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Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die Gruppenstruktur der Kindertageseinrichtungen in Wermelskirchen in der von der Verwaltung dargestellten Art und Weise für das Kindergartenjahr 2012/2013 festzulegen und die Zuschüsse des Landes NW auf dieser Grundlage fristgemäß per 15.03.2012 zu beantragen.
Sachverhalt:
1. Allgemeines
Die finanzielle Förderung der Kindertagesstätten ist seit dem Kindergartenjahr 2008/2009 wesentlich verändert worden. Auf die Gesamtsumme der anerkennungsfähigen und somit auf die durch das Land NW und das örtlichen Jugendamt zu bezuschussenden Betriebskosten der einzelnen Einrichtungen haben sowohl die Anzahl der betreuten Kinder, wie auch die wöchentlichen Betreuungszeiten je Kind einen wesentlichen Einfluss. Um die anerkennungsfähigen Betriebskosten festlegen zu können, ist das örtliche Jugendamt durch § 19 Abs. 3 KiBiz verpflichtet worden, die Gruppenformen und Betreuungszeit der einzelnen Einrichtungen im Rahmen der Jugendhilfeplanung verbindlich festzulegen. Die festgelegten Gruppenformen und Betreuungszeiten müssen dem Land NW bis zum 15.03. eines jeden Jahres durch das örtliche Jugendamt mitgeteilt und bestätigt werden. Auf dieser Grundlage bewilligt das Landesjugendamt dem örtlichen Jugendamt per 10.04. eines jeden Jahres den Landeszuschuss für das folgende Kindergartenjahr. Das Jugendamt ist somit nach dem 10.04. eines jeden Jahres in der Lage, den jeweiligen Kindergartenträgern die Bescheide über die festgelegten Abschlagszahlungen für das kommende Kindergartenjahr zu übersenden. Abweichungen, die sich im laufenden Kindergartenjahr ergeben, müssen dem Landesjugendamt jeweils bis zum 15.12. eines jeden Jahres auf der Grundlage der Belegungszahlen am 01.11. gemeldet werden. Sofern sich im Rahmen der Abrechnung des entsprechenden Kindergartenjahres Differenzen zwischen den durch die Jugendhilfeplanung festgelegten Werten und der tatsächlichen Inanspruchnahme ergeben, sind diese Differenzen bei der endgültigen Zahlung nur zu berücksichtigen, wenn sie - bezogen auf die Einrichtung - über 10 % der jeweiligen Fördersumme hinausgehen. Grundlage für die Berechnung der finanziellen Förderung ist der Betreuungsvertrag zwischen Träger und Eltern. Eltern können gem. KiBiz beim Abschluss des Vertrages zwischen den nachstehenden und von der Jugendhilfeplanung festzulegenden Betreuungszeiten wählen (Anlage zu § 19 KiBiz).
Gruppenform I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung:
Gruppenform II: Kinder im Alter von unter drei Jahren:
Gruppenform II: Kinder im Alter von drei Jahren und älter:
Die sich aus den vorgenannten Kindpauschalen ergebenden anerkennungsfähigen Gesamtbetriebskosten werden gem. § 20 KiBiz durch das örtliche Jugendamt wie folgt bezuschusst:
Das Jugendamt refinanziert gem. § 21 KiBiz/§ 23 KiBiz den sich aus den vorgenannten Kindpauschalen ergebenden anerkennungsfähigen Gesamtbetriebskostenzuschuss aus den Elternbeiträgen und aus dem Zuschuss des Landes NW, der in folgender Höhe gewährt wird:
2. Vorgehensweise in Wermelskirchen
Um eine bedarfsgerechte Versorgung mit Kindergartenplätzen im Sinne des Kinderbildungsgesetzes sicherstellen zu können, ist innerhalb der Stadt Wermelskirchen im Januar 2012 eine Befragung der Träger von Tageseinrichtungen für Kinder durchgeführt worden. Von diesen wurde auf der Grundlage von Erfahrungswerten der jeweilige Gruppenbedarf ermittelt und festgesetzt. Die freien Träger sind darauf hingewiesen worden, dass bei der Belegung der verschiedenen Einrichtungen insbesondere die Sicherstellung des Rechtsanspruches auf einen Kindergartenplatz (Versorgung von 3. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht) absoluten Vorrang hat. Die freien Träger haben sich damit einverstanden erklärt, dass - sofern sich ein zusätzlicher Bedarf im Rahmen des Rechtsanspruches ergeben sollte - Gruppenstärkenüberschreitungen in dem vom KiBiz vorgesehenen Rahmen zur Sicherstellung des Rechtsanspruches in allen Einrichtungen zugesichert werden. Es handelt sich hierbei um eine Vorgehensweise, die bereits in der Vergangenheit praktiziert worden ist.
Lt. Neufassung des KiBiz darf der Anteil der Pauschalen für über dreijährige Kinder, die in den Gruppenformen I und III nach der Anlage zu § 19 mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, den Anteil, den das Jugendamt in der verbindlichen Mitteilung zum 15. März des Vorjahres (2011/2012) angemeldet hat, stadtweit nicht um mehr als vier Prozentpunkte übersteigen.
Die von den Trägern vorgelegten Bedarfsmeldungen haben stadtweit zu einer Überschreitung von insgesamt 17 Plätzen im Rubrikbereich der „45 Stunden/Woche“ geführt, so dass entsprechende Kürzungen vorgenommen werden müssen. Da die Einrichtungen untereinander nicht immer vergleichbar sind, erfolgen die Kürzungen auf der Grundlage von Kriterien, die die jugendhilfeplanerische Entwicklung der Kindertagesstättenplätze berücksichtigt. Hierbei sind insbesondere die anteilmäßige Verteilung der „45 Std. Plätze“ in den Einrichtungen/im Stadtgebiet sowie die Größe der Einrichtung maßgeblich. Im Rahmen der durchzuführenden Kürzungen werden angemeldete 45 Stunden Plätze gesenkt und 35 Std. Plätze, die ja nicht von der Deckelung auf maximal 4 % betroffen sind, entsprechend angehoben.
Gemessen an diesen Kriterien und den von den Trägern gemeldeten Bedarfszahlen ergeben sich vor diesem Hintergrund beim Gruppentyp III (3 bis 6 Jahre) bei den nachstehend aufgeführten Einrichtungen folgende Veränderungen/Kürzungen:
Anmerkungen: Die Anteile der „45-Stunden Plätze“ bewegen sich - gemessen an der Gesamtzahl der Plätze in den jeweiligen Einrichtungen - stadtweit zwischen 16% und 78%. Die Kindertagesstätte des DRK würde bei den ursprünglich gemeldeten 51 Plätzen mit einem Anteil von 78% über den weitaus größten Anteil an 45 Std. Plätzen in Wermelskirchen verfügen. Um hier eine Angleichung vornehmen und das Platzangebot gerecht verteilen zu können, ist bei der Bemessung der zu kürzenden 45 Std. Plätze in diesem Fall eine Orientierung in Richtung der Einrichtung mit dem nächstniedrigeren Anteil an 45 Std. Plätzen durchgeführt worden. Dieser nächstniedrigere Wert liegt bei 63%. 63 % von 65 möglichen Plätzen (ohne Gruppenstärkenüberschreitungen) entspricht im Falle der DRK Einrichtung einer Platzzahl von aufgerundet 41 Plätzen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Anzahl der zu kürzenden Plätze insgesamt ist der für den DRK Kindergarten angemeldete Wert bei den 45 Std. Plätzen um 8 Plätze von 51 auf 43 gekürzt worden. Gleichzeitig wurde das Angebot der 35 Std. Plätze von 13 auf 21 Plätze erhöht. Die DRK Einrichtung verfügt mit dann 66% immer noch über das zahlenmäßig größte Angebot an 45 Std. Plätzen in Wermelskirchen. Da in der DRK-Einrichtung per 31.07.2012 25 Kinder eingeschult werden, wovon 20 Kinder bisher einen 45 Std. Platz belegt haben, ist diese Absenkung per 01.08.2012 umsetzbar. Die restlichen 9 Plätze sind bei den anderen Einrichtungen mit jeweils 1 Platz bei 45 Stunden/Woche in Abzug gebracht und bei 35 Stunden/Woche hinzugerechnet worden.
Darüber hinaus sind alle Träger darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Einführung von flexiblen Betreuungszeiten in den städtischen Kindertages-stätten zu einem Rückgang der Nachfrage bei den 45 Stunden Plätzen geführt hat. Viele Eltern können hier die Betreuungszeiten über den Tag so wählen, dass auf die Inanspruchnahme der maximal möglichen und für alle Beteiligten kostenintensivsten Variante in Form der 45 Stunden Plätze verzichtet und dennoch ein bedarfsgerechtes Angebot geschaffen werden kann.
Es ergibt sich für das Kindergartenjahr 2012/2013 folgende Gruppenaufteilung, die per 15.03.2012 als Bedarf für das Kindergartenjahr 2012/2013 gegenüber dem Landesjugendamt bestätigt werden soll:
Auf der Grundlage des vorstehenden Sachverhaltes ergibt sich für die Meldung per 15.03.2011 an den Landschaftsverband Rheinland für das Kindergartenjahr 2012/2013 folgende Kostenaufteilung:
. Konkret bedeutet dies, dass auf der Grundlage der an das Land gemeldeten Betreuungsplätze für die Zeit vom 01.08.2012 bis zum 31.07.2013 (nicht Haushalts- bzw. Kalenderjahr) bei Kindpauschalen in einer Gesamthöhe von 5.419.303,35 € mit einem Landeszuschuss in Höhe von 1.843.343,48 € zu rechnen ist. Bei einem Finanzierungseigenanteil der freien Träger in Höhe von 383.289,09 € beträgt der kommunale Anteil an den Gesamtkosten aller Kindertagesstätten 3.192.670,77 €.
Mit der freiwilligen Übernahme von zusätzlichen Trägeranteilen durch die Stadt Wermelskirchen in Höhe von rd. 130.000 € pro Jahr erhöht sich der Gesamtkostenanteil für die Stadt Wermelskirchen auf rd. 3.323.600 € für das Kindergartenjahr 2012/2013.
Ausgehend von gleichbleibenden Einnahmen aus Elternbeiträgen in Höhe von rd. 485.000 € (Ansatz 2012) pro Jahr reduziert sich dieser städtische Eigenanteil auf dann rd. 2.838.600 €.
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