Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat, die 3. Nachtragssatzung zu beschließen. Sachverhalt:
Da eine Vertreterin des Jugendamtselternbeirates als beratendes Mitglied einen Sitz im Jugendhilfeausschuss bekommen soll, muss die Satzung entsprechend geändert werden.
3. Nachragssatzung vom __.__.____ zur Satzung für das Jugendamt der Stadt Wermelskirchen vom 24.06.1994
Aufgrund der §§ 7 – 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 685), der §§ 69 ff des Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975) und des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - vom 12.12.1990 (GV. NW. S. 664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. 7. 2011 (GV. NRW. S. 385) hat der Rat der Stadt Wermelskirchen in seiner Sitzung am 19.03.2011 folgende 3. Nachtragssatzung zur Satzung für das Jugendamt der Stadt Wermelskirchen vom 24.06.1994 beschlossen:
§ 1
§ 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
(3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
a) die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr/ihm bestellte Vertreterin/Vertreter; b) die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder deren/dessen Vertretung; c) eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts Köln bestellt wird; d) eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Direktorin/dem Direktor des Arbeitsamtes Bergisch Gladbach bestellt wird; e) eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der vom Regierungspräsidenten Köln als obere Schulaufsichtsbehörde bestellt wird; f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der von der Kreispolizeibehörde Bergisch-Gladbach bestellt wird; g) je eine Vertretung der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche im Bezirk des Jugendamtes. Sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaft bestellt. h) ein Vertreter des Kinder- und Jugendparlamentes, das von diesem bestellt wird. i) ein Vertreter des Jugendamtselternbeirates
Für die Mitglieder c) bis i) ist je ein/e persönliche/r Vertreter/in zu bestellen oder zu wählen.
§ 2
Die 3. Nachtragssatzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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