Vorlage - RAT/2082/2011  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 81 "Einkaufszentrum Telegrafenstraße"
A) Behandlung der Anregungen und Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung
B) Zulässigkeit des Vorhabens während der Planaufstellung (§ 33 BauGB)
C) Satzungsbeschluss im Herbst 2011
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Schwanke, Evelyn
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen Vorberatung
04.07.2011 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen (offen)   
Rat der Stadt Entscheidung
18.07.2011 
15. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
01-Anlage-I-1_Stadt-Hueckeswagen_  
02-Anlage-I-2_Stadt-Remscheid  
03-Anlage-I-3_Einzelhandelsverband  
04-Anlage-I-4_IHK-Koeln  
05-Anlage-I-5_LVR-Denkmalpflege  
06-Anlage-I-6_Straßen-NRW  
07-Anlage-I-7_RBK  
08-Anlage-I-8_Stadt-Burscheid  
09-Anlage-I-9_Telekom  
10-Anlage-I-10_BEW  
11-Anlage-II-1-1_EinwenderIn-1  
12-Anlage-II-1-2_EinwenderIn-2  
13-Anlage-II-1-3_EinwenderIn-3  
14-Anlage-II-1-4_EinwenderIn-4  
15-Anlage-II-1-5_EinwenderIn-5  
16-Anlage-II-1-6_EinwenderIn-6  
17-Anlage-II-1-7_EinwenderIn-7  
18-Anlage-II-1-8_EinwenderIn-8  
19-Anlage-II-1-8a_LVR-Bodendenkmalpflege  
20-Anlage-II-1-9_EinwenderIn-9  
21-Anlage-III-Teil-A-BPlan-Planzeichnung  
22-Anlage-III-Teil-B-BPlan-Textfestsetzungen  
23-Anlage-III-z-Begruendung  
24-Begruend_Anlage-1_Lage_im_Stadtgebiet  
25-Begruend_Anlage-2_Geltungsbereich  
26-Begruend_Anlage-3_VERKEHRsgutachten  
27-Begruend_Anlage-4_LAERMuntersuchung  
28-Begruend_Anlage-5_CIMA_Einzelhandelskonzept  
29-Begruend_Anlage-6_CIMA_Vertraeglichkeitsgutachten_Kaufhaus  
30-Begruend_Anlage-7_Gutachten-Erstbewert-Altlast_Geos_1991  
31-Begruend_Anlage-8_Geotechn-Bericht_Frankenfeld_2004  
32-Begruend_Anlage-9_Geotechn-Bericht_Baugrund_2010  
33-Begruend_Anlage-10_Boden-Luftuntersuchung_2010  

Beschlussvorschläge:

Beschlussvorschläge:

 

Beschlussvorschlag zu I / 4:

Bezogen auf die Stellungnahme der IHK Köln zur Entwurfsgestaltung des Einkaufszentrums beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu I / 6.1:

Bezogen auf die Anregung von Straßen.NRW zur Durchführung der Verkehrsverbesserungsmaßnahmen als Gesamtmaßnahme beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend dem Ergebnis der Prüfung/Abwägung –  nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu I / 6.2:

Bezogen auf die Anregung von Straßen.NRW zur Umwidmung der Feuerwehrumfahrung in eine Stadtstraße beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend dem Ergebnis der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu I / 7.1.2:

Bezogen auf die Anregung der Kreisstraßen- und Verkehrsbehörde des RBK, das geplante Einkaufszentrum ausschließlich über den Brückenweg zu beliefern, beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu I / 7.1.3:

Bezogen auf die Anregung der Kreisstraßen- und Verkehrsbehörde des RBK zur Gestaltung des Verkehrsraumes im Bereich der Einmündung Telegrafenstraße/ Brückenweg beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu I / 7.1.4:

Bezogen auf die Anregung der Kreisstraßen- und Verkehrsbehörde des RBK zur baulichen Ausgestaltung der Hauptfahrrichtung über den Brückenweg, beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu I / 7.1.5:

Bezogen auf die Anregung der Kreisstraßen- und Verkehrsbehörde des RBK zur Überarbeitung der Fußgängerführung (Knoten Telegrafenstraße/ Brückenweg), beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu I / 7.1.6:

Bezogen auf die Anregung der Kreisstraßen- und Verkehrsbehörde des RBK zu den Umbaumaßnahmen im Bereich des Brückenweges beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu I / 7.1.8:

Bezogen auf die Anregung der Kreisstraßen- und Verkehrsbehörde des RBK zur Beschilderung der Umfahrung Feuerwehr/ B 51 beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu I /8:

Bezogen auf die Bedenken der Stadt Burscheid, dass die Planung zu absatzwirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen in den Zentren Burscheid und Hilgen führen könne, beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung –  nicht zu berücksichtigen. An dem Ziel des Bebauungsplanes – der Entwicklung und planungsrechtlichen Sicherung eines Einkaufszentrums zur Ertüchtigung der Innenstadt - wird festgehalten.

 

Beschlussvorschlag zu II /1.1.3.2:

Bezogen auf die Anregung der EinwenderIn 1 zur Reduzierung der Gebäudehöhen zwischen den Ecktürmen beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu II /1.1.3.3:

Bezogen auf die Anregung der EinwenderIn 1 zur Reduzierung der Breite der Anlieferzone auf 1 LKW beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu II /1.1.3.4:

Bezogen auf die Anregung der EinwenderIn 1 zur Planung unterschiedlicher Ein- und Ausfahrten zum Parkhaus beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu II /1.1.3.5:

Bezogen auf die Anregung der EinwenderIn 1 zur Anbindung des gesamten Erschließungsverkehrs des Einkaufzentrums an die B 51 beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu II /1.1.3.6:

Bezogen auf die Anregung der EinwenderIn 1 zur Prüfung der Vereinbarkeit mit dem geplanten Radweg beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu II /1.1.3.7:

Bezogen auf die Anregung der EinwenderIn 1 zur Darstellung der Nachhaltigkeit des Vorhabens beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu II /1.1.3.8:

Bezogen auf die Anregung der EinwenderIn 1 zur öffentlichen Vorstellung des städtebaulichen Vertrages beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung –  nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu II /1.1.3.10:

Bezogen auf die Anregung der EinwenderIn 1 zur städtebaulichen Qualitätssicherung beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu II /1.1.3.12:

Bezogen auf die Anregung der EinwenderIn 1 zur Prüfung des Lärm- und Verkehrsgutachtens beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu II /1.2.1:

Bezogen auf die Bedenken der EinwenderIn 2 zur möglichen Entwertung des Grundstückes der EinwenderIn beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu II /1.2.2:

Bezogen auf die Bedenken der EinwenderIn 2 zu den Sortimentsregelungen im Bebauungsplan beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen. .

 

Beschlussvorschlag zu II /1.2.3:

Bezogen auf die Bedenken der EinwenderIn 2 zum Fehlen einer eigenständigen Abwägung in der Begründung beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu II /1.3:

Bezogen auf die Hinweise und Anregungen der EinwenderIn 3 zur Änderung der Bauflächen im Bereich der Anlieferzone (1) sowie der befürchteten Überlastung des Brückenweges durch den Anlieferverkehr (2) beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu II /1.4.1:

Bezogen auf die Bedenken der EinwenderIn 4 zu der Führung des Anlieferverkehres beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu II /1.4.2:

Bezogen auf die Bedenken der EinwenderIn 4 zu der Anzahl der Lieferfahrten und Lieferzeiten sowie zu den Rangiertätigkeiten im Bereich des geplanten Einkaufszentrums beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu II /1.4.3:

Bezogen auf die Anregung der EinwenderIn 4 zur nachträglichen Untersuchung zum Radverkehr beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu II /1.4.4:

Bezogen auf die Anregung und Bedenken der EinwenderIn 4 zu einer alternativen Erschließung des Einkaufszentrums über die Dellmannstraße beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu II /1.5.3:

Bezogen auf die Bedenken der EinwenderIn 5 zu den geplanten Anlieferzeiten sowie zu der Anregung einer Anlieferzone in der Telegrafenstraße beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu II /1.5.4:

Bezogen auf die Bedenken der EinwenderIn 5 zu den Angaben zu den Rangiervorgängen im Anlieferbereich Brückenweg beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung –  nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu II /1.5.5:

Bezogen auf die Anregung der EinwenderIn 5 zur Untersuchung der Touristenströme zum „Bügeleisen“ beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu II /1.6.1:

Bezogen auf die Bedenken der EinwenderInnen 6 zur Festsetzung der Baugebietsarten „Kerngebiet“ und „Mischgebiet“ beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu II /1.6.2:

Bezogen auf die Bedenken der EinwenderInnen 6 zur negativen Innenstadtentwicklung beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu II /1.6.3:

Bezogen auf die Bedenken der EinwenderInnen 6 zu den Aussagen des Lärmgutachtens und zur Objektivität der Fachgutachten (Lärm und Boden) beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu II /1.6.4:

Bezogen auf die Anregung der EinwenderInnen 6 zur Festsetzung eines Leitungsrechtes beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu II /1.7.1:

Bezogen auf die Bedenken der EinwenderIn 7 zur Wertminderung des Grundstückes beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu II /1.7.2:

Bezogen auf die Bedenken der EinwenderIn 7 zu möglichem Verkehrsrückstau durch LKW-Rangierverkehr auf dem Brückenweg beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu II /1.7.3:

Bezogen auf die Bedenken der EinwenderIn 7 zu Geruchsbeeinträchtigungen beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu II /1.7.4:

Bezogen auf die Anregung der EinwenderIn 7 zur Überprüfung der Verkehrssituation Feuerwehrumfahrung beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu II /1.8.1

Bezogen auf die Anregung der EinwenderIn 8 zur Einmessung des vermuteten Bodendenkmals und Eintragung in die Bodendenkmalliste beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen. Der Hinweis in den textlichen Festsetzungen zu den Bestimmungen zum Denkmalschutzgesetz wird ergänzt.

 

Beschlussvorschlag zu II /1.8.2

Bezogen auf die Anregungen der EinwenderIn 8 zur Erstellung eines Brandschutzgutachtens und der zusätzlichen Beteiligung der Feuerwehr beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu II /1.8.3.1

Bezogen auf die Anregung der EinwenderIn 8 zur Festsetzung des Zweirichtungsverkehrs für Radfahrer in der Telegrafenstraße beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu II /1.8.3.2

Bezogen auf die Anregungen der EinwenderIn 8 zur Erarbeitung eines unabhängigen Verkehrsgutachtens, Entflechtung des Kunden- und Lieferverkehrs, Rücknahme der Anlieferungsrampe und Einbeziehung der Parkfläche Polizeiwache in den Bebauungsplan beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu II /1.8.4

Bezogen auf die Anregung der EinwenderIn 8 zur Erarbeitung eines stadtökologischen Gutachtens beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

Bezogen auf die Anregung der EinwenderIn 9 zur Prüfung weiterer Querungsmaßnahmen an Straßen für Fußgänger beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu II /1.9.2

Bezogen auf die Anregung der EinwenderIn 9 zur Öffnung der Telegrafenstraße für Radfahrer in beide Richtungen beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

Beschlussvorschlag zu B)

Der Rat der Stadt beschließt die Verwaltung zu beauftragen, auf der Grundlage des § 33 BauGB den Antrag auf Baugenehmigung für das vorgenannte Bauvorhaben zu prüfen und nach Vorliegen aller formell erforderlichen Unterlagen zu erteilen.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

 

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 13.12.2010 die öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfes beschlossen.

 

Die öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfes erfolgte in der Zeit vom 03.01.2011 bis einschließlich 04.02.2011. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbarkommunen wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 22.12.2010 über die Offenlage des Satzungsentwurfes unterrichtet und gebeten, ihre Stellungnahme bis zum 04.02.2011 abzugeben.

 

 

zu A)                            Behandlung der eingegangenen Anregungen

 

I.              1.- 10.              aus der Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

Belange sowie der Nachbarkommunen (TOB) im Rahmen der Offenlage

II.              1.-   9.              aus der Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Offenlage

 

2.               Kenntnisnahme der Behandlung der eingegangenen Schreiben/Anregungen der Öffentlichkeit zur frühzeitigen Beteiligung

 

 

 

I.              Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie               Nachbarkommunen               (TÖB)

 

Insgesamt sind 10 Stellungnahmen eingegangen.

Nachfolgende TÖB haben keine Bedenken geäußert:

 

1.              Stadt Hückeswagen                                          Schreiben vom 12.01.2011                            Anlage I /1

 

2.              Stadt Remscheid                                          Schreiben vom 06.01.2011                            Anlage I /2

 

3.              Einzelhandels- und Dienst-                            Schreiben vom 10.01.2011                            Anlage I /3

              leistungsverband, Wuppertal

 

 

Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1 bis 3 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

 

 

4.              Industrie und Handelskammer zu Köln (IHK), Leverkusen

              Schreiben vom 04.02.2011                                                                                                  Anlage I /4

 

              Die Industrie- und Handelskammer zu Köln äußert keine Bedenken und schließt sich anhand der nachvollziehbaren und plausiblen Ergebnisse des Gutachtens der Einschätzung der Verträglichkeit an (Anmerk. “Gutachterliche Stellungnahme zur Ansiedlung eines Fachmarktzentrums auf dem Standortareal des ehemaligen Ring–Kaufhauses in der Innenstadt von Wermelskirchen unter Berücksichtigung relevanter Standortalternativen“, CIMA GmbH, Mai 2010). Versorgungsbereiche in Wermelskirchen und den benachbarten Städten und Gemeinden werden demnach nicht gefährdet. Das geplante Vorhaben in integrierter Lage werde zu einer Attraktivitätssteigerung der Wermelskirchener Einzelhandelsstruktur sowie der angestrebten Kaufkraftbindung beitragen.

              Sie weist jedoch darauf hin, dass auch eine städtebauliche Verträglichkeit gegeben sein müsse. Nach Ansicht der IHK würde das Gebäude durch seine Architektur (Gebäudehöhe, Fassadengestaltung in den Obergeschossen) eine zu massive optische Wirkung gegenüber der benachbarten Bebauung entfalten. Es wird eine stärkere Gliederung der Fassade (Vor- und Rücksprünge; Auflockerung in den Obergeschossen) angeregt. Der Baukörper könne so besser in die Umgebungsbebauung integriert werden. Eine diesbezügliche Regelung sollte in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen werden.

 

              Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

              Die Zustimmung der IHK zu der geplanten Standortentwicklung wird begrüßt. Die darüber hinausgehenden Anregungen zur Baukörper- und Fassadengestaltung zielen nicht auf Festsetzungen im Bebauungsplan, sondern auf Regelungen im begleitenden Städtebaulichen Vertrag, der nicht Gegenstand der Abwägung ist.

 

 

             

Beschlussvorschlag zu I / 4:

Bezogen auf die Stellungnahme der IHK Köln zur Entwurfsgestaltung des Einkaufszentrums beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

5.              LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Pulheim,

              Schreiben vom 04.01.2011                                                                                                  Anlage I /5

 

              Das LVR- Amt für Denkmalpflege weist darauf hin, dass gemäß der zwischenzeitlich erfolgten Abstimmung keine Bedenken gegen die Höhenentwicklung des Baukörpers in Bezug auf das Baudenkmal Telegrafenstraße 56 bestehen.

Unter Bezugnahme auf den Erlaubnisvorbehalt (§ 9 (1b) DSchG) wurden weitgehend einvernehmlich Varianten hinsichtlich der Fassadengestaltung erörtert. Die Gliederung der Fassade über Erker und andere vertikale Betonungen sowie die Eckbetonungen sind denkmalfachlich vorstellbar. Bedenken werden gegen die durchlaufende Auskragung des Baukörpers ab dem 1. Obergeschoss vorgebracht. Bezüglich einer weiteren Abstimmung zu dieser Fassadengliederung wird eine frühzeitige Beteiligung der Denkmalpflegebehörde während der Erarbeitung der Bauantragsunterlagen angeregt.

 

              Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

              Die Zustimmung der Denkmalpflegebehörde zur geplanten Baustruktur wird begrüßt. Der Stellungnahme sowie dem vorliegenden Gestaltungsentwurf ist zu entnehmen, dass die horizontale Unterbrechung der Fassade durch vertikale Elemente zu einer Verträglichkeit mit dem städtebaulichen Umfeld beiträgt. Nach dem aktuellen Stand der Entwurfsplanung wird es bei der Realisierung der Planung jedoch zu einer durchgehenden, erkennbaren Auskragung ab dem 1. Obergeschoss kommen. Im städtebaulichen Vertrag ist eine durchgehende Auskragung des Gebäudes bis zu einer Länge von 94 m zulässig; im Bebauungsplan ist die entsprechende textliche Festsetzung enthalten. Diese Änderung des Entwurfes wurde erforderlich, da von den zukünftigen Nutzern Grundrissplanungen vorgegeben werden, die nur durch eine Auskragung und damit Erweiterung der Geschossflächen umsetzbar sind. Bei der Auskragung wird sichergestellt, dass das gesamtoptische Bild der Telegrafenstraße nicht beeinträchtigt wird. Im Rahmen des Bauantragsverfahrens wird sich der Bauherr um eine frühzeitige Abstimmung mit dem LVR über den endgültigen Entwurf bemühen.

Die Anregungen und Bedenken werden durch die Aufnahme des „Gestaltungskonzeptes“ in den städtebaulichen Vertrag berücksichtigt.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Untere Denkmalbehörde der Stadt Wermelskirchen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die sich aus den planungsrechtlichen Festsetzungen ergebende Baumasse bestehen.

 

              Der Rat der Stadt nimmt den Hinweis zur Kenntnis.

 

 

 

6.              Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Straßen.NRW., Gummersbach)               Schreiben vom 02.02.2011                                                                                               Anlage I / 6

 

              Es werden folgende Anregungen und Hinweise vorgebracht:

 

6.1              Die Verkehrsverbesserungsmaßnahmen (Gutachten Dr. Brenner- Ingenieure) sind als  Maßnahmenbündel zu sehen und grundsätzlich gemeinsam umzusetzen.

§         Die Knotenpunkte B 51/ L 157 (Eich), B 51/ L 409 (Bereich Rathaus/ Einkaufszentrum) und B 51/ L 409 (Einmündung Thomas-Mann-Straße) bleiben als lichtsignalgeregelte Knotenpunkte erhalten. Der Einmündungsbereich B 51/ L 409 (Höhe Rathaus) ist signaltechnisch zu optimieren.

§         Dieser Knotenpunkt ist in enger Abstimmung mit dem Landesbetrieb im Rahmen der örtlichen Möglichkeiten baulich und durch eine Änderung der vorhandenen Markierung zu optimieren; der baulichen Optimierung sei der Vorzug einzuräumen.

§         Es wird angeregt, im Knotenpunkt B 51 / L 409 entgegen dem Vorschlag des Gutachters eine kurze, separate Linksabbiegespur in Richtung Feuerwehrumfahrung neben einem Geradeausfahrstreifen Richtung Remscheid anzulegen: Aufweitung der L 409 mit den Abmessungen 3,25 m für den Linksabbieger sowie 3,50 m für den Geradeausverkehr Richtung Remscheid. Eine prüffähige Straßenplanung sei zu erstellen und mit dem Landesbetrieb abzustimmen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Im Rahmen der Ermittlung der für die Aufstellung des Bebauungsplans abwägungsrelevanten Belange wurde unter anderem auch die Verkehrssituation im Zusammenhang mit der Planung des Einkaufszentrums und dessen Auswirkung auf das bestehende Straßennetz untersucht. Die Verkehrsuntersuchung wurde durch das Ingenieurbüro Dr. Brenner, Köln erarbeitet. Der Gutachter hat hierbei zunächst die bestehende Verkehrsbelastungssituation des Straßennetzes anhand von Angaben der Stadt Wermelskirchen sowie eigener Verkehrszählungen ermittelt. Darauf aufbauend wurde die zukünftige Verkehrsbelastung der umliegenden Straßen unter der Annahme einer allgemeinen Erhöhung des Verkehrsaufkommens (bis 2015) sowie dem Betrieb des geplanten Einkaufszentrums (Parkhaus und Anlieferung) ermittelt (so genannter Planfall). Hierbei wurde festgestellt, dass die Belastung der B 51 (Dellmannstraße) im Bereich des Knotenpunktes B 51/ L 409 innerhalb der abendlichen Spitzenstunde bereits heute als problematisch bezeichnet werden muss. Es ist festzustellen, dass in den Spitzenstunden die Linksabbiegespur zur L 409 überstaut wird und sich so Verkehrsbehinderungen für den Geradeausverkehr ergeben. Nach den Qualitätsstufen der Verkehrsnormen (HBS: von A: sehr gut bis F: sehr schlecht) erhält der Knotenpunkt aufgrund seiner Belastung die Stufe D.

 

Aus dieser Analyse zur Bestandssituation ergibt sich daher bereits ohne die Planungen zum Einkaufszentrum ein Verbesserungsgebot durch den Straßenbaulastträger. Die in 1980-iger Jahren konzipierte und planfestgestellte Bundesstraße ist zu ertüchtigen, um die stetig steigenden Verkehrsmengen bewältigen zu können. Es wird darauf hingewiesen, dass verkehrliche Verbesserungsmaßnahmen nicht definiert worden wären, wenn die Stadt Wermelskirchen den geplanten Umbau zu einem Einkaufszentrum nach § 34 BauGB (Innenbereich/ Einfügen in Umgebung) planungsrechtlich genehmigt hätte. Auch zukünftig wird es unabhängig von diesem laufenden Bebauungsplanverfahren Neu- oder Umplanungen in der Innenstadt von Wermelskirchen geben, deren Auswirkungen auf die Infrastruktur nicht über Planverfahren sondiert werden.

 

Zu den im Gutachten dargestellten verkehrlichen Verbesserungsmaßnahmen:

·         Im städtebaulichen Vertrag ist geregelt, dass der Investor den Umbau der Anlieferzone im Bereich Brückenweg durchführt.

·         Die Stadt Wermelskirchen übernimmt die Anpassung des Verkehrsraumes im Einmündungspunkt Telegrafenstraße/ Brückenweg, so dass zukünftig eine Begegnung zweier 7,5 T LKW gefahrlos möglich ist.

 

Die Stadt Wermelskirchen wird in Form eines Monitorings nach Eröffnung des Einkaufszentrums die Entwicklung der hinzukommenden Verkehrsmengen auf das umliegende Straßennetz zu beobachten und diese Ergebnisse mit dem Straßenbaulastträger zu kommunizieren. Sollten sich gravierende, negative Entwicklungen ergeben, wird die Stadt Wermelskirchen die notwendigen Baumaßnahmen durchführen.

 

Beschlussvorschlag zu I / 6.1:

Bezogen auf die Anregung von Straßen.NRW zur Durchführung der Verkehrsverbesserungsmaßnahmen als Gesamtmaßnahme beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend dem Ergebnis der Prüfung/Abwägung –  nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

6.2              Die Feuerwehrumfahrung sei aufgrund der zukünftigen Verkehrszunahme zwingend als Stadtstraße auszuweisen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die Widmung öffentlicher Verkehrsflächen ist nicht Regelungsgegenstand von Bebauungsplänen.

 

Beschlussvorschlag zu I / 6.2:

Bezogen auf die Anregung von Straßen.NRW zur Umwidmung der Feuerwehrumfahrung in eine Stadtstraße beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend dem Ergebnis der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

6.3              Es wird darauf hingewiesen, dass für den Knotenpunkt Dellmannstraße/ Thomas-Mann-Straße keine weiteren Maßnahmen in Verbindung mit dem B-Plangebiet erforderlich sind.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Regelungen im Bebauungsplan sind nicht erforderlich.

 

Der Rat der Stadt nimmt den Hinweis zur Kenntnis.

 

6.4 Es wird darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Verkehrsverbesserungsmaßnahmen nach dem Verursacherprinzip zu Lasten der Stadt Wermelskirchen gingen. Die Maßnahmen seien in einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln; hierfür sind die erforderlichen straßenplanerischen Unterlagen vorzulegen. Die Verwaltungsvereinbarung muss so rechtzeitig abgeschlossen sein, dass alle baulichen und verkehrlichen Maßnahmen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Einkaufszentrums fertig gestellt und in Betrieb genommen sein müssen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die Kostenverteilung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.

 

Der Rat der Stadt nimmt den Hinweis zur Kenntnis.

 

 

6.5              Es wird darauf hingewiesen, dass Schutzmaßnahmen jedweder Art gegenüber der vorhandenen und geplanten Bebauung (Vorkehrungen zum Lärmschutz/ Schadstoffausbreitung) zulasten der Straßenbauverwaltung unzulässig sind und nicht gewährt werden.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Lärmsituation der B 51 wurde bei der Erarbeitung des Lärmschutzgutachtens als Vorbelastung berücksichtigt. Im Ergebnis werden Lärmpegelbereiche auf den Bauflächen im Bebauungsplan festgesetzt. Aus den Festsetzungen ergeben sich keine Ansprüche gegenüber dem Straßenbaulastträger.

 

Der Rat der Stadt nimmt den Hinweis zur Kenntnis.

 

 

7.              Rheinisch-Bergischer Kreis (RBK), Bergisch Gladbach

              Schreiben vom 09.02.2011                                                                                               Anlage I /7

             

              Die Behörden des Rheinisch-Bergischen Kreises äußern verschiedene Anregungen, Bedenken und Hinweise.

 

7.1              Kreisstraßen und Verkehr

              Aus Sicht der Sachgebiete Kreisstraßen und Verkehrslenkung werden – nach Abstimmung mit der Kreispolizeibehörde – folgende Anregungen und Hinweise vorgebracht:

 

7.1.1              Bei der geplanten Überschreitung der Baugrenze (Telegrafenstraße) durch die konstruktiv bedingten Einzelstützelemente ist auf ausreichende Sicherheitsräume zur öffentlichen Verkehrsfläche zu achten.

 

              Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

              Entgegen dem ursprünglichen Gestaltungskonzept wird nunmehr auf die Anbringung von Stützen im Straßenraum der Telegrafenstraße (Vordächer/ Eingänge) verzichtet; die Stellplätze bleiben dort mit Ausnahme der Eingangsbereiche erhalten. Diese Regelung zum Verzicht der Stützen und dem Erhalt der Stellplätze findet sich verbindlich im städtebaulichen Vertrag wieder. Regelungen im Bebauungsplan hierzu sind nicht erforderlich. Da die Anregung berücksichtigt wurde, wird vorgeschlagen, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen.

 

Der Rat der Stadt nimmt den Hinweis zur Kenntnis.

 

7.1.2        Der Anlieferverkehr solle komplett für alle Geschäfte über den als Entlastungsstraße gebauten Brückenweg erfolgen und nicht über den verkehrsberuhigten Bereich der Telegrafenstraße.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

              Im städtebaulichen Vertag wird geregelt, dass das Einkaufszentrum mit Kraftfahrzeugen (zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t) nicht über den verkehrsberuhigten Bereich der Telegrafenstraße anzufahren ist; zu Kraftfahrzeugen zählen auch Lieferfahrzeuge. Kleinere Lieferfahrzeuge können kurzfristig im Straßenraum halten, ohne den Durchgangsverkehr (z.B. Busse) zu behindern.

              Im Bebauungsplan ist eine Regelung zur Anlieferung des Einkaufszentrums planungsrechtlich nicht möglich.

 

             

Beschlussvorschlag zu I / 7.1.2:

Bezogen auf die Anregung der Kreisstraßen- und Verkehrsbehörde des RBK, das geplante Einkaufszentrum ausschließlich über den Brückenweg zu beliefern, beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

7.1.3        Der Zufahrtsbereich aus Richtung „Bügeleisen“ kommend sollte auch in den Kurven so gestaltet werden, dass ein Begegnungsverkehr LKW/ LKW möglich ist.

 

              Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

              Im städtebaulichen Vertrag wird geregelt, dass der Anlieferverkehr mit Fahrzeugen über 7,5 Tonnen aus Richtung Eich über den Brückenweg abzuwickeln ist. Die Stadt verpflichtet sich, dem Investor an geeigneten Stellen die Anbringung entsprechender Hinweisschilder zu genehmigen. Als verkehrsplanerische Folgemaßnahmen der Planungen zum Einkaufszentrum wird die Stadt Wermelskirchen Anpassungsarbeiten im Einmündungsbereich Telegrafenstraße/ Brückenweg durchführen, so dass LKW- Verkehre (bis 7,5 t) beim Abbiegevorgang im Begegnungsfall möglich sind.

              Im Bebauungsplan ist eine Regelung zur Verkehrsraumgestaltung planungsrechtlich nicht möglich.

 

             

Beschlussvorschlag zu I / 7.1.3:

Bezogen auf die Anregung der Kreisstraßen- und Verkehrsbehörde des RBK zur Gestaltung des Verkehrsraumes im Bereich der Einmündung Telegrafenstraße/ Brückenweg beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

7.1.4              Die Fahrbeziehung vom „Bügeleisen“ kommend in den Brückenweg sollte deutlich als Hauptfahrtrichtung gestaltet werden.

 

              Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

              Im Zuge der Anpassungsarbeiten im Straßenraum (Einmündungsbereich Telegrafenstraße/ Brückenweg, siehe auch 7.1.3) wird auch die Beschilderung angepasst. Im Bebauungsplan ist eine Regelung zur Beschilderung planungsrechtlich nicht möglich.

 

 

             

Beschlussvorschlag zu I / 7.1.4:

Bezogen auf die Anregung der Kreisstraßen- und Verkehrsbehörde des RBK zur baulichen Ausgestaltung der Hauptfahrrichtung über den Brückenweg, beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

7.1.5        Die vorhandene Fußgängerführung im Knotenbereich Telegrafenstraße/ Brückenweg sollte überarbeitet werden.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

              Im Zuge der Anpassungsarbeiten im Straßenraum (Einmündungsbereich Telegrafenstraße/ Brückenweg, siehe auch 7.1.3) wird auch die Fußgängerführung angepasst. Im Bebauungsplan ist eine Regelung zur Fußgängerführung planungsrechtlich nicht möglich.

 

 

 

Beschlussvorschlag zu I / 7.1.5:

Bezogen auf die Anregung der Kreisstraßen- und Verkehrsbehörde des RBK zur Überarbeitung der Fußgängerführung (Knoten Telegrafenstraße/ Brückenweg), beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

7.1.6              Für den Gesamtverkehr (Lieferverkehr und Parkhauszufahrt) soll im Straßenraum des Brückenweges eine Linksabbiegespur („unechte“ Linksabbiegespur als Mischfläche) hergestellt werden. Die dort befindliche Grünfläche ist zu entfernen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

              Im städtebaulichen Vertrag ist geregelt, dass der Investor die Umbaumaßnahmen im Bereich Brückenweg durchführt. Hierbei wird der Grünstreifen entfernt und durch eine Aufpflasterung ersetzt. Der Pflasterstreifen wird als Mischfläche (Linksabbiegespur) hergestellt. Im Bebauungsplan ist eine Regelung zur Einrichtung der Linksabbiegespur im Brückenweg planungsrechtlich nicht möglich.

 

 

 

Beschlussvorschlag zu I / 7.1.6:

Bezogen auf die Anregung der Kreisstraßen- und Verkehrsbehörde des RBK zu den Umbaumaßnahmen im Bereich des Brückenweges beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

7.1.7              Es wird darauf hingewiesen, dass es im Bereich der Parkhauszufahrt sowie der benachbarten Anlieferzone des Einkaufszentrums zu problematischen Verkehrssituationen kommen kann (Sichtbehinderungen; kreuzende PKW/ LKW-Verkehre).

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

              Sichtbehinderungen beim Verlassen des Parkhauses gegenüber der Anlieferzone werden nicht befürchtet. Die Aufstellfläche vor dem Verkehrsraum des Brückenweges ist ausreichend; eine genügende Anfahrsicht ist gewährleistet. Zudem ist durch die geringe Anzahl an LKW- Anlieferfahrten pro Tag eine Überschneidung mit den Ziel- und Quellverkehren des Parkhauses zeitlich begrenzt. Dennoch soll die Trennung von Anlieferzone und Zufahrt zum Parkhaus deutlich hergestellt werden. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurden von Seiten des Architekten räumliche Darstellungen zum Hochbauentwurf vorgelegt. Hier sind ansatzweise die Andockluken der LKW und die parallel dazu verlaufende Zufahrtsrampe zum Parkhaus erkennbar. Insofern würde sich über die ansteigende Zufahrtsrampe zum Parkhaus eine bauliche Trennung ergeben. Im vorderen Bereich, nahe des Bürgersteiges Brückenweg, können Rundborde und Markierungen die Trennung der Bereiche übernehmen.

 

Der Rat der Stadt nimmt den Hinweis zur Kenntnis.

 

7.1.8              Es soll eine großräumige Ausschilderung zum Einkaufszentrum für die Umfahrungsmöglichkeit (B 51 - Feuerwehrzufahrt - Brückenweg) erfolgen. Die zu durchfahrende Tempo 30-Zone sollte aufgrund der zusätzlichen Erschließungsfunktion überprüft werden.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Wie bereits unter 7.1.3 dargestellt verpflichtet sich die Stadt Wermelskirchen im städtebaulichen Vertag, dem Investor an geeigneten Stellen die Anbringung entsprechender Hinweisschilder zu genehmigen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Erschließungsfunktion des Brückenweges als Umfahrung der Innenstadt auch bei einer Tempo-30-Regelung erhalten bleibt. Verkehrsrechtliche Regelungen wie Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Ausweisung von Tempo-30-Zonen sind nicht Regelungsinhalt von Bebauungsplänen.

 

 

Beschlussvorschlag zu I / 7.1.8:

Bezogen auf die Anregung der Kreisstraßen- und Verkehrsbehörde des RBK zur Beschilderung der Umfahrung Feuerwehr/ B 51 beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

7.1.9              Es wird darauf hingewiesen, dass die vom Verkehrsgutachter vorgeschlagenen Umgestaltungsmaßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssituation im Bereich Dellmannstraße/B 51 und L 409 unterstützt werden.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Auf die Abwägung zu 6.1 wird verwiesen. Einzelne Verkehrsverbesserungsmaßnahmen des Verkehrsgutachters werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht berücksichtigt.

 

Der Rat der Stadt nimmt den Hinweis zur Kenntnis.

 

7.1.10    Die erforderlichen Verbesserungsmaßnahmen für die Erschließung und den Betrieb des Neubauvorhabens sollen verbindlich im Baugenehmigungsverfahren festgelegt und kurzfristig umgesetzt werden.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Auf die Abwägung zu 6.1 wird verwiesen. Einzelne Verkehrsverbesserungsmaßnahmen des Verkehrsgutachters werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht berücksichtigt. Die sich aus dem städtebaulichen Vertrag ergebenden Regelungen (Umbau Brückenweg/ Ausschilderung) werden, soweit für den Bauantrag relevant, in die Baugenehmigung als Nebenbestimmung aufgenommen. Hierzu zählen beispielsweise Regelungen zum Lärmschutz (Lieferverkehre nach 6.00 Uhr morgens; Errichtung von Lärmschutzwänden nördlich und südlich der Parkhausrampe bzw. Lieferzone an den entsprechenden Nachbargrenzen).

Da sich die Hinweise auf das dem Bebauungsplan folgende Baugenehmigungsverfahren beziehen und Regelungen hierzu im Bebauungsplan nicht möglich sind, wird vorgeschlagen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.

 

Der Rat der Stadt nimmt die Hinweise zur Kenntnis.

 

 

8.              Stadt Burscheid, Mail vom 08.02.2011                                                                      Anlage I /8

 

              In der Mail verweist die Stadt Burscheid auf die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung abgegebenen Stellungnahme (Schreiben vom 07.10.2010).

In dieser Stellungnahme wurden, verkürzt, folgende Punkte vorgebracht:

·         Die Planung habe absatzwirtschaftliche und städtebauliche Auswirkungen auf die Zentren Burscheid und Hilgen

·         Die Stärkung des Stadtteils Hilgen als Versorgungszentrum würde behindert

·         Es wird angeregt, die gutachterliche Stellungnahme (CIMA) um eine differenzierte Auswirkungsanalyse auf die benachbarten Städte zu erweitern.

 

              Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Im Rahmen der Prüfung und Abwägung über die Eingaben aus der frühzeitigen Beteiligung wurde eine ausführliche Stellungnahme erarbeitet, die in der Sitzung des StuV am 08.11.2010 sowie in der Ratssitzung am 13.11.2010 behandelt und beschlossen wurde.

Danach ist die Erarbeitung einer Auswirkungsanalyse, in der die Auswirkungen des Vorhabens auf die Stadt Burscheid dargestellt werden, vor dem Hintergrund der bestehenden Aussagen des CIMA Gutachtens, der städtebaulichen Probleme in Burscheid (Dünweg/ Hilgen) und der bestehenden Rechtsprechung nicht erforderlich.

Auszug aus der Abwägung zur frühzeitigen Beteiligung der Stadt Burscheid:

Wie die Stadt Burscheid einräumt, stellt der Gutachter in seiner Untersuchung klar, dass mit einer Gefährdung zentraler Versorgungsbereiche in den Nachbarkommunen nicht zu rechnen sei. Dass die übrigen Nachbargemeinden von Wermelskirchen dahingehend keine Bedenken angemeldet haben, scheint diese Aussage zu bestätigen. Es ist zu unterscheiden zwischen einer Gefährdung der ZVB der Nachbargemeinden (siehe § 11(3) BauNVO) und negativen Auswirkungen auf dieselben. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Stadt Wermelskirchen mit der Errichtung des Einkaufszentrums den Kaufkraftabfluss in die Nachbargemeinden stoppen wird und es somit zu Auswirkungen auf benachbarte Einzelhandelsstrukturen kommen wird (Gutachter: „Einem Kaufkraftzufluss von 7,2 Mio. € steht ein Kaufkraftabfluss von 56,8 Mio. € gegenüber.  Der Kaufkraftabfluss beläuft sich somit auf rund 28% des einzelhandelsrelevanten Nachfragevolumens in der Stadt Wermelskirchen. Die örtliche Kaufkraftbindung ist somit sehr gering.“ (…) „Die Realisierung des projektierten Fachmarktzentrums dürfte nicht nur    die Kaufkraftabflüsse reduzieren, sondern auch zur Bindung zusätzlicher Kaufkraft beitragen.“). Zitate aus CIMA, Gutachterliche Stellungnahme zum Fachmarktzentrum, Mai 2010, Seite 30.

Im Rahmen einer von Burscheid angeregten Auswirkungsanalyse würde vom Gutachter nur zu prüfen sein, in welchem Umfang der Umsatz in einzelnen Sortimenten aus Versorgungsbereichen der Nachbargemeinden abgezogen würde. Nach gängiger Rechtsprechung ist dieser Abzug bei nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten bis 10% zumutbar. Ob diese Auswirkungen des geplanten Einkaufszentrums im Bereich der so genannten 10%- Regel der Rechtsprechung (keine Norm) liegt oder darunter kann dahin gestellt bleiben, da die Stadt Wermelskirchen die städtebaulichen Rahmenbedingungen für die Attraktivierung ihrer Innenstadt durch die Bauleitplanung schafft und die Stadtverträglichkeit der Sortimente gemäß § 24a LePro vom Gutachter bestätigt wurde.

 

Im Weiteren weist die Stadt Burscheid in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass der zwischen Burscheid und dem Ortskern Hilgen liegende Versorgungsstandort „Dünweg“ zu einer negativen Entwicklung des Ortskerns von Hilgen beigetragen habe. Dieser Umstand scheint nach hiesiger Auffassung auch das selbstverursachte Grundproblem für die städtebauliche Entwicklung von Hilgen zu sein: Der Standort „Dünweg“ ist städtebaulich nicht integriert im Sinne des Einzelhandelserlasses NW; eine Kaufkraftumlenkung in den Ortskern Hilgen erscheint schwierig.

Aus diesen Zusammenhängen wird ersichtlicht, dass die Stadt Wermelskirchen mit der Bauleitplanung zur Stärkung der Innenstadt ihrer Versorgungsfunktion als Mittelzentrum nachkommt und eine ihr zustehende Kaufkraftbindung verfolgt.

 

 

             

Beschlussvorschlag zu I /8:

Bezogen auf die Bedenken der Stadt Burscheid, dass die Planung zu absatzwirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen in den Zentren Burscheid und Hilgen führen könne, beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung –  nicht zu berücksichtigen. An dem Ziel des Bebauungsplanes – der Entwicklung und planungsrechtlichen Sicherung eines Einkaufszentrums zur Ertüchtigung der Innenstadt - wird festgehalten.

 

 

 

 

9.              Deutsche Telekom Netzproduktion, Bochum, Schreiben vom 10.01.2011                                                                                                                                                                        Anlage I /9

 

              Es werden keine Anregungen vorgebracht. Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Plangebiet Anlagen der Telekom befinden, die vor Baubeginn zu Lasten des Bauträgers gesichert oder verlegt werden müssen. Vor Baubeginn ist daher eine frühzeitige Information und Koordinierung mit der Telekom Netzproduktion in Wuppertal erforderlich.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die Leitungen der Telekom liegen entlang des Brückenwegs, der Telegrafenstraße sowie im Bereich der westlichen Durchbindung zur heutigen Polizei. Die Unterlagen mit entsprechendem Lageplan wurden dem Bauherrn bereits zur Verfügung gestellt. Die Abstimmung hat zwischen Bauherrn und Telekom zu erfolgen. Abwägungsrelevant für die Inhalte des Bebauungsplanes ist die Stellungnahme nicht. Es wird daher vorgeschlagen, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen.

 

Der Rat der Stadt nimmt den Hinweis zur Kenntnis.

 

 

 

10.              BEW, Wipperfürth, Schreiben vom 17.01.2011                                                    Anlage I /10

 

Es wird angeregt, die im Plangebiet vorhanden Versorgungsanlagen (Mittelspannungskabel/ Transformatorenstation) zu sichern.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die Unterlagen mit entsprechendem Lageplan wurden dem Bauherrn bereits zur Verfügung gestellt. Die Abstimmung hat zwischen Bauherrn und BEW zu erfolgen. Architekt und Bauherr sind verpflichtet, die Versorgung sicherzustellen, sowie den Umgang mit den derzeit bestehenden Anlagen zu klären. Festsetzungen im B-Plan erfolgen auf den Grundstücksflächen nicht. Abwägungsrelevant für die Inhalte des Bebauungsplanes ist die Stellungnahme nicht. Es wird daher vorgeschlagen, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen.

 

Der Rat der Stadt nimmt den Hinweis zur Kenntnis.

 

 

 

 

 

II.              Beteiligung der Öffentlichkeit

 

 

1.              Eingegangene Schreiben/Anregungen der Öffentlichkeit

 

1.1              EinwenderIn 1, Schreiben vom 04.02.2011                                                  Anlage II /1.1

 

1.1.1.

Hinweise zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung

Es wurde um die Information zu folgenden Punkten gebeten:

·         Längs- und Querschnitte des Vorhabens

·         Höhenentwicklung mit der Darstellung der bestehenden Gebäude

·         Sind Erdbewegungen geplant?

·         Darstellung der Nachhaltigkeit

·         Darstellung der Baumaterialien sowie der Fassadengestaltung

 

Es wird darauf hingewiesen, dass bis zur öffentlichen Auslegung diese Informationen nicht vorlagen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Gegenstand der frühzeitigen Beteiligung waren bereits Pläne des Architekten, die beispielhaft die Baustruktur und Gestaltung des geplanten Einkaufszentrums zeigten. Aus diesen räumlichen Darstellungen ist auch das Höhenverhältnis zwischen bestehender und geplanter Bebauung erkennbar. Höhen- und Längsschnitte des Vorhabens konnten zu diesem Zeitpunkt vom Architekten noch nicht geliefert werden und waren auch nicht zugesagt. Die konkrete Hochbauplanung erfolgt erst nach Rechtskraft des Bebauungsplanes im Rahmen des Bauantragsverfahrens. Der aufzustellende Bebauungsplan beinhaltet als so genannter „Angebotsbebauungsplan“ ausschließlich die städtebaulich erforderlichen Regelungen im Gegensatz zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der auf der Grundlage eines konkreten, fertig gestellten Hochbauentwurfes aufgestellt wird. Daher bestehen derzeit auch noch keine verbindlichen Angaben zu Baumaterialien, zur Fassadengestaltung oder auch zur Nachhaltigkeit des Gebäudes. Den Grundrissentwürfen kann aber entnommen werden, dass es durch die Planungen im Erdgeschoss zu Erdbewegungen kommen wird.

 

Der Rat der Stadt nimmt den Hinweis zur Kenntnis.

 

 

1.1.2.

Verfahren der frühzeitigen Beteiligung/ Offenlage

Die Eingabenstellerin weist darauf hin, dass die frühzeitige Beteiligung zeitlich durch die Herbstferien faktisch von 4 auf 2 Wochen reduziert worden sei. Die Bürgerversammlung fand am 1. Ferientag der Herbstferien statt.

Bei der Abwägung über die Eingaben aus der frühzeitigen Beteiligung wurde in der Ratssitzung nicht einzeln über die Bürgereingaben beraten. Es wird angeregt, im Rahmen der Abwägung über die eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage einzeln abzustimmen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Der Gesetzgeber sieht im BauGB für die frühzeitige Beteiligung keine Frist vor, wie bei der Offenlage, die gemäß BauGB 1 Monat dauert. Als gute Planungspraxis hat sich aber bewährt, für die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit ebenfalls einen Monat anzusetzen, so wie dies im vorliegenden Planverfahren geschehen ist. Das hierbei ein Teil der Beteiligungsfrist in den Herbstferien lag, ist rechtlich unbedenklich.

Die Frage der Einzelbehandlung der Eingaben beantwortet der Rat der Stadt in seiner Allzuständigkeit. Die Frage der Behandlung der Eingaben im Stadtrat ist nicht abwägungsrelevant. Es wird daher vorgeschlagen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.

 

Der Rat der Stadt nimmt die Hinweise zur Kenntnis.

 

 

1.1.3.

Hinweise und Anregungen zu den Inhalten der öffentlichen Auslegung

1.1.3.1

Es wird angeregt, auf die Stützen im Eingangsbereich des Einkaufszentrums zugunsten von Menschen mit Behinderungen zu verzichten

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die Stützen im Eingangsbereich zum Einkaufszentrum sind für den Entwurf des Einkaufszentrums nicht mehr erforderlich. Die Anregung ist zwischenzeitlich in die Planung eingeflossen und kann daher zur Kenntnis genommen werden.

             

Der Rat der Stadt nimmt die Anregung zur Kenntnis.

 

 

1.1.3.2

Es wird angeregt, einen Ausschluss des 3. Parkdecks als 5. Vollgeschoss bzw. einer Überdachung des 3. Parkdecks festzusetzen. Die maximale Gebäudehöhe würde dieses zwischen den Ecktürmen zulassen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die maximale Gebäudehöhe, die durch die beiden Eckbetonungen bestimmt ist, wird beibehalten. Rücknahmen der Gebäudehöhen zwischen den Ecktürmen entsprechend dem vorliegenden Gebäudeentwurf sind nicht sinnvoll, da der abschließende konkrete Hochbauentwurf erst nach Rechtskraft des Bebauungsplanes erstellt wird.

 

 

Beschlussvorschlag zu II /1.1.3.2:

Bezogen auf die Anregung der EinwenderIn 1 zur Reduzierung der Gebäudehöhen zwischen den Ecktürmen beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

1.1.3.3

Es wird angeregt zu prüfen, ob die Anlieferzone zum Einkaufszentrum auf 1 LKW Zufahrt reduziert werden kann, mit ausreichender Rangier- und Staufläche auf dem Grundstück.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Eine Berücksichtigung der Anregung ist aus logistischen Gründen nicht möglich. Auch wenn, wie im Verkehrsgutachten beschrieben, eine Verteilung der Lieferfahrten über den Tag anzunehmen ist, bleibt es erforderlich, dass mehrere Fahrzeuge gleichzeitig entladen werden können.

 

 

Beschlussvorschlag zu II /1.1.3.3:

Bezogen auf die Anregung der EinwenderIn 1 zur Reduzierung der Breite der Anlieferzone auf 1 LKW beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

1.1.3.4

Es wird angeregt zu prüfen, ob die PKW-Zufahrt zum Parkhaus dezentral erfolgen kann (Einfahrt nördliche Gebäudeseite; Ausfahrt östliche Gebäudeseite Brückenweg).

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die Anregung kann nicht berücksichtigt werden. Eine Verteilung der Ein- und Ausfahrten würde zum Einen die Errichtung von 2 Rampen erfordern mit ggf. zu bauenden Lärmschutzwänden beidseitig. Darüber hinaus ist die Einspeisung der Verkehrsmengen an der östlichen Seite in den Brückenweg aufgrund der starken Steigung der Straße sowie des geringen Straßenquerschnittes in diesem Bereich ungünstiger als eine kompakte Anbindung an den Brückenweg, wie derzeit geplant.

 

 

Beschlussvorschlag zu II /1.1.3.4:

Bezogen auf die Anregung der EinwenderIn 1 zur Planung unterschiedlicher Ein- und Ausfahrten zum Parkhaus beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

1.1.3.5

Es wird angeregt zu prüfen, ob die gesamte Fahrerschließung des Einkaufszentrums statt an den Brückenweg an die B 51 anzuschließen ist.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die Dellmannstraße wurde als Bundesstraße (B 51n) planfestgestellt, gebaut und gewidmet. Sie hat die Funktion einer Umgehungsstraße für die gesamte Innenstadt von Wermelskirchen und muss daher die mit dieser Funktion einhergehenden Verkehrsmengen aufnehmen können. Der Bau der B 51n war die Voraussetzung für die Entlastung und Umgestaltung der innerstädtischen Straßen wie Kölner Straße und Telegrafenstraße. Die Funktion der B 51 als Umgehungsstraße muss daher erhalten bleiben (Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs). Aus diesem Zusammenhang heraus wird deutlich, dass die Planung einer Tiefgarage unter dem Einkaufszentrum mit direktem Anschluss an die B 51 (in welcher Ausbauform auch immer) dieser Funktion der Dellmannstraße zuwiderläuft. Eine weitere Anbindung an die B 51 würde vom Straßenbaulastträger nicht mitgetragen: Die B 51n ist heute bereits an ihrer Kapazitätsgrenze angelangt. Die Geschwindigkeit im Streckenabschnitt des Brückenweges liegt bei 70 km/h und wird vom Landesbetrieb Straßenbau beibehalten, um dem Verkehrsfluss auf dieser „freien Strecke“ gerecht zu werden. Eine zusätzliche Anbindung würde die deutliche Herabsetzung dieser Fahrgeschwindigkeit im Bereich einer (hypothetischen) Anbindung erfordern. Darüber hinaus würde aus ökonomischen Gründen die Errichtung einer Tiefgarage unter dem Einkaufszentrum ausscheiden. Gemäß den Ergebnissen des vorliegenden Bodengutachtens liegt in einer Tiefe von ca. 4 m (bezogen auf die Höhe Brückenweg) Felsgestein an. Die Kosten für die Errichtung einer Tiefgarage würde daher die Realisierung des Einkaufszentrums unmöglich machen.

 

 

Beschlussvorschlag zu II /1.1.3.5:

Bezogen auf die Anregung der EinwenderIn 1 zur Anbindung des gesamten Erschließungsverkehrs des Einkaufzentrums an die B 51 beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

1.1.3.6

Es wird angeregt, die Vereinbarkeit mit dem geplanten Radweg zu prüfen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

In der Telegrafenstraße wird gemäß politischem Beschluss zukünftig ein gegenläufiger Radverkehr zulässig sein. Regelungen hierzu im Bebauungsplan sind nicht möglich. Die Anregung kann daher im laufenden Bebauungsplanverfahren nicht berücksichtigt werden.

 

 

Beschlussvorschlag zu II /1.1.3.6:

Bezogen auf die Anregung der EinwenderIn 1 zur Prüfung der Vereinbarkeit mit dem geplanten Radweg beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

1.1.3.7

Es wird eine Darstellung der Nachhaltigkeit (ökologische, ökonomische und soziale Aspekte) des Vorhabens angeregt.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Im Gegensatz zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, dem ein konkretes Vorhaben zugrunde liegt, wird im vorliegenden Bebauungsplan ausschließlich die grundsätzliche städtebauliche Entwicklung für zukünftige Bauvorhaben vorgegeben. Die vom Architekten zu einem frühen Zeitpunkt bereits vorgelegten Entwürfe sollen ausschließlich einen Eindruck über die mögliche Gestaltung und Baustruktur vermitteln. Erst mit der konkreten Bauplanung, die der Architekt nach Rechtskraft des Bebauungsplanes erstellen wird, können Regelungen beispielsweise zum Energiekonzept des Gebäudes oder dem Umgang mit alternativen Roh- und Baustoffen getroffen werden. Im Rahmen der Aufstellung von „Angebotsbebauungsplänen“ ist die Frage der Nachhaltigkeit nicht zu beantworten.

 

 

Beschlussvorschlag zu II /1.1.3.7:

Bezogen auf die Anregung der EinwenderIn 1 zur Darstellung der Nachhaltigkeit des Vorhabens beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

1.1.3.8

Es wird angeregt, den städtebaulichen Vertrag vorzulegen und öffentlich vorzustellen vor der Ratssitzung mit der Abwägung zum Satzungsbeschluss.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Der städtebauliche Vertrag ist nicht Gegenstand öffentlicher Erörterungen. Er wird im nicht-öffentlichen Teil des StuV bzw. der Ratssitzung diskutiert.

 

 

Beschlussvorschlag zu II /1.1.3.8:

Bezogen auf die Anregung der EinwenderIn 1 zur öffentlichen Vorstellung des städtebaulichen Vertrages beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung –  nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

1.1.3.9

Es wird die Prüfung der verkehrstechnischen Situation und die Klärung der Folgekosten durch Straßenumbauten etc. angeregt.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Im Rahmen der Ermittlung der für die Aufstellung des Bebauungsplans abwägungsrelevanten Belange wurde unter anderem auch die Verkehrssituation im Zusammenhang mit der Planung des Einkaufszentrums und dessen Auswirkung auf das bestehende Straßennetz untersucht. Die Verkehrsuntersuchung wurde durch das Ingenieurbüro Dr. Brenner, Köln erarbeitet. Der Gutachter hat hierbei zunächst die bestehende Verkehrsbelastungssituation des Straßennetzes anhand von Angaben der Stadt Wermelskirchen sowie eigener Verkehrszählungen ermittelt. Darauf aufbauend wurde die zukünftige Verkehrsbelastung der umliegenden Straßen unter der Annahme einer allgemeinen Erhöhung des Verkehrsaufkommens (bis 2015) sowie dem Betrieb des geplanten Einkaufszentrums (Parkhaus und Anlieferung) ermittelt (so genannter Planfall). Hierbei wurde festgestellt, dass die Belastung der B 51 (Dellmannstraße) im Bereichs des Knotenpunktes B 51/ L 409 innerhalb der abendlichen Spitzenstunde bereits heute als problematisch bezeichnet werden muss. Es ist festzustellen, dass in den Spitzenstunden die Linksabbiegespur zur L 409 überstaut wird und sich so Verkehrsbehinderungen für den Geradeausverkehr ergeben. Nach den Qualitätsstufen der Verkehrsnormen (HBS: von A: sehr gut bis F: sehr schlecht) erhält der Knotenpunkt aufgrund seiner Belastung die Stufe D.

 

Aus dieser Analyse zur Bestandssituation ergibt sich daher bereits ohne die Planungen zum Einkaufszentrum ein Verbesserungsgebot durch den Straßenbaulastträger. Die in den 1980-iger Jahren konzipierte und planfestgestellte Bundesstraße ist zu ertüchtigen, um die stetig steigenden Verkehrsmengen bewältigen zu können. Es wird darauf hingewiesen, dass verkehrliche Verbesserungsmaßnahmen nicht definiert worden wären, wenn die Stadt Wermelskirchen den geplanten Umbau zu einem Einkaufszentrum nach § 34 BauGB (Innenbereich/ Einfügen in Umgebung) planungsrechtlich genehmigt hätte. Auch zukünftig wird es unabhängig von diesem laufenden Bebauungsplanverfahren Neu- oder Umplanungen in der Innenstadt von Wermelskirchen geben, deren Auswirkungen auf die Infrastruktur nicht über Planverfahren sondiert werden.

Zu den im Gutachten dargestellten verkehrlichen Verbesserungsmaßnahmen:

·         Im städtebaulichen Vertrag ist geregelt, dass der Investor den Umbau der Anlieferzone im Bereich Brückenweg durchführt.

·         Die Stadt Wermelskirchen übernimmt die Anpassung des Verkehrsraumes im Einmündungspunkt Telegrafenstraße/ Brückenweg, so dass zukünftig eine Begegnung zweier 7,5 T LKW gefahrlos möglich ist.

 

Die Stadt Wermelskirchen beabsichtigt, in Form eines Monitorings nach Eröffnung des Einkaufszentrums die Entwicklung der hinzukommenden Verkehrsmengen auf das umliegende Straßennetz zu beobachten und diese Ergebnisse mit dem Straßenbaulastträger zu kommunizieren. Sollten sich gravierende, negative Entwicklungen ergeben, wird die Stadt Wermelskirchen die notwendigen Baumaßnahmen durchführen.

Die Kostenverteilung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Die Anregung ist in die Planung eingeflossen und kann daher zur Kenntnis genommen werden.

 

Der Rat nimmt die Anregung zur Kenntnis.

 

 

1.1.3.10

Es wird angeregt, die qualitativ hochwertige städtebauliche Einpassung in den Innenstadtbereich sicherzustellen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Der Investor wird den konkreten Hochbauentwurf eng mit den Dienststellen der Stadt Wermelskirchen abstimmen, so dass die städtebauliche Qualitätssicherung gewährleistet werden kann.

 

 

Beschlussvorschlag zu II /1.1.3.10:

Bezogen auf die Anregung der EinwenderIn 1 zur städtebaulichen Qualitätssicherung beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – zu berücksichtigen.

 

 

 

1.1.3.11

Es wird darauf hingewiesen, dass durch die festgesetzten Baugrenzen die Rangierfläche auf dem Grundstück des Einkaufszentrums reduziert würde. Die Rangierfähigkeit sei zu prüfen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die im Bebauungsplan festgesetzte Baufläche beschreibt den Bereich, in dem die baulichen Anlagen errichtet werden können, somit auch die Überdachung der Anlieferzone. Daher ist davon auszugehen, dass zukünftig die Fahrzeuge zum Rangieren auch die Flächen unter der Überdachung mitbenutzen werden.

 

Der Rat nimmt den Hinweis zur Kenntnis.

 

 

1.1.3.12

Es wird angeregt, die Anlieferungszeiten der LKW zu überprüfen und die darauf basierenden Verkehrs- und Lärmgutachten zu prüfen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Das Lärm- und Verkehrsgutachten sowie deren getroffene Annahmen, auf denen sie aufbauen, wurden von den zuständigen Fachbehörden und Dienststellen geprüft; Beanstandungen wurden nicht geäußert. Eine weitere Prüfung ist daher nicht erforderlich.

 

 

Beschlussvorschlag zu II /1.1.3.12:

Bezogen auf die Anregung der EinwenderIn 1 zur Prüfung des Lärm- und Verkehrsgutachtens beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

 

1.2              EinwenderIn 2, vertreten durch RA Tysper (Kanzlei Redeker, Sellner, Dahs)

Schreiben vom 04.02.2011                                                                                                  Anlage II /1.2

 

Es werden Bedenken gegen die Planung vorgebracht:

 

1.2.1

Es werden Bedenken vorgebracht, da die Errichtung und das Betreiben des geplanten Einkaufszentrums im Plangebiet aller Voraussicht nach zu Betriebsaufgaben und Existenzverlusten im Lebensmitteleinzelhandel in der Innenstadt führen werde. Als Folge dieser Entwicklung wird die wirtschaftliche Entwertung des Grundstückes der EinwenderIn befürchtet. Dieser Belang sei im Sinne des Abwägungsgebotes nicht ausreichend bei der Planung berücksichtigt.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Zu den Bedenken der Eingabensteller hat das Büro CIMA bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungsverfahren ausführlich Stellung genommen. Die Stellungnahme der CIMA wird daher an dieser Stelle auszugsweise wiederholt und ergänzt:

Es ist richtig, dass die Realisierung des Einkaufszentrums Telegrafenstraße mit dem vorgesehenen Branchen- und Dimensionierungskonzept bezüglich der Warengruppe ‚Lebensmittel, Reformwaren’, Umstrukturierungen innerhalb der Innenstadt von Wermelskirchen auslösen wird. Der stärkste Wettbewerbsdruck wird sich auf den KAUFPARK Verbrauchermarkt an der Kölner Straße entfalten. Die CIMA GmbH hat diese Auswirkungen in ihrem Gutachten vom Mai 2010 detailliert belegt und somit die wesentlichen Risikofaktoren aufgezeigt. Vor dem Hintergrund des ‚Überwiegens’ positiver Auswirkungen auf die Innenstadtentwicklung mit steigernder Kaufkraftbindung in den Segmenten Bekleidung und Unterhaltungselektronik bewertet die CIMA GmbH dennoch die Realisierung eines Einkaufszentrums auf dem Areal des RING-Kaufhauses positiv. Alles in allem wird die Versorgungsfunktion des Zentralen Versorgungsbereichs ‚Wermelskirchen Innenstadt’ nachhaltig gestärkt.

 

Nach Ansicht der CIMA GmbH kann die Innenstadtentwicklung Wermelskirchens nicht explizit auf die Belange eines Betreibers abgestellt werden. Dies würde einen erheblichen Eingriff in die freie Entfaltung der Wettbewerbskräfte darstellen. Auch aus einer ggf. benachteiligten Standortlage und erforderlichem Modernisierungsbedarf der betroffenen Immobilie darf kein besonderer Bestandsschutz abgeleitet werden. Darüber hinaus bestätigt auch die Rechtsprechung, dass das Bauplanungsrecht keinen Konkurrenzschutz gewährt (OVG Münster 11.12.2006- 7 A 964/05- juris Rn. 121;OVG Koblenz, 30.12.2010, BauR 2011, S. 891).

Das vorgesehene Dimensionierungsprojekt für das Einkaufszentrum Telegrafenstraße ist in sich schlüssig und nachhaltig marktfähig. Bezug nehmend auf die Anregungen der Eingabensteller wird daher ausdrücklich wiederholt, dass

 

1.      die Ansiedlung eines Verbrauchermarktes im ‚Einkaufszentrum Telegrafenstraße’ Voraussetzung für einen nachhaltigen Erfolg des Einkaufszentrums ist,

2.      die zweigeschossige Konzeption mit Blick auf die Topographie und die Anordnung der Nutzungsbausteine einen optimalen Passantenstrom mit hohen Passantenfrequenzen auf beiden Ebenen ermöglicht.

 

Es bleibt daher festzustellen, dass die Belange der EinwenderIn bei der Aufstellung der Bauleitplanung berücksichtigt wurden. Die Ergebnisse der Einzelhandelsuntersuchung (Bestandserhebung und Darstellung der möglichen Auswirkungen) stellen die Grundlage einer sachgerechten Abwägung im Planverfahren dar. Das städtebauliche Ziel der Stadt Wermelskirchen an der Aufwertung der Innenstadt überragt in der Abwägung das Einzelinteresse.

 

             

Beschlussvorschlag zu II /1.2.1:

Bezogen auf die Bedenken der EinwenderIn 2 zur möglichen Entwertung des Grundstückes der EinwenderIn beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

1.2.2

Es würden im Bebauungsplan keine bestimmten Sortimente verbindlich festgesetzt. In der Begründung erfolge nur eine exemplarische, unverbindliche Auflistung wie Elektroartikel, Unterhaltungselektronik, Bekleidung, Schuhe, Lebensmittel oder Gesundheits- und Körperpflegemittel. Diese Vorgehensweise erscheine widersprüchlich im Vergleich zu den Ergebnissen des CIMA Gutachtens, wonach die durch die Ansiedlung eines Einkaufszentrums erzielbaren positiven Effekte im Bereich innenstadtrelevanter Nahversorgung nur durch die Sicherstellung der Ansiedlung der im Gutachten aufgeführten Sortimente erreicht werden könne.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Ein Widerspruch zwischen den Regelungen im Bebauungsplan und städtebaulichem Vertrag zu den Aussagen des Gutachters besteht nicht. Von der CIMA GmbH wurde darauf verwiesen, dass sich alle gutachterlichen Aussagen zur Funktionalität sowie den städtebaulichen und wirtschaftlichen Auswirkungen nur auf ein Branchen- und Dimensionierungskonzept beziehen, wie es im Gutachten zu Grunde gelegt und dokumentiert ist. Im Rahmen der Bauleitplanung wird durch Festsetzungen abgesichert, dass das avisierte Angebotsniveau tatsächlich erreicht wird, ohne die Flexibilität des Bebauungsplanes und der hierin festgesetzten Baugebietsart (Kerngebiet) allzu sehr einzuschränken. Entsprechend dem Vorschlag der CIMA GmbH wurden daher Regelungen im Bebauungsplan und im städtebaulichen Vertrag zum Branchenmix und zur Dimensionierung des Projektvorhabens mit dem Investor besprochen. Durch die Festsetzung der maximal zulässigen Geschossfläche im Bebauungsplan wurde bereits indirekt eine maximal zulässige Verkaufsfläche impliziert. Der städtebauliche Vertrag beinhaltet, dass im Einkaufszentrum ein Lebensmittelmarkt betrieben werden soll. Da es sich im vorliegenden Planungsfall um einen „Angebotsbebauungsplan“ und nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (konkrete Bindung der Regelungsinhalte an ein Vorhaben) sind die Regelungen im Bebauungsplan und im städtebaulichen Vertrag für die Steuerung der Nutzungen ausreichend. In Kerngebieten können nach allgemeiner Rechtsprechung keine Festsetzungen zur Zulässigkeit von Sortimenten oder Verkaufsflächenkontingenten getroffen werden.

 

             

Beschlussvorschlag zu II /1.2.2:

Bezogen auf die Bedenken der EinwenderIn 2 zu den Sortimentsregelungen im Bebauungsplan beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen. .

 

 

 

1.2.3

Es werden Bedenken gegen die städtebauliche Abwägung vorgebracht. Die Abwägung würde sich vollständig auf die Aussagen des CIMA Gutachtens stützen. Eine eigenständige städtebauliche Abwägung sei in der Begründung nicht erkennbar.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die städtebauliche Begründung enthält in den ersten Kapiteln Ausführungen zur Historie der Innenstadt sowie über das Planerfordernis für die Bauleitplanung. Hierbei wird umfassend dargestellt, welche Bemühungen die Stadt Wermelskirchen im Vorfeld der Bebauungsplanung zum Einkaufszentrum unternommen hat. Hier seien nur die Verkehrsplanungen (Bau B 51/ Ausbau Brückenweg als Umgehung Innenstadt und Umgestaltung der Telegrafenstraße) sowie die landesplanerischen Vorbereitungen zur Attraktivitätssteigerung der Innenstadt durch die Erarbeitung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (Definition des zentralen Versorgungsbereichs) genannt. Zum Planerfordernis wird ebenfalls dargelegt, dass verbindliche Regelungen zur städtebaulichen Struktur zum Einkaufszentrum (Art und Maß der baulichen Nutzung, Gebäudehöhen, Baugrenzen) nur in einem Bebauungsplanverfahren aufgenommen werden können. Entsprechend der vorhanden Bau- und Nutzungsstruktur im Umfeld des ehemaligen und neu geplanten Einkaufszentrums wurde für den Bereich des Einkaufszentrums die Baugebietsart Kerngebiet gewählt, innerhalb derer die Errichtung von Gebäuden mit großflächigem nahversorgungs- und innenstadtrelevanten Einzelhandel zulässig ist.

 

Zur Anreicherung des Abwägungsmaterials über die Inhalte des Bebauungsplans und die hiermit verbundenen und damit begründbaren Restriktionen wurde bezüglich der geplanten Einzelhandelsnutzung ein Gutachten (CIMA GmbH) erarbeitet, das die Auswirkungen des geplanten Einkaufszentrums auf die Innenstadt unter Annahme eines konkreten Branchenmixes darstellt (s. a. Gutachterliche Stellungnahme CIMA, Mai 2010: Dimensionierungskonzept des Projektvorhabens). Hier geht der Gutachter von einem Sortimentsmix aus (Bekleidungshaus, Unterhaltungselektronik, Schuhfachmarkt, Drogeriefachmarkt), ohne hiermit eine verbindliche Vorgabe für den Investor zu verbinden.

Hierbei kommt der Gutachter zu Aussagen, die vom Grundsatz her in den Bebauungsplan und ansatzweise in den hiermit verbundenen städtebaulichen Vertrag übernommen werden. Hierdurch wird deutlich, dass die Aussagen des CIMA-Gutachtens durch die Aufnahme in die Begründung einerseits berücksichtigt werden, andererseits aber im Rahmen einer Abwägung nicht als vollständige Bindung. Dies wird bei der Regelung der maximalen Verkaufsflächenzahl sowie zu den einzelnen Sortimenten deutlich. Da in Kerngebieten eine Begrenzung der Verkaufsflächenzahl nicht zulässig ist (ansonsten nur in Sondergebieten), wurde über die Definition der maximal zulässigen Grundfläche eine „indirekte“ Begrenzung der Verkaufsflächenzahl erreicht, so dass dieser Vorschlag des Gutachters umgesetzt werden konnte. In Kerngebieten können nach allgemeiner Rechtsprechung auch keine Festsetzungen zur Zulässigkeit von konkreten Sortimenten getroffen werden. Bei der Neuerrichtung des Einkaufszentrums muss gewährleistet sein, dass das in der Innenstadt gelegene Kaufhaus, das zu deren Attraktivitätssteigerung beitragen soll, alle zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimente anbieten kann, die für ein Kaufhaus typisch sind. Hier wird entsprechend der bestehenden Rechtsprechung kein Konkurrenzschutz für bestehende Nutzungen durch das Bauplanungsrecht betrieben (OVG Münster 11.12.2006- 7 A 964/05- juris Rn. 121;OVG Koblenz, 30.12.2010, BauR 2011, S. 891).

Insofern wird durch die Festsetzungen zum Bebauungsplan und seiner Regelungstiefe zu Art und Maß der baulichen Nutzung die Abwägung deutlich erkennbar. Die vollständige unreflektierte Übernahme der Aussagen des Gutachters ist eben nicht erfolgt.

 

Beschlussvorschlag zu II /1.2.3:

Bezogen auf die Bedenken der EinwenderIn 2 zum Fehlen einer eigenständigen Abwägung in der Begründung beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

1.3              EinwenderIn 3, Schreiben vom 03.02.2011                                                   Anlage II /1.3

 

Es werden folgende Hinweise und Anregungen vorgebracht:

 

1. Nach Einschätzung der EinwenderIn wird durch die Überdachung der Anlieferungszone eine Änderung des Baufeldes erforderlich. Es wird angeregt zu prüfen, ob mit der neuen Situation die im Verkehrsgutachten angegebenen Schleppkurven der LKW`s noch gültig sind.

 

2. Die im Verkehrsgutachten genannte Anlieferungszeit von 6.00 bis 7.00 Uhr wird als unrealistisch betrachtet, insbesondere im Vergleich mit anderen Einkaufszentren der Umgebung. Eine Anlieferung außerhalb dieser morgendlichen Lieferzeiten würde zu einer Überlastung des Brückenweges führen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Zu 1.

Innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten und durch Baugrenzen definierten überbaubaren Grundstücksflächen sind alle baulichen Anlagen und somit auch die Überdachung der Anlieferzone zu errichten. Nach derzeitigem Stand der Hochbauplanung ist eine Änderung der Bauflächen für die Errichtung der Überdachung nicht erforderlich. Somit haben auch die im Verkehrsgutachten dargestellten Schleppkurven weiterhin Gültigkeit. Bei der Darstellung der LKW- Fahrbeziehungen durch Schleppkurven ist allerdings vom Umbau des Brückenweges (Entfernung des Grünstreifens zugunsten einer Abbiegespur) ausgegangen worden.

 

Zu 2.

In dem geplanten Einkaufszentrum sollen ein Lebensmittelmarkt sowie ein Textilgeschäft betrieben werden; nach Möglichkeit auch ein Elektrofachmarkt. Im Verkehrsgutachten wird dargestellt, dass die Anlieferzeiten für diese Einzelhandelsnutzungen durchaus unterschiedlich sind. Während Lebensmittelmärkte im Allgemeinen aufgrund ihrer Frischeprodukte frühmorgens zwischen 6.00 und 7.00 Uhr (mit Sattelzügen) angeliefert werden, erfolgt die Belieferung der Verbrauchermärkte vorrangig im Zeitbereich zwischen 10.00 und 14.00 Uhr, und damit vor der abendlichen Spitzenstunde, die maßgeblich für die Betrachtung der Aspekte der Leistungsfähigkeit einer Straße ist. In der Abschätzung des Verkehrsaufkommens für den Planfall (Dr. Brenner, Seite 8, Anlage 3.2) geht der Gutachter von folgenden Lieferverkehren aus:

·         Verbrauchermarkt: 21 LKW/ Tag

·         Lebensmittelmarkt: 5 LKW/ Tag

Hierbei bleibt anzumerken, dass für die Anlieferung des Verbrauchermarktes sowohl Lieferwagen/Transporter als auch Lastwagen und Sattelauflieger mit den unterschiedlichen Rangierverhalten verwendet werden. Während die 5 Lieferfahrten zum Lebensmittelmarkt, wie dargestellt, marktbedingt in den Morgenstunden stattfinden, verteilen sich die 21 LKW- Fahrten über den Tag. In der Beurteilung der Belastung des Brückenweges durch den Anlieferverkehr kommt der Gutachter zu folgendem Ergebnis (Zitat, Seite 26):

„Aufgrund der frühen Anlieferung im Lebensmittelbereich, die vorrangig mit Sattelzügen durchgeführt wird, der geringen Anzahl der Anlieferungen und der im morgendlichen Zeitraum sehr geringen Belastung des Brückenweges (ca. 1 Fahrzeug pro Minute und Richtung gemäß Radarmessung) werden die in der Planung aufgezeigten Flächen als ausreichend und die kurzzeitige Behinderung im Straßenraum durch Rangiertätigkeiten eines Sattelzuges als vertretbar erachtet.“

Darüber hinaus bleibt festzustellen, dass kleinere LKW bis 7,5 t das Einkaufszentrum auch über die Telegrafenstraße zur kurzzeitigen Anlieferung anfahren können.

 

             

Beschlussvorschlag zu II /1.3:

Bezogen auf die Hinweise und Anregungen der EinwenderIn 3 zur Änderung der Bauflächen im Bereich der Anlieferzone (1) sowie der befürchteten Überlastung des Brückenweges durch den Anlieferverkehr (2) beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

1.4  EinwenderIn 4, Schreiben vom 03.02.2011                                                                Anlage II /1.4

 

Es werden Anregungen und Bedenken gegen die Planung vorgebracht.

 

1.4.1

Es werden Bedenken gegen die Führung des Anlieferschwerlastverkehres vorgebracht. Da eine Anfahrt über das „Bügeleisen“ gemäß Verkehrsgutachten nicht empfehlenswert ist und der Durchstich Eich überlastet sei, verbliebe nur die Feuerwehrumfahrung, bei der jedoch die Straßenquerschnitte in den Kurvenbereichen unzureichend ausgebaut seien. Die im Verkehrsgutachten vorgeschlagenen Umbaumaßnahmen für die Feuerwehrumfahrung erscheinen dem Eingabensteller als unzureichend. Daher wird befürchtet, dass dennoch über den Durchstich Eich gefahren würde. Der hier unverträgliche zusätzliche LKW-Verkehr würde die Bemühungen im Rahmen der Attraktivierung der Innenstadt konterkarieren.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Der Anlieferverkehr mit Fahrzeugen ab 7,5 t aus Richtung Eich zum Einkaufszentrum wird über den Brückenweg erfolgen. Das Verkehrsgutachten belegt die Verträglichkeit innerhalb des Straßennetzes. Der Brückenweg als innerstädtische Umfahrung ist für die prognostizierten Verkehrsmengen ausgelegt. Die Stadt Wermelskirchen hat dem Investor zugesagt, bei der entsprechenden Beschilderung der Zulieferwege behilflich zu sein. Im städtebaulichen Vertrag mit dem Investor wird bestimmt, dass eine Anlieferung über die Telegrafenstraße mit größeren Lieferfahrzeugen (über 7,5 t) ausgeschlossen ist. Die Attraktivität der Telegrafenstraße wird daher durch Planungen im Zusammenhang mit dem Einkaufszentrum nicht geschmälert.

Im Bebauungsplan ist eine Regelung zur Verkehrslenkung planungsrechtlich nicht möglich.

 

 

Beschlussvorschlag zu II /1.4.1:

Bezogen auf die Bedenken der EinwenderIn 4 zu der Führung des Anlieferverkehres beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

1.4.2

Die im Verkehrsgutachten angesetzte Zahl der Versorgungsfahrten und die angesetzten Zeitfenster seien nach Beobachtung und Erfahrung mit anderen Einkaufszentren unrealistisch. Die erforderlichen Rangierfahrten würden den Verkehr auf dem Brückenweg erheblich behindern.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

In dem geplanten Einkaufszentrum sollen ein Lebensmittelmarkt sowie ein Textilgeschäft betrieben werden; nach Möglichkeit auch ein Elektrofachmarkt. Im Verkehrsgutachten wird dargestellt, dass die Anlieferzeiten für diese Einzelhandelsnutzungen durchaus unterschiedlich sind. Während Lebensmittelmärkte im Allgemeinen aufgrund ihrer Frischeprodukte frühmorgens zwischen 6.00 und 7.00 Uhr (mit Sattelzügen) angeliefert werden, erfolgt die Belieferung der Verbrauchermärkte vorrangig im Zeitbereich zwischen 10.00 und 14.00 Uhr, und damit vor der abendlichen Spitzenstunde, die maßgeblich für die Betrachtung der Aspekte der Leistungsfähigkeit einer Straße ist. In der Abschätzung des Verkehrsaufkommens für den Planfall (Dr. Brenner, Seite 8, Anlage 3.2) geht der Gutachter von folgenden Lieferverkehren aus:

·         Verbrauchermarkt: 21 LKW/ Tag

·         Lebensmittelmarkt: 5 LKW/ Tag

Hierbei bleibt anzumerken, dass für die Anlieferung des Verbrauchermarktes sowohl Lieferwagen/Transporter, als auch Lastwagen und Sattelauflieger mit den unterschiedlichen Rangierverhalten verwendet werden. Während die 5 Lieferfahrten zum Lebensmittelmarkt, wie dargestellt, marktbedingt in den Morgenstunden stattfinden, verteilen sich die 21 LKW- Fahrten über den Tag. In der Beurteilung der Belastung des Brückenweges durch den Anlieferverkehr kommt der Gutachter zu folgendem Ergebnis (Zitat, Seite 26):

„Aufgrund der frühen Anlieferung im Lebensmittelbereich, die vorrangig mit Sattelzügen durchgeführt wird, der geringen Anzahl der Anlieferungen und der im morgendlichen Zeitraum sehr geringen Belastung des Brückenweges (ca. 1 Fahrzeug pro Minute und Richtung gemäß Radarmessung) werden die in der Planung aufgezeigten Flächen als ausreichend und die kurzzeitige Behinderung im Straßenraum durch Rangiertätigkeiten eines Sattelzuges als vertretbar erachtet.“

Die Angaben des Investors zu den prognostizierten Anlieferfahrten decken sich mit Erfahrungen aus vergleichbaren Vorhaben.

 

 

Beschlussvorschlag zu II /1.4.2:

Bezogen auf die Bedenken der EinwenderIn 4 zu der Anzahl der Lieferfahrten und Lieferzeiten sowie zu den Rangiertätigkeiten im Bereich des geplanten Einkaufszentrums beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

1.4.3

Da eine Öffnung der Einbahnstraße Telegrafenstraße für Radfahrer nicht möglich ist, soll der Fernradverkehr über den Brückenweg geführt werden. Aufgrund der zukünftigen Verkehrsbelastung des Brückenweges (Umfahrung Innenstadt) wäre diese Radwegführung nicht zu vertreten. Da hierzu im vorliegenden Verkehrsgútachten keine Aussagen gemacht werden wird eine ergänzende Verkehrsuntersuchung zum Radverkehr angeregt.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

In der Telegrafenstraße wird gemäß politischem Beschluss zukünftig ein gegenläufiger Radverkehr zulässig sein. Sinn und Zweck der Verkehrsuntersuchung war es, die verkehrlichen Auswirkungen der Planungen zum Einkaufszentrum auf den Verkehrsablauf zu analysieren und zu bewerten, um darstellen zu können, ob die Planung realisiert werden kann. Es war nicht Aufgabe des Verkehrsplaners, sich im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens mit den Auswirkungen auf das Radwegenetz auseinanderzusetzen.

 

 

Beschlussvorschlag zu II /1.4.3:

Bezogen auf die Anregung der EinwenderIn 4 zur nachträglichen Untersuchung zum Radverkehr beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

1.4.4

Es wird angeregt, das Einkaufszentrum über die Dellmannstraße zu erschließen. Durch die unterschiedlichen Höhenlagen könne das erforderliche Parkhaus als Tiefgarage unter dem Einkaufszentrum errichtet werden. Die Parkhauszufahrt könne über einen Kreisverkehr (Dellmannstraße/Remscheider Straße erschlossen werden. Den hohen Baukosten stünden Vorteile im angrenzenden Straßennetz entgegen. Alternativ wird angeregt, eine Brücken- Rampenlösung parallel zur Fußgängerbrücke auf Höhe der Einfahrt zum geplanten Einkaufszentrum zu prüfen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die Dellmannstraße wurde als Bundesstraße (B 51n) planfestgestellt, gebaut und gewidmet. Sie hat die Funktion einer Umgehungsstraße für die gesamte Innenstadt von Wermelskirchen und muss daher die mit dieser Funktion einhergehenden Verkehrsmengen aufnehmen können. Der Bau der B 51n war die Voraussetzung für die Entlastung und Umgestaltung der innenstädtischen Straßen wie Kölner Straße und Telegrafenstraße. Die Funktion der B 51 als Umgehungsstraße muss daher erhalten bleiben (Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs). Aus diesem Zusammenhang heraus wird deutlich, dass die Planung einer Tiefgarage unter dem Einkaufszentrum mit direktem Anschluss an die B 51 (in welcher Ausbauform auch immer) dieser Funktion der Dellmannstraße zuwiderläuft. Eine weitere Anbindung an die B 51 würde vom Straßenbaulastträger nicht mitgetragen: Die B 51 ist heute bereits an ihrer Kapazitätsgrenze angelangt. Die Geschwindigkeit im Streckenabschnitt des Brückenweges liegt bei 70 km/h und wird vom Landesbetrieb Straßenbau beibehalten, um dem Verkehrsfluss auf dieser „freien Strecke“ gerecht zu werden. Eine zusätzliche Anbindung würde die deutliche Herabsetzung dieser Fahrgeschwindigkeit im Bereich einer (hypothetischen) Anbindung erfordern. Darüber hinaus würde aus ökonomischen Gründen die Errichtung einer Tiefgarage unter dem Einkaufszentrum ausscheiden. Gemäß den Ergebnissen des vorliegenden Bodengutachtens liegt in einer Tiefe von ca. 4 m (bezogen auf die Höhe Brückenweg) Felsgestein an. Die Kosten für die Errichtung einer Tiefgarage würde daher die Realisierung des Einkaufszentrums unmöglich machen.

 

Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch eine Brücken- Rampenlösung als Alternative aus.

 

             

Beschlussvorschlag zu II /1.4.4:

Bezogen auf die Anregung und Bedenken der EinwenderIn 4 zu einer alternativen Erschließung des Einkaufszentrums über die Dellmannstraße beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

 

1.5              EinwenderIn 5, Schreiben vom 01.02.2011                                                                Anlage II /1.5

 

Es werden folgende Hinweise und Bedenken zur Verkehrsuntersuchung (mit Seitenangaben) vorgebracht:

 

1.5.1

Es wird darauf hingewiesen, dass der prognostizierte Verkehrsfluss vom Knoten „Bügeleisen“ Richtung Telegrafenstraße/ Brückenweg mit 494 PKW/h Richtung Telegrafenstraße und nur 185 PKW/h Richtung Brückenweg/ Parkhaus nicht der Realität entspreche. (Seite 15)

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Das Abbiegeverhältnis am Knotenpunkt Telegrafenstraße/Brückenweg ist durch Zählungen und Verkehrsbeobachtungen im Bestand erfasst worden, da der Knotenpunkt nicht vollständig gezählt wurde. Den Beobachtungen des Verkehrsplaners zu Folge entsteht die hohe Belastung in der Telegrafenstraße u. a. durch Parksuchverkehr, der in vergleichsweise kurzen Zeitabständen mehrmals vom Brückenweg in die Telegrafenstraße einfährt, da zwischenzeitlich kein freier Stellplatz gefunden wurde. Auch wird die Telegrafenstraße der Beobachtung zufolge immer noch als Durchgangsachse genutzt, was ebenfalls zu der dargestellten Aufteilung führt.

 

Der Rat der Stadt nimmt den Hinweis zur Kenntnis.

 

 

1.5.2

Es wird darauf hingewiesen, dass die Annahme des Gutachters (Zitat) „Am Knotenpunkt Brückenweg/ Vorm Eickerberg und auf dem Brückenweg könne selbst der zusätzliche Verkehr ohne Schwierigkeiten leistungsfähig abgewickelt werden“ bezweifelt wird. Anhand einer beigefügten Skizze (Brückenweg mit Anbindungen Parkhaus und Nordstraße mit eingetragenen Verkehrsbelastungszahlen) soll deutlich gemacht werden, dass es bei den angenommenen Verkehrszahlen und Vorfahrtsregelungen zu Rückstauerscheinungen vor allem aus dem Parkhaus kommen werde. (Seite 17, Schwachstellenanalyse)

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Bei der Auswertung der Stellungnahme konnte durch den Verkehrsgutachter nicht nachvollzogen werden, wie der Eingabensteller auf eine Zahl von 285 Kfz/h als Linksabbieger von der Straße Vorm Eickerberg  in den Brückenweg kommt. Gemäß Anlage 3.8, Blatt 6/9 sind es in der Abendspitzenstunde im Planfall 192 Linksabbieger. Dies hat der Eingabensteller in seiner eigenen Anlage ja auch erfasst. Würde man den Knotenpunkt mit dem standardisierten HBS-Verfahren bewerten, stehen dem Linksabbieger Vorm Eickerberg rund 670 Kfz/h als übergeordnete Belastung gegenüber. Der Linksabbieger würde mit der Qualitätsstufe C bewertet, was einem befriedigenden Verkehrsablauf entspricht. Vielleicht ist dem Eingabensteller nicht klar geworden, dass bei einer Sättigungsverkehrsstärke von 1.800 Kfz/h und Fahrstreifen die Auslastung des Brückenwegs nur zwischen 20-25 % liegt. Daher finden sich immer ausreichend große Lücken, damit Fahrzeuge aus Vorm Eickerberg einfahren können. Dies konnte der Verkehrsgutachter auch bei seinen eigenen Beobachtungen und Befahrungen des Plangebietes immer wieder feststellen. Ganz ähnlich wie an diesem Knotenpunkt wird es sich seinen Erkenntnissen der Simulationen zufolge auch an der Parkhausausfahrt des geplanten Bauvorhabens verhalten. Es besteht daher kein Anlass, dass die Prognose "stark bezweifelt" werden muss. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Der Rat der Stadt nimmt den Hinweis zur Kenntnis.

 

 

1.5.3

Die Anlieferung erfolge nicht wie dargestellt zwischen 6.00 und 7.00 Uhr morgens, sondern während der gesamten Geschäftszeit. Zwischen 6.00 und 7.00 Uhr sei noch kein Personal in den Geschäften anwesend. Die Belieferung der Fachmärkte mit Lieferwagen und LKW erfolge mehrmals am Tage durch verschiedene Zulieferer. Dies habe zur Folge, dass es durch parkende Lieferfahrzeuge in der Telegrafenstraße zu Konflikten zwischen den unterschiedlichen Verkehrsteilnehmern komme. Die Einrichtung einer Lieferzone wird angeregt. (Seite 22)

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

In dem geplanten Einkaufszentrum sollen ein Lebensmittelmarkt sowie ein Textilgeschäft betrieben werden; nach Möglichkeit auch ein Elektrofachmarkt. Im Verkehrsgutachten wird dargestellt, dass die Anlieferzeiten für diese Einzelhandelsnutzungen durchaus unterschiedlich sind. Während Lebensmittelmärkte im Allgemeinen aufgrund ihrer Frischeprodukte frühmorgens zwischen 6.00 und 7.00 Uhr (mit Sattelzügen) angeliefert werden, erfolgt die Belieferung der Verbrauchermärkte vorrangig im Zeitbereich zwischen 10.00 und 14.00 Uhr, und damit vor der abendlichen Spitzenstunde, die maßgeblich für die Betrachtung der Aspekte der Leistungsfähigkeit einer Straße ist. Im Gegensatz zur Annahme des Eingabenstellers ist bei diesen Frühanlieferungen das erforderliche Personal anwesend.

In der Abschätzung des Verkehrsaufkommens für den Planfall (Dr. Brenner, Seite 8, Anlage 3.2) geht der Gutachter von folgenden Lieferverkehren aus:

·         Verbrauchermarkt: 21 LKW/ Tag

·         Lebensmittelmarkt: 5 LKW/ Tag

Hierbei bleibt anzumerken, dass für die Anlieferung des Verbrauchermarktes sowohl Lieferwagen/Transporter, als auch Lastwagen und Sattelauflieger mit den unterschiedlichen Rangierverhalten verwendet werden. Während die 5 Lieferfahrten zum Lebensmittelmarkt, wie dargestellt, marktbedingt in den Morgenstunden stattfinden, verteilen sich die 21 LKW- Fahrten über den Tag. In der Beurteilung der Belastung des Brückenweges durch den Anlieferverkehr kommt der Gutachter zu folgendem Ergebnis (Zitat, Seite 26):

„Aufgrund der frühen Anlieferung im Lebensmittelbereich, die vorrangig mit Sattelzügen durchgeführt wird, der geringen Anzahl der Anlieferungen und der im morgendlichen Zeitraum sehr geringen Belastung des Brückenweges (ca. 1 Fahrzeug pro Minute und Richtung gemäß Radarmessung) werden die in der Planung aufgezeigten Flächen als ausreichend und die kurzzeitige Behinderung im Straßenraum durch Rangiertätigkeiten eines Sattelzuges als vertretbar erachtet.“

Zwischenzeitlich wurde die Erschließungsplanung fortentwickelt: Es erfolgt nunmehr keine Anlieferung des Einkaufszentrums über die Telegrafenstraße. Hierzu wurde eine Regelung in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen. Die entsprechende Stelle in der Begründung zum Bebauungsplan wurde geändert.

 

 

Beschlussvorschlag zu II /1.5.3:

Bezogen auf die Bedenken der EinwenderIn 5 zu den geplanten Anlieferzeiten sowie zu der Anregung einer Anlieferzone in der Telegrafenstraße beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

1.5.4

Es werden erhebliche Staus auf dem Brückenweg während der Rangiervorgänge der Sattelzüge bei der Anlieferung befürchtet. Es bestünden widersprüchliche Aussagen zu den Rangiertätigkeiten (Seite 22, 25, 26, 29) auf dem Brückenweg.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Zu der Verträglichkeit der rangierenden LKW mit dem Verkehrsaufkommen auf dem Brückenweg resümiert der Gutachter (Zitat): „Aufgrund der frühen Anlieferung im Lebensmittelbereich, die vorrangig mit Sattelzügen durchgeführt wird, der geringen Anzahl der Anlieferungen und der im morgendlichen Zeitraum sehr geringen Belastung des Brückenweges (ca. 1 Fahrzeug pro Minute und Richtung gemäß Radarmessung) werden die in der Planung aufgezeigten Flächen als ausreichend und die kurzzeitige Behinderung im Straßenraum durch Rangiertätigkeiten eines Sattelzuges als vertretbar erachtet.“  Dieses Fazit des Gutachters schließt mit ein, dass es bei Rangiervorgängen von Sattelzügen zu einer kurzfristigen Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn kommen kann, wie dies bei Lastwagen und Lieferwagen nicht erforderlich ist. Eine Verkehrsgefährdung ist aufgrund der geringen Verkehrsdichte in den Morgenstunden nicht gegeben. Widersprüchliche Aussagen liegen nicht vor.

 

 

Beschlussvorschlag zu II /1.5.4:

Bezogen auf die Bedenken der EinwenderIn 5 zu den Angaben zu den Rangiervorgängen im Anlieferbereich Brückenweg beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung –  nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

1.5.5

Bei der Bewertung der Verkehrsuntersuchung sollten die über die ehemalige Bahntrasse kommenden erhofften Touristenströme, u. a. Familien mit Kindern auf Fahrrädern, untersucht werden. An Wochenenden sei mit einem erheblichen Mischverkehr vom Knoten „Bügeleisen“ durch die Telegrafenstraße in Richtung Eich zu rechnen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die Touristenströme, die zukünftig über die ehemalige Bahntrasse die Innenstadt erreichen oder queren werden, stellen verkehrsplanerisch kein Problem dar, da sich die Spitzenstunden der PKW-Verkehre des Einkaufszentrums und der des Fahrradverkehrs nicht überschneiden werden. Zudem wird die Telegrafenstraße zukünftig für den gegenläufigen Radverkehr geöffnet, so dass sich die Verkehrsmengen verteilen werden. Regelungen hierzu im Bebauungsplan sind nicht möglich.

 

 

Beschlussvorschlag zu II /1.5.5:

Bezogen auf die Anregung der EinwenderIn 5 zur Untersuchung der Touristenströme zum „Bügeleisen“ beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

 

1.6              EinwenderInnen 6, vertreten durch RA Urban, Schreiben vom 28.01.2011                                                                                                                                                                 Anlage II /1.6

 

1.6.1

Es werden Bedenken gegen die Festsetzung der Baugebietsart „Kerngebiet“ vorgebracht. Die im Bebauungsplan vorgenommene Kerngebietsfestsetzung widerspreche dem tatsächlichen Charakter des Gebietes. Die Festsetzung „Kerngebiet“ stelle eine Umgehung des Einzelhandelserlasses dar. Kerngebiete dürften nur ausgewiesen werden, wenn vielfältige Nutzungen (Handel, Kultur, Dienstleistung, Wohnen) im Umfeld dies rechtfertigen. Großflächige Einzelhandelsnutzungen ohne entsprechende Mischung der unterschiedlichen Nutzungen seien nur in einem Sondergebiet gemäß § 11 BauGB zulässig.

Folgerichtig werden auch Bedenken gegen die Festsetzug eines „Mischgebietes“ im Bereich der Wohngebäude Brückenweg vorgebracht. Nach Einschätzung des Rechtsanwaltes haben die EinwenderInnen einen Rechtsanspruch auf die Einhaltung der bestehenden (Wohn-) Nutzungsart. Nur durch die Festsetzung eines Mischgebietes in unmittelbarer Nachbarschaft zum Kerngebiet könne der Konflikt der unterschiedlichen Nutzungen bewältigt werden.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Es ist zutreffend, dass großflächige Einzelhandelsnutzungen gemäß Einzelhandelserlass und BauNVO ausschließlich in Kerngebieten und Sondergebieten zulässig sind. Mit der Baugebietsart „Kerngebiet“ ist eine städtebaulich verdichtete innenstädtische Bebauung im Bestand oder in Verbindung mit einer zukünftigen Entwicklungsplanung verbunden. Der Baugebietscharakter im Bereich der Telegrafenstraße mit den bestimmenden Gebäuden Rathaus, Geldinstitut und ehemaligem RING-Kaufhaus entspricht heute bereits dem eines „Kerngebietes“ im Sine der BauNVO. Durch die Errichtung des Einkaufszentrums wird dieser Baugebietscharakter noch verstärkt. Es ist das städtebauliche Ziel, die Attraktivität der Innenstadt durch die Errichtung des Einkaufszentrums zu erhöhen. Dies führt bei zeitgemäßer Bebauung zu einer hohen kerngebietstypischen Ausnutzung der Grundstücke. Die Festsetzung „Kerngebiet“ erfolgt daher städtebaulich begründet im Sinne der BauNVO.

Die Festsetzung des Mischgebietes entlang des Brückenweges ist ebenfalls städtebaulich begründet und wird in der Begründung wie folgt beschrieben (Seite 9): „Im rückwärtigen Teilbereich entlang des Brückenweges wird ein Mischgebiet – MI festgesetzt. Hier wird sowohl der bauliche Bestand gesichert, als auch die Möglichkeit zur städtebaulichen Ausbildung eines Randes der Innenstadt unter Berücksichtigung des Wohnens und einer geringeren baulichen Dichte geschaffen.“ Dies bedeutet, dass durch die Festsetzung des Mischgebietes sowohl eine Bestandsicherung der bestehenden Wohnnutzung erfolgt, als auch die Möglichkeit eröffnet wird, mit wohnverträglichen gewerblichen Nutzungen den Rand der Innenstadt zu beleben.

 

 

Beschlussvorschlag zu II /1.6.1:

Bezogen auf die Bedenken der EinwenderInnen 6 zur Festsetzung der Baugebietsarten „Kerngebiet“ und „Mischgebiet“ beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

1.6.2

Durch die beabsichtigte Festsetzung eines Kerngebiets sei eine systemwidrige Entwicklung des Innenstadtkonzeptes zu erwarten. Das CIMA Gutachten habe prognostiziert, dass Betriebsaufgaben und Standortverlagerungen in der Innenstadt erfolgen würden, wenn das Einkaufszentrum betrieben würde. Während der Kaufpark-Verbrauchermarkt innerhalb der Innenstadt läge, befände sich das Einkaufszentrum außerhalb dieses Kerngebiets. Aus dem CIMA Gutachten wird gefolgert, dass Marktpassage und Telegrafenpassage den Kaufpark als Bezugspunkt verlieren, wenn dieser durch das Einkaufszentrum aufgegeben würde. Für Lebensmittel bestünde laut CIMA kein Handlungsbedarf, vielmehr sei das vorhandene Angebotsniveau zu halten. Mit dem Bau des Einkaufszentrums würde das Einzelhandelskonzept konterkariert, da hierdurch der zentrale Innenstadtbereich aufgegeben und durch die Neuansiedlung des Einkaufszentrums völlig verlagert würde. Die Folgen wären bereits absehbar, da der erst vor kurzem verkehrsberuhigte Ausbau des Brückenweges wieder rückgängig gemacht werden müsste. Bereits gezahlte Beiträge müssten zurückgezahlt werden.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Festzustellen bleibt, dass die Stadt Wermelskirchen durch die Erarbeitung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, die Definition des „Zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt“ sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 81 mit Festsetzung eines Kerngebietes als Grundlage für die Zulässigkeit eines Einkaufszentrums alle Anstrengungen unternommen hat, um die derzeit noch abfließende Kaufkraft in Wermelskirchen zu halten. Ob der Schwerpunkt der Innenstadt historisch anders lag oder so bewertet wird, sei dahingestellt. Die vorliegenden Maßnahmen zur Stadtentwicklung sehen durch die Planungen eine Abrundung der Innenstadt am nordwestlichen Rand vor. Ein Einkaufszentrum in dieser Innenstadtlage muss in der Lage sein, alle nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente entsprechend der Nachfrage anzubieten. Wenn das CIMA-Gutachten auch anführt, dass der Lebensmittelbereich derzeit weitgehend gedeckt sei, so stellen die Gutachter aber auch fest, dass ein zeitgemäßer Betrieb eines Einkaufszentrums ohne Lebensmittelmarkt nicht funktioniere. Ob sich Veränderungen im Sortiment Lebensmittel durch den Betrieb des Einkaufszentrums ergibt, bleibt abzuwarten und wird dem Wettbewerb überlassen. Die Rechtsprechung macht deutlich, dass durch Bauplanungsrecht kein Konkurrenzschutz gewährt werden kann (OVG Münster 11.12.2006- 7A 964/05- juirs Rn. 121; OVG Koblenz, 30.12.2010, BauR 2011, S. 891).

Mit der Erarbeitung des Verkehrskonzeptes zur Umgestaltung der Innenstadt erhielt der Brückenweg, unabhängig von den nun vorliegenden Planungen zum Einkaufszentrum, die Bedeutung einer innerörtlichen Entlastungsstraße. Die jüngst fertig gestellte Umgestaltung der Telegrafenstraße zu einem attraktiven Teil der Innenstadt mit hoher Aufenthaltsqualität war nur unter dieser Vorgabe möglich. Derzeit ist festzustellen, dass von den Verkehrsteilnehmern diese neue Funktion noch nicht vollständig angenommen wird und ein gewisser Umgewöhnungszeitraum hierfür erforderlich ist. Ein Teil des heutigen Durchfahrverkehrs auf der Telegrafenstraße wird zukünftig auf den Brückenweg umgeleitet. Dies bedeutet, dass zukünftig entsprechende Mehrverkehre, auch in Verbindung mit dem Einkaufszentrum, auf dem Brückenweg zu erwarten sein werden, auf die der derzeitige Straßenausbau allerdings ausgerichtet ist. Eine Umgestaltung des Brückenweges ist, mit Ausnahme der Beseitigung eines schmalen Pflanzstreifens in Fahrbahnmitte (Bereich Anlieferung), nicht erforderlich. Der Rückbau des Brückenweges oder die Rückzahlung von Erschließungsbeiträgen ist daher nicht erforderlich.

 

 

Beschlussvorschlag zu II /1.6.2:

Bezogen auf die Bedenken der EinwenderInnen 6 zur negativen Innenstadtentwicklung beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

1.6.3

Es werde nach Errichtung des Einkaufszentrums und der offenen Parkdecks zu unzumutbaren Lärmimmissionen kommen, die die Schwelle der Gesundheitsgefährdung überschreiten. Neben diesem Verkehrslärm entstehe durch die Be- und Entladung auch Gewerbelärm in erheblichem Ausmaß. Die Lärmvorbelastung durch die B 51 sei hierbei zu berücksichtigen. Es werde irrigerweise davon ausgegangen, dass nachts kein lärmrelevanter Kunden- und Anlieferverkehr stattfinde. Die Planung sei fehlerhaft, da nicht nur eine straßenseitige Lärmbelastung anzunehmen sei, sondern auch eine Lärmbeaufschlagung durch Lärm der Parkdecks auf die rückwärtigen Balkone. Die Haustechnik des Einkaufszentrums stelle eine zusätzliche Dauerbelastung dar. Es sei nicht nachzuvollziehen, wie die Nachtnutzung des Parkhauses sowie der Anlieferzone ausgeschlossen werden könne. Die Lärmuntersuchung basiere auf falschen Annahmen aus der Verkehrsplanung. Darüber hinaus sei mit erheblichen Abgasbelastungen zu rechnen.

Es werden Bedenken gegen die Fachgutachten (Schallschutz/ Boden) erhoben, da diese vom Investor beauftragt wurden und daher die Sachverhalte nicht objektiv darstellen könnten. Eine Verschiebung der Fachgutachten auf den Investor verbiete sich, da es sich im vorliegenden Fall um einen Bebauungsplan handele, der einen einzigen Investor begünstige. Die Ergebnisse seien geschönt.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die Bedenken gegen die Lärmuntersuchung sind gegenstandslos. Der Lärmgutachter hat unter Anwendung der einschlägigen Normen und Regelwerke die Auswirkungen der Planung auf die Umgebung bzw. der Umgebung auf das Vorhaben untersucht, unterteilt in Verkehrslärm und Gewerbelärm. Das Gutachten wurde zwischenzeitlich durch den Immissionsschutzbeauftragten der Kreisverwaltung geprüft; Beanstandungen wurden nicht vorgebracht. Unter Berücksichtigung der Vorbelastung der B 51 erfolgt bezüglich des Verkehrslärms daher eine Festsetzung von Lärmpegelbereichen (IV und V) entlang des Brückenweges. Aufgrund der Lärmbelastungen, die durch die Befahrung des Parkhauses sowie der Anlieferzone entstehen und die auf den Grundstücksflächen des Einkaufszentrums als Gewerbelärm zu werten sind, ist bei der Realisierung der Planung die Errichtung einer Lärmschutzwand nördlich der Anlieferzone und südlich der Parkhausrampe erforderlich. Darüber hinaus sind die Decken der Parkdecks mit Lärm absorbierendem Material herzustellen. Eine verbindliche Regelung zum Bau dieser Lärmschutzwände und dem Auskleiden der Parkhausdecken erfolgt über den städtebaulichen Vertrag sowie durch die Aufnahme als Nebenbestimmung in die Baugenehmigung. Nach Durchführung dieser Lärmschutzmaßnahmen können die Richtwerte der TA- Lärm eingehalten werden. Auf die Einhaltung dieser Grenzwerte haben die Bewohner einen Anspruch. Die Haustechnik für das Einkaufszentrum wurde bei der Berechnung der möglichen Lärmemissionen berücksichtigt. Von einer Gesundheitsgefährdung durch Lärmimmissionen kann daher keine Rede sein.

Die Einhaltung der Nachtzeiten (22.00 bis 6.00 Uhr) wird im städtebaulichen Vertag sowie in der Baugenehmigung rechtlich gesichert. Faktisch erfolgt der Vollzug durch die Schließung des Parkhauses um 22.00 Uhr. Der Investor ist darüber informiert (siehe städtebaulicher Vertrag), dass eine Nutzung des Parkhauses und der Anlieferzone nach 22.00 Uhr unzulässig ist.

Die Annahmen im Verkehrsgutachten sind plausibel und eher konservativ orientiert. Auf der Grundlage von Verkehrszählungen wurden die zukünftigen Belastungen des Brückenweges „hochgerechnet“.

Unzumutbare Geruchsbelastungen sind durch die Ausführung der offenen Parkdeckes (Verwirbelungen) nicht zu befürchten. Anregungen vom Amt für Immissionsschutz der Kreisverwaltung hierzu wurden nicht vorgebracht.

Die Tatsache, dass die Fachgutachten durch externe vom Investor beauftragte Gutachter erarbeitet wurden, lässt nicht den Schluss zu, dass diese hierin zu parteiischen Aussagen gelangen. Hierbei bleibt zu beachten, dass die vorgelegten Fachgutachten sowohl von der Verwaltung der Stadt Wermelskirchen, als auch durch die entsprechenden Fachdienststellen der Kreisverwaltung sowie des Straßenbaulastträgers (Landesbetrieb Straßenbau NRW) geprüft wurden. Die vorgelegten Fachgutachten wurden entsprechend den einschlägigen Normen und Richtlinien in enger Abstimmung mit der Stadt Wermelskirchen erarbeitet.

 

 

Beschlussvorschlag zu II /1.6.3:

Bezogen auf die Bedenken der EinwenderInnen 6 zu den Aussagen des Lärmgutachtens und zur Objektivität der Fachgutachten (Lärm und Boden) beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

1.6.4

Es wird darauf hingewiesen, dass den EinwenderInnen Wege- und Leitungsrechte am Grundstück Brückenweg 30 zustehen. Es bestünden ungeklärte Leitungsrechte an dem Grundstück, auf dem der Investor das Einkaufszentrum errichten möchte. Es wäre sinnvoll, wenn diese Rechte, insbesondere die Entwässerung des Grundstückes gemäß § 9 (1) Nr. 21 BauGB (Geh-, Fahr- und Leitungsrechte) eingetragen würden.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die Abwasserleitungen aus dem Haus Brückenweg 32/34 werden derzeit über die Grundstücksfläche des Hauses Brückenweg 30 geführt und sind durch Baulast gesichert. Vor der Errichtung der Anlieferzone und des Parkhauses nach Abriss des Hauses Brückenweg 30 sind diese Leitungen zu verlegen. Zukünftig erfolgt ein Anschluss der Leitungen an den bestehenden Kanal im Straßenraum des Brückenweges. Die Verlegung der Leitungen wird einvernehmlich mit den Eigentümern der Grundstücke und der Stadt Wermelskirchen erfolgen. Die Eintragung eines Leitungsrechtes zugunsten der Anlieger im Bebauungsplan ist daher nicht erforderlich.

 

             

Beschlussvorschlag zu II /1.6.4:

Bezogen auf die Anregung der EinwenderInnen 6 zur Festsetzung eines Leitungsrechtes beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

 

1.7              EinwenderIn 7, vertreten durch RA HSH, Schreiben vom 01.02.2011                                                                                                                                                                                Anlage II /1.7

 

1.7.1

Es wird darauf hingewiesen, dass es während der Bauphase und nach Fertigstellung des Einkaufszentrums erhebliche Beeinträchtigungen der EinwenderIn zu erwarten seien.

Es werden Bedenken gegen die zusätzliche Belastung des Brückenweges vorgebracht. Das Grundstück der EinwenderIn liegt südlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes gegenüber der Einmündung Vorm Eickerberg in den Brückenweg. Es wird dargestellt, dass die Zunahme der Lärmbelastung bereits durch die Verlagerung der Innenstadtverkehre auf den Brückenweg erfolgte. Zu Verkehrsspitzenbelastungen sei das Verlassen des Grundstückes mit dem PKW sehr erschwert. Neben der bestehenden Lärmbelastung durch den Brückenweg und die nördlich gelegene B 51 käme durch die Realisierung des Vorhabens zusätzlicher Verkehrslärm (LKW-Anlieferverkehre/ Parkhausverkehr) hinzu. Daher wäre mit der Realisierung des Vorhabens eine erhebliche Wertminderung für das Grundstück der EinwenderIn verbunden.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Der Ausbau des Brückenwegs als innerstädtische Entlastungsstraße war die Voraussetzung für den Umbau der Telegrafenstraße zu einem Verkehrsraum mit hohen Aufenthaltsqualitäten. Bei der Dimensionierung des Straßenausbaus des Brückenweges wurden die zukünftig anfallenden Verkehre berücksichtigt. Der Verkehrsgutachter kommt auch zu dem Ergebnis, dass der Brückenweg die zusätzlichen Verkehrsmengen aufnehmen kann. Da das Grundstück der EinwenderIn nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt, können Lärmschutzmaßnahmen nicht getroffen werden. Da die Lärmbelastung des Grundstückes, wie von der EinwenderIn dargestellt wurde, bereis im Wesentlichen durch die Umbaumaßnahmen des Brückenweges verursacht wurden, kann eine mögliche Wertminderung nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Bebauungsplan abgewogen werden.

 

             

Beschlussvorschlag zu II /1.7.1:

Bezogen auf die Bedenken der EinwenderIn 7 zur Wertminderung des Grundstückes beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

1.7.2

Durch den zukünftigen Rangierverkehr der LKW im Bereich der Anlieferzone zum Einkaufszentrum werde es zukünftig zu Verkehrsstaus auf dem Brückenweg führen, was wiederum das Grundstück der EinwenderIn negativ beeinflusse. Daran würde auch die Aufhebung der Sperrfläche (Grünstreifen) im Brückenweg und die Umwandlung in eine Linksabbiegespur nichts ändern. Eine Reduzierung der Beeinträchtigung könne nur erreicht werden, wenn ein Teil der Rangiertätigkeiten auf dem Grundstück des Einkaufszentrums erfolge.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

In der Abschätzung des  Verkehrsaufkommens für den Planfall (Dr. Brenner, Seite 8, Anlage 3.2)geht der Gutachter von folgenden Lieferverkehren aus:

·         Verbrauchermarkt: 21 LKW/ Tag

·         Lebensmittelmarkt: 5 LKW/ Tag

Hierbei bleibt anzumerken, dass für die Anlieferung des Verbrauchermarktes sowohl Lieferwagen (so genannte „Sprinter“), als auch Lastwagen und Sattelauflieger mit den unterschiedlichen Rangierverhalten verwendet werden. Während die 5 Lieferfahrten zum Lebensmittelmarkt, wie dargestellt, marktbedingt in den Morgenstunden stattfinden, verteilen sich die 21 LKW-Fahrten über den Tag. In der Beurteilung der Belastung des Brückenweges durch den Anlieferverkehr kommt der Gutachter zu folgendem Ergebnis (Zitat, Seite 26):

„Aufgrund der frühen Anlieferung im Lebensmittelbereich, die vorrangig mit Sattelzügen durchgeführt wird, der geringen Anzahl der Anlieferungen und der im morgendlichen Zeitraum sehr geringen Belastung des Brückenweges (ca. 1 Fahrzeug pro Minute und Richtung gemäß Radarmessung) werden die in der Planung aufgezeigten Flächen als ausreichend und die kurzzeitige Behinderung im Straßenraum durch Rangiertätigkeiten eines Sattelzuges als vertretbar erachtet.“ Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die kleineren Lieferwagen und LKW vollständig auf dem Grundstück des Einkaufszentrums im Bereich der Lieferzone rangieren können. Ausschließlich die Sattelzüge müssen kurzfristig den Verkehrsraum des Brückenwegs mitbenutzen. Eine Beeinträchtigung der EinwenderIn durch Rückstauungen, die durch den Rangierverkehr verursacht werden, kann daher nicht erfolgen.

 

 

Beschlussvorschlag zu II /1.7.2:

Bezogen auf die Bedenken der EinwenderIn 7 zu möglichem Verkehrsrückstau durch LKW-Rangierverkehr auf dem Brückenweg beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

1.7.3

Es werden erhebliche Geruchsbeeinträchtigungen befürchtet, die mit dem PKW- und LKW- Verkehr auch in Verbindung mit Staus auf dem Brückenweg verbunden seien. Auch wenn die Grenzen der 39. BImSchGV nicht überschritten würden, so ließe sich die Beeinträchtigung nicht leugnen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Unzumutbare Geruchsbelastungen sind durch die Ausführung der offenen Parkdeckes (Verwirbelungen) nicht zu befürchten. Anregungen vom Amt für Immissionsschutz der Kreisverwaltung zum Erfordernis eines Geruchsgutachtens wurden nicht vorgebracht. Anzumerken bleibt, dass das Grundstück der EinwenderIn aufgrund der Entfernung zum Geltungsbereich nicht unmittelbar durch Auswirkungen des Bebauungsplanes betroffen sein kann.

 

 

Beschlussvorschlag zu II /1.7.3:

Bezogen auf die Bedenken der EinwenderIn 7 zu Geruchsbeeinträchtigungen beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

1.7.4

Es wird angeregt, die Situation bezüglich der Feuerwehrzufahrt nochmals zu prüfen. Es werde zu Stoßzeiten auf der B 51 zu Rückstauungen kommen, die zu erheblichen Verzögerungen für die Einsatzfahrzeuge führen können.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Im Ergebnis enthält die Verkehrsuntersuchung ein Bündel von Verkehrsverbesserungsmaßnahmen, so auch für den Knotenpunkt B 51/ L 409/ Feuerwehrumfahrung. Die Stadt Wermelskirchen beabsichtigt, in Form eines Monitorings nach Eröffnung des Einkaufszentrums die Entwicklung der hinzukommenden Verkehrsmengen auf das umliegende Straßennetz zu beobachten und diese Ergebnisse mit dem Straßenbaulastträger zu kommunizieren. Sollten sich gravierende, negative Entwicklungen ergeben, so auch im Bereich der Feuerwehrumfahrung, wird die Stadt Wermelskirchen die notwendigen Baumaßnahmen durchführen. Regelungen im Bebauungsplan außerhalb des Geltungsbereiches sind nicht möglich.

 

 

Beschlussvorschlag zu II /1.7.4:

Bezogen auf die Anregung der EinwenderIn 7 zur Überprüfung der Verkehrssituation Feuerwehrumfahrung beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

 

1.8  EinwenderIn 8, Schreiben vom 24.01.2011                                                                Anlage II /1.8

 

1.8.1        Denkmalschutz                                                                                                         Anlage II /1.8a

Bei den erbohrten Anschüttungen von ca. 6,5 Mächtigkeit auf dem Grundstück des geplanten Einkaufszentrums handelt es sich nach Einschätzung des Eingabenstellers um ehemalige Brunnenanlagen, deren Errichtung der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts zuzuordnen sei. Da es sich um Anlagen von nennenswerter siedlungshistorischer Bedeutung handelt, wird angeregt, die Anlagen geodätisch einzumessen und in die Liste der Bodendenkmäler aufzunehmen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die Stellungnahme der EinwenderIn wurde zu diesem Punkt an das Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn weitergeleitet mit der Bitte um fachliche Stellungnahme. Das Amt für Bodendenkmalpflege hatte im Rahmen der Offenlage keine Stellungnahme abgegeben. Die Fachbehörde weist in ihrer Stellungnahme (Anlage II /1.8a) darauf hin, dass die Existenz einer Brunnenanlage nicht ausgeschlossen werden kann. Kenntnisse hierzu liegen dem Fachamt aber nicht vor. Daher empfiehlt das Fachamt, eine archäologische Sachverhaltsermittlung durch eine Fachfirma durchführen zu lassen.

Die Einschätzung des Eingabenstellers, wonach sich aus dem Ergebnis der Bodenuntersuchungen das Vorhandensein von Bodendenkmalwerten ableiten ließe, wird nicht geteilt. Die im Rahmen des Aufstellungsverfahrens mit den B-Planunterlagen beteiligten Fachbehörden und Dienststellen haben in beiden Beteiligungsverfahren (frühzeitig/ Offenlage) keine Erkenntnisse zu möglichen Bodendenkmalfunden vorgebracht. Im Rahmen von zwei Bodenuntersuchungen (Geos 1991/ geotec Albrecht 2010) wurden insgesamt 13 Rammkernsondierungen und 21 Oberflächenbohrungen sowohl auf den Freiflächen, als auch innerhalb von Gebäuden durchgeführt. Alle Bohrergebnisse zeigen Aufschüttungsmaterial und Felsmaterial. Anzeichen von Brunnenanlagen wurden nicht erbohrt. Daher ist eine zusätzliche Recherche nicht begründet, da die Wahrscheinlichkeit, durch zusätzliche Bohrungen Brunnenanlagen zu finden, sehr gering ist. Es wird vorgeschlagen, den Hinweis auf das Denkmalschutzgesetz NRW und den Umgang mit potenziellen archäologischen Funden in den textlichen Festsetzungen zu ergänzen und auf mögliche Brunnenfunde hinzuweisen, sowie den Umweltbericht entsprechend zu ergänzen. So wird gewährleistet, dass der Bauherr im unwahrscheinlichen Falle des Auftretens von Bodenfunden angemessen handeln kann. Weitere Regelungen im Bebauungsplan sind nicht erforderlich.

 

 

Beschlussvorschlag zu II /1.8.1

Bezogen auf die Anregung der EinwenderIn 8 zur Einmessung des vermuteten Bodendenkmals und Eintragung in die Bodendenkmalliste beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen. Der Hinweis in den textlichen Festsetzungen zu den Bestimmungen zum Denkmalschutzgesetz wird ergänzt.

 

 

 

1.8.2        Brandschutz

Es wird angeregt, ein Brandschutzgutachten zu erarbeiten sowie eine Stellungnahme der Feuerwehr einzuholen, aus der erkennbar wird, ob es im Brandfalle Verkehrsprobleme durch die geänderten Zufahrtsbelastungen (Brückenweg / Vorm Eickerberg) durch blockierte Rettungsfahrzeuge gebe.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Ein Brandschutzgutachten ist erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erforderlich; dieses wird vom Architekten nach Rechtskraft des Bebauungsplanes erstellt. Ein Brandschutzgutachten ist im Rahmen der Bauleitplanung nicht erforderlich. Gleichwohl wurde bereits zu Beginn des Planungsprozesses in Abstimmung mit der Feuerwehr geklärt, ob beispielsweise eine Umfahrung des zukünftigen Einkaufszentrums erforderlich wird oder ob die Erreichbarkeit über den Brückenweg sowie die Telegrafenstraße (mit entsprechenden Schlauchlängen) ausreichend sei. Hieraus ist erkennbar, dass die Feuerwehr sehr frühzeitig in den Planungsprozess eingebunden war und in den Beteiligungsverfahren gemäß BauGB angemessen beteiligt wurde.

 

 

Beschlussvorschlag zu II /1.8.2

Bezogen auf die Anregungen der EinwenderIn 8 zur Erstellung eines Brandschutzgutachtens und der zusätzlichen Beteiligung der Feuerwehr beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

1.8.3        Verkehr

1.8.3.1  Fahrradverkehr

Es wird angeregt, eine textliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen, wonach ein Zweirichtungsverkehr für Radfahrer die der Telegrafenstraße eingerichtet wird.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die Anregung ist nicht umsetzbar, da es in Bebauungsplänen keine Rechtsgrundlagen für die Festsetzung von verkehrsrechtlichen Regelungen gibt. In Bebauungsplänen können ausschließlich die Flächen für (öffentliche) Verkehrsflächen gesichert sowie eine Zweckbestimmung dieser Nutzung (z.B. verkehrsberuhigter Bereich, Fuß- und Radweg) festgesetzt werden. Dennoch wird zukünftig aufgrund politischer Beschlüsse der gegenläufige Radverkehr auf der Telegrafenstraße zugelassen.

 

 

Beschlussvorschlag zu II /1.8.3.1

Bezogen auf die Anregung der EinwenderIn 8 zur Festsetzung des Zweirichtungsverkehrs für Radfahrer in der Telegrafenstraße beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

1.8.3.2  Lieferverkehr

Es wird auf die Bedenken der Kreisverkehrsbehörde aus dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren hingewiesen. Die Annahmen des Gutachters zur Anzahl der Lieferfahrzeuge bei der Bemessung der zukünftigen Verkehrsbelastung der Straßen werden angezweifelt. Daher werde auch von der Kreisverkehrsbehörde ein zukünftiger Konfliktpunkt im Bereich der Anlieferung gesehen. Es wird daher angeregt:

 

1. Erarbeitung eines unabhängigen Verkehrsgutachtens

2. Entflechtung des Kunden- und Lieferverkehrs. Zufahrt zu den Parkdecks vom Ostarm des Brückenweges entsprechend der heutigen Zufahrt

3. Rücknahme der Anlieferungsrampe, so dass der Brückenweg nicht für Rangierfahrten in Anspruch genommen werden muss.

4. Einbeziehung der Parkfläche Polizeiwache in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes und Eingliederung dieser Fläche nach Verlegung der Wache in die Anlieferzone.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Zu 1.

Das Ingenieurbüro Dr. Brenner ist ein renommiertes Planungsbüro, das in der Vergangenheit zahlreiche Verkehrsgutachten mit vergleichbarer Aufgabenstellung erfolgreich erarbeitet hat. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Ergebnisse sowie die Annahmen, auf denen diese Ergebnisse beruhen, nicht durch den Auftraggeber erfolgt, sondern durch die hierfür zuständigen Fachbehörden und Dienststellen, hier namentlich den Landesbetrieb Straßenbau NRW, die Kreisverkehrsbehörde sowie die Stadt Wermelskirchen. Alle Fachbehörden und Dienststellen haben den der Untersuchungen zugrunde gelegten Annahmen und den Ergebnissen zwischenzeitlich zugestimmt. Auch die Kreisverkehrsbehörde stimmt den Verkehrsverbesserungsmaßnahmen in ihrer Gesamtheit zu, wobei neben der geforderten Linkabbiegespur auch auf möglicherweise schwierige Anfahrsichtbeziehungen hingewiesen wird.

 

Zu 2.

Eine Verlegung der Parkhauszufahrt ist ungünstiger als die Bündelung am Brückenweg wie geplant. Die heutige Zufahrtssituation zum östlichen Brückenweg zeigt dies durch die Enge des vorhandenen Straßenquerschnitts sowie die starke Steigung der Straße deutlich.

 

Zu 3.

Die Nutzungszusammenhänge innerhalb des Einkaufszentrums lassen eine andere Dimensionierung oder Lage der Anlieferzone nicht zu. Das Verkehrsgutachten zeigt die Verträglichkeit der Rangierverkehre auf.

 

Zu 4.

Eine Einbeziehung in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist nicht sinnvoll, da die Auslagerung der Polizeiwache zeitlich nicht bestimmbar ist und somit die Planungen für die Anlieferzone blockiert würden.

 

 

Beschlussvorschlag zu II /1.8.3.2

Bezogen auf die Anregungen der EinwenderIn 8 zur Erarbeitung eines unabhängigen Verkehrsgutachtens, Entflechtung des Kunden- und Lieferverkehrs, Rücknahme der Anlieferungsrampe und Einbeziehung der Parkfläche Polizeiwache in den Bebauungsplan beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

1.8.4        Stadtökologie

Es wird angeregt, ein Gutachten zu den stadtökologischen Auswirkungen des Einkaufszentrums zu erarbeiten.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die Erarbeitung eines entsprechenden Gutachtens ist nicht erforderlich. Der Bebauungsplan enthält im Umweltbericht die wichtigsten Aussagen zu den Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen Schutzgüter. Es bleibt zu beachten, dass es sich bei der vorliegenden Planung um die Wiedernutzbarmachung und Erweiterung des ehemaligen Kaufhauses in der Innenstadt handelt und somit durch die heute bereits fast vollständige Versiegelung der Flächen außer der Lärmentwicklung keine neuen Auswirkungen zu erwarten sind.

 

             

Beschlussvorschlag zu II /1.8.4

Bezogen auf die Anregung der EinwenderIn 8 zur Erarbeitung eines stadtökologischen Gutachtens beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

 

1.9  EinwenderIn 9, Schreiben vom 23.01.2011                                                                Anlage II /1.9

 

1.9.1

Anregung zum Bereich Fußgängerverkehr:

Es wird angeregt zu prüfen, ob Sicherungsmaßnahmen für Fußgänger zur Überquerung der zusätzlich belasteten Straßen erforderlich sind.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Im Rahmen des Verkehrsentwicklungskonzeptes (2002) wurde der Brückenweg als Umfahrung der Innenstadt konzipiert. Erst nach dem Ausbau des Brückenwegs konnte die Telegrafenstraße in der heutigen Form umgebaut werden. Nach der Realisierung des Einkaufszentrums und mit zunehmender Akzeptanz des Brückenwegs als Umgehungsstraße wird es zu einer Mehrbelastung des Brückenwegs gegenüber der heutigen Situation kommen. Die erforderlichen Querungsmöglichkeiten wurden zwischenzeitlich geschaffen. Zusätzliche Maßnahmen im Verkehrsraum im Zusammenhang mit dem vorliegenden Bebauungsplanverfahren sind nicht erforderlich. Regelungen zu Sicherungsmaßnahmen für Fußgänger im Straßenraum sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.

 

Beschlussvorschlag zu II /1.9.1

Bezogen auf die Anregung der EinwenderIn 9 zur Prüfung weiterer Querungsmaßnahmen an Straßen für Fußgänger beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

1.9.2

Anregung zum Bereich Fahrradverkehr:

Es wird angeregt zu prüfen, ob die Öffnung der Telegrafenstraße für den Radverkehr in West- Ost-Richtung, das heißt entgegen der Einbahnstraßenrichtung, möglich ist.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Aufgrund politischer Beschlüsse kann zukünftig die Telegrafenstraße in beiden Richtungen durch Radfahrer befahren werden. Regelungen zur Führung des Fahrradverkehrs sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.

 

 

Beschlussvorschlag zu II /1.9.2

Bezogen auf die Anregung der EinwenderIn 9 zur Öffnung der Telegrafenstraße für Radfahrer in beide Richtungen beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

 

2.              Kenntnisnahme der Behandlung der eingegangenen Schreiben/Anregungen der               der Öffentlichkeit zur frühzeitigen Beteiligung

 

In seiner Sitzung vom 13.12.2010 hat der Rat der Stadt mit der Vorlage RAT/2015/2010 unter Punkt A) die Anregungen/Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung und Unterrichtung behandelt und abgewogen.

Im Rahmen dieses frühzeitigen Verfahrensschrittes (11.10. bis 05.11.2010) legten insgesamt 11 Einwender Anregungen vor.

Sechs der in der o. g. Vorlage behandelten Einwender äußerten sich nur in diesem Verfahrensschritt. Es handelt sich um die Einwender 1 bis 4 (siehe die Beschlüsse bzw. Anlagen-Nrn. II /2.1 bis II /2.4) sowie die Einwender 6 und 7 (siehe die Beschlüsse bzw. Anlagen-Nrn. II /2.6 und II /2.7).

 

Die Einwender 5 sowie 8 bis 11 der frühzeitigen Beteiligung (siehe die Beschlüsse bzw. Anlagen-Nrn. II /2.8 bis II /2.11) haben anschließend auch im Rahmen der öffentlichen Auslegung, die vom 03.01.2011 bis 04.02.2011 durchgeführt wurde, Anregungen vorgelegt.

Im Einzelnen sind diese Einwender, die sowohl zur frühzeitigen als auch zur öffentlichen Beteiligung Anregungen vorgebracht haben, wie folgt zuzuordnen:

-          die frühzeitige EinwenderIn 5 (II /2.5) entspricht der öffentlichen EinwenderIn 2 (II /1.2)

-          die frühzeitige EinwenderIn 8 (II /2.8) entspricht der öffentlichen EinwenderIn 4 (II /1.4)

-          die frühzeitige EinwenderIn 9 (II /2.9) entspricht der öffentlichen EinwenderIn 7 (II /1.7)

-          die frühzeitige EinwenderIn 10 (II/ 2.10) entspricht der öffentl. EinwenderIn 1 ((II /1.1)

-          die frühzeitige EinwenderIn 11 (II /2.11) entspricht der öffentlichen EinwenderIn 6 (II /1.6)

 

Der Rat der Stadt nimmt zur Kenntnis, dass die vorgenannten frühzeitigen Anregungen bereits in der Vorlage RAT/2015/2010 behandelt wurden.

 

 

 

B)              Zulässigkeit des Vorhabens während der Planaufstellung (§ 33 BauGB)

 

Aufgrund der Gespräche mit dem Investor und mit dem Ziel der Investitionsbeschleunigung wird die Zustimmung des Rates der Stadt ersucht, das Vorhaben im Wege des § 33 BauGB zuzulassen.

 

1. Folgende Kriterien sind im Sinne des § 33 BauGB zu erfüllen:

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, dessen Aufstellung beschlossen ist (Aufstellungsbeschlussfassung: 12.07.2010).

 

Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 wurde durchgeführt, die Anregungen und Stellungnahmen gemäß des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung abgewogen und es ist anzunehmen, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht (formelle Planreife nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB).

 

Der Investor erkennt die künftigen Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger mit der Erklärung nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB an.

Diese Erklärung lag zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Beschlussvorlage noch nicht vor.

 

2. Wirksamkeit des Städtebaulichen Vertrages vor dem Hintergrund des § 33 BauGB

 

Gemäß des o. g. Aufstellungsbeschlusses wurde vom Rat der Stadt bestimmt, dass in Verbindung mit der Aufstellung des Bebauungsplanes zwingend ein städtebaulicher Vertrag mit dem Investor abzuschließen ist.

 

Der städtebauliche Vertrag ist formal vom Bebauungsplan unabhängig.

Wenn die Vertragsparteien ihn unterzeichnet haben, tritt er mit Wirksamwerden des Bebauungsplanes oder mit Erteilung einer Baugenehmigung nach § 33 BauGB in Kraft.

Die schriftliche Zustimmung des Investors zum städtebaulichen Vertrag lag zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Beschlussvorlage noch nicht vor.

 

Der Entwurf des städtebaulichen Vertrages lag dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt im Wege der Beschlussvorlage RAT/2129/2011 im nichtöffentlichen Teil seiner Sitzung am 09.05.2011 zur Beratung vor.

Es ist vorgesehen, dass der Rat der Stadt hierüber in seiner Sitzung am 18.07.2011 entscheiden kann.

 

 

Hinsichtlich der Zulässigkeit des Vorhabens während der Planaufstellung (§ 33 BauGB) wird folgenden Beschluss vorgeschlagen:

 

 

Beschlussvorschlag zu B)

Der Rat der Stadt beschließt die Verwaltung zu beauftragen, auf der Grundlage des § 33 BauGB den Antrag auf Baugenehmigung für das vorgenannte Bauvorhaben zu prüfen und nach Vorliegen aller formell erforderlichen Unterlagen zu erteilen.

 

 

 

 

C)              Satzungsbeschluss im Herbst 2011

 

Die Stadt Wermelskirchen hat mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 81 den Willen zur Plangebung bekundet. Infolgedessen ist das Verfahren regelkonform abzuschließen. Darüber hinaus hängt der städtebauliche Vertrag inhaltlich vielfach von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes ab.

 

Auf der Grundlage des vorliegenden Bebauungsplanentwurfs sowie der entsprechenden Gutachten (Anlage III) kann der Rat der Stadt den Satzungsbeschluss voraussichtlich im Herbst 2011 fassen („Der Rat der Stadt beschließt den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 81 ‚Einkaufszentrum Telegrafenstraße einschließlich der zugehörigen Begründung gemäß § 10  Abs. 1 BauGB als Satzung“).

 

 

Anlage/n:

Anlagen:

 

Anlagen I /1 – 10              Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange

 

Anlagen II /1 - 9              Beteiligung der Öffentlichkeit

 

 

Anlage III                            Bebauungsplan Nr. 81 „Einkaufszentrum Telegrafenstraße“:

Planzeichnung (Teil A) und textliche Festsetzungen (Teil B) sowie

Begründung mit Umweltbericht einschließlich:

Anlage 1              Lage im Stadtgebiet

Anlage 2              Räumlicher Geltungsbereich

Anlage 3              Verkehrsgutachten

Anlage 4              Lärmuntersuchung

Anlage 5              Einzelhandelskonzept für die Stadt Wermelskirchen

Anlage 6              Gutachterliche Stellungn. zur Ansiedlung eines Fachmarktzentrums auf dem Standort des ehem. Ring-Kaufhauses

Anlage 7              Gutachten zur Erstbewertung Altlast-Verdachtfläche, 1991

Anlage 8              Geotechnischer Bericht, 2004

Anlage 9              Geotechnischer Bericht Baugrund, 2010

Anlage 10              Orientierende Boden- und Bodenluftuntersuchung, 2010

 

(Hinweis: Auf die Beigabe der teils seitenstarken Gutachten wurde verzichtet. Die Anlagen sind im städtischen Bürgerformationssystem als Anhang zur Beschlussvorlage aufrufbar)

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 01-Anlage-I-1_Stadt-Hueckeswagen_ (59 KB)      
Anlage 2 2 02-Anlage-I-2_Stadt-Remscheid (40 KB)      
Anlage 3 3 03-Anlage-I-3_Einzelhandelsverband (38 KB)      
Anlage 4 4 04-Anlage-I-4_IHK-Koeln (55 KB)      
Anlage 5 5 05-Anlage-I-5_LVR-Denkmalpflege (51 KB)      
Anlage 6 6 06-Anlage-I-6_Straßen-NRW (792 KB)      
Anlage 7 7 07-Anlage-I-7_RBK (75 KB)      
Anlage 8 8 08-Anlage-I-8_Stadt-Burscheid (38 KB)      
Anlage 9 9 09-Anlage-I-9_Telekom (744 KB)      
Anlage 10 10 10-Anlage-I-10_BEW (1195 KB)      
Anlage 11 11 11-Anlage-II-1-1_EinwenderIn-1 (159 KB)      
Anlage 12 12 12-Anlage-II-1-2_EinwenderIn-2 (157 KB)      
Anlage 13 13 13-Anlage-II-1-3_EinwenderIn-3 (24 KB)      
Anlage 14 14 14-Anlage-II-1-4_EinwenderIn-4 (68 KB)      
Anlage 15 15 15-Anlage-II-1-5_EinwenderIn-5 (249 KB)      
Anlage 16 16 16-Anlage-II-1-6_EinwenderIn-6 (169 KB)      
Anlage 17 17 17-Anlage-II-1-7_EinwenderIn-7 (139 KB)      
Anlage 18 18 18-Anlage-II-1-8_EinwenderIn-8 (72 KB)      
Anlage 19 19 19-Anlage-II-1-8a_LVR-Bodendenkmalpflege (47 KB)      
Anlage 20 20 20-Anlage-II-1-9_EinwenderIn-9 (3062 KB)      
Anlage 21 21 21-Anlage-III-Teil-A-BPlan-Planzeichnung (3903 KB)      
Anlage 22 22 22-Anlage-III-Teil-B-BPlan-Textfestsetzungen (29 KB)      
Anlage 23 23 23-Anlage-III-z-Begruendung (1554 KB)      
Anlage 24 24 24-Begruend_Anlage-1_Lage_im_Stadtgebiet (710 KB)      
Anlage 25 25 25-Begruend_Anlage-2_Geltungsbereich (809 KB)      
Anlage 26 26 26-Begruend_Anlage-3_VERKEHRsgutachten (5376 KB)      
Anlage 27 27 27-Begruend_Anlage-4_LAERMuntersuchung (6219 KB)      
Anlage 28 28 28-Begruend_Anlage-5_CIMA_Einzelhandelskonzept (4388 KB)      
Anlage 29 29 29-Begruend_Anlage-6_CIMA_Vertraeglichkeitsgutachten_Kaufhaus (1850 KB)      
Anlage 30 30 30-Begruend_Anlage-7_Gutachten-Erstbewert-Altlast_Geos_1991 (1743 KB)      
Anlage 31 31 31-Begruend_Anlage-8_Geotechn-Bericht_Frankenfeld_2004 (429 KB)      
Anlage 32 32 32-Begruend_Anlage-9_Geotechn-Bericht_Baugrund_2010 (779 KB)      
Anlage 33 33 33-Begruend_Anlage-10_Boden-Luftuntersuchung_2010 (1214 KB)