem Umzug der Pestalozzischule wird der Weg auch nicht
mehr durch Schüler genutzt. In
zumutbarer Entfernung existiert als Alternative eine fußläufige Verbindung, die
durch ihre Befestigung dem Fußgängerverkehr mehr Sicherheit bietet. Nicht
zuletzt ist der Unterhaltungsaufwand und die damit verbundenen Kosten zu sehen,
die den Erhalt des Verbindungsweges nicht rechtfertigen. Die
Verwaltung beabsichtigt, den Teil des Verbindungsweges aus dem Flurstück
Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 25, Flurstück 721 einzuziehen. Rechtsgrundlage
für die Einziehung sind die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen. Die Einziehung ist nur unter bestimmten materiellen
Voraussetzungen als zulässig anzusehen. Sie kommt in Betracht, wenn die Straße
jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder wenn überwiegende Gründe des
öffentlichen Wohls vorliegen (§ 7 Abs. 2 StrWG NW). Nach
der Beschlussfassung des Rates der Stadt wird die Absicht der Einziehung 3
Monate öffentlich bekannt gemacht, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.
Diese Einwendungen sind zu prüfen und mit den anderen Belangen abzuwägen.
Anschließend kann über die Einziehung entschieden werden. Anlage/n: Lageplan |
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