Vorlage - RAT/2249/2011  

 
 
Betreff: Erlass einer Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2012
Status:öffentlich  
Federführend:Kämmerei Bearbeiter/-in: Scherz, Jörg
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
05.12.2011 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses zur Kenntnis genommen   
Rat der Stadt Entscheidung
12.12.2011 
17. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 Hebesatzsatzung der Stadt Wermelskirchen 2012  
Anlage 2 Vergleich Hebesätze  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die „Hebesatzsatzung der Stadt Wermelskirchen für das Haushaltsjahr 2012“ in der Fassung des vorgelegten Verwaltungsentwurfes (ggf. unter Berücksichtigung der nachfolgenden Änderungen).

 

Eine Ausfertigung dieser Satzung ist dem Original der Niederschrift des Rates beizufügen.

 

 

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Aufgrund der aktuellen Haushaltssituation ist die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes ab dem Jahr 2012 erforderlich. Das Haushalts­sicherungskonzept ist nur genehmigungsfähig, wenn innerhalb eines angemessenen Zeitraums der originäre Haushaltsausgleich erreicht werden kann, d. h. die Erträge müssen die Aufwendungen decken. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen Aufwendungen reduziert und Erträge erhöht werden.

 

Wie in der Konsolidierungsliste vorgeschlagen, ist daher auch eine Erhöhung der Realsteuerhebesätze erforderlich.

 

Ein Vergleich der Hebesätze der Kommunen des Rheinisch-Bergischen Kreises, des Oberbergischen Kreises, des Kreises Mettmann sowie der Städte Remscheid, Solingen, Wuppertal und Leverkusen ist als Anlage beigefügt.

 

Hierbei ist aber zu beachten, dass voraussichtlich Kürten, Bergneustadt, Marienheide, Remscheid und Wuppertal zu den Teilnehmern der Stufe I des Stärkungspaktes gehören und somit verpflichtet sind, spätestens bis zum Jahr 2016 einen ausgeglichenen Haushalt vorzulegen. Daher sind insbesondere in diesen Kommunen noch erhebliche Steuererhöhungen zu erwarten.

 

Grundsteuer A:

Der Hebesatz für die Grundsteuer A beträgt seit dem Jahr 2003 unverändert 192 v. H. In den umliegenden Kommunen beläuft sich der Hebesatz im Durchschnitt auf 250 v. H.

 

Es wird vorgeschlagen, den Hebesatz auf 230 v. H. anzuheben.

 

Für 2012 werden Mehrerträge in Höhe von rd. 8.500 € erwartet.

 

Grundsteuer B:

Der Hebesatz für die Grundsteuer B beträgt seit dem 01.01.2011 416 v. H. In den umliegenden Kommunen beläuft sich der Hebesatz im Durchschnitt auf 424 v. H. Es wird auf Vorlage RAT/2241/2011 verwiesen. Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten.

 

Sollte dem Verwaltungsvorschlag nicht gefolgt werden, so wird vorgeschlagen, den Hebesatz auf 430 v. H. zu erhöhen.

 

Für 2012 wird mit Mehrerträgen in Höhe von rd. 170.000 € gerechnet.

 

Gewerbesteuer:

Der Hebesatz für die Gewerbesteuer beträgt seit 2008 407 v. H., nachdem der Hebesatz in den Vorjahren zweimal gesenkt wurde. Im Durchschnitt beträgt der Hebesatz 433 v. H.

 

Es wird vorgeschlagen, den Hebesatz auf 430 v. H. anzuheben (damit hätte Wermelskirchen nach Odenthal nach wie vor den niedrigsten Hebesatz im Rheinisch-Bergischen Kreis).

 

Für 2012 wird mit Mehrerträgen in Höhe von 700.000 – 800.000 € gerechnet.

 

Erlass einer Hebesatzsatzung

 

In der Regel werden die Hebesätze der Realsteuern in der Haushaltssatzung festgesetzt. Da der Haushaltsplan aus terminlichen Gründen aber erst im Januar 2012 eingebracht wird, dürfte die Stadt zum 01.01.2012 Realsteuern nur nach den Hebesätzen des Vorjahres erheben.

 

Daher schlägt die Verwaltung vor, eine gesonderte Hebesatzsatzung zu erlassen, um unmittelbar zum 01.01.2012 die vorgesehenen Realsteuerhebesätze anwenden zu können. Sowohl das Gewerbesteuergesetz als auch das Grundsteuergesetz ermöglichen es der Gemeinde, die Hebesätze in einer von der Haushaltssatzung getrennten Hebesatzsatzung festzusetzen. Hierdurch wird gewährleistet, dass im Januar 2012 beim Versand der Steuerbescheide bereits die neuen Hebesätze berücksichtigt werden können. Dieses hat den Vorteil, dass die steuerpflichtigen Personen und Unternehmungen wie bisher zu Beginn des Jahres die Steuerbescheide mit den endgültigen Hebesätzen für 2012 erhalten. Dadurch werden Kalkulations- und Umlageprobleme bei den Steuerpflichtigen vermieden, die zwangsläufig auftreten würden, wenn die Hebesatzerhöhung nachträglich umgesetzt werden müsste.

 

Für die Stadt Wermelskirchen lassen sich erhöhte Aufwendungen für einen zusätzlichen Bescheidversand und für Druck und Kuvertierung der Bescheide sowie ein Zinsverlust durch die verspätete Umsetzung der Hebesatzerhöhung vermeiden.

 

Bei Erlass dieser Satzung hat die Angabe der Realsteuersätze in der Haushaltssatzung 2012 nur deklaratorische Bedeutung.

 


Anlage/n:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 Hebesatzsatzung der Stadt Wermelskirchen 2012 (5 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2 Vergleich Hebesätze (5 KB)