Vorlage - RAT/2154/2011  

 
 
Betreff: Änderung der Satzung der Stadt Wermelskirchen zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tageseinrichtungen für Kinder
Status:öffentlich  
Verfasser:Frau Ludwig-Schieffers
Federführend:Jugendamt Bearbeiter/-in: Clemm, Rainer
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
12.07.2011 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses (offen)   
Rat der Stadt Vorberatung
18.07.2011 
15. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt die vorliegende Satzung zum 01.08.2011, vorbehaltlich, der Verabschiedung des vorliegenden Kabinettsentwurfs  zur Ersten Änderung des Kinderbildungsgesetzes durch den Landtag.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Im Rahmen der Revision des Kinderbildungsgesetzes strebt das Land NRW die schrittweise Beitragsfreiheit für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege an. In einem ersten Schritt soll das letzte Kindergartenjahr vor der Einschulung beitragsfrei gestellt werden. Gleiches gilt für Kinder, die auf Antrag vorzeitig eingeschult werden. Diese Regelung soll zum 01.08.2011 in Kraft treten.

 

Gleichzeitig sieht das Gesetz vor, dass das Land den Kommunen einen Ausgleich für den dadurch entstehenden Einnahmeausfall gewährt.  Offen ist an dieser Stelle, wie das Verfahren hierzu ausgestaltet wird. Der Gesetzentwurf sieht eine Regelung im Rahmen einer Verordnung vor. Aufgrund des Konnexitätsgrundsatzes soll den Kommunen kein Einnahmeausfall entstehen.

 

Die Verabschiedung des Ersten KiBiz-Änderungsgesetzes  soll unmittelbar vor der Sommerpause bis zum 22.07.2011 erfolgen. Die Eltern müssen rechtzeitig zu Beginn des neuen Kindergartenjahres ihre neuen Beitragsbescheide erhalten. Aus diesem Grund erfolgt bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Vorlage zur Satzungsänderung. Die Satzung soll erst dann veröffentlich werden und in Kraft treten, wenn der Landtag den Kabinettsentwurf zur Ersten Änderung des KiBiz beschlossen hat.

 

Die vom Rat der Stadt Wermelskirchen am 22.09.2008 beschlossene Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Kindertagesbetreuung muss im § 2 entsprechend angepasst werden.

 

§ 2 der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tageseinrichtungen von Kindern enthält folgende Fassung:

 

Die nachfolgenden Änderungen sind kursiv geschrieben.

 

2.      Besucht ein Kind eine der oben genannten Einrichtungen, so ist ein Elternbeitrag entsprechend der Einkommensgruppe zu leisten.

 

2.1.            Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach Abs. 1 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine der genannten Betreuungsangebote, regelt sich die Beitragspflicht wie folgt:

 

a)              Besucht mehr als ein Kind einer Familie zeitgleich eine Kindertageseinrichtung/Hort oder wird in Tagespflege betreut, so ist nur einmal der Beitrag für die Betreuungsart mit dem höheren Beitrag zu zahlen.

 

b)              Besucht gleichzeitig ein Kind dieser Familie die offene Ganztagsschule (OGS), wird hierfür 50 % Beitrag erhoben.

 

c)              Bekommt ein Kind zusätzlich zur Kindertagesstätte/Hort oder OGS Tagespflegeleistungen, so ist diese Leistung gemäß Einkommensgruppe 100 % beitragspflichtig.

 

d)              Nach § 23 Abs. 3 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) ist die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertagesstätten durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, für maximal 12 Monate beitragsfrei.

 

e)              Sofern für ein Kind diese Beitragsbefreiung gilt, gilt die Beitragspflicht für das Geschwisterkind, das zeitgleich eine Kindertageseinrichtung/Hort besucht oder in Tagespflege betreut wird. Beitragspflicht besteht dann für das Kind, für welches der höhere Beitrag zu leisten ist. Jedes weitere Kind, welches die hier genannten Betreuungsarten in Anspruch nimmt, ist beitragsfrei.

 

f)       Sofern für ein Kind diese Beitragsbefreiung gilt, gilt die Beitragspflicht zu 100 % für das Geschwisterkind, das zeitgleich die OGS besucht. Für jedes weitere Geschwisterkind, das zeitgleich in der OGS betreut wird, werden 50 % Beitrag erhoben.

 

2.2.            Auf Antrag sollen die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).

 

Darüber hinaus ergibt sich eine Änderung in § 2 Nr. 5, die wie folgt geändert werden soll.

 

            Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen ( ausgenommen davon sind Leistungen nach dem SGB II und dem Asylb LG) für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und ein Betrag in Höhe von 300 €/mtl. des Elterngeldes nach dem Elterngeldgesetz bleiben anrechnungsfrei.   Für Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - und dem Asylbewerberleistungsgesetz (Asylb LG) besteht (für die Dauer des Leistungsbezuges) Beitragsbefreiung. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheides eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.

 

Begründung:

 

            Diese Einfügung soll verdeutlichen, dass Eltern, die zur Deckung des Lebensunterhaltes der gesamten Familie nicht allein in der Lage sind und demnach Leistungen wie Hartz IV,  ALG II oder Asylb LG erhalten (auch wenn es nur ergänzende Leistungen für einen Teil der Familie ist) vom Beitrag für die Dauer des Leistungsbezuges befreit werden sollen.

 

            Eine Einkommensberechnung, welche in irgendeiner Form eine Leitung nach den o.g. Kriterien enthält, wird also immer – für die Dauer des Bezuges der Leistungen vom Beitrag freigestellt. Bei Aufnahme eine Erwerbstätigkeit erfolgt eine Neuberechnung.

 

 

 

Anlage:

 

Veränderte Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tageseinrichtungen von Kindern

 

 

 

 

 

Anlage/n:

Anlage/n:

Satzung der Stadt Wermelskirchen zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom __.__.____

 

 

 

Präambel

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 271), des § 90 Sozialgesetzbuch  – Achtes Buch ( SGB VIII ) – Kinder - und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 ( BGBL. I S. 3134 ), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453), sowie des § 23 des  Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung  von Kindern ( Kinderbildungsgesetz – KiBiz ) – Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – SGB VIII – vom 30. Oktober 2007 ( GV. NRW S. 462), hat der Rat der Stadt Wermelskirchen in seiner Sitzung am 18.07.2011 folgende Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern in Wermelskirchen beschlossen:

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Diese Satzung regelt die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen des Besuchs von Kindertagespflege und Kindertagesstätten/Horte sowie der offenen Ganztagsschule

( OGATA) in Wermelskirchen.

 

 

§ 2

Elternbeiträge

 

1.       Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Beitragszeitraum ist jeweils das Kindergartenjahr (01.01. bis 31.12.). Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt. Der Träger kann von den Eltern ein Entgelt für das Mittagessen verlangen.

 

2.       Besucht ein Kind eine der oben genannten Einrichtungen, so ist ein Elternbeitrag entsprechend der Einkommensgruppe zu leisten.

 

2.1   Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach Abs. 1 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine der genannten Betreuungsangebote, regelt sich die Beitragspflicht wie folgt:

 

a)   Besucht mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine  Kindertageseinrichtung/Hort 
      oder wird in Tagespflege betreut, so ist nur einmal der Beitrag für die Betreuungsart mit
      dem höheren Beitrag zu zahlen.

 

b)   Besucht gleichzeitig ein Kind dieser Familie die offene Ganztagsschule (OGS), wird hier
      für 50% Beitrag erhoben.

 

c)   Bekommt ein Kind zusätzlich zur Kindertagesstätte/Hort oder OGATA     Tagespfleges-
     pflegeleistungen, so ist diese Leistung gem. Einkommensgruppe 100 % beitragspflichtig.

 

       d) Nach § 23 Abs. 3 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) ist die Inanspruchnahme von Angebo-
     ten in Kindertagesstätten durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig
     werden, für maximal 12 Monate beitragsfrei.

 

      e)  Sofern für ein Kind diese Beitragsbefreiung gilt, gilt die Beitragspflicht für das Ge-
schwisterkind, dass zeitgleich eine Kindertageseinrichtung/Hort besucht oder in Tagespflege betreut wird. Beitragspflicht besteht dann für das Kind, für welches der höhere Beitrag zu leisten ist. Jedes weitere Kind, welches die hier genannten Betreu-
ungsarten in Anspruch nimmt, ist beitragsfrei.

 

    f)       Sofern für ein Kind diese Beitragsbefreiung gilt, gilt die Beitragspflicht zu 100 % für das
             Geschwisterkind, das zeitgleich die OGS besucht. Für jedes weitere Geschwisterkind,
             das zeitgleich in der OGS betreut wird, werden 50 % Beitrag erhoben.

 

2.2           Auf Antrag sollen die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).

 

3.              Die Träger der OGATA sind berechtigt, von den Beitragspflichtigen zusätzlich entstehende Kosten für Ferienmaßnahmen und  Essensgeld zu erheben.

  

4.              Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich die Höhe ihres Jahreseinkommens anzugeben und nachzuweisen.  Während des gesamten Betreuungszeitraumes sind die Eltern verpflichtet, Änderungen in den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich nachzuweisen. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe und ohne die geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten.

 

5.         Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen ( ausgenommen davon sind Leistungen nach dem SGB II und dem Asylb LG) für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und ein Betrag in Höhe von 300 €/mtl. des Elterngeldes nach dem Elterngeldgesetz bleiben anrechnungsfrei.   Für Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - und dem Asylbewerberleistungsgesetz (Asylb LG) besteht (für die Dauer des Leistungsbezuges) Beitragsbefreiung. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheides eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.

             

6.              Maßgebend für die Beitragsfestsetzung ist das Gesamteinkommen des Kalenderjahres, in dem die Leistung (Besuch der Tageseinrichtung) in Anspruch genommen wird. Soweit das Einkommen im Sinne des Satzes 1 nicht feststeht, ist der Elternbeitrag vorläufig festzusetzen. Hierbei ist hilfsweise auf das Jahreseinkommen des Vorjahres oder auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Nach Feststellung des tatsächlichen Jahreseinkommens erfolgt ggf. eine rückwirkende Nachveranlagung oder Erstattung für das entsprechende Kalenderjahr.

 

7.              Die Elternbeiträge werden vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhoben. Zu diesem Zweck teilt der Träger dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern unverzüglich mit.

 

 

§ 3

Schlussbestimmungen

 

Die Satzung der Stadt Wermelskirchen zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird die bisher gültige Satzung vom 19.10.2007 aufgehoben.


Anlage zur Satzung der Stadt Wermelskirchen zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern

 

 

Elternbeiträge Kindergarten (ab dem 2. Lebensjahr) / Hort / OGS gültig ab 01.08.2009

 

Jahreseinkommen

25 Stunden

35 Stunden

45 Stunden

Hort

OGS

bis € 12.300

0 €

0 €

0 €

0 €

0 €

bis € 24.600

10 €

17 €

28 €

50 €

50 €

bis € 36.900

20 €

29 €

47 €

75 €

75 €

bis € 49.100

33 €

49 €

77 €

100 €

100 €

bis € 61.400

47 €

77 €

119 €

130 €

130 €

über € 61.400

67 €

101 €

157 €

150 €

150 €

 

ab dem 2. Kind beitragsfrei

Geschwister ½ Beitrag

 

 

 

Elternbeitrag für die Kindertagespflege ab  01.08.2009

 

 

Jahreseinkommen

Monatlicher Elternbeitrag  für die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit der Kinder ab 2 Jahre

in Tagespflege

15 Std.

25 Std.

35 Std.

45 Std.

50 Std.

 

 

 

 

 

bis 12.300 €

0

0

0

0

0

bis 24.600 €

6

10

17

28

31

bis 36.900 €

12

20

29

47

52

bis 49.100 €

20

33

49

77

85

bis 61.400 €

28

47

77

119

131

über 61.400 €

40

67

101

157

174

 

 

 

Jahreseinkommen

Monatlicher Elternbeitrag  für die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit für Kinder

unter 2 Jahren

15 Std.

25 Std.

35 Std.

45 Std.

50 Std.

 

 

 

 

 

bis 12.300 €

0

0

0

0

0

bis 24.600 €

34

44

51

68

81

bis 36.900 €

70

91

105

141

169

bis 49.100 €

104

135

156

208

250

bis 61.400 €

138

179

207

276

331

über 61.400 €

156

203

234

312

375

 

 

 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

X

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

Datum, Unterschrift