Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt gemäß § 6 und 14 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung des nachstehend aufgeführten Flurstückes der Straße „Am Hain“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Gemarkung Dhünn, Flur 4, Flurstück 433
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesem Flurstück wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. Sachverhalt:
Die Erschließungsanlage „Am Hain“ wurde endgültig nach den Bestimmungen des Baugesetzgesetzbuches hergestellt.
Der Ausbaubeschluss für das Bauvorhaben „Am Hain“ wurde am 22.06.2009 vom Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen mit der Beschlussvorlage RAT/1650/2009 gefasst.
Die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, die Erschließungsanlage förmlich zu widmen, liegen nun vor. Hinsichtlich der beitragsauflösenden Herstellung greifen die Bestimmungen des Baugesetzbuches (§§ 127ff.) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Wermelskirchen vom 22.06.1988 in der derzeit gültigen Fassung. Voraussetzung für die endgültige Beitragserhebung ist unter anderem, dass es sich um eine öffentliche Straße handelt.
Mit der Widmung gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 in der derzeit gültigen Fassung erhalten Verkehrsanlagen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Hierfür liegen die Voraussetzungen insgesamt vor. Die Stadt ist als Träger der Straßenbaulast Eigentümerin der Straßenlandfläche.
Das nachstehend zu widmende Flurstück der Erschließungsanlage ist im beiliegenden Lageplan gekennzeichnet:
Gemarkung Dhünn, Flur 4, Flurstück 433
Nach dem StrWG NW handelt es sich bei der Straße „Am Hain“ um eine Erschließungsanlage, bei der die Belange der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an dem Flurstück der Verkehrsanlagen wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Anlage Lageplan Anlage/n:
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