Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Gebührenhaushalt “Straßenreinigung” für das Jahr 2011 zur Kenntnis und beschließt die Straßenreinigungs-gebühren ab dem 01.01.2011 wie folgt:
Kehr- und Winterdienst je lfd. Meter 2,40 € (bisher 1,95 €) nur Winterdienst je lfd. Meter 1,35 € (bisher 0,90 €)
Der Rat beschließt im Gebührenhaushalt „Winterdienst“ dem Sonderposten für den Gebührenausgleich einen Betrag in Höhe von 13.961 € zu entnehmen.
Der Rat der Stadt beschließt die 2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 16.12.2008 in der von der Verwaltung vorgelegten Fassung.
Ein Exemplar der 2. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen.
Sachverhalt:
Die Verwaltung legt mit dieser Sitzungsvorlage die Gebührenkalkulation für das Haushaltsjahr 2011 für die Kostenrechnenden Einrichtungen "Kehrdienst" (Produkt 12.05.01) und "Winterdienst" (Produkt 12.05.02) vor.
Rechtsgrundlage für die Berechnung der Straßenreinigungsgebühren bilden das Straßenreinigungsgesetz NRW in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz NRW sowie die Straßenreinigungssatzung der Stadt Wermelskirchen. Die Kostenrechnende Einrichtung ist gem. den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Gebührenkalkulation für das Haushaltsjahr 2011 ausgeglichen gestaltet.
Im Rahmen der Straßenreinigung werden folgende Leistungen über die Benutzungsgebühren abgegolten:
· Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen nur der Ortsdurchfahrten, soweit die Reinigung nicht den angrenzenden Grundstückseigentümern übertragen ist.
· Winterwartung auf den Fahrbahnen und Gehwegen, soweit die Reinigung nicht den angrenzenden Grundstückseigentümern übertragen ist.
Kehrdienst
Der Ausgleich des Gebührenhaushaltes kann unter Beibehaltung der Gebühr von 1,05 € je laufendem Meter erreicht werden.
Entsprechend dem Kommunalabgabengesetz sind Kostenüberdeckungen innerhalb von 3 Jahren auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Für die Ermittlung des Überschusses/Fehlbetrages ist auf das betriebswirtschaftliche Ergebnis abzustellen.
Die Ausgleichsverpflichtung stellt sich wie folgt dar:
Das Defizit aus 2007 in Höhe von 12.662 € wurde in der Kalkulation 2010 berücksichtigt. Das Defizit des Jahres 2008 ist in die Kalkulation 2011 eingestellt worden. Das verbleibende Defizit aus 2009 (nach Verrechnung von Überschüssen aus Vorjahren) in Höhe von 964 € muss spätestens in der Kalkulation 2012 ausgeglichen werden.
Alle Aufwands- und Ertragspositionen der Kostenrechnenden Einrichtung wurden im Rahmen der Gebührenkalkulation 2011 sorgfältig auf der Basis der Vorjahresergebnisse und der Entwicklung in 2010 geprüft und entsprechende Anpassungen vorgenommen.
Bei gleich bleibenden Veranlagungsmetern und auch ansonsten nahezu gleich bleibenden Ansätzen ergibt sich gegenüber dem Vorjahr eine gleich bleibende Gebühr für den Kehrdienst je laufenden Meter.
Winterdienst
Der Ausgleich des Gebührenhaushaltes kann nur unter Erhöhung der Gebühr um 0,45 € von bislang 0,90 € auf jetzt 1,35 € je laufendem Meter erreicht werden.
Die Ausgleichsverpflichtung gem. den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes stellt sich wie folgt dar:
Nach Verrechnung mit den Unterdeckungen der Vorjahre verbleibt aus dem Jahr 2007 eine Überdeckung in Höhe von 53.427 €, welche in die Kalkulation 2010 eingestellt wurde. Die Überdeckung des Jahres 2008 in Höhe von 137.180 € wird mit dem Defizit 2009 verrechnet. Es verbleibt ein Überschussvortrag von 13.961 €, welcher in die Kalkulation 2011 eingestellt worden ist.
Alle Aufwands- und Ertragspositionen der Kostenrechnenden Einrichtung wurden im Rahmen der Gebührenkalkulation 2011 sorgfältig auf der Basis der Vorjahresergebnisse und der Entwicklung in 2010 geprüft und entsprechende Anpassungen wurden vorgenommen.
Schwieriger gestaltet sich jedoch die Berücksichtigung der extrem schwankenden Witterung im Winter: So waren beispielsweise die Winter 2004/2005 und 2005/2006 sehr streng und lang; der Winter 2006/2007 fiel wiederum sehr mild aus. Die Winter 2008 und 2009 waren eher durchschnittlich, Anfang 2010 wiederum sehr extrem. Um die Auswirkung dieser wetterbedingten Schwankungen auf die Gebühren berücksichtigen zu können, werden mehrere Jahre zur Ermittlung von Durchschnittswerten herangezogen. Die sich hieraus ergebenen Ansätze insbesondere für die Unternehmerkosten, Sachaufwendungen und für die Leistungen des Betriebshofes bilden die Grundlage für die Kalkulation 2011. Angepasst an die Entwicklung der vergangenen Jahre wurden hier die Leistungen des Betriebshofes, der Unternehmerkosten und des Streumaterials.
Anlage/n:
? Gebührenkalkulation für das Jahr 2011 (Anlage 1) ? 2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 16.12.2008 (Anlage 2)
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