Vorlage - RAT/2246/2011  

 
 
Betreff: Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) aus dem Haushaltsjahr 2010 nach 2011
Status:öffentlich  
Federführend:Kämmerei Bearbeiter/-in: Kling, Susanne
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
05.12.2011 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
12.12.2011 
17. Sitzung des Rates der Stadt zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage_Ermächtigungsübertragungen_2010  

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt nimmt die Übersichten zu den Ermächtigungsübertragungen aus dem Haushaltsjahr 2010 in das Haushaltsjahr 2011 zur Kenntnis.

 


Sachverhalt:

 

Die Mittelübertragung (Ermächtigungsübertragung) erfolgt aufgrund des § 22 GemHVO NRW. Ermächtigungsübertragungen kommen sowohl für die Teilergebnispläne (Aufwendungen) und die konsumtiven Teilfinanzpläne (Auszahlungen) sowie für die investiven Teilfinanzpläne in Betracht. Werden sie übertragen, erhöhen sie die entsprechenden Posi­tionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres.

 

Gem. § 22 Abs. 4 GemHVO NRW ist dem Rat der Stadt eine Übersicht der Über­tragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.

 

Im Ergebnisplan wurden nur relativ wenige Ermächtigungsübertragungen durch den Stadtkäm­merer verfügt. Im Bereich der Investitionen wurden die Ermächtigungs­übertragungen für Auszahlungen getrennt für

 

?              die Tiefbaumaßnahmen (getrennt, da hier die höchste Anzahl an Maßnahmen und Übertragungen) sowie 

 

?              alle übrigen Maßnahmen/Beschaffungen

 

in Auflistungen erfasst.

 

Die Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan können sich betragsmäßig maximal in der Höhe der Gesamtsummen der Spalten 9 + 10 bzw. 9 der Auflistungen ergeben. Werden die Übertragungen nicht in voller Höhe durch Auszahlungen/Buchungen in Anspruch genommen, führen sie in der Konsequenz zu einer geringeren Ergebnisbelastung in 2011.  

 

Soweit Ermächtigungsübertragungen zu Auszahlungen im investiven Bereich erfolgen, können nicht in Anspruch genommene Ermächtigungen weiter übertragen werden, bei Baumaßnahmen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Ver­­­­gensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.       

 

Werden Ermächtigungenr Aufwendungen gem. § 22 GemHVO NRW übertragen, ist nach § 43 Abs. 3 GemHVO NRW in deren Höhe im Eigenkapital eine zweckgebundene Deckungsrücklage anzusetzen.

 

Die Übersichten werden hiermit dem Haupt- und Finanzausschuss und dem Rat der Stadt zur Kenntnis vorgelegt.

 

Eine frühere Vorlage der Ermächtigungsübertragungen war aus Gründen anderer Prioritäten (Haushaltskonsolidierung, Wirkungsorientierter Haushalt, Softwareumstellung) nicht möglich.

 


Anlage/n:

 

-                      Übersicht Ermächtigungsübertragungen im Ergebnisplan und konsumtiven Finanzplan

-                      Übersicht Ermächtigungsübertragungen von investiven Auszahlungen im Bereich 

des Tiefbauamtes

-                      Übersicht Ermächtigungsübertragungen von investiven Auszahlungen im Bereich

der Fachämter außer Tiefbauamt

                           

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage_Ermächtigungsübertragungen_2010 (46 KB)