Vorlage - RAT/1976/2010  

 
 
Betreff: Dichtheitsprüfung nach § 61a LWG NRW; Ergänzungssatzungen
Status:öffentlich  
Verfasser:Lesske, Florian
Federführend:Amt für Bauverwaltung Bearbeiter/-in: Leßke, Florian
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss Städtischer Abwasserbetrieb Vorberatung
07.10.2010 
Sitzung des Betriebsausschusses Städtischer Abwasserbetrieb zur Kenntnis genommen   
Rat der Stadt Entscheidung
25.10.2010 
9.Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Fristverkürzungssatzung 01_2011_endgültig PDF-Dokument
Fristverkürzungssatzung 02_2012_endgültig PDF-Dokument
Fristverkürzungssatzung 03_2013_endgültig PDF-Dokument
Fristverkürzungssatzung 04_2014_endgültig PDF-Dokument
Fristverkürzungssatzung 05_2015_endgültig PDF-Dokument

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen zum Erlass der Ergänzungssatzungen zur Kenntnis.

 

Der Rat der Stadt beschließt, die

 

-          Satzung zur Fristverkürzung bis 31.12.2011 bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen nach § 61a Absatz 3 bis 7 Landeswassergesetz NRW

(Fristverkürzungssatzung I bis 31.12.2011)

-          Satzung zur Fristverkürzung bis 31.12.2012 bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen nach § 61a Absatz 3 bis 7 Landeswassergesetz NRW

(Fristverkürzungssatzung II bis 31.12.2012)

-          Satzung zur Fristverkürzung bis 31.12.2013 bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen nach § 61a Absatz 3 bis 7 Landeswassergesetz NRW

(Fristverkürzungssatzung III bis 31.12.2013)

-          Satzung zur Fristverkürzung bis 31.12.2014 bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen nach § 61a Absatz 3 bis 7 Landeswassergesetz NRW

(Fristverkürzungssatzung IV bis 31.12.2014)

-          Satzung zur Fristverkürzung bis 30.09.2015 bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen nach § 61a Absatz 3 bis 7 Landeswassergesetz NRW

(Fristverkürzungssatzung V bis 30.09.2015)

 

in der vorgelegten Fassung.

 

Ein Exemplar jeder Satzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Mit der Einführung des § 61a Landeswassergesetz NRW wurde im Dezember 2007 die bereits bestehende Regelung zur Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen aus der Landesbauordnung in das Landeswassergesetz übernommen. Der Paragraf verpflichtet die Gründstückseigentümer, die Dichtheit ihrer Abwasseranlagen künftig alle 20 Jahre sachkundig prüfen und evtl. Schäden beheben zu lassen. Die erste Dichtheitsprüfung von bestehenden Abwasserleitungen ist bei einer anstehenden baulichen Maßnahme, spätestens jedoch bis zum 31.12.2015 vorzunehmen. Mit dem § 61a LWG wird nun der wasserwirtschaftlichen Relevanz der Dichtheit von Grundstücksentwässerungsanlagen und ihrer Bedeutung für den Umweltschutz Rechnung getragen.

 

Mit der Übernahme in das Landeswassergesetz wurde die Verantwortung stärker auf die Kommunen delegiert. So müssen sie per Satzung verkürzte Fristen für Grundstücke in Wasserschutzzonen (WSZ) erlassen sowie die Grundstückseigentümer über die Dichtheitsprüfung informieren und beraten. Gleichzeitig wird ihnen die Möglichkeit eingeräumt, für die Gebiete außerhalb der WSZ die Fristen zu verlängern.

 

Die neuen zusätzlichen Aufgaben lassen sich nur auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts und einer darauf aufbauenden organisatorischen Vorbereitung bewältigen. Dabei ist es zwingend erforderlich, den erheblichen Beratungs- und Verwaltungsaufwand durch entsprechende Satzungsregelungen zeitlich zu entzerren.

 

Nach Erlass des § 61a LWG wurde die Abwassersatzung der Stadt Wermelskirchen angepasst und die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen in § 12 grundsätzlich geregelt. Zur Erarbeitung eines Umsetzungskonzeptes nahm der Städtische Abwasserbetrieb Wermelskirchen gemeinsam mit anderen Kommunen an einem Förderprojekt des Rheinisch-Bergischen Kreises teil.  Die Zwischenergebnisse wurden dem Betriebsausschuss am 21.02.2007 und am 06.06.2007 durch die Betriebsleitung und der Abschlussbericht am 27.02.2008 gemeinsam mit dem Rheinisch-Bergischen Kreis vorgestellt.

 

Auf Basis dieser Ergebnisse und unter Einbeziehung neuer Vorgaben des Gesetzgebers (z.B. dem Runderlass vom 31.03.2009) hat der Städtische Abwasserbetrieb Wermelskirchen Fristensatzungen erarbeitet. Diese Satzungen wurden auf Grundlage der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes erstellt und an die örtlichen Rahmenbedingungen der Stadt Wermelskirchen angepasst.

 

Auf Basis der wasserwirtschaftlichen Prioritäten und unter Berücksichtigung der Kapazitäten wurden in den WSZ fünf Fristengebiete gebildet. In diesen Gebieten muss die Dichtheitsprüfung in kürzeren Fristen als bis zum 31.12.2015 durchgeführt werden. Im Rahmen des Fremdwassersanierungskonzeptes „Einzugsgebiet Kläranlage Wermelskirchen-Süd“ können außerdem zusätzliche Satzungen über verkürzte Fristen für einzelne Gebiete mit Fremdwasserproblematik notwendig sein. Aussagen hierüber werden nach der vollständigen Auswertung der durchgeführten Kanalbefahrungen getroffen.

 

Die vorgezogenen Fristengebiete sind in den einzelnen Satzungen als Tabelle enthalten.

 

Nach Abarbeitung der ersten vorgezogenen Fristengebiete werden die Grundstücke außerhalb der WSZ unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Faktoren und der bis dahin gesammelten Erfahrungswerte in Fristengebiete nach 2015 eingeteilt.

 

Die rechtlichen und technischen Grundlagen bzw. Anforderungen zur Umsetzung des § 61a LWG NRW  sowie die Faktoren zur Einteilung der Fristengebiete sind in der Anlage genauer erläutert.

 

 


Anlage/n:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Fristverkürzungssatzung 01_2011_endgültig (73 KB) PDF-Dokument (158 KB)    
Anlage 2 2 Fristverkürzungssatzung 02_2012_endgültig (64 KB) PDF-Dokument (152 KB)    
Anlage 3 3 Fristverkürzungssatzung 03_2013_endgültig (67 KB) PDF-Dokument (157 KB)    
Anlage 4 4 Fristverkürzungssatzung 04_2014_endgültig (64 KB) PDF-Dokument (152 KB)    
Anlage 5 5 Fristverkürzungssatzung 05_2015_endgültig (64 KB) PDF-Dokument (153 KB)