Vorlage - RAT/2243/2011  

 
 
Betreff: 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 "Unterstraße"
A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage
B. Satzungsbeschluss
Status:öffentlich  
Verfasser:Menger-Schindler, Marlies
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Löltgen, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen Vorberatung
28.11.2011 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen (offen)   
Rat der Stadt Entscheidung
12.12.2011 
17. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage I Geltungsbereich  
Anlage II Schreiben der Behörden und TÖB  
Anlage III Planzeichnung Teil A  
Anlage IV Textl. Festsetzungen  
Anlage V Begründung  
Artenschutzprüfung  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Zu A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage

Der Rat der Stadt beschließt die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen entsprechend der Beschlussvorschläge wie folgt:

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.5 / Seite 5

Bezogen auf die Stellungnahme von Straßen NRW beschließt der Rat der Stadt, dass die Hinweise zur 1. vereinfachten Änderung, und hier zum Einmündungsbereich ins Wohngebiet, entgegengenommen werden.

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.6 / Seite 7

Bezogen auf die Stellungnahme des Sachgebietes Kreisstraßen (Bau/Unterhaltung) und Verkehr beschließt der Rat der Stadt, dass der Hinweis zur Heckenhöhe Berücksichtigung findet und in den gestalterischen Festsetzungen auf 0,80 m reduziert wird. Die sonstigen Hinweise und Anregungen werden entsprechend dem Ergebnis der Prüfung/Abwägung entgegengenommen.

 

Beschlussvorschlag zu c) / Seite 8

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionelle Ergänzung der gestalterischen Festsetzung. Sie sind in die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes/Teil B aufzunehmen.

 

Beschlussvorschlag zu d) / Seite 8

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionellen Ergänzungen der Begründung.

 

Zu B. Satzungsbeschluss, Seite 8

Der Rat der Stadt beschließt die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 „Unterstaße“ gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung. Der Begründung mit Artenschutzprüfung wird zugestimmt.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Ausgangssituation

 

Der Bebauungsplan Nr. 50 „Unterstraße“ ist seit dem 27.09.2007 rechtsverbindlich und Grundlage für die Realisierung eines Wohngebietes im südwestlichen Bereich des Stadtgebietes von Wermelskirchen.

Die Firma Runkel hatte als Investor für einen großen Grundstücksteil des Gesamtgebietes seit 1993 den Bebauungsplan mit den entsprechenden Fachgutachten auf den Weg gebracht. Im Frühjahr 2009 - kurz vor der Realisierung der ersten Hochbauten - ging die Firma Runkel in die Insolvenz.

Der Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter Herr Koepsell aus Wuppertal ist für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens zuständig. Mit Schreiben vom 22.10 2010 hat er bestätigt, dass Herr Runkel durch ihn bevollmächtigt ist, Abstimmungsgespräche mit der Stadt zu führen, um eine Änderung des Bebauungsplanes zur Verwertung der Liegenschaften in die Wege zu leiten.

Herr Runkel hat gemeinsam mit Herrn Schäfer (Ingenieurbüro für Erschließungsplanung, Wasserwirtschaft und Vermessung aus Solingen) die Veränderungsvorschläge bei der Stadtplanung 61/2 vorgestellt und in Abstimmung mit dem Tiefbauamt 66/1 und 66/2 eine reduzierte Erschließungsplanung vorgestellt.

 

Ziel und Erfordernis und bisheriges Planverfahren

 

Im Rahmen einer 1. vereinfachten Änderung wurde der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 50 „Unterstraße“ an die Reduzierungen und Veränderungen angepasst, denn die Grundzüge der Planung „Wohngebiet“ sind durch die angestrebten Veränderungen nicht berührt.

Das Plangebiet der 1. vereinfachten Änderung erfasst nur die ehemaligen Grundstücksflächen der Firma Runkel (Anlage I). Es soll dadurch erreicht werden, dass eine entsprechende Planungssicherheit besteht und ein zukünftiger neuer Investor gesucht werden kann.

 

Hierzu wurde seitens des Insolvenzverwalters Herrn Koepsell in Abstimmung mit der Stadtsparkasse Wermelskirchen am 18.01.2011 der Wunsch auf Einleitung eines Änderungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 50 „Unterstraße“ und zur Anpassungsänderung des Erschließungsvertrages ausformuliert

 

-                 Der Aufstellungsbeschluss erfolgte im StuV am 09.05.11 und Rat am 23.05.11.

-                 Die Bearbeitung des Erschließungsvertrages wurde in enger Abstimmung mit Herrn Runkel und der Sparkasse am 09.06.11 begonnen.

-                 Der Offenlagebeschluss erfolgte im StuV am 04.07.11 und Rat am 18.07.11

-                 Die Offenlage wurde in der Zeit vom 05.09.11 bis zum 07.10.11 durchgeführt

-                 Der Entwurf des neuen Erschließungsvertrages wird einer vertrags- und erschließungsrechtlichen Prüfung unterzogen.

 

 

Inhalt der 1.vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50:

 

Grundlage der Veränderungen ist die örtliche Bestandserfassung, um die bereits bestehenden Versorgungsleitungen und vorbereiteten Trassen der Erschließung aufzugreifen und nicht verändern zu müssen. Als Basis aller neuen Überlegungen, diente die Bestandserfassung des Büros Schäfer.

 

·         Reduzierung der öffentlichen Verkehrsflächen mit Ausbau als „Verkehrsberuhigte Zone“

·         Angepasste Baufenster für die Wohnbebauung mit freistehenden Einfamilienhäusern oder Doppelhäusern

 

Die beiden großen Lagepläne des Plangebietes BP 50 wurden zur Beratung und Beschlussfassung vergleichend nebeneinander ausgehängt, um die vereinfachten Veränderungen gegenüber dem Ursprungsplan zu erkennen.

 

 

Reduzierung der öffentlichen Verkehrsflächen:

Die im Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsflächen sind in ihrer Lage grundsätzlich verblieben, weil in der Trasse zum Teil schon Versorgungsleitungen verlaufen. Im Wesentlichen ging es darum, die Straßenbreite zu reduzieren und sie angemessen an den Ausbaustandart einer „verkehrsberuhigten Zone“ anzupassen. Durch die Veränderung der Garagenzufahrten der Wohnbebauung mussten die öffentlichen Stellplätze und die Straßenbaumstandorte verschoben werden. Die Anzahl der öffentlichen Stellplätze wurde mit 30 wieder angemessen erreicht. Die Anzahl der Baumstandorte wurde trotz einer anderen Anordnung ebenfalls beibehalten.

Der Einmündungsbereich auf die B 51 ist in seiner Dimensionierung und den Schallschutzvorkehrungen im Rahmen der festgesetzten Straßenbegrenzungslinien analog zum Bebauungsplan Nr. 50 aufgegriffen. Der Erschließungsansatz für das westliche Baugelände (ehemals IVV) bleibt bestehen.

 

Einzel- und Doppelhäuser und die Verschiebung der Baugrenzen:

Durch die schmalere verkehrliche Erschließung entstehen breitere Vorgartenbereiche. Die im Bebauungsplan Nr. 50 ausgewiesenen Baugrenzen wurden in ihrer Form beibehalten, doch etwas weiter in Richtung öffentlicher Verkehrsfläche verschoben, um eine angepasste Vorgartengröße zu erreichen.

Die planungsrechtliche Festsetzung von Reihenhäusern wurde generell für den Änderungsbereich in Einzel- und Doppelhäuser geändert. Die Anzahl der Wohneinheiten wird sich somit von ca. 53 Einheiten und 2 Stadthäuser auf ca. 33 Einheiten verringern.

Für die östliche Hangbebauung parallel zur Radwegetrasse sind nur I-geschossige Einzelhäuser vorgesehen. Hier müssen die Terrassen und Gärten in die bestehende Topographie eingefügt werden.

 

Veränderungen der gestalterischen Festsetzungen:

Die Eingangshöhen der Wohngebäude werden entsprechend der Straßenlage über NN je Baugrenze genau festgesetzt, um große individuelle Stützvorkehrungen zu vermeiden und um im Straßenbild eine gesamthafte städtebauliche Abwicklung zu erreichen.

Die oberhalb der Radtrasse entstehende Wohnbebauung wird in einer Schnittdarstellung Vorgaben für die Hangbebauung und die Lage der Terrassen erhalten, um auch hier nachbarschaftliche Differenzen zur Höhenlage im Vorfeld zu vermeiden.

Die Traufrichtung wurde aus den Baugrenzen ganz entfernt, so dass giebel- und traufständige Gebäude möglich sind.

 

Regenversickerungsflächen/Kinderspielplätze:

Die im rechtsverbindlichen Bebauungsplan ausgewiesenen Flächen sind von der vereinfachten Änderung nicht betroffen und bleiben unverändert in ihrer Festsetzung. Die technische Planung wird vom Fachplaner in Abstimmung mit den Fachabteilungen der Stadt überdacht und optimiert. Der bestehende Erschließungsvertrag muss entsprechend nur auf den Runkel-Bereich angepasst werden oder bereits bestehende Genehmigungen geändert oder ergänzt werden.

 

Landschaftspflegerischer Begleitplan und ökologische Ausgleichsmaßnahmen

Da die Flächenausweisungen aller Festsetzungen unverändert bleiben und ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt wird, bleibt der ursprüngliche landschaftspflegerische Begleitplan mit seiner Bilanzierung und dem ermittelten ökologischen Ausgleich in seiner Fassung zum rechtverbindlichen Bebauungsplan Nr. 50 bestehen.

 

Herr Koepsel hatte in seinem Antrag bereits erwähnt, dass die Verpflichtungen, die die insolvente Firma Runkel gegenüber der Stadt bezüglich des Kostenersatzes der BAK hatte, mit zu berücksichtigen sind.

Im Rahmen des nur für den Runkel-Bereich zu erarbeitenden Erschließungsvertrages wird zum Thema des ökologischen Ausgleichs eine Neuaufstellung der Verpflichtungen erforderlich, die den seitens der Stadt übernommenen BAK-Anteil kostenmäßig vollständig mit einbezieht.

 

 

Artenschutzprüfung und Umweltbericht:

 

Im Rahmen der aktuellen Abstimmungen mit dem Kreis zur Artenschutzprüfung wurde für die 1. vereinfachte Änderung die Artenschutzprüfung nachgeholt.

Der Fachgutachter hat im Protokoll seiner Vorprüfung/Stufe I folgende Frage mit nein beantwortet:

„Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Planes bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden?“ Somit entfällt die vertiefende Prüfung/Stufe II/III.

Die Artenschutzprüfung ist der Begründung der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 „Unterstraße“ beigefügt (Anlage V).

 

Die Umweltprüfung und der Umweltbericht des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 50 „Unterstraße“ haben für die 1. vereinfachte Änderung Bestand und sind somit nicht neu zu bearbeiten.

 

 

Zu A

Abwägung der Anregungen zur Offenlage

 

a. Behörden, Träger öffentlicher Belange

 

Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind verschiedene Anregungen vorgetragen worden.

Nachfolgende Behörden / TÖB haben keine Anregungen geäußert:

 

1.1              PLEdoc, Essen                                                                                                  (Anlage II /1.1)

 

1.2              BEW, Wipperfürth                                                                                                  (Anlage II /1.2)

 

1.3              Landesbetrieb Wald und Forst NRW, Gummersbach                            (Anlage II /1.3)

 

 

Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.1 bis 1.3 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

 

1.4              Die Stadt Burscheid                                                                                                  Anlage II /1.4)

verweist auf ihre Stellungnahmen zum Bauleitplanverfahren des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 50 „Unterstraße“ vom 29.04.2003 und vom 10.01.2007.

Die Abwägung erfolgte zum Satzungsbeschluss des BP 50 am 26.03.2007 im Rat und bezog sich im Wesentlichen auf den ÖPNV/Linie 260 und die Erforderlichkeit der Verbesserung des Bedienungsangebotes und einer weiteren Haltestelle zwischen Löh und Tente.

 

Ergebnis der Prüfung:

Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 50 „Unterstraße“ wurden innerhalb der Straßenbegrenzungslinien der B 51 und des Einmündungsbereiches „Floraweg/Lehner Weg“ in beiden Fahrtrichtungen Haltestellen eingeplant und die Straßenbegrenzungslinien entsprechend festgesetzt. Somit wurden die vorgetragenen Anregungen der Stadt Burscheid aufgegriffen. Beide geplanten Haltestellen liegen nicht im Geltungsbereich der 1. vereinfachten Änderung und sind daher nicht Gegenstand des hier anhängigen Planinhalts.

 

Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.4 eingereichte Stellungnahme zur Kenntnis.

 

 

1.5              Straßen.NRW, Niederlassung Rhein-Berg, Gummersbach              (Anlage II /1.5)

              hat folgende Hinweise:

-          Der 1. vereinfachten Änderung des BP 50 wird zugestimmt unter Beibehaltung der bisherigen Auflagen und Bedingungen zur Anbindung des Baugebietes an die B 51 unter Bezug auf die Ausführungen des Lageplanes gemäß der Anlage 1 im Rahmen der noch abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung.

-          Die erwähnten Schreiben zum Verfahren des Bebauungsplanes Nr. 50, unter Punkt 3 und 4, werden erneuert. Das bedeutet die Aufrechterhaltung der Bedenken zum späteren Ausbaubereich „Floraweg/Lehner Weg“.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

-              Die Festsetzungen der Straßenbegrenzungslinien zum Einmündungsbereich des Baugebietes der 1. vereinfachten Änderung wurden gegenüber dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 50 nicht verändert. Die im Lageplan zur Ausführungsplanung Anlage 1 im Rahmen der gemeinsamen Gespräche zur damals anstehenden Verwaltungsvereinbarung zwischen Straßen NRW und der Stadt eingetragenen Auflagen und Bedingungen bleiben weiterhin Grundlage der zukünftig notwendigen Vereinbarung. Hieran wird sich auch durch den neuen Erschließungsvertrag nichts ändern.

 

-          Die erwähnten Schreiben zum Verfahren des Bebauungsplanes Nr. 50, unter Punkt 3 und 4, sind zum Satzungsbeschluss des Rates am 26.03.2007 abgewogen worden. Hierzu erhielt Straßen NRW eine abschließende Mitteilung am 09.05.2007, die kurz zusammengefasst wie folgt lautete:

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 50 hat den Einmündungsbereich Floraweg/Lehner Weg planungsrechtlich durch eine Straßenbegrenzungslinie gesichert, in deren Verlauf die Straßenplanung nachrichtlich aufgenommen wurde. Zur tatsächlichen Ausführung kann im Rahmen der Ausführungsplanung eine erneute Abstimmung zwischen Straßen NRW und der Stadt stattfinden. Zur zeitlichen Umsetzung der Maßnahme kann bisher keine Aussage getroffen werden.

Im Rahmen der 1. vereinfachten Änderung liegt dieser Einmündungsbereich Floraweg/Lehner Weg weit außerhalb des Plangebietes und ist nicht erneuter Gegenstand der Abwägung oder Prüfung.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Stellungnahme von Straßen NRW beschließt der Rat der Stadt, dass die Hinweise zur 1. vereinfachten Änderung, und hier zum Einmündungsbereich ins Wohngebiet, entgegengenommen werden.

 

 

1.6              Der Rheinisch-Bergische Kreis, Bergisch Gladbach                            (Anlage II/ 1.6)

              gibt durch seine Fachbehörden folgende Hinweise:

 

1.61              Die Untere Landschaftsbehörde:

Aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes bestehen zu der 1. vereinfachten Änderung keine Anregungen und Bedenken.

 

1.62              Die Untere Umweltschutzbehörde:

Aus Sicht werden in wasserwirtschaftlicher, bodenschutzrechtlicher und immissionsschutzrechtlicher Hinsicht und zu den Belangen der Umweltvorsorge keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen.

 

Ergebnis der Prüfung:

Der Hinweis zur Niederschlagswasserbeseitigung, dass die erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung des Niederschlagwassers anzupassen ist, wird an den zukünftigen Erschließungsträger weitergegeben .Dies hat keine Auswirkungen auf die Festsetzungen der 1. vereinfachten Änderung.

 

1.63              Das Sachgebiet Kreisstraßen (Bau/Unterhaltung) und Verkehr:

Aus Sicht der Sachgebiete Kreisstraßen und Verkehrslenkung, der Kreispolizeibehörde wird auf folgende Punkte hingewiesen:

-          Die Wendeflächen für Abfallsammelfahrzeuge unterteilen sich in Wendekreise und Wendehämmer. Wendekreise haben einen Mindestdurchmesser von 22,0 m und sind freizuhalten von Hindernissen wie Lichtmasten, Schaltkästen, Bäumen usw. Wendehämmer sind ausnahmsweise zulässig, wenn es die topographischen Verhältnisse oder der Gebäudebestand nicht anders zulassen. Ein Wenden mit ein- bis höchstens zweimaligem Zurückstoßen muss möglich sein. Bei fehlender Wendefläche sind Sammelplätze für Müllbehälter vorzusehen.

-          Bei der vorgestellten Straßenplanung kann nur eine Tempo 30-Zonenregelung als verkehrsberuhigte Zone in Betracht kommen.

-          Die Einhaltung der oberen und seitlichen Sicherheitsräume ist zu beachten.

-          Die Einhaltung der Sichtdreiecke in den Einmündungsbereichen von Straßen und den privaten Ausfahrten sollte gegeben sein. Bei einer zulässigen Heckenhöhe von 1,20 m ist dies fraglich.

-          Die ausgewiesenen Fußwege sollten als Rad- und Fußwege angelegt werden. Breite Fußwege sollte mit Umlaufschranken gegen unberechtigtes Befahren abgesichert werden.

-          Hinweise zur nördlichen Zufahrt „Floraweg/Lehner Weg“.

-          Hinweise zur Erschließung der bestehenden Wohnbebauung von der B 51 aus.

 

Ergebnis der Prüfung:

Der Termin bei dem Müllentsorger Remondis fand am 08.11.11 statt, um zu klären, ob die Bedenken, die im Rahmen der Offenlage zu den Straßenbreiten vorgetragen wurden, den Müllentsorger in der praktischen Handhabung vor Ort einschränken würde. Folgendes Ergebnis wurde festgehalten:

-          Die eigentlichen Wendemöglichkeiten der beiden Stichstraßen und des zentralen Quartiersplatzes sind für das Zurückstechen der Müllfahrzeuge ausreichend dimensioniert. Ein in einem Zug stattfindender Wendevorgang ist nicht erforderlich. Das Müllfahrzeug beansprucht eine lichte Breite von 3,60 m. Die schmalsten Stellen ergeben sich somit im Bereich der Stichstraßen und den einseitigen Parkbuchten. Hier verbleibt dann eine Fahrbahnbreite von 4,00 m. Im Winter kann es bei seitlichen Schneebergen knapp werden. Wichtig für den Müllentsorger Herrn Stegk ist, dass im Normalbetrieb die Parklücken, die im Straßenverlauf dargestellt sind, auch wirklich von parkenden Fahrzeugen frei bleiben. Am liebsten wären ihm Parkverbotsschilder an diesen Stellen. Herr Bärwald klärt darüber auf, dass im Verlauf von verkehrsberuhigten Zonen / Spielstraßen nur an den markierten Stellen geparkt werden darf und dass ein zusätzliches Aufstellen von Schildern zum Parkverbot nicht zulässig ist. Hier können nur durch Kontrollen die Anwohner zurechtgewiesen werden. Dies sollte in der Anfangszeit bei Bedarf auch erfolgen.

-          Wichtig scheint in diesem Zusammenhang der Aspekt, dass durch die Doppel- und Einzelhausbebauung mit ca. 30-35 WE das Gebiet zahlreiche Stellplätze auf dem eigenen Grundstück ermöglicht, so dass der Druck im öffentlichen Raum nicht so groß ist, wie bei einer Siedlung mit Reihen- oder Mehrfamilienhäusern.

-          Bei extremen Schneeverhältnissen müssen möglicherweise in Absprache mit der Stadt die öffentlichen Stellplätze als Sammelplätze für die Mülltonnen genutzt werden, damit die Müllfahrzeuge nicht in die zu schmalen Stichstraßen fahren müssen. Man ist sich darüber einig, dass die Straßenplanung nicht auf diese Extremereignisse ausgerichtet werden kann, sondern dass es im Winter Sonderregelungen geben muss.

 

-          Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 setzt durch die Straßenbegrenzungslinien den äußeren Rahmen der Straßenflächen als öffentliche Verkehrsfläche fest. Die innerhalb des Straßenraumes dargestellte Aufteilung ist als nachrichtliche Eintragung zu verstehen, die durch die eigentliche Ausführungsplanung und die spätere Realisierung und Widmung genauer konkretisiert wird. Die zu Grunde liegende Entwurfsplanung geht von einer „verkehrsberuhigten Zone“ aus. Schon bei Einfahrt in das Wohngebiet wird die Beschilderung als „Tempo 30-Zone“ ein wichtiges Signal setzen. Die Ausführungsplanung wird Inhalt des zukünftigen neuen Erschließungsvertrages sein.

 

-          Im Rahmen der Ausführungsplanung werden die Hinweise zur Einhaltung der oberen und seitlichen Sicherheitsräume zu beachten sein.

-          Die Einhaltung der Sichtdreiecke in den Einmündungsbereichen von Straßen und den privaten Ausfahrten sind gewährleistet. Durch die Tempobegrenzung erfolgt ein langsameres Heranfahren an die Einmündungsbereiche. Die zulässige Heckenhöhe im Vorgartenbereich wurde bereits auf 0,80 m zurückgenommen und wird in den gestalterischen Festsetzungen der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes um die Sichtdreiecke im Straßeneinmündungsbereich ergänzt.

 

-          Die ausgewiesenen Fußwege sollten als Rad- und Fußwege angelegt werden. Das eingetragene Symbol des Fußgängers innerhalb der Planzeichnung ist durch die Planzeichenerklärung als Fußgängerweg/Radweg festgesetzt. Zur Ausführungsplanung wird der Hinweis auf die Umlaufschranken aufgenommen. Der Fußwegeabschnitt im bisherigen Einmündungsbereich der Erschließung „Alt Unterstraße“ wird im Rahmen der Ausführungsplanung eine für alle Verkehrsteilnehmer sichere Umgestaltung beinhalten.

 

-          Die nördliche Zufahrt „Floraweg/Lehner Weg“ liegt nicht im Geltungsbereich der 1. vereinfachten Änderung und ist daher nicht Gegenstand des hier anhängigen Planinhalts. Diese Hinweise können somit keine Berücksichtigung finden.

 

-          Die Erschließung der Wohnbebauung von der B 51 aus liegt ebenfalls nicht im Geltungsbereich der 1. vereinfachten Änderung und ist daher nicht Gegenstand des hier anhängigen Planinhalts. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um alte Rechte im Rahmen der Baugenehmigungen, die mit Straßen NRW abgestimmt wurden.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Stellungnahme des Sachgebietes Kreisstraßen (Bau/Unterhaltung) und Verkehr beschließt der Rat der Stadt, dass der Hinweis zur Heckenhöhe Berücksichtigung findet und in den gestalterischen Festsetzungen auf 0,80 m reduziert wird. Die sonstigen Hinweise und Anregungen werden entsprechend dem Ergebnis der Prüfung/Abwägung entgegengenommen.

 

 

b. Öffentlichkeit

 

Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen vorgetragen.

 

 

c. Redaktionelle Ergänzung der gestalterischen Festsetzungen

 

Die gestalterischen Festsetzungen im „Punkt 2.4 Einfriedigung“ werden wie folgt ergänzt:

 

-                      Im Vorgartenbereich und in den Einmündungsbereichen der öffentlichen Erschließungen (Sichtdreiecke) sind die Einfriedigungen nur bis zu einer Höhe von max. 0,80 m zulässig.

 

Grundlegende inhaltliche Veränderungen der textlichen und gestalterischen Festsetzungen wurden nicht vorgenommen. In der Anlage IV sind sie zum Beschluss beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung sind kenntlich gemacht.

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionelle Ergänzung der gestalterischen Festsetzung. Sie sind in die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes/Teil B aufzunehmen.

 

 

d. Redaktionelle Ergänzung der Begründung

 

Die Begründung der 1. vereinfachten Änderung wurde im Abschnitt 4.1 ergänzt:

 

- Reduzierung der öffentlichen Verkehrsflächen

 

Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Begründung wurden nicht vorgenommen. In der Anlage V ist die Begründung zum Beschluss beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung sind kenntlich gemacht.

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionellen Ergänzungen der Begründung.

 

 

Zu B

Satzungsbeschluss der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50

 

Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen und Hinweise durchgeführt hat, kann er die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 „Unterstraße“ und die Begründung mit Artenschutzprüfung (Anlage III - V) als Satzung beschließen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 „Unterstaße“ gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung. Der Begründung mit Artenschutzprüfung wird zugestimmt.

 

 

Weiteres Verfahren

 

Mit amtlicher Bekanntmachung des Ratsbeschlusses wird die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 „Unterstraße“ rechtsverbindlich.

Die Einbringung des neuen Erschließungsvertrages in den Rat der Stadt erfolgt nach vertrags- und erschließungsrechtlichen Prüfung im Frühjahr 2012.

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

I              Plangebiet der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 „Unterstraße“

II              Schreiben der Behörden und Träger öffentlicher Belange zur Offenlage

III              Planzeichnung der 1. vereinfachten Änderung des BP 50 / Teil A

IV              Textliche und gestalterische Festsetzungen / Teil B

V              Begründung mit Artenschutzprüfung

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage I Geltungsbereich (493 KB)      
Anlage 6 2 Anlage II Schreiben der Behörden und TÖB (205 KB)      
Anlage 2 3 Anlage III Planzeichnung Teil A (5228 KB)      
Anlage 3 4 Anlage IV Textl. Festsetzungen (32 KB)      
Anlage 4 5 Anlage V Begründung (106 KB)      
Anlage 5 6 Artenschutzprüfung (2956 KB)