Vorlage - RAT/2248/2011  

 
 
Betreff: Neufassung der Hundesteuersatzung
Status:öffentlich  
Federführend:Kämmerei Bearbeiter/-in: Scherz, Jörg
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
05.12.2011 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
12.12.2011 
17. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 Neufassung der Hundesteuersatzung  
Anlage 2 Synopse Hundesteuer  
Anlage 3 Vergleich Hundesteuer  

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt die Neufassung der Hundesteuersatzung gemäß der vorliegenden Verwaltungsfassung. Eine Ausfertigung der Satzung ist dem Original der Niederschrift beizufügen.

 


Sachverhalt:

 

Aufgrund der aktuellen Haushaltssituation ist die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes ab dem Jahr 2012 erforderlich. Das Haushalts­sicherungskonzept ist nur genehmigungsfähig, wenn innerhalb eines angemessenen Zeitraums der originäre Haushaltsausgleich erreicht werden kann, d. h. die Erträge müssen die Aufwendungen decken. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen Aufwendungen reduziert und Erträge erhöht werden.

 

Wie in der Konsolidierungsliste vorgeschlagen, ist daher auch eine Erhöhung der Hundesteuer geboten. Die Hundesteuer für nicht gefährliche Hunde wurde seit 1993 nicht erhöht, die Hundesteuer für gefährliche Hunde seit ihrer Einführung im Jahre 2001 ebenso nicht.

 

Die Steuersätze in Wermelskirchen belaufen sich zurzeit auf:

bei Haltung von einem Hund:               55,20 €

bei Haltung von zwei Hunden:              67,20 €              je Hund

bei Haltung von drei Hunden oder mehr:              79,20 €              je Hund

bei Kampfhunden:              438,00 €              je Hund

 

Um zu ermitteln, welche Steuersätze angemessen sind, wurde ein Vergleich mit den Kommunen im Rheinisch-Bergischen Kreis, Oberbergischen Kreis und dem Kreis Mettmann sowie mit den kreisfreien Städten Remscheid, Solingen, Wuppertal und Leverkusen durchgeführt.

Der Mittelwert stellt sich bei diesem Vergleich wie folgt dar:

bei Haltung von einem Hund:               88,04 €

bei Haltung von zwei Hunden:              109,69 €              je Hund

bei Haltung von drei Hunden oder mehr:              130,28 €              je Hund

bei Kampfhunden:              633,57 €              je Hund

 

Die einzige Kommune, die ebenso niedrige Steuersätze wie Wermelskirchen aufweist, ist die Gemeinde Odenthal. Die höchsten Sätze der kreisangehörigen Gemeinden weist Monheim auf (132 €r einen Hund, 156 €r zwei Hunde, 180 €r drei Hunde und mehr, 1.320 €r gefährliche Hunde).

 

Aufgrund dieses Vergleichs wird vorgeschlagen, die Hundesteuer in Wermelskirchen um 50 % zu erhöhen.

 

Hundesteuersätze in Wermelskirchen ab 01.01.2012:

bei Haltung von einem Hund:               83,00 €

bei Haltung von zwei Hunden:              101,00 €              je Hund

bei Haltung von drei Hunden oder mehr:              119,00 €              je Hund

bei gefährlichen Hunden:              657,00 €              je Hund

 

Damit würde Wermelskirchen trotz der vorgeschlagenen Erhöhung immer noch unter dem Mittelwert der umliegenden Kommunen (mit Ausnahme der Kampfhunde bzw. gefährlichen Hunde) liegen. Hierbei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass einige benachbarte Kommunen ihre Steuersätze ab 2012 nochmal erhöhen.

Bei Erhöhung der Steuersätze um 50 % würden sich Mehrerträge von rd. 70.000 € ergeben. Ein zusätzlicher Aufwand entsteht nicht.

 

Weitere Änderungen

Die Hundesteuersatzung muss außerdem an geänderte rechtliche Rahmenbedingungen angepasst werden. So orientiert sich die Definition von „gefährlichen Hunden“ jetzt an der aktuellen Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein- Westfalen. Die bisherige Auflistung entstammt der zum 31.12.2002 aufgehobenen Landeshundeverordnung.

 

Verweise auf das Bundessozialhilfegesetz und das Ausführungsgesetz zur Verwaltungs­gerichts­ordnung wurden durch Verweise auf das SGB II und XII sowie das Justizgesetz NRW ersetzt. Zudem wurde zur Klarstellung eine Ergänzung aufgenommen, wonach bei Zahlungsunfähigkeit des Hundehalters die Haushaltsangehörigen zur Hundesteuer herangezogen werden können.

 


Anlage/n:

Neufassung der Hundesteuersatzung

Synopse

Vergleich mit anderen Kommunen

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 Neufassung der Hundesteuersatzung (30 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2 Synopse Hundesteuer (63 KB)      
Anlage 3 3 Anlage 3 Vergleich Hundesteuer (5 KB)