![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung des nachstehend aufgeführten Flurstückes der Straße „Ketzberg“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Gemarkung Dabringhausen, Flur 17, Flurstück 172 (Teilstück)
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesem Flurstück wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentliche bekannt zu machen. Sachverhalt:
Die Erschließungsanlage „Ketzberg“ wurde endgültig nach den Bestimmung des Baugesetzbuches hergestellt.
Der Ausbaubeschluss für das Bauvorhaben Straßenausbau eines Teilstücks (Hauptzug) der Ortslage Ketzberg wurde am 12.05.2003 vom Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr mit der Beschlussvorlage RAT/0085/2003 gefasst.
Im Zuge des Baufortschrittes hat sich eine kleinere Erweiterung gegenüber der beschlossenen Ausbauplanung ergeben. Der Teilbereich wurde tatsächlich mit der Maßnahme hergestellt.
Die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, die Erschließungsanlage förmlich zu widmen, liegen nun vor. Hinsichtlich der beitragsauslösenden Herstellung greifen die Bestimmungen des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Wermelskirchen vom 22.06.1988 in der derzeit gültigen Fassung. Voraussetzung für die endgültige Beitragserhebung ist unter anderem, dass es sich um eine öffentliche Straße handelt.
Mit der Widmung gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 in der derzeit gültigen Fassung erhalten Verkehrsanlagen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Hierfür liegen die Voraussetzungen insgesamt vor. Die Stadt ist als Träger der Straßenbaulast Eigentümerin der Straßenlandfläche.
Das nachstehend zu widmende Teilstück der Erschließungsanlage ist im beiliegenden Lageplan gekennzeichnet:
Gemarkung Dabringhausen, Flur 17, Flurstück 172 (Teilstück)
Nach dem StrWG NW handelt es sich bei der Straße „Ketzberg“ um eine Erschließungsanlage, bei der die Belange der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an dem Flurstück der Verkehrsanlage wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Anlage Lageplan Anlage/n:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||