Vorlage - RAT/1963/2010  

 
 
Betreff: Ergänzungssatzung "Schürholz/Arnzhäuschen"

A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage
B. Beschluss der Satzung
Status:öffentlich  
Verfasser:Menger-Schindler, Marlies
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Löltgen, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen Vorberatung
27.09.2010 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen zur Kenntnis genommen   
Rat der Stadt Entscheidung
25.10.2010 
9.Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage I Plangebietsabgrenzung  
Anlage II Schreiben TÖB und Öffentlichkeit  
Anlage II / 1.6 Planzeichnung zur Offenlage  
Anlage III Satzung komplett  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Zu A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage

Der Rat der Stadt beschließt die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen entsprechend der Beschlussvorschläge wie folgt:

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.4 / Seite 5

Bezogen auf die Stellungnahme der PLEdoc beschließt der Rat der Stadt, dass der genannten Anregung entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird.

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.51 / Seite 6

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung zu den Punkten 1. und 3. nicht gefolgt wird.

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.52 / Seite 6 / 7

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde zur Niederschlagswasserbeseitigung beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung nicht gefolgt wird.

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde zu den Grundwasserverhältnissen beschließt der Rat der Stadt, dass die Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung als Hinweis in den Satzungstext aufgenommen werden.

 

Beschlussvorschlag zu b) 1.6 / Seite 7

Bezogen auf die Stellungnahme des Einwenders 1 beschließt der Rat der Stadt, dass der Anregung, die Baugrenze mit 14,0 m Tiefe festzusetzen, entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung entsprochen wird.

 

Beschlussvorschlag zu c) / Seite 8

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die Änderung der Planzeichnung.

 

Beschlussvorschlag zu d) / Seite 8

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionelle Ergänzung des Satzungstextes.

 

Beschlussvorschlag zu e) / Seite 9

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionellen Ergänzungen der Begründung.

 

 

Zu B. Beschluss der Ergänzungssatzung „Schürholz/Arnzhäuschen“ / Seite 9

Der Rat der Stadt beschließt die Ergänzungssatzung „Schürholz/Arnzhäuschen“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Bisheriges Planverfahren

 

Mit Schreiben vom 09.10.2003 beantragte der Eigentümer die Ergänzung der Innenbereichssatzung. Es handelt sich dabei um eine offene Weidefläche für Pferde, im Anschluss an die bestehende Bebauung am nordöstlichen Rand der Straße Schürholz. Die Erschließung ist durch die öffentliche Verkehrsfläche mit Wendeanlage gesichert.

 

Zum Aufstellungsbeschluss im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr am 10.05.04 wurde die Abgrenzung zur Ergänzungssatzung „Schürholz/Arnzhäuschen“ beschlossen (Anlage I).

 

Die Ergänzungssatzung „Schürholz/Arnzhäuschen“ liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 2 „Eifgenbachtal“ des Rheinisch-Bergischen Kreises. Die Entwicklungskarte weist den gesamten Planungsraum mit dem Entwicklungsziel 1 aus. Hier wird die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestattete Landschaft angestrebt. Die südlichen und östlichen Bereiche sind mit dem Entwicklungsziel 2.1 dargestellt. Sie sollen durch Gehölze und Waldmäntel angereichert werden.

Das Plangebiet der Ergänzungssatzung befindet sich nicht im Landschaftsschutzgebiet.

 

Das Grundstück wird heute intensiv als landwirtschaftliches Grünland „Pferdeweide“ genutzt. Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan stellt den Bereich der Ergänzungssatzung als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Auf Grund der geringen Größe dieses Satzungsbereiches ist die Änderung des FNP im Anschluss an die bestehenden Wohnbauflächen nicht erforderlich.

 

Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzone. Ein Quellbereich ist nicht unmittelbar betroffen.

Ca. 100 m nördlich befinden sich die baulichen Anlagen des Wasserwerks Schürholz. Leitungstrassen verlaufen nicht im Bereich der geplanten Wohnbaufläche der Ergänzungssatzung.

 

Basierend auf diesen Angaben konnte der landschaftspflegerische Begleitplan von dem Grundstückseigentümer an einen Fachplaner vergeben werden. Auf der Grundlage der Bestandserfassung wurde der Eingriff in Landschaft und Natur festgestellt und der erforderliche Ausgleich ermittelt. Dieser wird im Einvernehmen unmittelbar angrenzend auf weiteren Grundstücksteilen des Eigentümers anzulegen sein. Das Öko-Konto der Stadt wird somit nicht beansprucht.

 

Nachdem der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen am 15.05.2010 die öffentliche Auslegung des Entwurfes der Ergänzungssatzung beschlossen hat, wurde nach öffentlicher Bekanntmachung die Offenlage vom 31.05.10 bis zum 06.07.10 durchgeführt.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls von der Offenlage unterrichtet und zu ihrer Stellungnahme bis zum 06.07.10 aufgefordert.

 

Alle Stellungnahmen und Anregungen, die vorliegen, werden im Einzelnen im Rahmen dieser Sitzungsvorlage behandelt und abgewägt (Anlage II).

 

 

Inhalt der Ergänzungssatzung (Anlage IV)

 

Die Ergänzungssatzung „Schürholz/Arnzhäuschen“ beinhaltet zwei Nutzungs- bzw. Festsetzungsbereiche:

 

Öffentliche Verkehrsfläche

·         Die Wendeanlage der bereits ausgebauten Gesamterschließung „Schürholz“ wird als öffentliche Verkehrsfläche planungsrechtlich gesichert und befindet sich im Eigentum der Stadt. Der Ein- und Ausfahrtsbereich für Garagen und Stellplätze wird nicht eingeschränkt.

 

Allgemeines Wohngebiet

 

·         Vorgaben zur Erschließung:

Das Regenwasser, das auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der DWA–A-138 unmittelbar vor Ort zu versickern.

Welche Art der Versickerungseinrichtung möglich sein wird, ist im Rahmen der Baugenehmigung nachzuweisen und mit dem Tiefbauamt und der zuständigen Unteren Wasserbehörde abzustimmen bzw. genehmigen zu lassen.

 

·         Art und Maß der baulichen Nutzung:

Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 gibt an, wie viel qm Gebäudegrundfläche je qm Grundstücksfläche maximal zulässig sind. Der Berechnung ist die Grundstücksfläche innerhalb des Satzungsgebietes zu Grunde zu legen. Die GRZ beinhaltet auch Garagenflächen und sonstige versiegelte Zufahrten, Terrassen und Wegeflächen. Für diese Art der Versiegelung wird gemäß § 19 (4) BauNVO eine Überschreitung der festgesetzten GRZ bis zu 50 % zugelassen.

 

Die Geschossigkeit, Größe und Lage der neuen Bebauung müssen sich so in den Gebäudebestand einfügen, dass die städtebauliche Ordnung gewahrt bleibt. Es wird die offene Bauweise festgesetzt. Es sind maximal zwei Einzelhäuser mit je zwei Wohneinheiten zulässig. Eine Riegelbebauung in Form von Reihenhäusern ist unzulässig.

Um die Nutzungsart auf das Wohnen zu beschränken, sind alle Ausnahmen für ein „Allgemeines Wohngebiet“ entsprechend der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.

 

·         Textliche und planinhaltliche Festsetzungen:

Um die Wohnbebauung in der Ergänzungssatzung so schonend und verträglich wie möglich zu halten und ein Einfügen in das Landschaftsbild des Bergischen Landes zu gewährleisten, sind entsprechende Gestaltungsfestsetzungen im Satzungstext getroffen worden.

Sie sollen sicherstellen, dass örtliche siedlungstypische Gebäudemerkmale auch bei Neuplanungen aufgenommen werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und Landschaftssituation einzufügen. Sie sind den allgemeinen Festsetzungen in der Bauleitplanung für das Gemeindegebiet der Stadt Wermelskirchen entnommen.

 

Die Festsetzungen beziehen sich vor allem auf die Ausgestaltung der Dachform, die möglichen Dachaufbauten und die farbliche Gestaltung.

Die Wahl der Außenmaterialien zur Fassadengestaltung wird auf typische bestehende Merkmale begrenzt.

 

Bei dieser städtebaulichen Nachverdichtung muss die Versickerung von Oberflächenwasser vor Ort möglich sein, so dass wasserdurchlässige Oberflächen im

Bereich des Wohnens, Parkens und der Gärten zu verwenden sind. Ein entsprechender Versiegelungsgrad wird daher in der Satzung festgelegt und darf nicht überschritten werden.

 

·         Ökologische Ausgleichsmaßnahmen:

 

Die Abgrenzung der Ergänzungssatzung „Schürholz/Arnzhäuschen“ umfasst den Bereich, der für maximal zwei Baugrundstücke in Frage kommt. Der hierdurch ausgelöste ökologische Ausgleich sollte - wenn möglich - auf den gleichen Grundstücken der betroffenen Eigentümer liegen, um einen optimalen Übergang zur freien Landschaft zu erreichen. Dies bedeutet, dass der ökologische Ausgleich unmittelbar außerhalb der Ergänzungssatzung liegt, jedoch durch sie ausgelöst mit Inhalt der Satzung wird.

 

Im Rahmen der Bestandserfassung des landschaftspflegerischen Begleitplanes „Schürholz/Arnzhäuschen“ wurde festgestellt, dass nach entsprechender Bewertung des Bestandes der Ausgleich unmittelbar angrenzend auf eigenen Grundstücken erfolgen kann. Hierzu sind bereits einvernehmliche Abstimmungen mit dem Eigentümer erfolgt. Weitere detaillierte Maßnahmen werden in der Ergänzungssatzung festgesetzt (Anlage III). Das Öko-Konto der Stadt wird somit nicht beansprucht.

 

 

Zu A

Abwägung der Anregungen zur Offenlage

 

a. Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange

 

Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind verschiedene Anregungen vorgetragen worden.

Nachfolgende Behörden / TÖB haben keine Anregungen geäußert:

 

1.1              BEW, Wipperfürth                                                                                                  (Anlage II /1.1)

 

1.2              Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Wipperfürth                                          (Anlage II /1.2)

 

1.3              LVR-Amt für Bodendenkmalpflege, Bonn                                                        (Anlage II /1.3)

 

Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.1 und 1.3 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

 

1.4              Die PLEdoc, Essen                                                                                                  (Anlage II /1.4)

macht darauf aufmerksam, dass im Bereich der Ausgleichsmaßnahme M6 die Trasse der Ferngasleitung Nr. 28 (Werne - Paffrath) mit einem Schutzstreifen in 10,0 m Breite verläuft. Hier könnte eine Bepflanzung mit Sträuchern und Bäumen Beschädigungen an der Leitung hervorrufen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die Ferngasleitung mit dem Schutzstreifen berührt nicht die Planzeichnung der Ergänzungssatzung, sondern hat Auswirkungen auf die Ausgleichsmaßnahme M6 auf dem Privatgrundstück entlang der L 101. Im Maßnahmenplan wurde dem Einwand der PLEdoc wie folgt entsprochen:

„Bei der Bepflanzung der Baumhecke ist darauf zu achten, dass der erforderliche Sicherheitsabstand im Bereich der bestehenden Versorgungsleitung eingehalten wird. Schutzstreifenbereiche dürfen nicht bepflanzt werden bzw. sind mit einem horizontalen Abstand von mind. 2,5 m zwischen Stammachse (Gehölz) und Außenhaut der Versorgungsanlage vorzusehen. Alle geplanten Maßnahmen innerhalb des Schutzstreifens sind mit dem Betreiber der Anlage rechtzeitig abzustimmen“. Der Anregung wird somit gefolgt.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Stellungnahme der PLEdoc beschließt der Rat der Stadt, dass der genannten Anregung entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung gefolgt wird.

 

 

1.5              Der Rheinisch-Bergische Kreis, Bergisch Gladbach                            (Anlage II/ 1.5)

hat insgesamt grundsätzlich keine Bedenken. Es werden folgende Anregungen vorgetragen:

 

1.51              Die Untere Landschaftsbehörde äußert folgende Hinweise und Anregungen:

Es wird empfohlen, auf die Dachfarbe beigebraun RAL 8024 zu verzichten, da sie zu hell erscheint.

Die Ausführungsplanung der Kompensationsmaßnahmen M5 und M6 sollte abschließend geregelt werden und der Durchführungszeitraum ist im Rahmen des Planverfahrens zu definieren.

Bei den Anpflanzungen sollte eine Mindestqualität in einer Höhe von 100-150 cm vorgesehen werden.

Hinsichtlich der geplanten Baumhecke sollte eine Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass die Kompensationsfläche nicht anderweitig verplant ist.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

1.              Die Farbgebung der Dachdeckung ist beispielhaft an die dunklen Farbtöne anthrazit, schwarz und dunkelbraun angelehnt. Eine Veränderung der Liste ist nicht vorgesehen, da diese im Rahmen der gestalterischen Festsetzungen für die Bebauungspläne des gesamten Stadtgebietes verwendet wird. Der Anregung wird somit nicht gefolgt.

2.              Die Kompensationsflächenplanung wird durch den vorliegenden LBP bereits               abschließend behandelt. Art, Umfang und Pflege der Maßnahmen werden konkret               dargestellt. Da es sich hier um eine Ergänzungssatzung handelt, ist im Rahmen               des Baugenehmigungsverfahrens eine Ausführungsplanung zu den oben               genannten Maßnahmen der Eingriffskompensation im Rahmen des               Baugenehmigungsverfahrens vorzulegen. Ein Durchführungszeitraum der               Kompensationsmaßnahme ist ebenfalls im Satzungstext bereits gefordert.

3.              Für die Strauchpflanzung wird die Größe „zweimal verpflanzt, Höhe 60-100 cm“ als ausreichend und fachgerecht betrachtet. Eine Pflege der fertiggestellten Pflanzung durch den Eigentümer ist auch über die Anwachszeit hinaus gewährleistet. Die Pflanzgröße ist allgemein handelsüblich und wurde in vergleichbaren Fällen bisher nicht beanstandet. Der Anregung wird somit nicht gefolgt.

4.              Die Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW ist entsprechend der Anregung am 20.07.10 erfolgt. Es bestehen keine Bedenken und die Antwort von Straßen NRW ist der Anlage II/ 1.5 beigefügt.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung zu den Punkten 1. und 3. nicht gefolgt wird.

 

 

1.52              Die Untere Umweltschutzbehörde trägt folgende Anregungen und Hinweise vor:

Niederschlagswasserbeseitigung:

Sofern eine Versickerung nicht möglich sein sollte, obliegt der Stadt die Abwasserbeseitigungspflicht.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die vorliegende Ergänzungssatzung legt im Satzungstext folgendes fest:

„Das unverschmutzte Niederschlagswasser ist auf Grundlage des § 9 (1) Nr. 14 BauGB in Verbindung mit der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Wermelskirchen auf dem Grundstück selbst über eine mindestens 30 cm starke belebte Bodenzone zu versickern.

Wenn die örtliche Bodenbeschaffenheit eine andere Versickerungslösung begründet, ist auch eine andere Variante in Abstimmung und mit Zustimmung der Unteren Wasserbehörde zulässig.“ Diese wasserwirtschaftlichen Belange sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu klären. Somit ist die o.g. Anregung bereits Inhalt des Satzungstextes.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde zur Niederschlagswasserbeseitigung beschließt der Rat der Stadt, dass den Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung nicht gefolgt wird.

 

Grundwasserverhältnisse:

Die Ergänzungssatzung liegt in einem Gebiet mit zeitweiligem oder dauerhaftem Einstau von Grundwasser. Eine Bodenerkundung ist erforderlich und die Festlegung erforderlicher Maßnahmen, inwieweit Kellerausbauten ggf. gegenüber dauerhaft oder bei zeitweiligem Grundwasser zu sichern sind, ist vorzunehmen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Im Rahmen der Baugenehmigung wird ein Bodengutachten zur Feststellung der Sickerfähigkeit und Standfestigkeit des Bodens erforderlich. Somit müssen im Satzungsverfahren die oben genannten Erkenntnisse nicht vorliegen. Der Satzungstext wird um folgenden Hinweis ergänzt:

„Im Satzungsgebiet ist Staunässe zu erwarten. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen sind im Kellerbereich vorzusehen. Die Art der Dichtungsmaßnahmen ist der Bauausführung gemäß den einschlägigen DIN-Normen und Vorschriften vorbehalten.“

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde zu den Grundwasserverhältnissen beschließt der Rat der Stadt, dass die Anregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung als Hinweis in den Satzungstext aufgenommen werden.

 

 

1.53              Kreisstraßenbau- und Unterhaltung, ÖPNV und Verkehr äußert keine Bedenken.

 

Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.53 eingereichte Stellungnahme zur Kenntnis.

 

 

 

b. Öffentlichkeit

 

Seitens der Öffentlichkeit wurden Anregungen vorgetragen.

 

1.6              Der Einwender 1                                                                                                   (Anlage II/ 1.6)

              ist Eigentümer des Grundstücks und hat folgende Anregung:                                         

Es wird darum gebeten, die Tiefe der Baugrenze von 12,0 m auf 14,0 m zu erweitern.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die Ergänzungssatzung wurde vor der Offenlage mit dem Einwender 1 abgestimmt. Sein Architekt hat unmittelbar mit der Planung des nördlichen Einfamilienhauses einschließlich der zwei Garagen begonnen. Die 14,0 m langen Garagen in einer Breite von jeweils 3,0 m sind unterkellert. Das Wohnhaus mit einer Tiefe von 12,0 m nutzt die Baugrenze vollständig aus. Die auskragenden Balkone im Erd- und Dachgeschoss überschreiten ebenfalls die 12,0 m tiefe festgesetzte Baugrenze um 2,0 m.

Die im Umfeld der Ergänzungssatzung bestehende Bebauung hat durch rückwärtige Anbauten häufig auch eine größere Bautiefe als 14,0 m erreicht. Da das geplante Wohnhaus nur mit den Garagen und den Balkonen die 14,0 m Baugrenze benötigt und ansonsten der Baukörper die 12,0 m der Baugrenze ausfüllt, wird dem Einwand entsprochen. Somit wird die Baugrenze auf 14,0 m erweitert.

Um die entstehende zusätzliche Versiegelung auszugleichen, wurden mit Zustimmung des Eigentümers die beiden bislang ausgewiesenen Garagenstandorte außerhalb der Baugrenze in Stellplätze umgewandelt. In der  vorliegenden Planung wurde diese bisherige Ausweisung nicht genutzt, da die Garagen innerhalb der Baugrenze mittig angeordnet sind (Anlage III).

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Stellungnahme des Einwenders 1 beschließt der Rat der Stadt, dass der Anregung, die Baugrenze mit 14,0 m Tiefe festzusetzen, entsprechend dem Ergebnis der Prüfung / Abwägung entsprochen wird.

 

 

c. Änderung der Planzeichnung

 

Die Planzeichnung in Anlage III wird wie folgt geändert:

·         Die ausgewiesene Baugrenze zur Offenlage von 12,0 m Tiefe wird auf 14,0 m in südöstlicher Richtung erweitert.

·         Die ausgewiesenen Flächen für Garagen werden als Stellplatzflächen festgesetzt.

 

Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Satzungsinhalte wurden nicht vorgenommen.

In der Anlage III ist die geänderte Planzeichnung zum Beschluss beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung sind in Anlage II/ 1.6 kenntlich gemacht.

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die Änderung der Planzeichnung.

 

 

d. Redaktionelle Ergänzungen des Satzungstextes

 

Der Satzungstext wird wie folgt redaktionell ergänzt:

 

Im § 2 werden die „Sonstige Festsetzungen“ wie folgt ergänzt.

·      Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und Stellplätze zusätzlich an den ausgewiesenen Stellen zulässig.

·       

Der § 4 „Landschaftspflegerischer Begleitplan“ wird ergänzt:

·         Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz innerhalb der Ergänzungssatzung (5.3)

M1              Begrünung der Garagendächer in Flachdachausführung und Gestaltung der               Stellplätze

 

Der § 5 „Rechtsgrundlagen“ wird entsprechend der Abwägung um folgenden weiteren Hinweis ergänzt:

·      Im Satzungsgebiet ist Staunässe zu erwarten. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen sind im Kellerbereich vorzusehen. Die Art der Dichtungsmaßnahmen ist der Bauausführung, gemäß den einschlägigen DIN-Normen und Vorschriften, vorbehalten.

 

Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Satzungsinhalte wurden nicht vorgenommen.

In der Anlage III ist die Ergänzungssatzung zum Beschluss beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung sind kenntlich gemacht.

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionelle Ergänzung des Satzungstextes.

 

 

e. Redaktionelle Ergänzung der Begründung

 

Die Begründung der Ergänzungssatzung „Schürholz/Arnzhäuschen“ wurde in folgenden Abschnitten ergänzt:

- Kanalnetz und Niederschlagswasser

- Art und Maß der baulichen Nutzung

 

Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Begründung wurden nicht vorgenommen. In der Anlage III ist die Begründung zum Beschluss beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung sind kenntlich gemacht.

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionellen Ergänzungen der Begründung.

 

 

Zu B

Beschluss der Ergänzungssatzung „Schürholz/Arnzhäuschen“

 

Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt hat, kann er die Ergänzungssatzung „Schürholz/Arnzhäuschen“ mit Planzeichnung und Begründung einschließlich des landschaftspflegerischen Begleitplans (Anlage III) beschließen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt die Ergänzungssatzung „Schürholz/Arnzhäuschen“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

 

 

 

Weiteres Verfahren

 

Mit der amtlichen Bekanntmachung des Ratsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird die Ergänzungssatzung „Schürholz/Arnzhäuschen“ rechtsverbindlich.

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlage I                            Plangebietsabgrenzung der Ergänzungssatzung „Schürholz/Arnzhäuschen“

 

Anlage II               Schreiben der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit zur Offenlage

 

Anlage II/1.6              Änderung der Planzeichnung im Vergleich zum Offenlageexemplar

 

Anlage III              Satzungstext der Ergänzungssatzung „Schürholz/Arnzhäuschen“

mit Planzeichnung und Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage I Plangebietsabgrenzung (523 KB)      
Anlage 2 2 Anlage II Schreiben TÖB und Öffentlichkeit (373 KB)      
Anlage 3 3 Anlage II / 1.6 Planzeichnung zur Offenlage (695 KB)      
Anlage 4 4 Anlage III Satzung komplett (6546 KB)