Beschlussvorschlag:
Übernahme:
Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt die durch den Investor Firma Empersmann Bauträger GmbH, Jahnstraße 25, 42929 Wermelskirchen erstellte Erschließungsanlage „Pohlhauser Straße“ endgültig in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu übernehmen.
Widmung:
Der Rat der Stadt beschließt gemäßt §§ 6 und 14 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der Straße „Pohlhauser Straße“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 16, Flurstück 365
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.
Sachverhalt:
Übernahme:
Die Erschließungsanlage „Pohlhauser Straße“ wurde nach den Grundlagen des städtebaulichen Vertrages zwischen der Stadt und dem Investor, Firma Empersmann Bauträger GmbH, Jahnstraße 25, 42929 Wermelskirchen, erstmalig hergestellt.
Die endgültige Abnahme der Erschließungsanlage ist erfolgt. Die Schlussvermessung mit Übernahme Kataster und Grundbuchfortschreibung liegt vor, sodass nun alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, die Erschließungsanlage gemäß den Bestimmungen des städtebaulichen Vertrages in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht der Stadt zu übernehmen. Die Übernahme der Erschließungsanlage in das Eigentum, die laufende Unterhaltung und den eigenen Betrieb umfasst die Verkehrsflächen, die Kanalisation sowie deren Nebenanlagen, den Winterdienst und die Straßenreinigung.
Widmung:
Die aufgrund des städtebaulichen Vertrages hergestellte Erschließungsanlage ist von der Stadt als öffentliche Straße zu widmen. Mit der Widmung gemäß §§ 6 und 14 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 erhält die Verkehrsanlage die Eigenschaft als öffentliche Straße. Hierfür liegen die Voraussetzungen vor. Die Stadt als Trägerin der Straßenbaulast wird Eigentümerin der Verkehrsflächen.
Anlage Lageplan
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