Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen nimmt die vorgestellten Inhalte für die Bürgerversammlung zur Kenntnis und beschließt die geplante Vorgehensweise. Sachverhalt:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen hat in seiner Sitzung am 27.09.10 beschlossen, zu dem Thema „Einkaufszentrum Telegrafenstraße“ eine nicht öffentliche Sondersitzung am 04.10.10 durchzuführen.
Diese Sitzung dient zur Vorbereitung der am 11.10.10 geplanten öffentlichen Erörterung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 81.
Zur Verdeutlichung des Verfahrensstandes und der Bedeutung dieses Verfahrensschrittes ist im Folgenden zunächst eine einfache Übersicht der einzelnen Verfahrensschritte aufgelistet und dabei besonders hervorgehoben, an welchem Punkt das Verfahren gerade steht.
Allgemeines Verfahrensschema zur Aufstellung eines Bebauungsplanes
1. Aufstellungsbeschluss
2. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
3. Frühzeitige der TÖB und Nachbargemeinden
4. Frühzeitige Beteiligung der Dienstellen im Haushaltsstelle
5. Frühzeitige Bürger- bzw Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer Bürgerversammlung oder einer anderen Form der Unterrichtung und Erörterung
Hier: als öffentliche Bürgerversammlung am 11.10.10 und einer zusätzlichen Auslegung der Unterlagen für die Dauer von 4 Wochen (bis zum 05.11.2010)
- Der Zeitpunkt einer solchen Öffentlichkeitsbeteiligung sollte möglichst frühzeitig erfolgen. Dies bedeutet, dass einerseits bereits ausreichend Informationen vorhanden sein müssen, um die Öffentlichkeit zu unterrichten und mit ihr zu diskutieren und andererseits sich die Planung noch nicht so weit verfestigt haben darf, dass eine Diskussion keinen Sinn mehr macht. - Gemäß LexisNexis (Wissensmanagement NW): Die Auslegung während Ferienzeit ist unschädlich: zustimmend: OVG Lüneburg, 12.04.1985 - 6 C 2/83, BRS 44, Nr. 19; Es ist grundsätzlich unschädlich, wenn in den Auslegungszeitraum ein oder mehrere Feiertage fallen: zustimmend: OVG Niedersachsen, 29.01.2009 - 1 MN 229/08, LNR 2009, 10375 - Änderungen des Plans nach der frühzeitigen Beteiligung bedürfen keiner erneuten Erörterung es sei denn, dass die Änderungen so gravierend sind, dass das Verfahren faktisch mit einem völlig neuen Plan weitergeht. - Das Absehen von der frühzeitigen Beteiligung (…) sowie sonstige Fehler bei der frühzeitigen Beteiligung sind unbeachtlich, da § 3 Abs. 1 BauGB nicht in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB nicht aufgeführt ist. (§ 214 – Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des FNP und der Satzungen nach dem BauGB)
6. Beratung der eingegangenen Bedenken
7. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
8. Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung
9. Benachrichtigung der TÖB über Auslegung
10. Öffentliche Auslegung
11. Abwägung der Bedenken und Anregungen
12. Satzungsbeschluss
13. Benachrichtigung über Abwägung (TÖB/Bürger/Sonstige)
14. Öffentliche Bekanntmachung; Rechtskraft
Geplanter Ablauf und Vorstellung des Projekts im Rahmen der öffentlichen Bürgerversammlung am 11.10.2010
1. Einführung in die Versammlung und Moderation des Abends durch die Verwaltung
2. Darstellung der städtebaulichen Rahmenbedingungen durch das Büro Stadtplanung Zimmermann
3. Darstellung des Objekts und der geplanten äußeren Gestaltung durch den Architekten Herrn Passloer
4. Darstellung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der geplanten Einzelhandelsangebote durch die euco Ring KG, Bochum
5. Allgemeine Rückfragen und Diskussion
Anlage/n:
Unterlagen zum Bebauungsplan gemäß frühzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (TÖB): Anlage I Bebauungsplanentwurf Nr. 81 „Einkaufszentrum Telegrafenstraße“ Planzeichnung (Teil A) und Textliche Festsetzungen (Teil B) Anlage II Entwurfsbegründung einschließlich Anlage 1 „Lage im Stadtgebiet“ Anlage 2 „Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 81“ Anlage III Verfahrensübersicht B´Plan Nr. 81
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