Vorlage - RAT/2204/2011  

 
 
Betreff: Pestalozzischule, städtische Verbundschule Wermelskirchen;
Ergebnisse der anwaltlichen Ermittlungen
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt Bearbeiter/-in: Scholz, Jürgen
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung
05.12.2011 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt den Sachstandsbericht der Verwaltung zur Kenntnis.

 


Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 18.07.2011 die Verwaltung beauftragt, juristische Schritte zu ergreifen, um die internen sowie externen Verursacher des der Stadt entstandenen Schadens zur Rechenschaft zu ziehen und von diesen Schadenersatz zu erhalten.

Seitens der Stadt Wermelskirchen ist ein Anwaltsbüro beauftragt worden mit dem Ziel, den gesamten Komplex „Baukosten Pestalozzischule, städtische Verbundschule Wermelskirchen“ in strafrechtlicher, haftungsrechtlicher, dienstrechtlicher und personalrechtlicher Hinsicht zu prüfen. Nach der Sichtung umfangreicher Unterlagen und nach der Durchführung verschiedener Abstimmungsgespräche liegen nunmehr die Stellungnahmen des Anwaltsbüros vor.

Hinsichtlich der verschiedenen durchgeführten Prüfungen kommt das Anwaltsbüro zu folgenden Ergebnissen:

à     strafrechtliche Prüfung             

Ergebnis: Eine Strafrechtsrelevanz der Handlungen oder Unterlassungen beteiligter Personen auf Seiten der Behörden dürfte nicht gegeben sein, und zwar bereits nicht im Sinne eines Anfangsverdachts.             
 

à     dienstrechtliche Prüfung/ arbeitsrechtliche Prüfung
             
Der Zeitablauf steht der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen nach § 5 Abs. 1-4 des Landesdisziplinargesetzes entgegen.              

Arbeitsrechtliche Maßnahmen sind nicht geboten.             
 

à     haftungsrechtliche Prüfung             

Ergebnis: Eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Architekten D. und H. für die Kostensteigerungen, die mit dem Wechsel von der ursprünglich beabsichtigten Altbausanierung auf den Teilneubau verbunden sind, muss ganz überwiegend für unwahrscheinlich gehalten werden.

 

Als Ergebnis dieser Prüfungen ist festzustellen, dass keine Anhaltspunkte gegeben sind, strafrechtlich, dienstrechtlich, arbeitsrechtlich oder haftungsrechtlich in dieser Angelegenheit weitere Maßnahmen zu ergreifen.