Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Gebührenhaushalt „Fäkalienabfuhr“ für das Jahr 2012 zur Kenntnis.
Der Rat der Stadt beschließt
a) die Fäkaliengebühren ab dem 01.01.2012 wie folgt:
Sammelgruben (je cbm Frischwasser) 12,35 € (bisher 13,61 €) Kleinkläranlagen (je cbm abzufahrende Fäkalien) 54,64 € (bisher 45,96 €) Kleineinleiterabgabe (je Einwohner) 23,00 € (unverändert)
b) die 13. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 13.12.1995 in der vorgelegten Fassung.
Ein Exemplar der 13. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen. Sachverhalt: Die Betriebsleitung des Städtischen Abwasserbetriebes legt mit dieser Sitzungsvorlage die Gebührenkalkulation für das Haushaltsjahr 2012 für den Gebührenhaushalt "Fäkalienabfuhr/-behandlung" vor.
Rechtsgrundlagen für die Berechnung der Gebühren bilden das Kommunalabgabengesetz (KAG NRW), das Abwasserabgabengesetz (AbwAG NRW), das Landeswassergesetz (LWG NRW), das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) sowie die Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen. Die Kostenrechnende Einrichtung soll gem. den Vorschriften des KAG NRW ausgeglichen gestaltet sein.
Im Rahmen der Fäkalienabfuhr/-behandlung werden u. a. folgende Leistungen über die Benutzungsgebühren abgegolten:
· Leerung der Grundstücksentwässerungsanlagen, · Transport der Grubeninhalte zu einer zugelassenen Entsorgungseinrichtung, · Behandlung der Fäkalien in einer Kläranlage (Umlage Wupperverband), · Entrichtung der Abwasserabgabe an das Land.
Entsprechend dem KAG NRW sind Kostenüberdeckungen innerhalb von 3 Jahren auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Die Ausgleichsverpflichtung stellt sich wie folgt dar:
Der Überschuss des Jahres 2008 resultiert aus Erstattungen der Verbandsumlage für die jeweiligen Vorjahre seitens des Wupperverbandes.
Kleinkläranlagen
Die Überdeckung des Jahres 2008 in Höhe von 36.462 € wurde zu einem Teil (13.880 €) in der Gebührenkalkulation 2010 berücksichtigt, aber nicht realisiert. Der Restbetrag (18.392 €) wurde in die Kalkulation 2011 eingestellt.
Feste Gruben
Der Überschuss des Jahres 2008 wurde mit der Unterdeckung des Jahres 2009 verrechnet. Die verbleibende Unterdeckung des Jahres 2009 in Höhe von 17.929 € wurde zum Teil (15.000 €) in der Gebührenkalkulation 2011 eingestellt. Der Rest (2.929 €) findet in der Kalkulation 2012 Berücksichtigung.
Entwicklung der Ansätze
Die Gesamtkosten des Gebührenhaushaltes 2012 sinken gegenüber der Kalkulation 2011 um 5.189 € (- 3,8 %). Alle Aufwands- und Ertragspositionen der Kostenrechnenden Einrichtung wurden sorgfältig auf der Basis der Vorjahresergebnisse und der Entwicklung in 2011 geprüft und entsprechende Anpassungen wurden vorgenommen. Gegenüber der Gebührenkalkulation 2011 ergeben sich folgende wesentlichen Änderungen:
· Die Personal- und Sachkostenerstattung an die Stadt sinkt gegenüber dem Vorjahr um insgesamt 16.000 €. · Der Vortrag anteiliger Unter-/Überdeckung aus Vorjahren berücksichtigt die restliche Unterdeckung des Jahres 2009 in Höhe von 2.929 € (Feste Gruben).
Die Kostenverteilung auf die Kostenstellen “Feste Gruben” und “Kleinkläranlagen” erfolgt teilweise direkt und teilweise nach Schlüsseln. Der Schlüssel für die Verteilung der Verwaltungs- und Sachkostenerstattung wird nach der Anzahl der Gruben gebildet. Die Verteilung der Personalkosten wurde im Rahmen der Kalkulation 2012 überprüft und angepasst.
Der Gebührenhaushalt ist in der Kalkulation für das Haushaltsjahr 2012 ausgeglichen. Die kostendeckenden Gebühren werden wie folgt festgesetzt:
Anlage/n: · Gebührenkalkulation für das Jahr 2012 „Abwasserbeseitigung Fäkalienabfuhr“ (Anlage 1) · Entwurf der 13. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 13.12.1995 (Anlage 2) · Teilergebnisrechnung Produkt „053.002.001 Fäkalienabfuhr“ zum 31.12.2010 (Anlage 3)
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