Vorlage - RAT/1920/2010  

 
 
Betreff: Einziehungs- und Teileinziehungsverfahren nach § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NW
Verbindungsweg im Bereich Feldstraße/Am Vogelsang (hinter Feldstraße 9)
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Bauverwaltung Bearbeiter/-in: Hagenbücher, Angelika
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen Vorberatung
05.07.2010 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen zur Kenntnis genommen   
Rat der Stadt Entscheidung
12.07.2010 
7. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt gem. § 7 des Straßen- und Wegegesetzes NW, den in der Anlage (Lageplan) gekennzeichneten Weg Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 25, Flurstück 721 einzuziehen, da eine öffentliche Verkehrsbedeutung nicht mehr besteht.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, das erforderliche Einziehungsverfahren gem. § 7 Straßen- und Wegegesetz NW durchzuführen.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Zwischen der Feldstraße und der Friedhofstraße befindet sich ein unbefestigter Verbindungsweg, bei dem nach Überprüfung die Notwendigkeit zum Erhalt nicht mehr gegeben ist. Mit dem Umzug der Pestalozzischule wird der Weg auch nicht mehr durch Schüler genutzt.

 

In zumutbarer Entfernung existiert als Alternative eine fußläufige Verbindung, die durch ihre Befestigung dem Fußgängerverkehr mehr Sicherheit bietet.

 

Nicht zuletzt ist der Unterhaltungsaufwand und die damit verbundenen Kosten zu sehen, die den Erhalt des Verbindungsweges nicht rechtfertigen.

 

Die Verwaltung beabsichtigt, den Teil des Verbindungsweges aus dem Flurstück Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 25, Flurstück 721 einzuziehen.

 

Rechtsgrundlage für die Einziehung sind die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Einziehung ist nur unter bestimmten materiellen Voraussetzungen als zulässig anzusehen. Sie kommt in Betracht, wenn die Straße jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen (§ 7 Abs. 2 StrWG NW).

 

Nach der Beschlussfassung des Rates der Stadt wird die Absicht der Einziehung 3 Monate öffentlich bekannt gemacht, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Diese Einwendungen sind zu prüfen und mit den anderen Belangen abzuwägen. Anschließend kann über die Einziehung entschieden werden.

 

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Lageplan