Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt fasst den
bebauungsplanersetzenden Beschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB. Dieser Beschluss
gilt als Voraussetzung für die rechtssichere Erhebung von Erschließungsbeiträgen
zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die Ortslage Sellscheid als
Abzweig des Hauptzuges. Der Bereich ist in dem in der Anlage beigefügten
Übersichtsplan genau dargestellt. Die Straße entspricht den Anforderungen des § 1 Abs. 4 - 7
BauGB nach dem die einzelnen Aspekte der planungsrechtlichen Abwägung erfolgt
sind. Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB stehen dem
Straßenausbau nicht entgegen. Die Straße dient auch der nachhaltigen städtebaulichen
Entwicklung wie sie in § 1 Abs. 5 BauGB vorgegeben ist. Entgegenstehende Belange des Kataloges in § 1 Abs. 6 BauGB
sind nicht ersichtlich. Im Ergebnis erweist sich die vom beauftragten Fachplaner
vorgelegte Planung als eine sachgerechte, sowohl in städtebaulicher als auch
den privaten Interessen ausreichend Rechnung tragende Grundlage für den Straßeausbau nach § 1 Abs. 7 BauGB. Sachverhalt: Das Verwaltungsgericht Köln (VG) hat in einem anhängigen
einschlägigen Verfahren im Bereich Sellscheid darauf hingewiesen, dass die
erforderliche planerische Absicherung für die abzurechnende Maßnahme fehlt. Die
Maßnahme liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes also im
unbeplanten Innenbereich. Auf den Beschluss des VG zu der Heranziehung zu dem
endgültigen Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der
Erschließungsanlage Sellscheid vom 13.04.2010 wird verwiesen. Das VG bezieht
sich dabei auf die neuere Rechtsprechung des OVG NRW vom 08.05.2009 (15 A
770/07). Der Stand der Rechtsprechung zum Entstehen der sachlichen
Beitragspflicht ist maßgebend. Die Auffassung wird vertreten, dass die
Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB vom Rat der Stadt getroffen werden muss und als Voraussetzung
zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht
erforderlich ist. Bei Straßen, die nicht im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes liegen, darf die Heranziehung zu dem endgültigen
Erschließungsbeitrag gemäß § 125 Abs. 2 BauGB nur erfolgen, wenn die Straßen
den Anforderungen des § 1 Abs. 4 - 7 BauGB entsprechen. Diese Vorschrift
enthält die einzelnen Aspekte der planungsrechtlichen Abwägung, die bei einem
Bebauungsplan abgearbeitet werden müssen. Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB stehen dem
Straßenausbau nicht entgegen. Zu den wesentlichen inhaltlichen Kriterien der
bebauungsplanersetzenden Abwägung nach § 125 Abs. 2 BauGB gehört die Aussage
der Funktion und Leistungsfähigkeit der Straße in der ausgebauten Form. Die
Straße Sellscheid als Abzweig des Hauptzuges ist in erster Linie dazu bestimmt,
den Anliegerverkehr von und zur Ortslage abzuwickeln. Die Straße dient auch der nachhaltigen städtebaulichen
Entwicklung wie sie in § 1 Abs. 5 BauGB vorgegeben ist. Die Straße Sellscheid ist für die Erschließung der
betroffenen Grundstücke in der Ortslage Sellscheid notwendig. Entgegenstehende Belange des Kataloges in § 1 Abs. 6 BauGB
sind nicht ersichtlich Die Trasse der Straße in der heutigen Form, welche durch den
Ausbau nicht verändert worden ist, besteht schon seit Jahrzehnten. Der Ausbau löst keinen
planungsrechtlich zu bewältigenden erstmaligen Konflikt mit einem der Belange
des § 1 Abs. 6 BauGB aus. Hinsichtlich der Abwägung mit den privaten Belangen wird
darauf verwiesen, dass die Eigentümer der Anliegergrundstücke sehr früh in die
Straßenbaumaßnahme einbezogen wurden. In der Informationsveranstaltung am 19.11.1997
und bei weiteren Terminen mit den Sprechergruppen fanden zahlreiche
Abstimmungen mit den Eigentümern statt. Es sind im Ergebnis keine Bedenken
gegen den Straßenausbau verblieben. Der Baubeschluss ist am 08.12.1997 gefasst
worden. Die technische Ausführung der Baumaßnahme war Anfang 1999
abgeschlossen. Aktuelle Beschwerden, Eingaben, Beanstandungen o.ä. im
Zusammenhang mit der Straße liegen nicht vor. Negative Betroffenheit von
Anliegern, welche zu berücksichtigen wären, ist nicht ersichtlich. Im Ergebnis erweist sich die vom beauftragten Fachplaner
vorgelegte Planung als eine sachgerechte, sowohl in städtebaulicher als auch
den privaten Interessen ausreichend Rechnung tragende Grundlage für den Straßeausbau nach § 1 Abs. 7 BauGB. Zusammenfassung Bei Straßen, für die nach § 127 Abs. 1 BauGB
Erschließungsbeiträge (erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen) erhoben
werden, sind bebauungsplanersetzende Beschlüsse des Rates der Stadt gemäß § 125
Abs. 2 BauGB notwendig. Nur damit kann eine rechtssichere Erhebung von
Erschließungsbeiträgen mit dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht
durchgeführt werden. Daher ist der Beschluss des Rates erforderlich. Anlage/n: Lageplan
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