Vorlage - RAT/2221/2011  

 
 
Betreff: Neufassung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom .................
Status:öffentlich  
Verfasser:Ritter Dietlinde
Federführend:Amt für Bauverwaltung Beteiligt:Tiefbauamt
Bearbeiter/-in: Hücker, Marion  Kämmerei/Liegenschaften
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen Vorberatung
28.11.2011 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen zur Kenntnis genommen   
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
05.12.2011 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses zur Kenntnis genommen   
Rat der Stadt Entscheidung
12.12.2011 
17. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 PDF-Dokument
Anlage 2 PDF-Dokument
Anlage 3 PDF-Dokument
Anlage 4 PDF-Dokument

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu den Änderungen der Satzung zur Kenntnis und beschließt die Neufassung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom …………… in der von der Verwaltung vorgelegten Fassung.

 

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 16.12.2008 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 21.12.2010 ist insbesondere hinsichtlich der Reinigung (Sommer und Winter) überarbeitet worden (Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Wermelskirchen - im Folgenden StRS WK).

 

Das Muster einer Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren des Städte- und Gemeindebundes NRW (Mustersatzung StGB NRW) aus dem Jahre 2006 ist nach Rücksprache mit dem StGB nach wie vor gültig. Besonderheiten des Winterdienstes nach den Empfehlungen zum Winterdienst aus dem Jahr 2001 des StGB NRW sind darin eingeflossen.

Das Straßenreinigungsgesetz NRW (StrReinG NRW) als weitere Grundlage tritt erst mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.

 

In dem Satzungstext neu sind die Änderungen fett markiert. Überwiegend handelt es sich um begriffliche rechtssichere Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. Diese ergeben sich aus der Mustersatzung StGB NRW, aktuellen Erläuterungen aus 2011 und Empfehlungen des StGB NRW (StGB NRW). Entwicklungen der Rechtsprechung sowie verwaltungstechnische und kommunalpolitische Aspekte sind eingeflossen.

 

Sobald die StRS WK der Stadt Wermelskirchen beschlossen wurde, wird zusätzlich ein Infobrief „Straßenreinigung und Winterdienst“ erstellt, der auf verständliche Art Fragen der Bürgerinnen und Bürger zu Begriffen der StRS WK der Stadt Wermelskirchen erläutert und beantwortet.

 

Auf die aufgenommenen Regelungen wird im Folgenden eingegangen. Rein redaktionelle Änderungen werden hierbei nicht kommentiert.

 

 

Reinigungspflicht

Zu § 1 Abs. 2 StRS WK

 

Der Oberbegriff der „Reinigung“ unterscheidet begrifflich die „Straßenreinigung“ für die Sommerreinigung und die „Winterwartung“ für den Winterdienst.

Hierzu wird die Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer gemäß
§ 4 Abs. 1 Satz 1 des StrReinG NRW festgelegt.

 

Fahrbahn

Zu § 1 Abs. 2 + 4 StRS WK

 

Der Begriff der Fahrbahn* lässt sich auf folgende Formel reduzieren: Fahrbahn = Straße minus Gehweg.

(*neben den Gehwegen der bestehende Straßenteil, der die gesamten übrigen Straßenteile der Straßenoberfläche betrifft  StrReinG NRW + StGB NRW)

 

Gehwege

Zu § 1 Abs. 3 , § 2 Abs. 1 d) + § 4 Abs. 1 StRS WK

 

Die Reinigungspflicht wird für die Straßenreinigung (Sommer) und den Winterdienst auf die Grundstückseigentümer übertragen (§ 4 Abs. 1 StrReinG NRW).

Die Gehwege sind in StRS WK als selbständige und abgesetzte Gehwege sowie Gehbahnen aufgenommen worden. Die notwendige Räumbreite für den Winterdienst wird nach den Ausführungen zur Rechtslage (StGB NRW) auf 1,20 m festgelegt.

 

 

Ortsdurchfahrten, geschlossene Ortslage

Zu § 1 Abs.1 StRS WK

 

Indiz dafür, dass die Kommune einen Bereich als der geschlossenen Ortslage zugehörig ansieht, ist die Aufnahme der jeweiligen Stellen in die Kontroll- und Streupläne der Stadt.

Ortsdurchfahrten von Bundes-, Land- und Kreisstraßen müssen gleichzeitig innerhalb der geschlossenen Ortslage verlaufen.

 

Gem. § 1 StrReinG NRW sind die geschlossene Ortslage und Ortsdurchfahrten für Landes- und Kreisstraßen nach § 5 Straßen- und Wegegesetz (StrWG NRW) und für Bundesfernstraßen nach § 5 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) definiert.

 

Kombinierter Geh- und Radweg

Zu § 2 Abs. 1 StRS WK

 

Kombinierte (gemeinsame) Geh- und Radwege (Zeichen 240 zu § 41 StVO) sind wie ein Gehweg zu behandeln.

 

Übertragung der Reinigungspflicht

§ 4 Abs. 1 StRS WK

 

Innerhalb des zeitlichen Rahmens muss so oft geräumt, gestreut werden, wie Gefahren bestehen. Der Anlieger hat die Pflicht, den Gehweg freizuhalten. Der Gehweg ist von Schnee und Glätte freizuhalten.

 

Es gibt im Straßenreinigungsrecht kein Verursacherprinzip. Die Reinigungspflicht erlischt nicht, wenn sie dem Anlieger persönlich unmöglich ist. Gründe wie Alter, körperliche Gebrechen, berufs- oder urlaubsbedingte Abwesenheit entbinden nicht von der Reinigungspflicht. In diesen Fällen muss die Pflicht vom Pflichtigen auf Dritte delegiert werden.

 

Gefährliche Stellen

§4 Abs. 1 Satz 3 StRS WK

 

Gefährlichen Stellen werden in Reinigungs- und Streuplänen dargestellt.

 

Bushaltestellen ÖPNV

§ 4 Abs. 2 StRS WK

 

Bushaltestellen sind Teil der Gehwege und insofern wie ein Gehweg zu reinigen.

 

Schneeräumen bei Schneefall

Zu § 4 Abs. 3 StRS WK

 

Die Übertragung von Reinigungspflichten wird rechtlich gesichert, regelmäßig vorgenommen.

 

Die Reinigung ist vorzunehmen, unbeeindruckt davon, wie Schnee/ das Laub/ oder sonstige Verschmutzung auf den Gehweg geraten ist.

 

Bürger beschweren sich häufig, (unmittelbar) nachdem sie den Gehweg frei geschoben hätten, komme das Räumfahrzeug und schiebe den Schnee wieder auf den Gehweg. Deshalb sei Ihnen eine Gehwegräumung nicht zumutbar. Dies kann aufgrund der Rechtslage nicht berücksichtigt werden. Auch Einzelfälle müssen dabei unberücksichtigt bleiben.

 

 

Zeitlicher Rahmen

§ 4 Abs. 5 StRS WK

 

Der Anlieger hat die Pflicht den Gehweg freizuhalten. Gefallener Schnee und entstandene Glätte sind somit unverzüglich nach Ende des Schneefalls oder nach dem Auftreten von Glätte oder sonstigen Verschmutzungen zu befreien.

 

Erschlossene und angrenzende Grundstücke

Zu § 5 StRS WK

 

Der Begriff des „Angrenzens“ ist nach der Rechtsprechung (StGB NRW) im Zweifelsfall nach natürlicher Betrachtungsweise vor Ort zu beurteilen. Grundstücke müssen über eine Zufahrt oder einen Zugang zu der zu reinigenden Fläche verfügen.

 

Bei der Definition der erschlossenen Grundstücke in § 5 der StRS WK wurde § 3 des StrReinG NRW zugrunde gelegt. Es soll sichergestellt werden, dass Eigentümer der erschlossenen und angrenzenden Grundstücke der auferlegten Reinigungspflicht nachkommen.

Die angrenzenden Grundstücke in § 5 der StRS WK basieren auf § 4 des StrReinG NRW.

 

Stadt als Anlieger bzw. sonstige Verkehrssicherungspflichtige

 

Eine Kommune hat gleiche Pflichten wie jeder Anlieger und „jeder Grundstückseigentümer“ auch. Sie ist beispielsweise als Schulträger, Eigentümer von Parks, Friedhöfen, Kindergärten betroffen und muss so ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen.

 

Stellungnahme Umweltbeauftragte

§ 4 Abs. 1

 

Die vorgelegte, aktualisierte Version enthält keine grundlegenden inhaltlichen Änderungen in

Bezug auf den Umweltschutzaspekt „Einsatz von Streumitteln“.

 

Durch eine intensive Öffentlichkeitsarbeit sollte darauf hingewirkt werden, den Einsatz von Streusalz auf ein absolutes Minimum zu beschränken. Der Sinn und die Methoden eines „umweltschonenden Winterdienstes“ sind insofern zu erläutern und der Bevölkerung nahe zu bringen.

 

Stellungnahme Kämmerei

§§ 6 – 9 (Gebührenrecht)

 

Aus Sicht der Kämmerei besteht aktuell kein Änderungs- oder Ergänzungswunsch.

 

Hinweis

 

Die für 2012 zu kalkulierenden Gebührensätze für den Kehr- und Winterdienst sind noch in einem kommenden HuF (bezüglich § 7 StRS) zu beschließen. Gleichfalls ist der BAB 2010 Kehr- und Winterdienst noch zu erarbeiten.

 

Insofern wird empfohlen im HUF am 05.12.2011 in der Tagesordnung die Kalkulation zu beraten und zu beschließen. Anschließend - mit den dann beschlossenen Gebührensätzen – wäre die neue Satzung zur Beschlussfassung im Rat vorzulegen.

 

 

 

 

 

Darüber hinaus sind Veränderungen im Straßenverzeichnis vorgenommen worden. Hierzu wird auf die beigefügte Anlage verwiesen.

 

 

Anlagen:

 

Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Anlage 1)

 

Neufassung:

Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 

(Anlage 2)

 

Änderungen des Straßenverzeichnisses (Anlage 3)

 

Begründung zur Änderung des Straßenverzeichnisses (Anlage 4)


Anlage/n:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 (97 KB) PDF-Dokument (85 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 (163 KB) PDF-Dokument (113 KB)    
Anlage 3 3 Anlage 3 (27 KB) PDF-Dokument (41 KB)    
Anlage 4 4 Anlage 4 (39 KB) PDF-Dokument (38 KB)