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 Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die beigefügte 1. Nachtragssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Wermelskirchen vom 19.12.2011. Eine Ausfertigung der Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift des Rates beizufügen. Sachverhalt: Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 12.12.2011 die Neufassung der Hundesteuersatzung beschlossen. Dabei ging es vorrangig um eine Erhöhung der Steuersätze als Beitrag zur Konsolidierung des Haushaltes. 
 Im Rahmen dieser Neufassung war es erforderlich, die bisher in § 1a enthaltene Liste der „Gefährlichen Hunde“ neu zu fassen, da diese Liste auf einer veralteten Rechtsgrundlage beruhte. 
 Daher wurde in § 2 Abs. 2 der neugefassten Hundesteuersatzung die in der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen aufgeführte Liste der „Gefährlichen Hunde“ übernommen. Die in der Mustersatzung aufgeführten Hunderassen decken sich mit den in den §§ 3 und 10 des Landeshundegesetzes NRW vom 01.01.2003 angegebenen Rassen. Diese Mustersatzung ist in etlichen Verfahren überprüft und immer wieder bestätigt worden. Ein Großteil der Kommunen, die gefährliche Hunde gesondert besteuern, legen hierbei die Liste der Mustersatzung zugrunde. 
 Ziel dieser Vorgehensweise war in erster Linie der Beschluss einer rechtssicheren Satzung und nicht eine Ausweitung des Kreises der „Gefährlichen Hunde“. Daher wurde bei der Ansatzbildung auch keine Zunahme der gefährlichen Hunde berücksichtigt. 
 Nachdem im Januar 2012 die Hundesteuerbescheide versandt wurden, wurde festgestellt, dass die Anwendung der neuen Hundesteuersatzung zu zwar rechtmäßigen, aber teilweise nicht unbedingt gerechten Ergebnissen führte. Hunde, die lt. Bescheinigung des Ordnungsamtes vom Maulkorbzwang befreit sind, galten nach der Hundesteuersatzung aber als gefährliche Hunde. 
 Um diesen Widerspruch aufzulösen, soll § 2 der Hundesteuersatzung um einen Absatz 3 ergänzt werden. Demnach können Hunde nach § 2 Abs. 2 der Satzung dann nach § 2 Abs. 1 (also mit dem niedrigeren Steuersatz) besteuert werden, wenn der Hundehalter den Nachweis erbringt, dass der Hund keine Gefahr für die Öffentliche Sicherheit darstellt. Die unterschiedliche Zuständigkeit für die Hunde gem. Ziffer 1 – 4 und die Hunde gem. Ziffer 5 – 13 resultiert unmittelbar aus dem Landeshundegesetz. 
 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass diese Möglichkeit keineswegs selbstverständlich ist. In Solingen und Wuppertal gilt eine entsprechende Regelung, während es z. B. in Bergisch Gladbach keine Ausnahme gibt. 
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