Vorlage - RAT/2069/2011  

 
 
Betreff: Bürgeranregung nach § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt Bearbeiter/-in: Scholz, Jürgen
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
28.02.2011 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Buergeranregung  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Bürgeranregung von Herrn Frank Schopphoff vom 23.01.2011 zum Einkaufszentrum Telegrafenstraße zur Kenntnis. Die Beratungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen sind zunächst abzuwarten.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 23.01.2011 hat Herr Frank Schopphoff, Am Buchenhang 16, Wermelskirchen, eine Bürgeranregung zum Einkaufszentrum Telegrafenstraße nach § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen an den Bürgermeister gerichtet. Diese ist am 01.02.2011 bei der Verwaltung eingegangen.

 

§ 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen hat folgenden Wortlaut:

 

㤠24 Anregungen und Beschwerden

(1) 1Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. 2Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. 3Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss übertragen. 4Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.

(2) Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.“

 

Die Hauptsatzung trifft zu Bürgeranregungen folgende Regelung:

 

§ 6 Anregungen und Beschwerden

(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Wermelskirchen fallen.

(2) Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fallen, sind vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der/die Antragsteller/in ist hierüber zu unterrichten.

(3) Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung vom Bürgermeister zu bearbeiten.

(4) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne von Absatz 1 bestimmt der Rat den Haupt- und Finanzausschuss.

(5) Werden die Zuständigkeiten eines entscheidungsbefugten Ausschusses berührt, so sind die Anregungen oder Beschwerden im Interesse einer zügigen Behandlung vorab diesem Gremium zuzuleiten, das diese inhaltlich prüft. Sofern der Fachausschuss den Anregungen oder Beschwerden stattgibt, erfolgt eine Information im Haupt- und Finanzausschuss. Andernfalls überweist das Gremium die Anregungen oder Beschwerden an den Haupt- und Finanzausschuss. Dieser kann nach Beratung die Angelegenheit zur Überprüfung an die zur Entscheidung berechtigte Stelle zurückverweisen und Empfehlungen aussprechen, an die diese nicht gebunden ist.

(6) Das Recht des Rates, die Entscheidung in einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen (§ 41 Abs. 2, 3 GO), bleibt unberührt.

(7) Dem/der Antragsteller/in kann aufgegeben werden, Anregungen oder Beschwerden in der für eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Anzahl einzureichen. Die Beratung kann in diesen Fällen bis zur Einreichung der notwendigen Unterlagen ausgesetzt werden.

(8) Von einer Prüfung von Anregungen und Beschwerden soll abgesehen werden, wenn

a) der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,

b) gegenüber bereits geprüften Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen vorliegt.

c) das Begehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens ist.

 

Entsprechend dieser Regelung, hier § 6 Abs. 5 der Hauptsatzung, wird die Bürgeranregung zunächst dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen zugeleitet. Sofern der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen den Anregungen stattgibt, erfolgt eine Information im Haupt- und Finanzausschuss. Andernfalls überweist der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen die Anregungen an den Haupt- und Finanzausschuss. Dieser kann nach Beratung die Angelegenheit zur Überprüfung an die zur Entscheidung berechtigte Stelle (hier: Rat der Stadt) verweisen und Empfehlungen aussprechen, an die dieser nicht gebunden ist.

 

Diese Beschlussvorlage dient zunächst der Information des Haupt- und Finanzausschusses darüber, dass die als Anlage beigefügte Bürgeranregung eingegangen ist.

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Bürgeranregung von Herrn Frank Schopphoff vom 23.01.2011 zum Einkaufszentrum Telegrafenstraße

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Buergeranregung (1789 KB)