Vorlage - RAT/1925/2010  

 
 
Betreff: Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB
§ 125 Absatz 2 BauGB bebauungsplanersetzender Beschluss des Rates der Stadt für die Straße Sellscheid als Abzweig des Hauptzuges
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Bauverwaltung Bearbeiter/-in: Hagenbücher, Angelika
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen Vorberatung
05.07.2010 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen zur Kenntnis genommen   
Rat der Stadt Entscheidung
12.07.2010 
7. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Straßenfläche zum Erschließungsrecht in Sellscheid  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt fasst den bebauungsplanersetzenden Beschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB. Dieser Beschluss gilt als Voraussetzung für die rechtssichere Erhebung von Erschließungsbeiträgen zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die Ortslage Sellscheid als Abzweig des Hauptzuges. Der Bereich ist in dem in der Anlage beigefügten Übersichtsplan genau dargestellt.

 

Die Straße entspricht den Anforderungen des § 1 Abs. 4 - 7 BauGB nach dem die einzelnen Aspekte der planungsrechtlichen Abwägung erfolgt sind.

Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB stehen dem Straßenausbau nicht entgegen.

Die Straße dient auch der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung wie sie in § 1 Abs. 5 BauGB vorgegeben ist.

Entgegenstehende Belange des Kataloges in § 1 Abs. 6 BauGB sind nicht ersichtlich.

Im Ergebnis erweist sich die vom beauftragten Fachplaner vorgelegte Planung als eine sachgerechte, sowohl in städtebaulicher als auch den privaten Interessen ausreichend Rechnung tragende Grundlage  für den Straßeausbau nach § 1 Abs. 7 BauGB.

 

 

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Das Verwaltungsgericht Köln (VG) hat in einem anhängigen einschlägigen Verfahren im Bereich Sellscheid darauf hingewiesen, dass die erforderliche planerische Absicherung für die abzurechnende Maßnahme fehlt. Die Maßnahme liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes also im unbeplanten Innenbereich.

Auf den Beschluss des VG zu der Heranziehung zu dem endgültigen Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage Sellscheid vom 13.04.2010 wird verwiesen. Das VG bezieht sich dabei auf die neuere Rechtsprechung des OVG NRW vom 08.05.2009 (15 A 770/07). Der Stand der Rechtsprechung zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist maßgebend. Die Auffassung wird vertreten, dass die Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB vom Rat der Stadt  getroffen werden muss und als Voraussetzung zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht  erforderlich ist.

 

Bei Straßen, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, darf die Heranziehung zu dem endgültigen Erschließungsbeitrag gemäß § 125 Abs. 2 BauGB nur erfolgen, wenn die Straßen den Anforderungen des § 1 Abs. 4 - 7 BauGB entsprechen. Diese Vorschrift enthält die einzelnen Aspekte der planungsrechtlichen Abwägung, die bei einem Bebauungsplan abgearbeitet werden müssen.

 

Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB stehen dem Straßenausbau nicht entgegen.

Zu den wesentlichen inhaltlichen Kriterien der bebauungsplanersetzenden Abwägung nach § 125 Abs. 2 BauGB gehört die Aussage der Funktion und Leistungsfähigkeit der Straße in der ausgebauten Form. Die Straße Sellscheid als Abzweig des Hauptzuges ist in erster Linie dazu bestimmt, den Anliegerverkehr von und zur Ortslage abzuwickeln.

 

Die Straße dient auch der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung wie sie in § 1 Abs. 5 BauGB vorgegeben ist.

Die Straße Sellscheid ist für die Erschließung der betroffenen Grundstücke in der Ortslage Sellscheid notwendig.

 

Entgegenstehende Belange des Kataloges in § 1 Abs. 6 BauGB sind nicht ersichtlich

Die Trasse der Straße in der heutigen Form, welche durch den Ausbau nicht verändert worden ist, besteht schon  seit Jahrzehnten. Der Ausbau löst keinen planungsrechtlich zu bewältigenden erstmaligen Konflikt mit einem der Belange des § 1 Abs. 6 BauGB aus.

 

Hinsichtlich der Abwägung mit den privaten Belangen wird darauf verwiesen, dass die Eigentümer der Anliegergrundstücke sehr früh in die Straßenbaumaßnahme einbezogen wurden. In der Informationsveranstaltung am 19.11.1997 und bei weiteren Terminen mit den Sprechergruppen fanden zahlreiche Abstimmungen mit den Eigentümern statt. Es sind im Ergebnis keine Bedenken gegen den Straßenausbau verblieben. Der Baubeschluss ist am 08.12.1997 gefasst worden. Die technische Ausführung der Baumaßnahme war Anfang 1999 abgeschlossen.

Aktuelle Beschwerden, Eingaben, Beanstandungen o.ä. im Zusammenhang mit der Straße liegen nicht vor. Negative Betroffenheit von Anliegern, welche zu berücksichtigen wären, ist nicht ersichtlich. 

Im Ergebnis erweist sich die vom beauftragten Fachplaner vorgelegte Planung als eine sachgerechte, sowohl in städtebaulicher als auch den privaten Interessen ausreichend Rechnung tragende Grundlage  für den Straßeausbau nach § 1 Abs. 7 BauGB.

 

 

Zusammenfassung

Bei Straßen, für die nach § 127 Abs. 1 BauGB Erschließungsbeiträge (erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen) erhoben werden, sind bebauungsplanersetzende Beschlüsse des Rates der Stadt gemäß § 125 Abs. 2 BauGB notwendig. Nur damit kann eine rechtssichere Erhebung von Erschließungsbeiträgen mit dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht durchgeführt werden. Daher ist der Beschluss des Rates erforderlich.

 

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Lageplan

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Straßenfläche zum Erschließungsrecht in Sellscheid (404 KB)