Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt stimmt der Änderung des Gesellschaftsvertrages der Krankenhaus Wermelskirchen GmbH in der der Beschlussvorlage als Anlage beigefügten Form zu. Die Verwaltung wird ermächtigt, erforderlichenfalls noch redaktionelle Änderungen an dem Gesellschaftsvertrag vorzunehmen, die dessen Gehalt nicht beeinträchtigen. Sachverhalt:
Die Stadt Wermelskirchen ist mit einem Stammkapital in Höhe von 1.124.842,14 € (2/3) an der Krankenhaus Wermelskirchen GmbH beteiligt.
Auf Anraten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO AG bedarf der Gesellschaftsvertrag der Krankenhaus Wermelskirchen GmbH aufgrund einer Änderung der Abgabenordnung (AO) einer Überarbeitung. Die Anerkennung der Steuerbegünstigung einer Körperschaft i.S.d. §§ 51 ff. AO setzt u.a. voraus, dass die formellen Voraussetzungen gem. § 60 AO erfüllt und die tatsächliche Geschäftsführung diesen Grundsätzen entspricht. Für die Zwecke der Steuerbefreiung nach dem Körperschaftsteuergesetz und dem Gewerbesteuergesetz müssen diese Voraussetzungen im gesamten Veranlagungsjahr vorliegen.
Nach § 1 f des Einführungsgesetzes zur AO, ist § 60 Abs. 1 Satz 2 AO zwingend anzuwenden u.a. auf Satzungsänderungen bestehender Körperschaften, die nach dem 31.12.2008 wirksam werden. In der Anlage 1 der AO gibt der Gesetzgeber eine Mustersatzung vor, die nunmehr Gesetzescharakter hat. Diese Mustersatzung enthält die aus steuerlichen Gründen notwendigen Bestimmungen, die eine Satzung einer steuerbegünstigten Körperschaft nunmehr beinhalten muss.
Der Gesellschaftsvertrag der Krankenhaus Wermelskirchen GmbH in der Fassung vom 16./22.12.2010 entspricht im Detail nicht dieser v.g. Mustersatzung. Nach Informationen von Seiten der Finanzverwaltung ist nach derzeitigem Kenntnisstand der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO AG davon auszugehen, dass eine wortgleiche Umsetzung erforderlich ist. Zur Sicherstellung der Anerkennung der Steuerbegünstigung i.S.d. AO wurde von Seiten der BDO AG eine möglichst zeitnahe Änderung des Gesellschaftsvertrages der Krankenhaus Wermelskirchen GmbH hinsichtlich der vorliegenden gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften empfohlen.
Die Beschlussfassung über die Änderung des Gesellschaftsvertrages, in der in der Anlage beigefügten Form, erfolgte unter Gremiumvorbehalt in der Gesellschafterversammlung der Krankenhaus Wermelskirchen GmbH am 16.12.2011.
In der Anlage werden die Änderungen den bisherigen Regelungen synoptisch gegenübergestellt und in Fettschrift hervorgehoben. Die sonstigen Regelungen bleiben unverändert.
Anlage/n:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||