Vorlage - RAT/1948/2010  

 
 
Betreff: Übertragung von Zuständigkeiten betr. § 125 Abs. 2 BauGB auf den Bürgermeister
Status:öffentlich  
Verfasser:Lesske, Florian
Federführend:Amt für Bauverwaltung Bearbeiter/-in: Leßke, Florian
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Entscheidung
20.09.2010 
8. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt, dass der den Bebauungsplan ersetzende Beschluss gem. § 125 Abs. 2 BauGB bei zukünftigen Erschließungsmaßnahmen im Rahmen des Baubeschlusses vom Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen getroffen wird. Bei den noch nicht endabgerechneten Altfällen wird die Zuständigkeit für den bebauungsplanersetzenden Beschluss auf den Bürgermeister übertragen.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die Stadt Wermelskirchen erhebt Erschließungsbeiträge gemäß Baugesetzbuch (BauGB) zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes bei der erstmaligen Herstellung von Erschließungsanlagen. Die sachlichen Beitragspflichten entstehen grundsätzlich mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. Das Entstehen der Beitragspflichten ist dabei unter anderem auch von § 125 BauGB abhängig. Dort ist die sehr häufige Konstellation geregelt, dass eine erschließungsbeitragsrechtlich abzurechnende Straße nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt.

 

Bei Straßen, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, darf die Heranziehung zu dem endgültigen Erschließungsbeitrag gemäß § 125 Abs. 2 BauGB nur erfolgen, wenn die Straßen den Anforderungen des § 1 Abs. 4 - 7 BauGB entsprechen. Diese Vorschrift enthält die einzelnen Aspekte der planungsrechtlichen Abwägung, die bei einem Bebauungsplan abgearbeitet werden müssen.

 

Bislang war es herrschende Rechtsmeinung, dass die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB erfüllt werden (bebauungsplanersetzender Beschluss), vom Bürgermeister als Geschäft der laufenden Verwaltung getroffen werden konnte. Daher wurde die planungsrechtliche Abwägung ohne formellen Vorgang im Rahmen der Bauplanung vorgenommen.

 

Das OVG NRW hat in seiner neueren Rechtsprechung vom 08.05.2009 (15 A 770/07) entschieden, dass die Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB kein Geschäft der laufenden Verwaltung ist. Der Rat hat aber das Recht, die Entscheidungsbefugnis auf einen seiner Ausschüsse oder auf den Bürgermeister zu übertragen.

 

Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den zuständigen Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen entlastet den Rat von planungsrechtlichen Detailfragen und dokumentiert dennoch die Bedeutung der planungsrechtlichen Abwägung. Der bebauungsplanersetzende Beschluss kann im Rahmen des jeweiligen Baubeschlusses erfolgen.

 

Bei den noch nicht endabgerechneten Altfällen haben die Abwägungen bereits durch die Verwaltung stattgefunden. Um überflüssigen Formalismus zu vermeiden, genügt hier die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Bürgermeister, der sie seinerseits gegebenenfalls weiterdelegieren kann.