Vorlage - RAT/2216/2011  

 
 
Betreff: Widmung der Erschließungsanlage "Herrlinghausen 77-91"
Status:öffentlich  
Verfasser:Heinz, Karina
Federführend:Amt für Bauverwaltung Bearbeiter/-in: Christoph, Karina
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen Vorberatung
07.11.2011 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen (offen)   
Rat der Stadt Entscheidung
12.12.2011 
17. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
111025_Herrlinghausen77-91  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt gemäß § 6 und 14 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Flurstücke der Straße „Herrlinghausen 77-91“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:

 

Gemarkung Niederwermelskirchen,

 

Flur 27, Flurstück 53, 71, 74, 75

Flur 28, Flurstück 537, 588, 591, 593, 595, 597 (Teilstück), 599, 601, 603, 604, 606, 607, 609

 

 

Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesem Flurstück wird auf keine Verkehrsart beschränkt.

 

Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die Erschließungsanlage „Herrlinghausen 77-91“ wurde endgültig nach den Bestimmungen des Baugesetzgesetzbuches hergestellt.

 

Der Ausbaubeschluss für das Bauvorhaben „Herrlinghausen 77-91“ wurde am 09.05.2005 vom Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr mit der Beschlussvorlage RAT/0401/2005 gefasst.

 

Die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, die Erschließungsanlage förmlich zu widmen, liegen nun vor. Hinsichtlich der beitragsauflösenden Herstellung greifen die Bestimmungen des Baugesetzbuches (§§ 127ff.) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Wermelskirchen vom 22.06.1988 in der derzeit gültigen Fassung. Voraussetzung für die endgültige Beitragserhebung ist unter anderem, dass es sich um eine öffentliche Straße handelt.

 

Mit der Widmung gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 in der derzeit gültigen Fassung erhalten Verkehrsanlagen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Hierfür liegen die Voraussetzungen insgesamt vor. Die Stadt ist als Träger der Straßenbaulast Eigentümerin der Straßenlandfläche.

 

Das nachstehend zu widmende Flurstück der Erschließungsanlage ist im beiliegenden Lageplan gekennzeichnet:

 

Gemarkung Niederwermelskirchen,

 

Flur 27, Flurstück 53, 71, 74, 75

Flur 28, Flurstück 537, 588, 591, 593, 595, 597 (Teilstück), 599, 601, 603, 604, 606, 607, 609

 

Nach dem StrWG NW handelt es sich bei der Straße „Herrlinghausen 77-91“ um eine Erschließungsanlage, bei der die Belange der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an dem Flurstück der Verkehrsanlagen wird auf keine Verkehrsart beschränkt.

 

Anlage

Lageplan

 


Anlage/n:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 111025_Herrlinghausen77-91 (337 KB)