Beschlussvorschlag:
Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 29.06.2010 auf Änderung bzw. Ergänzung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse betr. Fragerecht von Einwohnerinnen und Einwohnern wird abgelehnt. Sachverhalt:
Der als Anlage beigefügte Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wurde in der Sitzung des Rates der Stadt am 12.07.2010 eingebracht, es erfolgte bisher keine Beratung hierzu.
Aus Sicht der Verwaltung wird zu diesem Antrag folgende Stellungnahme abgegeben:
Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat zum Ziel, Fragestunden für Einwohnerinnen und Einwohner in die Tagesordnung jeder Ratssitzung aufzunehmen. Hier soll jede Einwohnerin/ jeder Einwohner berechtigt sein, Fragen zu Beratungsgegenständen der Ratssitzung und anderen Angelegenheiten der Stadt Wermelskirchen zu stellen. Die Fragen sollen in der Regel von der oder dem Ratsvorsitzenden beantwortet werden (also sofort in der Sitzung).
b) Rechtsgrundlagen aa) Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
Die Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen trifft folgende grundsätzliche Regelungen:
à § 40 (1) à § 40 (2)
Hierin ausgedrückt ist der Grundsatz der „repräsentativen Demokratie“, die tragendes Element der Kommunalverfassung ist. Diese ist in wenigen Punkten eingeschränkt. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, bei Bedarf Fragestunden für Einwohner in die Tagesordnung der Sitzungen des Rates der Stadt aufzunehmen.
à § 48 (1) S. 3
Hieraus ergibt sich, dass die Einwohner kein Recht haben, dass Fragestunden in die Tagesordnungen der Ratssitzungen aufgenommen werden, sondern dass es dazu vorab einer grundsätzlichen Regelung in der Geschäftsordnung bedarf, die vom Rat der Stadt zu erlassen ist. Auch dies ist wiederum Ausfluss des Grundsatzes der „repräsentativen Demokratie“.
bb) Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse
Die Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse enthält derzeit folgende Regelung zum Fragerecht von Einwohnern:
à § 18 – Fragerecht von Einwohnern
(2) Einwohner, die beabsichtigen, eine Frage in Angelegenheiten der Stadt zu stellen, haben diese spätestens 14 Kalendertage vor dem Sitzungstag dem Bürgermeister anzuzeigen. Sie haben dabei den Wortlaut der Frage bekannt zu geben. (3) Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder Fragesteller ist berechtigt, höchstens zwei Zusatzfragen zu stellen. (4) Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im Regelfall mündlich durch den Bürgermeister. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache findet nicht statt.
Die vom Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen empfohlene Muster-Geschäftsordnung enthält eine sinngemäß ähnliche Regelung.
c) Wertung
Die Regelungen in der Geschäftsordnung der Stadt Wermelskirchen für den Rat und die Ausschüsse entsprechen der Empfehlung des Rechts- und Verfassungsausschusses des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen. Diese basieren auf den Vorschriften der §§ 40 und 48 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen und berücksichtigen insbesondere das tragende Prinzip der repräsentativen Demokratie der Kommunalverfassung.
Nach diesen Regelungen ist es jedem Einwohner der Stadt Wermelskirchen möglich, eine Fragestunde zu beantragen, die entsprechend der Vorschrift des § 18 der Geschäftsordnung sodann zwingend in die Tagesordnung der nächstfolgenden Ratssitzung aufzunehmen ist (kein Ermessen).
Diese Regelung wird seitens der Stadt Wermelskirchen für völlig ausreichend gehalten, dem evtl. Wunsch von Einwohnern, Fragen zu stellen, zu entsprechen.
Außerdem gibt es regelmäßig Sprechstunden des Bürgermeisters und seiner Stellvertreter, bei denen jeder Einwohner seine Anliegen vortragen und Fragen stellen kann.
Die von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragte Regelung in der Geschäftsordnung hätte demgegenüber folgende Nachteile:
à Die zwingende Aufnahme des Tagesordnungspunktes „Fragestunde für Einwohner“ orientiert sich nicht am Bedarf. Es könnte im Gegenteil dazu führen, dass bei nicht erfolgter Inanspruchnahme dieses Tagesordnungspunktes dies den Einwohnern als „Desinteresse“ ausgelegt werden würde. In den vergangenen Jahren hat es keine Anträge auf Aufnahme von Fragestunden für Einwohner in die Tagesordnungen der Ratssitzungen gegeben. à Es wird erwartet, dass die mündlichen Fragen in der Sitzung vom Bürgermeister sofort mündlich beantwortet werden. Das ist lebensfremd, denn es kann nicht erwartet werden, dass der Bürgermeister bzw. die Verwaltung unmittelbar in einer Sitzung Antworten auf alle Fragen geben kann. Nach der bisherigen Fassung der Geschäftsordnung sind die Fragen vorab schriftlich zu formulieren, dies macht eine Beantwortung in der jeweiligen Sitzung viel eher möglich. à Es gibt Sondersitzungen des Rates der Stadt zu aktuellen Anlässen. Solche Sitzungen würden mit dem verpflichtend aufzunehmenden Standard-Tagesordnungspunkt „Fragestunde von Einwohnern“ unnötig belastet. d) Fazit
Die bisherigen Regelungen in der Geschäftsordnung der Stadt Wermelskirchen für den Rat und die Ausschüsse sind aus Sicht der Verwaltung angemessen und ausreichend. Diese entsprechen der Empfehlung des Rechts- und Verfassungsausschusses des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen. Eine wie von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragte Ausweitung der Geschäftsordnung wird für nicht erforderlich und für nicht sinnvoll gehalten.
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