Vorlage - RAT/2148/2011-1  

 
 
Betreff: Werbung in städtischen Sporthallen
Status:öffentlich  
  Bezüglich:
RAT/2148/2011
Federführend:Dezernat III Bearbeiter/-in: Thomas, Jennifer
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Vorberatung
18.07.2011 
15. Sitzung des Rates der Stadt zurückgestellt   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt, zur optischen wie auch zur gebrauchssicheren Befestigung der Werbebanden, die „Benutzungsordnung für die Sporthallen in der Stadt Wermelskirchen“ um den Punkt „Werbung in Sporthallen“ zu ergänzen. Die Einnahmen aus der Werbung sollen ausschließlich den Vereinen zugute kommen.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

In den städtischen Sporthallen

·                     Mehrzweckhalle Dabringhausen

·                     Sporthalle Am Schwanen

hängen seit vielen Jahren die dort Sport treibenden Vereine Werbebanner auf. Die Einnahmen aus dieser Werbung kommen allein den Vereinen zugute, welche die Sponsoren angesprochen und mit ihnen die Werbung realisiert haben. Eine Abstimmung mit der Stadt Wermelskirchen oder der Vereine untereinander findet nahezu nicht statt.

 

Zur optischen Ordnung der Bannerwerbung wie auch zur gebrauchstüchtigen Befestigung soll die „Benutzungsordnung für die Sporthallen in der Stadt Wermelskirchen“ um den Punkt „6. Werbung in Sporthallen“ erweitert werden.

 

Die Einnahmen aus Werbung sollen ausschließlich den Vereinen zugute kommen.

 

 

Schwanenhalle:

 

Für die Schwanenhalle wird folgende Regelung vorgeschlagen:

 

 

Aus Sicht der Zuschauertribüne stehen maximal folgende Werbeflächen zur Verfügung:

 

- rechte Seitenwand:                             Fläche =               30 m x 7 m; nutzbar in 3 Reihen á 1 m Höhe

                                                                                    maximal 45 Werbeflächen 2,00 x 1,00 m

 

- linke Seitenwand:                             Fläche =               30 m x 7 m; nutzbar in 3 Reihen á 1 m Höhe

                                                                                    maximal 45 Werbeflächen 2,00 x 1,00 m

 

- Wand gegenüber Tribüne:               Fläche =               45 m x 7 m; nutzbar in 4 Reihen á 0,80 m Höhe.

                                                                                    maximal 112 Werbeflächen 1,60 x 0,80 m

 

- Spielfeldwerbung:                                                        maximal 4 Werbeflächen á ca. 4 m²

 

 

 

MZH Dabringhausen:

 

In der Mehrzweckhalle Dabringhausen sind bereits Befestigungsvorrichtungen angebracht, an denen Werbeflächen mit bestimmten Standardmaßen angebracht werden können.

 

Abweichend von den Regelungen für die Sporthalle Am Schwanen wird die Vermarktung der Werbung in der MZH Dabringhausen ab dem 01.09.2011 ausschließlich über den „Förderverein Mehrzweckhalle Dabringhausen“ erfolgen. Alle hier erzielten Einnahmen kommen dem Förderverein zugute, der als einzigen Vereinszweck die Förderung der Mehrzweckhalle Dabringhausen hat – und somit kommen die Einnahmen des Fördervereins dieser Mehrzweckhalle und damit auch der Stadt Wermelskirchen zugute.

 

 

Werbung in anderen Sporthallen in Wermelskirchen:

 

Die Werbung in anderen städtischen Sporthallen soll analog der Regelung für die Sporthalle Am Schwanen erfolgen.

 

 

Änderung der „Benutzungsordnung für die Sporthallen in der Stadt Wermelskirchen“

 

 

6.              Werbung in Sporthallen

6.1              In städtischen Sporthallen darf in Abstimmung mit dem Amt für Wirtschaft, Umwelt und Stadtentwicklung sowie dem Hallenwart Werbung angebracht werden. In Anlehnung an die Saisonzeiten darf Werbung vom 01.09. bis 30.08. des Folgejahres angebracht werden. Die Werbung muss so stabil installiert werden, dass auch bei starkem Kontakt mit Bällen keine Gefahr von der Werbung ausgeht. Die Werbung ist dem Amt für Gebäudewirtschaft schriftlich mit Angabe der Maße anzuzeigen.

6.2              Die Werbeflächeneinheiten betragen auf den Seitenwänden jeweils 1,00 m x 2,00 m, auf der Längswand gegenüber der Zuschauertribüne 0,80 m x 1,60 m. Die Buchung mehrerer nebeneinander oder übereinander liegender Werbeflächen für großflächigere Werbung ist zulässig.

6.3              Werbeflächen auf den Böden werden da zur Verfügung gestellt, wo es technisch und funktional möglich ist.

 

6.4              Ist das Anbringen neuer Werbeflächen beabsichtigt, ist die Werbung dem Amt für Wirtschaft, Umwelt und Stadtentwicklung mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen. Ein Recht auf die Anbringung besteht nicht. Das Amt für Wirtschaft, Umwelt und Stadtentwicklung kann die Anbringung der Werbung untersagen, wenn z. B. nicht ausreichend Platz vorhanden ist oder andere Gründe gegen die Anbringung von Werbung sprechen.

 

6.5              Die Anbringung von Werbung in der Mehrzweckhalle Dabringhausen wird abweichend von den vorgenannten Regeln durch den „Förderverein Mehrzweckhalle Dabringhausen“ koordiniert; der Förderverein übernimmt im Auftrag des Amtes für Wirtschaft, Umwelt und Stadtentwicklung die Genehmigung, Ablehnung oder Platzierung von Werbung und erhält die Einnahmen dieser Werbung. Sofern andere Vereine zweckgebundene Werbung akquirieren, sollen ihnen die daraus resultierenden Einnahmen auch zufließen. Ziffern 6.1 und 6.4 gelten entsprechend.

 

 

 

 

Stammbaum:
RAT/2148/2011   Werbung in städtischen Sporthallen   Amt für Wirtschaft, Umwelt und Stadtentwicklung   Beschlussvorlage öffentlich
RAT/2148/2011-1   Werbung in städtischen Sporthallen   Dezernat III   Beschlussvorlage öffentlich