Vorlage - RAT/2123/2011  

 
 
Betreff: a) Änderung der Satzung der Stiftung Wohnungshilfswerk
b) Eigenheimförderung für junge Familien
Status:öffentlich  
Federführend:Kämmerei/Liegenschaften Bearbeiter/-in: Hagenbücher, Angelika
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
16.05.2011 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
23.05.2011 
14. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Satzung Stiftung WHW PDF-Dokument
4. Nachtragssatzung WHW PDF-Dokument
Richtlinie zur Gewährung eines Baukindergeldes für den Erwerb städtischer Baugrundstücke in Wermelskirchen PDF-Dokument

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt die 4. Nachtragssatzung vom ……

zur Satzung für die Stiftung „Wohnungshilfswerk der Stadt Wermelskirchen“ vom 15.12.1994

in der als Anlage vorgelegten Fassung.

 

Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt die Regelung der „Richtlinien zur Gewährung eines Baukindergeldes für den Erwerb städtischer Baugrundstücke in Wermelskirchen“, die zum 30.06.2011 ausläuft, um weitere drei Jahre zu verlängern.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

a) Änderung der Satzung der Stiftung Wohnungshilfswerk

 

Beim Erwerb von selbst genutzten Eigenheimen können Kaufinteressenten Fördermittel aus der Stiftung Wohnungshilfswerk der Stadt Wermelskirchen in Anspruch nehmen. Erforderlich für die Förderung ist die Vorlage des Bewilligungsbescheides über Wohnraumförderungsmittel.

 

Nach § 9 Abs. 1 der Satzung für die Stiftung Wohnungshilfswerk der Stadt Wermelskirchen prüft der Landrat die Einkommensgrenzen des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) und erteilt den entsprechenden Bescheid. Die endgültige Entscheidung über die Bewilligung trifft der Bürgermeister mit einem Ratsmitglied. Es erfolgt eine halbjährliche Information über Darlehensgewährungen im Haupt- und Finanzausschuss.

 

Die Prüfung beim Rheinisch Bergischen Kreis erfolgt vor dem Hintergrund, dass mit den o.g. Fördermitteln im Regelfall auch Landesmittel, die über den Kreis fließen, beantragt werden.

 

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Landesmitteln haben sich ab dem 01.01.2011 deutlich verändertAltbauten werden zukünftig weniger gefördert. So ist bei den Fördermodellen des Landes das Modell B, für Haushalte, deren Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um max. 40 % noch überschreiten durften, weggefallen.  Der hierdurch begünstigte Personenkreis kann nicht mehr gefördert werden.

 

Mittel aus der Stiftung Wohnungshilfswerk können von Personen beantragt werden, die unter die Einkommensgrenze des sozialen Wohnungsbaus fallen bzw. diese zurzeit bis max. 40 % überschreiten.

 

Damit diesem Personenkreis weiterhin die Möglichkeit eingeräumt werden kann, unabhängig von den Fördermitteln des Landes, Mittel aus der Stiftung Wohnungshilfswerk zu erhalten, muss die Satzung hinsichtlich der Voraussetzungen der Förderung geändert werden.

 

Bei der Beantragung von Darlehen aus der Stiftung Wohnungshilfswerk ist die Prüfung, ob ein Darlehen gewährt werden kann, von der Stadt Wermelskirchen selbst vorzunehmen.

 

Von Seiten der Verwaltung wird empfohlen, die Satzungsergänzung vorzunehmen.

 

 

 

§ 9 der Satzung für die Stiftung Wohnungshilfswerk der Stadt Wermelskirchen

 

bisherige Fassung:

 

§ 9 Voraussetzungen der Förderung

 

1.      Im Rahmen der Bereitstellung von Wohnungsbauförderungsmitteln prüft der Landrat die Einkommensgrenzen des Wohnungsförderungsgesetzes (WoFG). Die Vorlage des Bewilligungsbescheides über Wohnungsbauförderungsmittel ist erforderlich.

 

 

Änderung gemäß Nachtragssatzung (siehe Anlage):

 

 

§ 9 Voraussetzungen der Förderung

 

1.      Im Rahmen der Bereitstellung von Wohnungsbauförderungsmitteln prüft der Landrat die Einkommensgrenzen des Wohnungsförderungsgesetzes (WoFG). Die Vorlage des Bewilligungsbescheides über Wohnungsbauförderungsmittel ist erforderlich.

 

Sollten keine Fördermittel des Landes beantragt werden, prüft die Stadt Wermelskirchen im Rahmen von Wohnraumförderungsmitteln die Einkommensgrenzen des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG). Antragsberechtigt sind Personen, die unter die Einkommensgrenze des sozialen Wohnungsbaus fallen bzw. diese bis max. 40 % überschreiten. Die Erteilung des Bewilligungsbescheides ist für die Gewährung des Darlehens erforderlich.

 

Abs. 2 und 3 bleiben unverändert.

 

 

 

 

 

 

 

b) Eigenheimförderung für junge Familien

 

Mit Ratsbeschluss vom 23.06.2008, Drucksache-Nr. RAT/1354/2008 wurden erstmalig die Richtlinien zur „Gewährung eines Baukindergeldes für den Erwerb städtischer Baugrundstücke in Wermelskirchen“ beschlossen.

 

Mit dem Baukindergeld soll gerade jungen Familien die Möglichkeit gegeben werden, ihre Vorstellung von einem Eigenheim zu verwirklichen, zumal das Baukindergeld im Gegensatz zu anderen Förderungsmöglichkeiten einkommensunabhängig gewährt werden kann.

 

Dass dieses Angebot, welches die Stadt Wermelskirchen bietet, gut angenommen worden ist, zeigen die seitdem abgeschlossenen Kaufverträge. Bei 2/3 der zustande gekommenen Verkäufe wurde das Baukindergeld beantragt und auch bewilligt.

 

Bei der Vermarktung von städtischen Objekten ist die allgemeine wirtschaftlich angespannte Lage deutlich spürbar. Auch wenn in vielen Fällen der Bau- bzw. Kaufwille vorhanden ist, stellt die Finanzierung eines Grundstückes bei den Interessenten eine große Hürde dar. Diese Tendenz macht sich auch beim Baugebiet Hilfringhausen bemerkbar, aus dem in den letzten Monaten keine Baugrundstücke veräußert worden sind.

 

Um jungen Familien, gerade in den wirtschaftlich schlechten Zeiten, auch weiterhin die Möglichkeit bieten zu können, ein Eigenheim zu errichten bzw. zu erwerben, sollte die Gewährung des Baukindergeldes aus Sicht der Verwaltung um drei weitere Jahre verlängert werden. 

 

 

Die Richtlinien zur Gewährung eines Baukindergeldes sind der Vorlage als Anlage beigefügt  Pkt. 5.3. der Richtlinien wurde geringfügig redaktionell geändert.

 

 

 

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

- Satzung für die Stiftung Wohnungshilfswerk der Stadt Wermelskirchen

 

- 4. Nachtragssatzung vom * zur Satzung Stiftung Wohnungshilfswerk

 

- Richtlinien Baukindergeld

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzung Stiftung WHW (62 KB) PDF-Dokument (111 KB)    
Anlage 2 2 4. Nachtragssatzung WHW (20 KB) PDF-Dokument (69 KB)    
Anlage 3 3 Richtlinie zur Gewährung eines Baukindergeldes für den Erwerb städtischer Baugrundstücke in Wermelskirchen (28 KB) PDF-Dokument (96 KB)    
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

x

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

Datum, Unterschrift